TE Lvwg Erkenntnis 2018/9/4 KLVwG-1377/39/2016

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Veröffentlicht am 04.09.2018
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Entscheidungsdatum

04.09.2018

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §13 Abs1
WRG1959 §38 Abs1
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §104a Abs1
WRG 1959 §105 Abs1 lita
WRG 1959 §105 Abs1 litm

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwältin, xxx, xxx gegen den Spruchpunkt I. (Teil I.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.05.2016, Zahl: xxx, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf wasserrechtliche Bewilligung zur Neuerrichtung einer Bootshütte auf Parz. xxx vor dem Grst. xxx, beide KG xxx, gemäß §§ 38, 104a und 105 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG folgendermaßen zu Recht erkannt:

 

I.           Der Beschwerde wird

 

F o l g e g e g e b e n

 

und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.05.2016 hinsichtlich seines Spruchpunktes I. ( Teil I. ) abgeändert und der xxx die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Bootshütte in öffentlichen Gewässern des xxxsees, Grst. Nr. xxx, KG xxx im Bereich vor der Uferparzelle xxx, nach Maßgabe des, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides, bildenden Einreichplanes, undatiert, M 1:100 bzw. Lageplanes, M 1:300, der xxx, xxx, xxx und der Gebäudeeinmessung, M 1:500, GZ: 3986/3 vom 11.09.2012, der Vermessungskanzlei xxx – xxx, xxx, xxx, sowie der dazu gehörigen Baubeschreibung der xxx, xxx, xxx, erteilt.

 

 

Auflagen:

 

1.)         Die Bootshütte ist bescheid- und projektsgemäß, sowie entsprechend den statischen Erfordernissen zu errichten und nach Errichtung ist ein diesbezügliches Attest, ausgestellt von einem hierzu Befugten, vorzulegen.

2.)         Ein Attest über die ordnungsgemäße Verlegung der elektrischen Leitung zur Bootshütte ist nach Fertigstellung vorzulegen.

3.)         Die Fertigstellung ist der Wasserrechtsbehörde mitzuteilen.

4.)         Bei der Errichtung der Bootshütte sind ordnungsgemäß gewartete Baumaschinen und Baufahrzeuge zu verwenden.

5.)         Im Zuge der Errichtung ist dafür Sorge zu tragen, dass keine gewässergefährdenden Stoffe in den See gelangen.

6.)         Die Errichtung der Bootshütte bei der Maßnahmen im Gewässer stattfinden (z.B. das Schlagen von Piloten) hat außerhalb der Laich- und Larvalentwicklungszeit der ufergebundenen Fischarten stattzufinden, d.h. die Maßnahmen dürfen ausschließlich zwischen Anfang September und Ende März eines jeden Jahres durchgeführt werden.

7.)         Der nördlich der geplanten Bootshütte gelegene Schilf- sowie Schwimmblattpflanzenbereich darf durch die Baumaßnahme nicht beeinträchtigt werden.

8.)         Ein Zufahren mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art in diesem Bereich darf nicht erfolgen.

9.)         Sollten Anstriche der Bootshütte erforderlich werden, dürfen sämtliche Holzbauteile ausschließlich mit biologisch abbaubaren Substanzen imprägniert werden, die die Qualität des Gewässers nicht beeinträchtigen.

10.)       Falls Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen notwendig werden, sind diese in den Wintermonaten vorzunehmen.

11.)       Die wasserrechtliche Bewilligung wird bis zum 31.12.2028 befristet.

12.)       Das beantragte Vorhaben ist bis spätestens 01.04.2019 fertigzustellen und abzuschließen.

 

II.          Die Beschwerdeführerin (xxx) hat dem Fischereiberechtigten eine jährliche Fischereientschädigung von € 3,50 pro m² verbauter Wasserfläche, soweit sich diese im öffentlichen Gewässer befindet, zu leisten.

 

III.       Kosten:

Die xxx wird verpflichtet nachstehende Verwaltungsabgabe für die Erteilung dieser Bewilligung in der Höhe von € 16,30 zu entrichten.

 

Der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx 25.05.2016 zu Teil I getätigte Kostenausspruch bleibt aufrecht.

 

IV.         Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

 

u n z u l ä s s i g .

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Mit Schriftsatz vom 07.11.2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Bootshütte im öffentlichen Wassergut, Grst. Nr. xxx, KG xxx, Gemeinde xxx, dies unter Zugrundelegung von Bauplänen, Baubeschreibungen, Lageplänen und eines Grundbuchauszuges.

 

Nach Durchführung einer Verhandlung am 18.06.2014 vor der belangten Behörde und Einholung zweier Amtssachverständigengutachten wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.05.2016, Zahl: xxx, in dessen Spruchpunkt I. die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der gegenständlichen Bootshütte versagt. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung wie folgt:

 

 

„Mit Eingabe vom 07.11.2013 hat die xxx um wasserrechtliche Bewilligung für die Neuerrichtung einer Bootshütte auf Pz. xxx vor dem Grundstück xxx, beide KG xxx, angesucht.

 

Gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer nebst einer sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen. Diese wasserrechtliche Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

 

Gemäß § 104a WRG 1959 sind Vorhaben, bei denen durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist, durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist, jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106).

 

Eine Bewilligung für Vorhaben die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und. die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.

 

Der gewässerökologische Amtssachverständige beurteilte das Projekt in der Verhandlung unter Verweis auf die Qualitätszielverordnung negativ.

In seiner in Folge nachgereichten schriftlichen Stellungnahme hielt er sodann fest:

"Seitens des unterzeichneten ASV wurde der vorliegende Antrag im Hinblick auf die gem. § 30 a Abs 1 WRG 1959 zu erreichenden Zielzuständen sowie auf das Verschlechterungsverbot laut Wasserrahmenrichtlinie grundsätzlich negativ beurteilt.

Im Interesse einer exakten Beurteilung des gegenständlichen Antrages wurde ein Ortsaugenschein sowie Ergebnisse der Publikation des Kärntner Institutes für Seenforschung "Erhebung des Ist-Zustandes der Uferverbauung und Seeeinbauten und Bewertung der Uferfunktionalität an Hand des Shorezone Funktionality Index (SFI) am xxxsee", März 2013, bei der weiteren Beurteilung der Sachlage berücksichtigt.

