TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/17 W247 2205850-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.2018
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Entscheidungsdatum

17.12.2018

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §52
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

1.) W247 2205846-1/7E

2.) W247 2205851-1/6E

3.) W247 2205850-1/5E

4.) W247 2205848-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2018, zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2018, zu Recht erkannt:

A)

I.) In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist.römisch eins.) In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF, auf Dauer unzulässig ist.

II.) Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 AsylG wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei.) Gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, AsylG wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2018, zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2018, zu Recht erkannt:

A)

I.) In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist.römisch eins.) In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF, auf Dauer unzulässig ist.

II.) Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 AsylG wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei.) Gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, AsylG wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch

XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2018, zu Recht erkannt:römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2018, zu Recht erkannt:

A)

I.) In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist.römisch eins.) In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF, auf Dauer unzulässig ist.

II.) Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 2 AsylG wird eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei.) Gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz 2, AsylG wird eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch

XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2018, zu Recht erkannt:römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2018, zu Recht erkannt:

A)

I.) In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist.römisch eins.) In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF, auf Dauer unzulässig ist.

II.) Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 2 AsylG wird eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei.) Gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz 2, AsylG wird eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die beschwerdeführenden Parteien sind mongolische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind miteinander verheiratet und Eltern der Dritt- bis Viertbeschwerdeführer (BF3-BF4).

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF2) stellten am 01.04.2014 bei der ÖB Peking jeweils Erstanträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender" und reisten spätestens am 22.09.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein. In der Folge wurde dem BF1 und der BF2 Aufenthaltsbewilligungen für den Zweck "Studierender" mit Gültigkeit von 12.09.2014 bis 12.09.2015 erteilt. Diese Aufenthaltsbewilligungen wurden sodann mit demselben Zweckumfang mit Gültigkeit von 13.09.2015 bis 13.09.2016 verlängert.

Mit Bescheid der Universität XXXX vom 26.02.2014 wurde der BF1 zum Bachelorstudium "Statistik" zugelassen, wobei ihm die positive Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch vorgeschrieben wurde. Der BF1 war in der Folge im Wintersemester 2014, 2015 und 2016 als Studierender des Universitätslehrganges Vorstudienlehrgang inskribiert.Mit Bescheid der Universität römisch 40 vom 26.02.2014 wurde der BF1 zum Bachelorstudium "Statistik" zugelassen, wobei ihm die positive Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch vorgeschrieben wurde. Der BF1 war in der Folge im Wintersemester 2014, 2015 und 2016 als Studierender des Universitätslehrganges Vorstudienlehrgang inskribiert.

Mit Bescheid der Universität XXXX vom 24.02.2014 wurde die BF2 zum Bachelorstudium "Kunstgeschichte" zugelassen, wobei ihr die positive Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch vorgeschrieben wurde. Der BF2 war in der Folge im Wintersemester 2014, 2015 und 2016 als Studierende des Universitätslehrganges Vorstudienlehrgang inskribiert.Mit Bescheid der Universität römisch 40 vom 24.02.2014 wurde die BF2 zum Bachelorstudium "Kunstgeschichte" zugelassen, wobei ihr die positive Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch vorgeschrieben wurde. Der BF2 war in der Folge im Wintersemester 2014, 2015 und 2016 als Studierende des Universitätslehrganges Vorstudienlehrgang inskribiert.

Am 18.09.2016 haben die Beschwerdeführer Verlängerungsanträge ihrer Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck "Studierender" eingebracht.

Mit Bescheiden des Landeshauptmannes XXXX - Einwanderung und Staatsbürgerschaft, jeweils vom 03.01.2017, wurden die Anträge der Antragsteller auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 64 Abs. 1 iVm § 64 Abs. 3 NAG idgF im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der Vorstudienlehrgänge die Ergänzungsprüfung Deutsch nicht erfolgreich abgelegt hätten. Den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde seitens des Verwaltungsgerichtes XXXX zu den Zlen. VWG- XXXX und VWG- XXXX , keine Folge gegeben.Mit Bescheiden des Landeshauptmannes römisch 40 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft, jeweils vom 03.01.2017, wurden die Anträge der Antragsteller auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 64, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 3, NAG idgF im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der Vorstudienlehrgänge die Ergänzungsprüfung Deutsch nicht erfolgreich abgelegt hätten. Den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde seitens des Verwaltungsgerichtes römisch 40 zu den Zlen. VWG- römisch 40 und VWG- römisch 40 , keine Folge gegeben.

