RS Vwgh 2019/2/28 Ra 2019/12/0010

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1;
AVG §69;
AVG §70;
B-VG Art130 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §32;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/12/0106 B 21. Dezember 2016 VwSlg 19520 A/2016 RS 1

Stammrechtssatz

Der Revisionswerber hat in allen von seinem Wiederaufnahmeantrag betroffenen Verfahren das rechtzeitige und zulässige Rechtsmittel der Beschwerde an das VwG erhoben, wobei die jeweiligen Verwaltungssachen durch (abweisende) Erkenntnisse des VwG zum Abschluss gelangt waren, bevor das hier angefochtene Erkenntnis über die Wiederaufnahmeanträge ergangen ist. Weist das VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt - wie jede andere Entscheidung des VwG, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war - an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides (vgl. E 9. September 2015, Ro 2015/03/0032). Auf die nach dem Vorgesagten durch Erkenntnisse des VwG abgeschlossenen Verfahren waren die §§ 69f AVG somit nicht anwendbar; ihre Wiederaufnahme hätte ausschließlich mit einem Antrag gemäß § 32 VwGVG 2014 angestrebt werden können.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120010.L01

Im RIS seit

29.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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