Der Verbauungsgrad des gesamten Ufers des xxxsees wird prozentuell wie folgt beschrieben:

58 % sehr guter Zustand, 31 % guter Zustand, 10 % schlechter Zustand und 1 % mäßiger Zustand.

Die gegenständlich beantragte Bootshütte befindet sich in einem Uferabschnitt, welcher in seiner Funktionalität als "schlecht" ausgewiesen wurde, vor allem wegen der hohen Anzahl an Stegen und Bootshütten.

Das geplante Bauobjekt befindet sich vor dem Grundstück xxx, KG xxx. Sowohl östlich als auch westlich davon befindet sich eine größere Anzahl an Stegen und Bootshütten, weshalb o.a. Studie des Kärntner Institutes für Seenforschung dieser Uferabschnitt mit einem schlechten ökologischen Zustand bewertet wurde.

 

In unmittelbarem Uferbereich befinden sich in erster Linie Schilf- und Schwimmblattpflanzen.

Laut Projektbeschreibung ist die Errichtung der Bootshütte nicht in unmittelbarem Uferbereich geplant, sondern am Ende des bestehenden Steges - über welchen auch der Zugang erfolgen soll - ohne, dass die Bootshütte über die bestehende Baufluchtlinie des bestehenden Steges in die Freiwasserzone hinausragen würde. An dieser Stelle befinden sich lediglich Armleuchteralgen.

Bei der Beurteilung von beantragten Seeeinbauten aus gewässerökologischer Sicht, werden mehrere Kriterien berücksichtigt. Eine der wesentlichen Fragen ist, ob durch den Seeeinbau - im vorliegenden Fall die Bootshütte - erhebliche negative Auswirkungen auf Schilf- oder Röhricht-bestände oder andere geschützte Pflanzengemeinschaften oder deren Lebensräume betroffen werden.

Hiezu wird festgestellt, dass durch die Verlagerung der Bootshütte bis zur Baufluchtlinie des bestehenden Steges eine Beeinträchtigung der im unmittelbaren Uferbereich befindlichen Pflanzengemeinschaften nicht zu erwarten ist.

Weiters ist die Frage zu klären, ob durch die Projektrealisierung Lebensräume für geschützte Tierarten wesentlich beeinträchtigt werden.

Aufgrund des projektierten Standortes und der dort befindlichen Vegetation (Armleuchteralgen) werden schützenswerte Lebensräume, wie etwa Laich- und Bruthabitate nicht bzw. kaum beeinträchtigt. Der zu erwartende Verlust des Armleuchteralgenbestandes durch die Beschattung der Bootshütte kann aus gewässerökologischer Sicht nicht als erheblich negative Auswirkung angesehen werden, da Armleuchterbestände in den meisten Seearealen vorhanden sind, deren Beeinträchtigung beschränkt sich auf die überbaute Seefläche im Ausmaß von rd. 60 m²

Auch eine mögliche indirekte Auswirkung der beantragten Bootshütte auf Schilf- oder Röhricht-bestände sowie andere geschützte Pflanzenarten zu prüfen.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich nicht um eine gewerbliche sondern um eine private Nutzung der Bootshütte, so ist davon auszugehen, dass etwa durch Wellenschlag die Ufervegetation nicht oder in einem unwesentlichen Ausmaß beeinträchtigt werden könnte.

Nach genauerer Prüfung des vorliegenden Ansuchens, wird aus gewässerökologischer Sicht zusammenfassend festgestellt, dass die geplante Bootshütte in einem durch den hohen Verbauungsgrad mit einem schlechten ökologischen Zustand bewerteten Seeabschnitt errichtet werden soll und eine Beeinträchtigung durch den Seeeinbau schützenswerter Pflanzengemeinschaften nicht bzw. kaum zu erwarten ist, weshalb der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben grundsätzlich zugestimmt werden kann."

 

Auf Grund der Unschlüssigkeit der beiden Stellungnahmen des sich mittlerweile im Ruhestand befindlichen Amtssachverständigen wurde mit einer eingehenden Erörterung ein weiterer gewässerökologischer Amtssachverständiger befasst, der nachstehendes Gutachten lieferte:

"Beim xxxsee liegt aufgrund der chemisch-physikalischen Parameter sowie der biologischen Qualitätselemente Phytoplankton und Makrophyten der sehr gute ökologische Zustand vor. Hinsichtlich der Hydromorphologie erfolgten ebenfalls Erhebungen und wurden 83 % der Uferbereiche als unbeeinflusst und sehr gut eingestuft, die restlichen 17 % sind vom Menschen anthropogen beeinflusst bzw. schlecht.

Der oligotrophe, meromiktische xxxsee zählt zu den seltenen, schützenswerten Seetypen, der auch in der Qualitätszielverordnung Ökologie als Sondertyp angeführt wird.

Insbesondere geht es hier um den Erhalt eines ökologisch sehr guten Gewässers mit insbesondere nach der roten Liste gefährdeten Makrophyten. Hervorzuheben sind die 6 Armleuchteralgenarten, von denen 2 Arten auch in unmittelbarer Nähe des gegenständlichen Ufergrundstückes nachgewiesen wurden. Weiters ist eine Potamogetonart (Potamogeton filiformis) in diesem Bereich nachgewiesen. Insbesondere diese Arten können durch einen Seeeinbau dauerhaft in Mitleidenschaft gezogen werden und auch verschwinden und so zu einer Verschlechterung des ökologischen Zustandes führen.

Vom Kärntner Institut für Seenforschung wurde im Rahmen eines Projektes ein Bewertungsverfahren getestet, beim dem v.a. der Uferbereich und die ökologische Funktionsfähigkeit der Ufervegetation beurteilt wurde ("Lake Shorezone Funktionality Index" (SFI)). Hier wurde dezidiert festgestellt, dass gerade dieser Abschnitt einen schlechten Zustand aufweist. Es ist nur dem Anteil der anderen sehr guten Uferabschnitte zu verdanken, dass der xxxsee nicht schlechter ausgewiesen wurde.