Der Antrag des in Österreich am 02.02.2015 geborenen BF3 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familiengemeinschaft" nach dem NAG wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes XXXX - Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom 03.01.2017 gemäß §§ 69 Abs. 1, 64 Abs. 1 u. 64 Abs. 3 NAG abgewiesen und begründend zusammenfassend ausgeführt, dass die Eltern des BF3 die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht erfüllen würden.Der Antrag des in Österreich am 02.02.2015 geborenen BF3 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familiengemeinschaft" nach dem NAG wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes römisch 40 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom 03.01.2017 gemäß Paragraphen 69, Absatz eins, 64, Absatz eins, u. 64 Absatz 3, NAG abgewiesen und begründend zusammenfassend ausgeführt, dass die Eltern des BF3 die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht erfüllen würden.

Der Antrag des in Österreich am 20.08.2016 geborenen BF4 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familiengemeinschaft" nach dem NAG wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes XXXX - Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom 16.11.2017 gemäß §§ 2 Abs. 1 Z. 10 iVm § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG abgewiesen und begründend zusammenfassend ausgeführt, dass die Mutter des BF4, von welcher das Aufenthaltsrecht abgeleitet werden sollte, über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfüge und daher nicht Zusammenführende im Sinne des NAG sei.Der Antrag des in Österreich am 20.08.2016 geborenen BF4 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familiengemeinschaft" nach dem NAG wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes römisch 40 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom 16.11.2017 gemäß Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG abgewiesen und begründend zusammenfassend ausgeführt, dass die Mutter des BF4, von welcher das Aufenthaltsrecht abgeleitet werden sollte, über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfüge und daher nicht Zusammenführende im Sinne des NAG sei.

2. Mit Verfügung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.01.2018 wurden die Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde ihnen vorgehalten, dass sie sich seit 10.01.2018 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würden und daher beabsichtigt sei, gegen sie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Unter einem wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

3. Am 26.01.2018 stellten die Beschwerdeführer persönlich Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" (Aufenthaltsberechtigung plus) gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.3. Am 26.01.2018 stellten die Beschwerdeführer persönlich Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" (Aufenthaltsberechtigung plus) gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

Ihren Anträgen beigefügt wurden folgende Unterlagen/Dokumente:

* Nutzungsvertrag betreffend die Wohnung für die Wohnung in der XXXX vom 08.06.2010;* Nutzungsvertrag betreffend die Wohnung für die Wohnung in der römisch 40 vom 08.06.2010;

* Entlassung/Ausstieg aus dem Mietvertrag vom 13.09.2016 betreffend die oben genannte Wohnung vom 13.09.2016;

* Wohnrechtsvereinbarung vom 01.12.2017;

* Kontoauszug der XXXX vom 24.01.2018, lautend auf den Namen des BF1;* Kontoauszug der römisch 40 vom 24.01.2018, lautend auf den Namen des BF1;

* Bestätigung der Mitversicherung bei der BF2 bei der XXXX vom 25.01.2018;* Bestätigung der Mitversicherung bei der BF2 bei der römisch 40 vom 25.01.2018;

* Feedback-Bogen zur Information;

* Kopie der mongolischen Geburtsurkunden betreffend den BF1, die BF2 sowie der österreichischen Geburtsurkunden betreffend den BF3 und den BF4;

* Arbeitsvorvertrag des Unternehmens " XXXX " vom 10.11.2017;* Arbeitsvorvertrag des Unternehmens " römisch 40 " vom 10.11.2017;

* Unterstützungserklärung mit 32 Einträgen;

* Meldebestätigung vom 04.12.2017;

* Deutsche Übersetzung der mongolischen XXXX ;* Deutsche Übersetzung der mongolischen römisch 40 ;

* Vollmacht für XXXX ;* Vollmacht für römisch 40 ;

* Bestätigungen der mongolischen Botschaft betreffend die Bestellung von Reisepässen betreffend den BF1 und die BF2;

4. Mit Verbesserungsauftrag jeweils vom 26.01.2018 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, ihre Anträge in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen und gültige Reisedokumente bzw. Geburtsurkunden im Original vorzulegen.

