TE Vwgh Beschluss 2019/2/28 Ra 2018/14/0230

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Rechtssache der Revision des A B C in X, vertreten durch Dr. Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2018, W265 2180372-2/2E, betreffend Wiederaufnahme in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Rechtssache der Revision des A B C in römisch zehn, vertreten durch Dr. Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2018, W265 2180372-2/2E, betreffend Wiederaufnahme in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der aus Afghanistan stammende Revisionswerber stellte am 28. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem im Instanzenzug vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28. August 2018 - dem Revisionswerber am selben Tag zugestellt - keine Folge gegeben wurde.

2 Mit Schreiben vom 13. September 2018 brachte der Revisionswerber beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 28. August 2018 abgeschlossenen Verfahrens ein.

3 Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 3 Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit - zusammengefasst - vorgebracht, die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 stellten ein neu entstandenes Beweismittel dar. Diese Richtlinien seien zwar kein Gutachten, jedoch würden sie einen gutachtensähnlichen Inhalt aufweisen. Darin beziehe sich UNHCR auf Tatsachen, die im Entscheidungszeitpunkt bereits bestanden hätten.

8 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (vgl. etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0069). 8 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird vergleiche , etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0069).

9 Die Revision ist schon vor diesem Hintergrund als nicht zulässig anzusehen; enthält sie doch in der oben wiedergegebenen Begründung für ihre Zulässigkeit keine nähere Konkretisierung ihrer eigenen Prämisse, weil in der Revision völlig im Dunkeln gelassen wird, welche dem Revisionswerber erst durch die UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 neu bekannt gewordenen und in der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag nicht berücksichtigten Tatsachen im Sinn des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ohne sein Verschulden nicht schon im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz hatten geltend gemacht werden können und warum diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis hätten herbeiführen können. Der Sache nach behauptet der Revisionswerber, dass der angefochtenen Entscheidung, die sich in ihrer Begründung darauf stützt, die UNHCR-Richtlinien enthielten zum maßgeblichen Thema nur Überlegungen "rechtlicher Natur" in Form einer gegenüber früheren Richtlinien geänderten Schlussfolgerung, die sich aber auf dieselbe Basis wie das im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangene Erkenntnis vom 28. August 2018 gründe, Feststellungsmängel anhaften würden. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden (vgl. etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0209, mwN). 9 Die Revision ist schon vor diesem Hintergrund als nicht zulässig anzusehen; enthält sie doch in der oben wiedergegebenen Begründung für ihre Zulässigkeit keine nähere Konkretisierung ihrer eigenen Prämisse, weil in der Revision völlig im Dunkeln gelassen wird, welche dem Revisionswerber erst durch die UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 neu bekannt gewordenen und in der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag nicht berücksichtigten Tatsachen im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ohne sein Verschulden nicht schon im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz hatten geltend gemacht werden können und warum diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis hätten herbeiführen können. Der Sache nach behauptet der Revisionswerber, dass der angefochtenen Entscheidung, die sich in ihrer Begründung darauf stützt, die UNHCR-Richtlinien enthielten zum maßgeblichen Thema nur Überlegungen "rechtlicher Natur" in Form einer gegenüber früheren Richtlinien geänderten Schlussfolgerung, die sich aber auf dieselbe Basis wie das im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangene Erkenntnis vom 28. August 2018 gründe, Feststellungsmängel anhaften würden. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden vergleiche , etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0209, mwN).

Dem kommt die Revision allerdings nicht nach.

     10 Somit gelingt es dem Revisionswerber schon deshalb nicht,

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.

     11 Im Übrigen wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und

Abs. 9 VwGG auf die Begründung des Beschlusses des

Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 2019, Ra 2018/19/0611,

verwiesen, in dem näher dargelegt wurde, warum die

Veröffentlichung der UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018

grundsätzlich keinen tauglichen Grund für eine Wiederaufnahme nach

§ 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG hinsichtlich vor ihrer Veröffentlichung

abgeschlossener Verfahren - dies ist auch im vorliegenden Fall

gegeben - darstellen können.

12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140230.L00

Im RIS seit

29.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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