An anderen Seen wird inzwischen Unmengen an Geld ausgegeben um eine Verbesserung des ökologischen Zustandes herbeizuführen, am xxx See kämpft man seit Jahrzehnten um eine Verbesserung des ökologischen Zustandes und ist für die Sanierung (Flutung Bleistätter Moor) mit Gesamtkosten von 8 Mio. € zu rechnen, welches die öffentliche Hand trägt.

Die Bootshütte soll in einem Ausmaß von 7,0 x 8,5 m errichtet werden und ist eine derartige Größe für ein kleines Ruderboot oder Elektroboot in Frage zu stellen. Ein Ruderboot in der Größe bedarf keines eigenen Unterstandes und kann auch mittels einer Plane abgedeckt werden bzw. an Land gezogen und dort abgedeckt werden.

Dieses Ruderboot ist nicht für eine tägliche Bewirtschaft des Sees z. B. in Zusammenhang mit einer Fischereiwirtschaft notwendig und wird auch in diesem Zusammenhang keine Notwendigkeit für eine Bootshütte gesehen.

Für ein Ruderboot oder auch ein Elektroboot ist diese Höhe wahrscheinlich nicht notwendig, auch wenn ein Boot im Winter aufgehängt werden sollte. Dies müsste jedoch von einem Bausachverständigen beurteilt werden. Sonstige Einbauten, wie z.B. Plattformen oder größere Bootshäuser/hütten sind abzulehnen, da es dadurch zu einer zusätzlichen Beschattung kommen würde, welche sich negativ auf das Aufkommen von Wasserpflanzenbeständen (insbesondere geschützter Arten wie z. B. Potamogeton filiformis oder Schwimmblattgesellschaften, wie sie im Bereich dieses Grundstückes vorkommen) auswirkt. Durch die Größe und Höhe der Bootshütte kann mit einem starken Schattenwurf in Richtung der vorhandenen Wasserpflanzengesellschaften (nördlich der geplanten Bootshütte) gerechnet werden. Durch eine mögliche Verringerung der Produzenten (Algen, Schilf und Wasserpflanzen) können auch Konsumenten (u.a. Fische) Nahrungs- und Laichhabitate verlieren und gehen diese Einstände v.a. für ufergebundene Fischarten verloren. Aus dem im KAGIS ersichtlichen Orthofoto (mit eingezeichneter Bootshütte) geht auch hervor, dass durch die geplante Errichtung der Bootshütte nicht nur ein Schattenwurf entsteht, sondern dass dezidiert auch Wasserpflanzenbestände überbaut werden würden (nordöstliches Eck der geplanten Bootshütte).

Dabei geht es nicht nur um den Erhalt von Beständen, sondern auch die Möglichkeit, dass sich durch Vermeiden störender Einflüsse ein Wasserpflanzenbestand mit geschützen Arten weiter ausbreiten kann.

Weitere Belastungen des Wasserkörpers könnten aber dazu führen, dass sich der gesamte Wasserkörper in einen schlechtere Zustandsklasse verschlechtert. Aus diesem Grunde ist es unbedingt notwendig die Ufernutzungen nur auf ein Mindestausmaß zuzulassen. In diesem Fall ist die Notwendigkeit für eine so große Bootshütte nicht gegeben. Grundsätzlich sieht das Wasserrechtsgesetz vor eine Bewilligung auf eine tatsächliche Nutzung abzustellen und ist die Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Überbauungen von Seeflächen sind somit aus fachlicher Sicht auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

 

Aus den oben angeführten Gründen spricht sich die Gewässerökologie gegen eine positive Beurteilung des geplanten Vorhabens aufgrund der großen Flächeninanspruchnahme sowie der Überbauung von Wasserpflanzen beständen aus.“

 

Der Konsenswerber brachte ein Privatgutachten der xxx, datiert mit 27.08.2015, bei, in dem ebenfalls und zumindest eine Auswirkung durch den beantragten Seeeinbau auf das Qualitätselement der Makrophyten nicht zur Gänze ausgeschlossen wird.

Das biologische Qualitätselement der Makrophyten wird für den xxxsee als sehr gut ausgewiesen.

Das beantragte Projekt soll im morphologisch als schlecht ausgewiesenen Uferabschnitt 26-27 zum Liegen kommen, sodass in der Gegenstellungnahme dahingehend argumentiert wird, eine weitere Verschlechterung in diesem Abschnitt würde höchstens eine minimale Auswirkung auf den Gesamtzustand der Makrophyten im xxxsee mit sich bringen.

Da sich der Gesamtzustand der Makrophyten trotz der schlechten Uferabschnitte als sehr gut erhält, ist zu seiner Wahrung eine negative Beeinträchtigung an sämtlichen Abschnitten auf das Nötigste zu reduzieren.

 

Der wasserbautechnische Amtssachverständige hatte im Zuge der mündlichen Verhandlung keine Einwände gegen das Projekt und sprach sich für eine 10-jährige Befristung der Bewilligungsdauer aus.

 

Der Vertreter der xxx, als Verwalterin des öffentlichen Seegrundstückes xxx, KG xxx, teilte mit, dass ein privatrechtlicher Benutzungsvertrag im gegenständlichen Fall nur bei Vorliegen einer schriftlichen Zustimmungserklärung des durch den Vorbau der Bootshütte vor dessen Grundstück betroffenen Grundstückseigentümers abgeschlossen werden könnte.

 

Der dadurch betroffene Eigentümer des Nachbargrundstücks erschien ebenfalls persönlich zur Verhandlung und gab seine ablehnende Haltung zum Projekt bekannt.

 

Die Gemeinde xxxsee sprach sich im Zuge ihrer Anhörung gegen die Bewilligung der Bootshütte angesichts der geplanten Größe des Objektes aus.