5. Am 08.06.2018 wurden der BF1 und die BF2 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gaben diese hierbei zusammenfassend an, dass sie im Jahr 2014 in das österreichische Bundesgebiet eingereist seien. Bis 2016 seien sie im Besitz eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Student" gewesen. Weitere Anträge sei im Jänner 2017 rechtskräftig negativ entschieden worden. Da sie Österreich nach Rechtskraft dieser Bescheide nicht verlassen hätten, sei gegen sie in Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts eingeleitet worden. Daraufhin hätten sie durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter gemäß § 55 Abs. 1 AsylG Anträge auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gestellt. Sie hätten Geburtsurkunden im Original, ein A2-Deutschdiplom der BF2, eine gültige Krankenversicherung, einen Mietvertrag, einen Arbeitsvorvertrag sowie eine Antragsbegründung vorgelegt. Reisepässe hätten sie beantragt, jedoch könnten sie einen solchen nicht vorlegen, da die Ausstellung mehrere Monate in Anspruch nehme. Sie seien verheiratet und für zwei Kinder, den BF3 und den BF4, sorgepflichtig. Einer Beschäftigung würden sie derzeit nicht nachgehen, jedoch bestehe ein Arbeitsvorvertrag. Sie seien krankenversichert, in Österreich wohnhaft und behördlich gemeldet. Außer der Kernfamilie würden keine familiären Bindungen und Beziehungen zu Österreich bestehen. Ihre Familienangehörigen würden in der Mongolei leben. Es werde darauf hingewiesen, dass sie nach Abweisung ihrer Aufenthaltstitel in die Mongolei zurückgefahren seien.5. Am 08.06.2018 wurden der BF1 und die BF2 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gaben diese hierbei zusammenfassend an, dass sie im Jahr 2014 in das österreichische Bundesgebiet eingereist seien. Bis 2016 seien sie im Besitz eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Student" gewesen. Weitere Anträge sei im Jänner 2017 rechtskräftig negativ entschieden worden. Da sie Österreich nach Rechtskraft dieser Bescheide nicht verlassen hätten, sei gegen sie in Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts eingeleitet worden. Daraufhin hätten sie durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG Anträge auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gestellt. Sie hätten Geburtsurkunden im Original, ein A2-Deutschdiplom der BF2, eine gültige Krankenversicherung, einen Mietvertrag, einen Arbeitsvorvertrag sowie eine Antragsbegründung vorgelegt. Reisepässe hätten sie beantragt, jedoch könnten sie einen solchen nicht vorlegen, da die Ausstellung mehrere Monate in Anspruch nehme. Sie seien verheiratet und für zwei Kinder, den BF3 und den BF4, sorgepflichtig. Einer Beschäftigung würden sie derzeit nicht nachgehen, jedoch bestehe ein Arbeitsvorvertrag. Sie seien krankenversichert, in Österreich wohnhaft und behördlich gemeldet. Außer der Kernfamilie würden keine familiären Bindungen und Beziehungen zu Österreich bestehen. Ihre Familienangehörigen würden in der Mongolei leben. Es werde darauf hingewiesen, dass sie nach Abweisung ihrer Aufenthaltstitel in die Mongolei zurückgefahren seien.

