Entscheidungsdatum
21.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W125 1317053-3/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geboren am XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3.9.2018, Zl 486808701-14897315, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Russische Föderation, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3.9.2018, Zl 486808701-14897315, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. wird gemäß § 7 Abs 1 Z 1 und Abs 4, § 8 Abs 1 Z 2, § 57, § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs 2 und Abs 9, § 46 und § 55 Abs 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 und Z 6 FPG auf zehn Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 6, FPG auf zehn Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz
1.1. Der Beschwerdeführer reiste am XXXX .2007 illegal und schlepperunterstützt nach Österreich ein und stellte an demselben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein, aus der Teilrepublik Tschetschenien zu stammen und der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören. Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, sein Herkunftsland verlassen zu haben, da er in seiner Heimat von den Behörden bezichtigt worden sei, auf der Seite der XXXX zu stehen. Aus Sicherheitsgründen habe er das Land verlassen müssen. Sein Leben sei dort gefährdet gewesen. Er habe zuvor bereits in Polen einen Asylantrag gestellt.1.1. Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 .2007 illegal und schlepperunterstützt nach Österreich ein und stellte an demselben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein, aus der Teilrepublik Tschetschenien zu stammen und der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören. Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, sein Herkunftsland verlassen zu haben, da er in seiner Heimat von den Behörden bezichtigt worden sei, auf der Seite der römisch 40 zu stehen. Aus Sicherheitsgründen habe er das Land verlassen müssen. Sein Leben sei dort gefährdet gewesen. Er habe zuvor bereits in Polen einen Asylantrag gestellt.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.1.2008 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz ohne ihn die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen, für die Prüfung des Antrages Polen als zuständig festgestellt und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.1.2008 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz ohne ihn die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen, für die Prüfung des Antrages Polen als zuständig festgestellt und der Besc