 

Zu den Ausführungen (Gutachten) der dem Bewilligungsverfahren zugezogenen Amtssachverständigen ist festzustellen, dass es sich hierbei um reine fachliche Äußerungen handelt, denen erst durch Subsumtion unter die in Betracht kommenden gesetzlichen Normen rechtliche Bindungswirkung zukommt. Diese getätigten Ausführungen unterliegen der freien Beweiswürdigung der erkennenden Behörde. Im Zuge dieser Würdigung des Sachverständigenbeweises (Gutachten) hat die Behörde die Schlüssigkeit der fachlichen Ausführungen zu prüfen. Eine solche Schlüssigkeit eines Gutachtens ist nicht gegeben, wenn dieses nur unüberprüfbare Behauptungen enthält und nicht die Erwägungen aufzeigt, auf Grund derer der Sachverständige zu seinem Gutachten gelangt ist. Im gegenständlichen Fall konnte durch das Hinzuziehen weiterer gewässerökologischer Sachverständiger Schlüssigkeit erlangt werden. Die eingehende fachliche Erörterung des zweiten gewässerökologischen Amtssachverständigen ist in seinem Gutachten in sich schlüssig, folgt den logischen Denkgesetzen, beurteilt das vorgelegte Projekt aus der fachlichen Sicht umfassend und ist auch von einem Laien nachvollziehbar. Aus diesen Gründen waren seine Sachverständigenbeweise zu übernehmen, dieser der versagten Bewilligung zu Grunde zu legen und konnten von Privatgutachterseite nicht ausreichend widerlegt werden.

 

Somit gründet sich die Entscheidung auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung, auf die fachlichen Ausführungen der dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen sowie auf die bezogenen Gesetzes- und Verordnungsstellen.“

 

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, welche die Beschwerdeführerin hinsichtlich Spruchpunkt I. begründete wie folgt:

 

 

B. Zu Spruch Teil I Abweisung des Antrages auf wasserrechtliche Bewilligung

 

a)   Zunächst wird im angefochtenen Bescheid das - positive - Gutachten des Amtssachverständigen xxx vom 05.11.2014 zitiert, dann ausgeführt, dass aufgrund dessen Unschlüssigkeit ein weiteres Gutachten des Amtssachverständigen xxx eingeholt wurde, welches ebenfalls im Bescheid wörtlich wiedergegeben wird. Nach Schlussfolgerung der Behörde sei dieses zweite - negative - Gutachten des Amtssachverständigen xxx nachvollziehbar, schlüssig, den logischen Denkgesetzen folgend und daher dem Bescheid zugrunde zu legen.

 

Die Behörde übersieht dabei, dass der Antragsteller durch Vorliegen eines Privatgutachtens auf gleicher fachlicher Ebene dem Gutachten des Amtssachverständigen xxx entgegengetreten ist. Eine Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten der Antragstellerin erfolgte nicht.

 

Von der Behörde wurde sohin ein erstes Amtsgutachten eingeholt xxx, welcher das Vorhaben aus gewässerökologischer Sicht positiv beurteilte und ausführte, dass dem Vorhaben grundsätzlich zugestimmt werden kann.

 

Der Amtssachverständige xxx hat in seinem Gutachten vom 05.11.2014 festgestellt, dass die gegenständliche beantragte Bootshütte sich in einem Uferabschnitt befindet, welcher in seiner Funktionalität als "schlecht" ausgewiesen wurde, vor allem wegen der hohen Anzahl an Stegen und Bootshütten. Das geplante Bauobjekt befindet sich vor dem Grundstück xxx, KG xxx. Sowohl östlich als westlich davon befindet sich eine größere Anzahl an Stegen und Bootshütten, weshalb laut Publikation des Kärntner Institutes für Seenforschung "Erhebung des ist-Zustandes der Uferverbauung und Seeeinbauten und Bewertung der Uferfunktionalität anhand des Shorezone Functionality Index am xxxsee, März 2013" dieser Uferabschnitt in einem schlechten ökologischen Zustand bewertet wurde.

 

Dem gegenüber stellt der Sachverständige xxx in seinem Gutachten vom 08.06.2015 fest, dass für den xxxsee insgesamt für die biologischen Qualitätselemente für Phytoplankton und Makrophyten sowie für die Hydromorphologie nach den Vorgaben des Bundesministeriums vorgezogene Erhebungen und Einstufungen vorliegen und sich daraus der sehr gute ökologische Zustand ergebe. Hier liegt ein Widerspruch in den zwei eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen vor.

 

Im Gutachten xxx wird ausgeführt, dass durch die Verlagerung der Bootshütte bis zur Baufluchtlinie des bestehenden Steges mit einer Beeinträchtigung der im unmittelbaren Uferbereich befindlichen Pflanzengemeinschaften nicht zu rechnen ist. Dem gegenüber führt der Sachverständige xxx in seinem Gutachten aus, dass Einbauten wie das antragsgegenständliche sich negativ auf das Aufkommen von Wasserpflanzenbeständen durch die zusätzliche Beschattung auswirken würden und durch die Größe und Höhe der Bootshütte mit einem starken Schattenwurf in Richtung der vorhandenen Wasserpflanzengesellschaften gerechnet werden könnte, welche dadurch verringert werden könnten. Auch hier liegt ein Widerspruch der bei den eingeholten Amtssachverständigengutachten vor.

 

Der Sachverständige xxx führt in seinem Gutachten vom 05.11.2014 an, dass aufgrund des projektierten Standortes und der dort befindlichen Vegetation (Armleuchteralgen) schützenswerte Lebensräume, wie etwa Laich- und Bruthabitate grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Dem gegenüber führt der Sachverständige xxx an, dass durch das geplante Projekt Fische Nahrungs- und Laichhabitate verlieren könnten und diese Einstände vor allem für ortsgebundene Fischarten verloren gehen könnten. Auch dieser Widerspruch in den beiden eingeholten Amtssachverständigengutachten wurde nicht aufgeklärt.

 

Der Sachverständige xxx führt in seinem Gutachten an, dass der zu erwartende Verlust des Armleuchteralgenbestandes durch die Beschattung der Bootshütte aus gewässerökologischer Sicht nicht als erhebliche negative Auswirkungen angesehen werden können, da Armleuchterbestände in den meisten Seearealen vorhanden seien, während die Beeinträchtigung sich auf die überbaute Seefläche im Ausmaß von ca. 60 m² beschränke. Dem gegenüber führt xxx in seinem Amtsgutachten aus, dass durch die zusätzliche Beschattung es zu einer negativen Auswirkung auf das Vorkommen von Wasserpflanzenbeständen komme. Auch dieser Widerspruch wurde nicht aufgeklärt.