6. Mit Schriftsatz vom 16.07.2018 brachten die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter nach Wiedergabe der bereits im Verfahrensgang dargestellten Umstände ergänzend vor, dass der BF1 in der Zeit vom 29.12.2015 bis 27.01.2016 geringfügig beschäftigt gewesen sei. Der BF1 und die BF2 hätten am 16.10.2015, dh. zu einem Zeitpunkt, als sie in Österreich über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel verfügt hätten, auf der mongolischen Botschaft in XXXX die Ehe geschlossen. Die beiden minderjährigen Kinder, dh. der BF1 und der BF2, seien am XXXX und am XXXX geboren worden, dh. auch zu einem Zeitpunkt, als sie in Österreich über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel verfügt hätten. Schon aufgrund des aufrechten Familienlebens, welches maßgeblich zu dem Zeitpunkt begründet und verfestigt worden sei, als der BF1 und die BF2 über rechtmäßige gültige Aufenthaltstitel verfügt hätten, wäre eine Rückkehrentscheidung für die Beschwerdeführer in die Mongolei unverhältnismäßig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK. Der BF1 und die BF2 hätten sich in der Zeit ihres Aufenthaltes umfassende Deutschkenntnisse erworben, die ihnen eine Kommunikation im Alltag problemlos ermöglichen würden. Der BF1 habe die mündliche Prüfung für das ÖSD Zertifikat B2 bestanden und das Bestehen der schriftlichen Prüfung nur knapp verfehlt. Die BF2 habe das ÖSD Zertifikat B2 bestanden. Die beiden Kinder, der BF3 und der BF4, seien XXXX aufgewachsen und würden den Kindergarten besuchen. Sowohl der BF1 als auch die BF2 würden sich in Österreich engagieren und aktiv am sozialen Leben in Österreich teilnehmen. So habe der BF1 etwa am Projekt " XXXX " mitgewirkt. Der BF1 wäre weiters bei vielen Einrichtungen für sein soziales Engagement bekannt, beispielhaft sei auf ein Empfehlungsschreiben der " XXXX " verwiesen. Aus den vorgelegten Arbeitsvorverträgen gehe hervor, dass der BF1 und die BF2 jederzeit die Möglichkeit hätten, einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachzugehen. Die vorgelegten Arbeitsvorverträge ließen auch eine finanzielle Unabhängigkeit der Beschwerdeführer von staatlichen Leistungen erkennen. Die Beschwerdeführer würden aktuell in einer Mietwohnung leben und ihren mietrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Weiters seien sie krankenversichert. Die BF2 habe weiters die Studienberechtigungsprüfung absolviert. Die Beschwerdeführer seien das letzte Mal im Jänner 2016 in die Mongolei gereist, sodass dieser Zeitpunkt vor der Abweisung des letzten Aufenthaltstitels liege. Die Beschwerdeführer würden über keinerlei Bindungen zum Heimatstaat verfügen, vielmehr seien sie in der österreichischen Gesellschaft stark verwurzelt. Eine Rückkehrentscheidung die Beschwerdeführer betreffend in die Mongolei wäre angesichts der vorhandenen Bindungen in Österreich unverhältnismäßig. Aus diesem Grund würden die Anträge gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ausdrücklich aufrechterhalten.6. Mit Schriftsatz vom 16.07.2018 brachten die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter nach Wiedergabe der bereits im Verfahrensgang dargestellten Umstände ergänzend vor, dass der BF1 in der Zeit vom 29.12.2015 bis 27.01.2016 geringfügig beschäftigt gewesen sei. Der BF1 und die BF2 hätten am 16.10.2015, dh. zu einem Zeitpunkt, als sie in Österreich über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel verfügt hätten, auf der mongolischen Botschaft in römisch 40 die Ehe geschlossen. Die beiden minderjährigen Kinder, dh. der BF1 und der BF2, seien am römisch 40 und am römisch 40 geboren worden, dh. auch zu einem Zeitpunkt, als sie in Österreich über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel verfügt hätten. Schon aufgrund des aufrechten Familienlebens, welches maßgeblich zu dem Zeitpunkt begründet und verfestigt worden sei, als der BF1 und die BF2 über rechtmäßige gültige Aufenthaltstitel verfügt hätten, wäre eine Rückkehrentscheidung für die Beschwerdeführer in die Mongolei unverhältnismäßig iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Der BF1 und die BF2 hätten sich in der Zeit ihres Aufenthaltes umfassende Deutschkenntnisse erworben, die ihnen eine Kommunikation im Alltag problemlos ermöglichen würden. Der BF1 habe die mündliche Prüfung für das ÖSD Zertifikat B2 bestanden und das Bestehen der schriftlichen Prüfung nur knapp verfehlt. Die BF2 habe das ÖSD Zertifikat B2 bestanden. Die beiden Kinder, der BF3 und der BF4, seien römisch 40 aufgewachsen und würden den Kindergarten besuchen. Sowohl der BF1 als auch die BF2 würden sich in Österreich engagieren und aktiv am sozialen Leben in Österreich teilnehmen. So habe der BF1 etwa am Projekt " römisch 40 " mitgewirkt. Der BF1 wäre weiters bei vielen Einrichtungen für sein soziales Engagement bekannt, beispielhaft sei auf ein Empfehlungsschreiben der " römisch 40 " verwiesen. Aus den vorgelegten Arbeitsvorverträgen gehe hervor, dass der BF1 und die BF2 jederzeit die Möglichkeit hätten, einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachzugehen. Die vorgelegten Arbeitsvorverträge ließen auch eine finanzielle Unabhängigkeit der Beschwerdeführer von staatlichen Leistungen erkennen. Die Beschwerdeführer würden aktuell in einer Mietwohnung leben und ihren mietrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Weiters seien sie krankenversichert. Die BF2 habe weiters die Studienberechtigungsprüfung absolviert. Die Beschwerdeführer seien das letzte Mal im Jänner 2016 in die Mongolei gereist, sodass dieser Zeitpunkt vor der Abweisung des letzten Aufenthaltstitels liege. Die Beschwerdeführer würden über keinerlei Bindungen zum Heimatstaat verfügen, vielmehr seien sie in der österreichischen Gesellschaft stark verwurzelt. Eine Rückkehrentscheidung die Beschwerdeführer betreffend in die Mongolei wäre angesichts der vorhandenen Bindungen in Österreich unverhältnismäßig. Aus diesem Grund würden die Anträge gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ausdrücklich aufrechterhalten.