 

Nach Ansicht des Amtssachverständigen xxx in seinem Amtsgutachten seien 2 Arten von Armleuchteralgenarten in unmittelbarer Nähe des gegenständlichen Grundstückes nachgewiesen worden und könnten diese Arten durch einen Seeeinbau dauerhaft in Mitleidenschaft gezogen werden und auch verschwinden. Eine Auseinandersetzung mit dem Argument xxx, dass dies nicht der Fall ist, Armleuchterbestände in den meisten Seearealen vorhanden sind und die überbaute Seefläche im Ausmaß von 60 m² zu keiner Beeinträchtigung führe, erfolgte nicht.

 

Das erste - positive - Gutachten xxx wurde von der Behörde nicht herangezogen, sondern noch ein weiteres gewässerökologisches Gutachten xxx eingeholt, welches zu anderen - im Vergleich zum Gutachten xxx - widersprüchlichen Ergebnissen kam, ohne dass diese Widersprüche aufgeklärt wurden. Auch die Behörde hat sich in keinster Weise mit den widersprüchlichen Ergebnissen einerseits im Amtsgutachten xxx, andererseits im Amtsgutachten xxx auseinandergesetzt, ist auf diese Widersprüche weder eingegangen, noch hat sie diese gewürdigt und ausgeführt, aus welchem Grund sie das Gutachten xxx für nachvollziehbar hielt, nicht aber jenes des Amtssachverständigen xxx. Die Behörde hat sich in keinster Weise mit diesen Widersprüchen auseinandergesetzt, hatte diese in keinster Weise einer Würdigung unterzogen, sondern einfach lapidar festgestellt, dass sie eben das Gutachten xxx für nachvollziehbar und schlüssig halte, daher diesem Glauben schenke. Diese Rechtsansicht ist aber völlig verfehlt, wenn xxx in seinem Gutachten zu einem anderen Ergebnis kam, als das bereits vorliegende Gutachten xxx, hätte sich dieses Gutachten zwingend mit den Argumenten im Gutachten xxx auseinandersetzen und im Einzelnen detailliert klarlegen müssen, aus welchem Grunde xxx eine andere Auffassung vertritt. Dies ist nicht der Fall, eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten xxx erfolgte nicht.

 

Infolge Vorliegens von zwei widersprüchlichen Gutachten von Amtssachverständigen wäre die Behörde verpflichtet gewesen, ein weiteres Ober-gutachten einzuholen, welches sich detailliert mit den Feststellungen einerseits im Gutachten xxx andererseits im Gutachten xxx auseinandersetzt. Dies wurde von der Behörde verabsäumt, sodass ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt.

 

b)   Der Bescheid wurde begründet mit § I04a Wasserrechtsgesetz.

§ I04a Wasserrechtsgesetz hat im Wesentlichen die Ausnahme vom Verschlechterungsverbot zum Inhalt.

 

Die Gesetzesbestimmung lautet wie folgt:

§ 104a Absatz 1

 

Vorhaben bei denen

1.     durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern,

a)     mit dem Nichterreichen eines guten Gewässerzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potenzials oder

b)     mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,

c)     durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist,

sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind.

 

2.     Eine Bewilligung für Vorhaben nach Absatz 1, die einer Bewilligung oder Genehmigung aufgrund oder Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen ergeben hat, dass

a)     alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand der Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu vermindern und

b)     die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und

c)     die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder aufgrund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.

 

Im Gutachten xxx ist angeführt, dass nach den Erhebungen im Jahr 2012 es am xxxsee insgesamt etwa 385 Steganlagen und Bootshäuser/Bootshütten sowie 350 m² Unterwasserstege gibt, anhand der Kartierung von einer 27,5 km langen Uferlinie 83 % natürlich, 11 % von Menschen beeinflusst und 8 % verbaut sind. Weiters wurde im Gutachten xxx festgestellt, dass der Großteil der verbauten bzw. anthropogen beeinflussten Uferbereiche in der Gemeinde xxxsee liegt und etwa 4,1 km Uferlinie beansprucht, wobei der gegenständlich beantragte Seeeinbau sich in diesem stark verbauten Gewässerabschnitt befindet und sich dort im Schnitt alle 25 Meter ein Seeeinbau ergibt.

 

Ziffer 1 c) trifft nicht zu, der Eintrag von Schadstoffen und dadurch bedingte Verschlechterung eines Oberflächenwasserkörpers wird weder festgestellt noch im Amtsgutachten xxx behauptet.

 

Eine Verschlechterung kann sich sohin nur auf § 104 a Ziffer 1b) beziehen, welches Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserskörpers beinhaltet (eine Änderung des Wasserspiegels durch das geplante Projekt wird weder festgestellt noch im Amtsgutachten behauptet).

 

Die Verschlechterung im Sinne des § 104a Wasserrechtsgesetz liegt somit vor, wenn sich entweder der ökologische Gesamtzustand eines Oberflächenwasserkörpers oder, nach dem „Weser-Urteil“, der Zustand einer Qualitätskomponente bezogen auf den Oberflächenwasserkörper um mindestens eine Zustandsklasse verschlechtert. Verschiebungen innerhalb der Zustandsklasse sind demnach nicht als Verschlechterung im Sinne des Verschlechterungsverbotes zu werten, ebenso kleinsträumige Veränderungen, die sich nicht auf den Zustand der Qualitätskomponente im Oberflächenwasserkörper insgesamt auswirken.

 

Für den xxxsee liegt eine Wasserkörpereinteilung vor, der Amtssachverständige für Gewässerökologie xxx hat in seinem Gutachten keine neue Einteilung durchgeführt. Demnach ist die Bezugsgröße der Detailwasserkörper 9506500 und umfasst in seiner räumlichen Ausdehnung den gesamten xxxsee. Es wäre nun Aufgabe des Amtssachverständigen für Gewässerökologie gewesen, schlüssig und nachvollziehbar nachzuweisen, dass sich durch das gegenständliche Vorhaben der betroffene Oberflächenwasserkörper, der ja in der amtlichen Darstellung sich im sehr guten Zustand befindet, sich um eine Zustandsklasse verschlechtert, indem sich eine Qualitätskomponente um mindestens eine Zustandsklasse verschlechtert. Als möglicherweise die Qualitätskomponente beeinflussend wurden die Makrophyten genannt. Es wäre nunmehr vom Amtssachverständigen für Gewässerökologie xxx nachzuweisen gewesen, wie sich eine mögliche Beeinflussung von etwa 60 m² auf die Zustandsbewertung von schätzungsweise etwa rund 48.000 m², wo am xxxsee mit hoher Sicherheit Makrophyten zu erwarten sind, auswirkt. Die Verschlechterung der Zustandsklasse des Oberflächenwasserkörpers 9506500 ist allein schon vom quantitativen Verhältnis der beanspruchten Seefläche zum Rest des potentiellen Verbreitungsareals des Qualitätselementes Makrophyten denkunmöglich.

 

Dem gegenüber führt der Amtssachverständige aber nur seine Vermutung an, dass durch den Schattenwurf der Bootshütte Produzenten wie Algen, Schilf und Wasserpflanzen verringert werden können und Fische auch Nahrungs- und Laichhabitate verlieren können. Die Beschattung einer Bootshütte im Ausmaß von 7,0 x 8,5 Meter kann sohin eine Fläche von 60 m² beanspruchen - dies im Verhältnis zu einer Seeüberfläche von 48.000 m². Der Schattenwurf einer Bootshütte ist bedingt durch den Sonnenstand, der Schattenwurf ändert sich je nach Stand der Sonne, scheint keine Sonne, erfolgt auch kein Schattenwurf. Durch die Änderung des Schattenwurfes entsprechend dem Sonnenlauf ergibt sich auch, dass der Schattenwurf der Bootshütte nicht immer an derselben Stelle sich befindet, sondern entsprechend dem Sonnenstand „wandert“. Wie es bei einer solchen Beschattung im Ausmaß von 60 m² vorkommen kann, dass dadurch Wasserpflanzengesellschaften negativ beeinflusst werden und es zu deren Vernichtung kommen kann, wurden im Gutachten xxx auch nicht ansatzweise angeführt. Der Sachverständige xxx gab in seinem Gutachten diesbezüglich an, dass durch die Beschattung keine erhebliche negative Auswirkung zu erwarten ist. Der Amtssachverständige xxx hat in seinem Gutachten weder begründet, aus welchen Überlegungen, Untersuchungen und Erkenntnissen er die Schlussfolgerung zieht, dass durch den Schattenwurf eine negative Beeinträchtigung auf Wasserpflanzenbestände gegeben ist und wie sich dies auf den Gesamtzustand der Makrophyten im xxxsee auswirkt, noch hat der Sachverständige sonstige Gründe für seine Mutmaßungen angeführt. Dass es sich hierbei nicht um wissenschaftliche Erkenntnisse oder Feststellungen des Amtssachverständigen handelt, sondern um bloße Mutmaßungen, ist allein dadurch dokumentiert, dass der Sachverständige diese Auswirkungen als „möglich“ „können“ bzw. „könnte“ bezeichnet.

 

Noch weniger nachvollziehbar ist die Mutmaßung des Amtssachverständigen xxx, dass weitere Belastungen des Wasserkörpers dazu fuhren könnten, dass sich der gesamte Wasserkörper in eine schlechtere Zustandsklasse verschlechtert. Allein die Wortwahl „könnte“ (Möglichkeitsform) weist darauf hin, dass der Amtssachverständige mit dieser Mutmaßung ausdrückt, dass eine Verschlechterung nicht gänzlich ausgeschlossen sei. Es fehlt aber jegliche nachvollziehbare Begründung und Feststellung, wie der Sachverständige zur Mutmaßung kommt, dass eine mögliche Beeinflussung auf etwa 60 m² - bezogen auf schätzungsweise etwa rund 48.000 m² Seefläche des xxxsee dazu führen kann, dass sich der gesamte Wasserkörper in eine schlechtere Zustandsklasse verschlechtern könnte. Für ein nachvollziehbares mängelfreies Gutachten reicht es nicht aus, wenn der Sachverständige Mutmaßungen in der Möglichkeitsform anstrengt, sondern wäre es ihm oblegen, genaue Feststellungen zu treffen, welche konkrete Auswirkung die verbaute Fläche von 60 m² hat, und inwieweit dadurch mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwassers nachvollziehbar zu rechnen ist.

 

Im Gutachten xxx findet sich weiter die Feststellung, „da sich der Gesamtzustand der Makrophyten trotz des schlechten Uferabschnittes sehr gut erhält, ist zu seiner Wahrung eine negative Beeinträchtigung an sämtlichen Abschnitten auf das Nötigste zu reduzieren.“

 

Diese Aussage des Amtssachverständigen ist lediglich eine allgemeine Behauptung und kann daraus kein allgemeiner Verbotstatbestand abgeleitet werden. Der konkrete Nachweis, dass bei Umsetzung des Vorhabens der Gesamtzustand der Makrophyten, bezogen auf den ganzen Wasserkörper, also den gesamten xxxsee, nicht gewahrt bleibt, wurde auch ansatzweise vom Amtssachverständigen nicht erbracht, sondern beschränkt sich auf Mutmaßungen.

 

Der Sachverständige xxx führt in seinem Gutachten weiter aus, dass die geplante Größe der Bootshütte für ein kleines Ruderboot oder Elektroboot in Frage zu stellen sei, ein Ruderboot nicht für die tägliche Bewirtschaftung des Sees notwendig sei und daher auch keine Notwendigkeit für eine Bootshütte gesehen werde.

 

Damit führt der Sachverständige Argumente ins Treffen, die nicht im Gesetz an-geführt sind, nämlich ob eine Bootshütte für die Einstellung eines Ruderbootes oder Elektrobootes erforderlich ist oder ein Ruderboot für die tägliche Bewirtschaftung des Sees erforderlich ist. Dies sind keine relevanten Merkmal im Sinne des § 104a ff Wasserrechtsgesetz, welche relevant für die Beurteilung wären, ob einem Projekt die wasserrechtliche Genehmigung zu erteilen ist.