Beigefügt wurden dem Schriftsatz folgende Unterlagen/Dokumente in Kopie:

* Bescheid über den Antrag auf Zulassung zum Studium vom 24.02.2014 betreffend die BF2;

* Bescheid über den Antrag auf Zulassung zum Studium vom 26.02.2014 betreffend den BF1;

* Heiratsurkunde vom XXXX ;* Heiratsurkunde vom römisch 40 ;

* ÖSD-Zertifikat vom 11.04.2017 betreffend den BF1 mit dem Vermerk "Nicht bestanden";

* ÖSD-Zertifikat vom 20.02.2017, betreffend die BF2;

* Anmeldebestätigungen vom 01.09.2017 bzw. 01.10.2017 betreffend die Anmeldungen des BF3 und des BF4 für den Kindergarten;

* Bestätigung des Vereins " XXXX ) vom 27.06.2018 betreffend den BF1* Bestätigung des Vereins " römisch 40 ) vom 27.06.2018 betreffend den BF1

* Empfehlungsschreiben der " XXXX " betreffend den BF1;* Empfehlungsschreiben der " römisch 40 " betreffend den BF1;

* Studienblatt 2017;

7. Mit Bescheid des BFA jeweils vom 08.08.2018 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 26.01.2018 gemäß § 55 AsylG idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, idgF, gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG, idgF, erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.) Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).7. Mit Bescheid des BFA jeweils vom 08.08.2018 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 26.01.2018 gemäß Paragraph 55, AsylG idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, idgF, gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass sich der BF1 und die BF2 seit 12.09.2014 im Bundesgebiet befinden würden. Zu dem Zeitpunkt, als der BF3 und der BF4 in Österreich zur Welt gekommen seien, hätten sie über einen Aufenthaltstitel für Studierende nach dem NAG verfügt. Sie hätten nicht davon ausgehen können, dass ihr Aufenthalt weiterhin verlängert würde, zumal ihnen bewusst gewesen sei, dass eine Verlängerung an ihren Studienerfolgt geknüpft wäre. Das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer sei zu einem Zeitpunkt entstanden, bei dem sie nicht von einer weiteren Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgehen hätten können. Aus diesem Grund sei das Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens höher zu bewerten, als die privaten Interessen der Beschwerdeführer. Nach den negativen Entscheidungen des Magistrates der Stadt XXXX betreffend die (Nicht-)Verlängerungen der Aufenthaltstitel hätten die Beschwerdeführer keine Bemühungen unternommen, um ihren Aufenthalt zu legalisieren, sondern seien sie wissentlich unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Um fremdenrechtliche Maßnahmen zu entgehen, hätten sie kurz darauf die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Art. 8 EMRK gestellt. Aufgrund der Aktenlage gehe das BFA davon aus, dass die Beschwerdeführer ihren Aufenthaltszweck geändert hätten und sie aus wirtschaftlichen Gründen in Österreich verbleiben wollten. Es stehe weiters fest, dass sie aufgrund des österreichischen Gesundheitssystems in Österreich verbleiben wollten. Es könne nicht angenommen werden, dass der BF1 und die BF2 durch ihre vierjährige Abwesenheit ihre Bindungen zum Herkunftsstaat Mongolei verloren hätten, zumal sie in der Mongolei aufgewachsen seien und den deutlichen überwiegenden Teil ihrer Lebensjahre dort verbracht hätten. Hinsichtlich des minderjährigen BF3 und BF4 sei auszuführen, dass diese in einem anpassungs- und lernfähigen Alter wären, dass ihnen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar wäre. Das BFA verkenne nicht, dass eine Wiedereingliederung in ihren Heimatstaat die Beschwerdeführer vor anfängliche Schwierigkeiten stellen könnte, jedoch sei darauf hinzuweisen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich als zu kurz zu bezeichnen sei. Das BFA erkenne trotz der abgelegten Deutsch-Prüfungen der Beschwerdeführer und des Umstandes, dass die Beschwerdeführer Empfehlungsschreiben vorgelegt hätten und die Beschwerdeführer zahlreiche Kontakte in Österreich hätten, keine besonders schützenswerte Integration, sodass schon aus diesem Grund nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hätte. Aufgrund der Vorlage und der damit verbundenen Änderung ihres Aufenthaltszweckes und der Arbeitsvorverträge sei anzumerken, dass Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG kein vorgesehenes und geeignetes Mittel für die Einwanderung als Arbeitnehmer wären. Insgesamt komme das BFA zum Ergebnis, dass die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen seien und eine Rückkehrentscheidung in die Mongolei im Falle der Beschwerdeführer zulässig sei, zumal auch kein besonders schützenswertes Privat- und Familienleben erkennbar wäre.Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass sich der BF1 und die BF2 seit 12.09.2014 im Bundesgebiet befinden würden. Zu dem Zeitpunkt, als der BF3 und der BF4 in Österreich zur Welt gekommen seien, hätten sie über einen Aufenthaltstitel für Studierende nach dem NAG verfügt. Sie hätten nicht davon ausgehen können, dass ihr Aufenthalt weiterhin verlängert würde, zumal ihnen bewusst gewesen sei, dass eine Verlängerung an ihren Studienerfolgt geknüpft wäre. Das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer sei zu einem Zeitpunkt entstanden, bei dem sie nicht von einer weiteren Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgehen hätten können. Aus diesem Grund sei das Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens höher zu bewerten, als die privaten Interessen der Beschwerdeführer. Nach den negativen Entscheidungen des Magistrates der Stadt römisch 40 betreffend die (Nicht-)Verlängerungen der Aufenthaltstitel hätten die Beschwerdeführer keine Bemühungen unternommen, um ihren Aufenthalt zu legalisieren, sondern seien sie wissentlich unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Um fremdenrechtliche Maßnahmen zu entgehen, hätten sie kurz darauf die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 8, EMRK gestellt. Aufgrund der Aktenlage gehe das BFA davon aus, dass die Beschwerdeführer ihren Aufenthaltszweck geändert hätten und sie aus wirtschaftlichen Gründen in Österreich verbleiben wollten. Es stehe weiters fest, dass sie aufgrund des österreichischen Gesundheitssystems in Österreich verbleiben wollten. Es könne nicht angenommen werden, dass der BF1 und die BF2 durch ihre vierjährige Abwesenheit ihre Bindungen zum Herkunftsstaat Mongolei verloren hätten, zumal sie in der Mongolei aufgewachsen seien und den deutlichen überwiegenden Teil ihrer Lebensjahre dort verbracht hätten. Hinsichtlich des minderjährigen BF3 und BF4 sei auszuführen, dass diese in einem anpassungs- und lernfähigen Alter wären, dass ihnen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar wäre. Das BFA verkenne nicht, dass eine Wiedereingliederung in ihren Heimatstaat die Beschwerdeführer vor anfängliche Schwierigkeiten stellen könnte, jedoch sei darauf hinzuweisen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich als zu kurz zu bezeichnen sei. Das BFA erkenne trotz der abgelegten Deutsch-Prüfungen der Beschwerdeführer und des Umstandes, dass die Beschwerdeführer Empfehlungsschreiben vorgelegt hätten und die Beschwerdeführer zahlreiche Kontakte in Österreich hätten, keine besonders schützenswerte Integration, sodass schon aus diesem Grund nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hätte. Aufgrund der Vorlage und der damit verbundenen Änderung ihres Aufenthaltszweckes und der Arbeitsvorverträge sei anzumerken, dass Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG kein vorgesehenes und geeignetes Mittel für die Einwanderung als Arbeitnehmer wären. Insgesamt komme das BFA zum Ergebnis, dass die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen seien und eine Rückkehrentscheidung in die Mongolei im Falle der Beschwerdeführer zulässig sei, zumal auch kein besonders schützenswertes Privat- und Familienleben erkennbar wäre.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 03.08.2018 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig für ein etwaiges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.8. Mit Verfahrensanordnung vom 03.08.2018 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig für ein etwaiges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