 

Der Sachverständige xxx führt in seinem Gutachten weiter an, dass sonstige Einbauten, wie zum Beispiel „größere Bootshäuser/Hütten abzulehnen seien, da es dadurch zu einer zusätzlichen Beschattung kommen würde. Was der Sachverständige mit „größerer“ und „kleinerer“ Bootshütte versteht, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen, das heißt auch nicht zu entnehmen, wo der Sach-verständige die Grenze zieht, wo eine größere Bootshütte einen größeren Schattenwurf bedingt, weshalb seiner Ansicht nach die wasserrechtliche Bewilligung zu versagen ist im Gegensatz zur „kleineren“ Bootshütte.

 

xxx führt in seinem Gutachten auch weiter an, dass Überbauungen von Seeflächen auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken seien und es unbedingt notwendig sei, Ufernutzungen nur im Mindestausmaß zuzulassen. Auf welche Gesetzesbestimmung der Sachverständige sich dabei stützt, ist ebenso unerfindlich und nicht nachvollziehbar wie es völlig im Dunkeln bleibt, wofür den Sachverständigen die Grenze liegt für eine genehmigungsfähige kleinere Bootshütte und eine nicht genehmigungsfähige größere Bootshütte bzw. was für den Sachverständigen ein „Mindestausmaß“ einer Bootshütte darstellt.

 

Im Übrigen hat sich die Behörde auf § 104a Wasserrechtsgesetz gestützt, Tatbestandsmerkmale wie größere und kleinere Bootshütten, Mindestausmaße von Bootshütten und Verhältnismäßigkeit werden im Gesetz dabei weder aufgeworfen noch berührt. Diese subjektive Meinung des Sachverständigen ist nicht auf fachlicher Basis fundiert und führt lediglich eine allgemeine Meinung des Sachverständigen an, ohne diese in irgendeiner Weise zu konkretisieren.

 

Das Gutachten xxx ist weder schlüssig noch nachvollziehbar. Der Antragsteller ist dem Gutachten xxx auf gleicher fachlicher Basis entgegengetreten. Es wurde im Privatgutachten des Antragstellers auf fachlicher Basis ausgeführt, dass die 60 m² der in Anspruch genommenen Fläche für die Bootshütte nur 0,125 Prozent des rechnerisch angenommenen Makrophytenbereiches darstellen und damit es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinen Einfluss auf den Zustand des Qualitätselementes Makrophyten im betroffenen Wasserkörper 9506500 hat im Hinblick auf die Kleinräumigkeit der Einflussnahme.

 

Auf fachlicher Ebene hat der Antragsteller im Privatgutachten auch argumentiert, dass der Amtssachverständige xxx im Hinblick auf seine Wortwahl „könnten“ selbst nicht sicher ist, dass bei Umsetzung des Vorhabens eine Verschlechterung eines Qualitätselementes um mindestens eine Zustandsklasse eintreten wird, dass es aber seine Aufgabe ist, mit hinreichender Gewissheit aufgrund seines Ermittlungsergebnisses diese Verschlechterung mit hoher Sicherheit zu begründen. Weiters wurde im Privatgutachten argumentiert, dass es nicht Aufgabe eines Amtssachverständigen für Gewässerökologie ist, die Größe der Bootshütte zu hinterfragen.

 

Vom Amtssachverständigen xxx wurde auch die Betroffenheit von roten Listenarten moniert. In der Gewässerzustandsbewertung gehen diese Arten nicht als eigene Bewertung ein. Artenschutzrechtliche Belange sind Teil des Naturschutzrechtes. Verwiesen wurde darauf, dass weder der Amtssachverständige für Naturschutz noch der Amtssachverständige für Gewässerschutz einen Nachweis erbracht haben, dass bestimmte Arten nur in jenen Bereich vorkommen, wo das Vorhaben geplant ist, noch dass die Population im xxxsee durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werde. Vielmehr wurde überzeugend ausgeführt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Gewässerzustand des betroffenen Wasserkörpers 9506500 xxxsee durch das Vorhaben nicht verschlechtert wird und mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass bei Umsetzung des Vorhabens keine Populationen seltener/gefährdeter/geschützter Arten in ihrem Bestand erheblich beeinträchtigt werden.

 

Der Amtssachverständige xxx für Gewässerökologie hat sich mit diesen auf fachlicher Ebene vorgetragenen Argumenten der Antragstellerin nicht auseinandergesetzt, auch im angefochtenen Bescheid erfolgte keinerlei Auseinandersetzung mit den auf gleicher fachlicher Ebene vorgebrachten Argumenten des Antragstellers, im Bescheid erfolgte nicht einmal eine Auseinandersetzung und Würdigung der Widersprüche des ersten eingeholten gewässerökologischen Gutachten xxx im Vergleich zum zweiten eingeholten gewässerökologischen Gutachten xxx. Die Behörde hat sich lapidar darauf beschränkt, das unschlüssige, nicht nachvollziehbare, nicht begründete, in weiten Teilen mangelhaft gebliebene und auf unbegründete Spekulationen des Sachverständigen gestützte Gutachten xxx als in sich schlüssig zu bewerten und dieses dem Bescheid kritiklos und begründungslos zu Grunde zu legen.

 

Der Bescheid leidet sohin an groben Verfahrensmängeln und ist im höchsten Maß mangelhaft begründet.

 

Bei richtiger fachlicher Auseinandersetzung mit den fachlich vorgetragenen Argumenten des Antragstellers bzw. bei Einholung eines weiteren gewässerökologischen Gutachtens wäre die Behörde zum Schluss gekommen, dass das eingereichte Projekt wasserbehördlich zu bewilligen ist.

 

3.   Der angefochtene Bescheid ist sohin sowohl im Spruchteil I. betreffend Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung als auch im Spruchteil II. betreffend die Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung verfehlt, das Beweisverfahren und insbesondere die Bescheidbegründung mangelhaft.

 

Bei richtiger Würdigung hätte die Behörde dem Antrag auf wasserrechtliche und natur- schutzrechtliche Bewilligung zur Neuerrichtung der Bootshütte stattgeben müssen.

 

Es wird sohin gestellt der

 

ANTRAG

 

1.   der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid in Spruchteil I. dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der xxx auf wasserrechtliche Bewilligung zur Neuerrichtung der Bootshütte stattgegeben wird sowie den angefochtenen Bescheid in Spruchteil II. dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der xxx auf naturschutzrechtliche Bewilligung zur Neuerrichtung einer Bootshütte stattgegeben wird

 

2.  In eventu

 

den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft xxx zurück zu verweisen.“

 

 

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

 

Sachverhalt:

 

Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, xxx, ist Eigentümer des Ufergrundstückes Nr. xxx, vor welchem sich im öffentlichen Gewässer des xxxsees auf der Parz. xxx, KG xxx, ein Steg befindet, wo seitlich von diesem Steg vor dem Grundstück Nr. xxx KG xxx eine Bootshütte, welche über das Grst. Nr. xxx erschlossen wird, errichtet werden soll. Die Bootshütte hat ein Ausmaß von 7 m x 8,5 m und eine Höhe von 5,5 m. Entsprechend der vorgelegten Pläne besteht die Dacheindeckung aus einem Satteldach mit Lärchenbrettdeckung und einer Neigung von 35 Grad. Die Außenwände bestehen aus Massivholzelementen mit Unterkonstruktion pilotiert und einer Massivholztür. Der Boden wird mit Unterkonstruktion und Lärchenrost errichtet.

Die Einreichpläne stammen von der Beschwerdeführerin selbst. In der Beschwerdeverhandlung erteilte die xxx ihre Zustimmung zur Errichtung des gegenständlichen Projektes ebenso wie der Eigentümer des Grundstückes xxx.

Der dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige aus dem Fachbereich Gewässerökologie xxx sprach sich gegen eine Bewilligung des gegenständlichen Projektes aus. Der ebenfalls seitens der belangten Behörde beauftragte ASV aus dem Fachbereich der Gewässerökologie xxx sprach sich in seinem Gutachten nicht gegen das gegenständliche Vorhaben aus.

 

Im Bereich östlich des Badesteges in der Verlängerung zum nächsten Badehaus befindet sich zuerst ein Schilfbereich, sodann Seerosenbestand und darüber hinaus lediglich Wurzeln von ehemaligem Schilf, aber kein Bewuchs. Der Seerosenbestand besteht hauptsächlich aus rosafarbenen Seerosen, nur vereinzelt sind auch weiße Seerosen gegeben. Ursprüngliche Seerosen sind immer weiß.

 

Für den xxxsee ergibt sich aufgrund der biologischen Komponenten (Makrophyten und Phytoplankton) ein sehr guter ökologischer Zustand.

 

Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der, am 09.02.2017, 01.02.2018 und 16.04.2018, durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher die Parteien sowie der Amtssachverständige xxx und die Zeugen xxx, xxx und xxx gehört wurden und der im Akt KLVwG-xxx ( naturschutzrechtlicher Akt ) eingeholte Prüfbericht – Makrophyteninventar erörtert wurde.

 

Der im Verfahren beigezogene Amtssachverständige xxx verwies auf sein Gutachten vom 08.06.2015, in welchem er festhielt wie folgt:

 

 

 

„1. Einleitung und Problemstellung

 

Gegenstand ist eine Bootshütte, die östlich eines bestehenden Steges vor dem Ufergrundstück xxx (Eigentümer Herr xxx) mit den Ausmaßen 7,0 m x 8,5 m sowie einer Höhe von 5,5 m errichtet werden soll.

 

Aus den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich im Zuge der örtlichen Verhandlung am 18.06.2014 Herr xxx, Eigentümer der Uferparzelle xxx, KG xxx gegen die Errichtung der Bootshütte vor seinem Ufergrundstück aussprach.

 

Im Zuge der oben angeführten Ortsverhandlung wurde von dem, bei der Verhandlung anwesenden gewässerökologischen ASV, keine Zustimmung zu dem Bauvorhaben gegeben und wurde von diesem auf die Qualitätszielverordnung vom 30. März 2010 verwiesen und dass durch die Errichtung der gegenständlichen Bootshütte mit einer Verschlechterung des ökologischen Zustandes zu rechnen sei.

 

Der vom Antragsteller beigezogenen Privatsachverständige führte aus, dass der Oberflächenwasserkörper des xxxsees nach dem nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan als sehr gut ausgewiesen ist und diesbezüglich die Qualitätselemente Phytoplankton, Makrophyten, Fische und die Hydromorphologie zu prüfen sind. Hinsichtlich des hydromorphologischen Zustandes wurde auf eine Untersuchung des Kärntner Instituts für Seenforschung vom März 2013 (Shorezone Funktionality Index (SFI) am xxxsee) verwiesen, aus der hervorgeht, dass im- gegenständlichem Uferbereich ein schlechter Zustand hinsichtlich seiner Funktionalität ausgewiesen wird. Aufgrund dieser Untersuchung folgert der Privatsachverständige, dass dieser schlechte Uferabschnitt keine hohe Wertigkeit bzw. Funktionalität für den Erhalt des ökologischen Gesamtzustandes des xxxsees zukommt.

 

In der ergänzenden Stellungnahme des gewässerökologischen ASV vom 5.11.2014 wurde von diesem. ausgeführt, dass gegenständlicher Seeeinbau einer genaueren Betrachtungsweise unterzogen wurde und festgestellt wurde, dass dieser in einem Uferabschnitt zu liegen kommen soll, der laut Kärntner Instituts für Seenforschung vom März 2013 hinsichtlich seiner Funktionalität als "schlecht" ausgewiesen wurde. Da die geplante Bootshütte nicht im unmittelbaren Uferbereich mit Schwimmblattpflanzen und Schilf zu liegen komme, sei eine Beeinträchtigung der in diesem Bereich vorkommenden Pflanzengemeinschaften nicht zu rechnen und dass auch keine Lebensräume geschützter Tierarten betroffen sind. Ausgeführt wurde jedoch auch, dass sich im Bereich der geplanten Bootshütte Armleuchteralgen befinden, eine erheblich negative Auswirkung auf diese jedoch nicht zu er- warten sei. Dementsprechend wurde unter Auflagen dem Vorhaben nunmehr zugestimmt.

 

Der naturschutzfachliche ASV gab am Tag der Ortsverhandlung zu Protokoll, dass für ein stehendes Gewässer typische Vegetationsstrukturen und Pflanzengesellschaften anzutreffen sind und im Gewässer Schwimmblattpflanzen sowie Armleuchteralgen festzustellen waren. Eine ausführlichere Stellungnahme könne erst nach einer wesentlich genaueren Betra

Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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