9. Mit für alle Beschwerdeführer gleichlautendem Schriftsatz vom 07.09.2018 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass einige von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen unzutreffend seien. So seien richtigerweise der BF1, die BF2 und der älteste Sohn, dh. der BF3, vor der Abweisung der Verlängerung ihrer Aufenthaltstitel in die Mongolei gereist und wären sie nach etwa einem einmonatigen Aufenthalt wieder nach Österreich zurückgekehrt. Es habe sich daher um eine rechtmäßige Ein- und Ausreise während eines rechtmäßigen Aufenthaltstitels gehandelt. Dies hätte im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme seitens der Beschwerdeführer richtiggestellt werden können. Auch hätte eine ergänzende Einvernahme ergeben, dass die Beschwerdeführer diese letzte Einreise Anfang des Jahres 2016 in die Mongolei dazu genutzt hatten, ihre letzten Bindungen zur Mongolei abzubrechen und einen dauernden Aufenthalt in Österreich zu begründen. Eine ergänzende Einvernahme hätte ergeben, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG sehr wohl vorliegen, weil bei den Beschwerdeführern ein besonders hoher Grad an Integration vorliege, die Bindungen an den Heimatstaat faktisch abgebrochen seien und zahlreiche Aktivitäten in sozialer, kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht durch den BF1 und die BF2 in Österreich gesetzt würden. Sowohl der BF1 als auch die BF2 seien fachlich hochqualifiziert. So hätte der BF1 in der Mongolei das Bachelorstudium "Businessmanagement" in der Fachrichtung für Buchhalter und Steuerberater erfolgreich absolviert. Die BF2 habe in der Mongolei die Fachrichtung "Internationale Beziehungen" mit dem Bachelor-Diplom abgeschlossen. Aus dem Umstand, dass der BF1 und die BF2 in Österreich Erstanträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierende" eingebracht hätte, um ihre bisherige Ausbildung in Österreich zu verfestigen bzw. fortzusetzen, ergebe sich, dass von Beginn an eine Existenzgründung in Österreich geplant gewesen sei. Der BF1 sei in der Folge zum Bachelorstudium "Statistik" und die BF2 zum Bachelorstudium "Kunstgeschichte" zugelassen worden und seien beide Genannten nachweislich im Wintersemester 2014, 2015 und 2016 als außerordentliche Studierende am Universitätslehrgang "Vorstudienlehrgang" inskribiert gewesen. Sowohl der BF1 als auch die BF2 hätten an zahlreichen Deutschintensivkursen teilgenommen und diese weitgehend positiv absolviert, sodass von einer positiven Absolvierung des Vorstudienlehrgangs auszugehen sei. Im Zusammenhang mit der erfolgten Abweisung ihrer Verlängerungsanträge ihrer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck "Studierende" mit Bescheiden des Magistrates XXXX jeweils vom 03.01.2017 mit der Begründung der mangelnden Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch im Rahmen der Vorstudienlehrgänge sei darauf zu verweisen, dass der BF1 und die BF2 nach der Geburt des ersten Kindes nur mehr in eingeschränktem Maße in der Lage gewesen seien, ihren Studien nachzugehen. Der Umstand, dass nicht alle erforderlichen Prüfungen fristgerecht erbracht werden hätten können, liege einerseits an der familiären Situation wegen der Geburt des ersten Sohnes, andererseits seien bei jedem Studium Anfangsschwierigkeiten zuzubilligen. Trotz der rechtskräftigen Abweisung der der Verlängerungsanträge hätten sowohl der BF1 als auch die BF2 massive Anstrengungen unternommen, um die erforderlichen Ergänzungsprüfungen im Vorstudienlehrgang zu absolvieren, wobei die BF2 vor kurzem zum Masterstudium "Internationale Entwicklung" zugelassen worden sei. Entscheidungswesentlich sei weiters, dass zwischen den Beschwerdeführern in Österreich während der gesamten Dauer des Aufenthalts ein gemeinsamer Haushalt bestanden hatte und auch die beiden Kinder, dh. der BF3 und der BF4, zu einem Zeitpunkt geboren worden seien, als der BF1 und die BF2 über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt hätten. Die beiden Kinder würden in Österreich den Kindergarten besuchen und würden diese in der deutschen Sprache großgezogen. Der BF1 habe im Jahr 2017 bei einem Projekt mitgewirkt, dessen Ziel es sei, Schüle

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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