Entscheidungsdatum
17.12.2018Norm
BDG 1979 §14Spruch
W128 2185930-1/9E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Vorsitzender sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Friedrich PAUL und Dr. Christian SINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch BENDA-BENDA Rechtsanwälte, Pestalozzistrasse 3, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG vom 03.10.2017, Zl. PAG-011457/16-A04, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Vorsitzender sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Friedrich PAUL und Dr. Christian SINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch BENDA-BENDA Rechtsanwälte, Pestalozzistrasse 3, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG vom 03.10.2017, Zl. PAG-011457/16-A04, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.07.2016 und 01.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 am 30.06.2016 eingeleitet worden sei. Als Grund wurde angeführt, dass bei der anstaltsärztlichen Untersuchung am 30.06.2016 ein unbefristeter Krankenstand festgestellt worden sei. Die belangte Behörde trug ihm auf, einen Erhebungsbogen betreffend seine gesundheitliche Lage bzw. die Anforderungen seines Arbeitsplatzes auszufüllen.1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.07.2016 und 01.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 am 30.06.2016 eingeleitet worden sei. Als Grund wurde angeführt, dass bei der anstaltsärztlichen Untersuchung am 30.06.2016 ein unbefristeter Krankenstand festgestellt worden sei. Die belangte Behörde trug ihm auf, einen Erhebungsbogen betreffend seine gesundheitliche Lage bzw. die Anforderungen seines Arbeitsplatzes auszufüllen.
2. Im Hinblick darauf wurde die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) mit Schreiben vom 13.10.2016 um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ersucht. Dem Ersuchen angeschlossen waren der Erhebungsbogen, das Anforderungsprofil, ärztliche Befunde und eine Auflistung seiner Krankenstände.
3. In der Folge erstellte der chefärztliche Dienst der PVA eine (auf die ärztlichen Gutachten vom 21.11.2016 gestützte) Stellungnahme vom 25.01.2017, in der Folgendes festgestellt wurde:
"Diagnosen:
1.) Haupursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit (ICD-10: M54.1):
Chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom mit Gefühlsstörung der Oberschenkelaußenseite links, endgradiger Funktionseinschränkung, ohne motorische Anfallserscheinungen
Beginnende Kniegelenksabnützung rechts bei Zustand nach Teilruptur des vorderen und hinteren Kreuzbandes, ohne Instabilität, belastungsabhängige Beschwerden
2.) Weitere Leiden:
Senk- und Speizfuß mit Hallux valgus beidseits (M12.6)
Angst- und depressive Störung, gegenwärtig deutlich gebessert, in regelmäßiger ambulanter Behandlung, geringfügiger Krankheitswert (F41.2)
Panikstörung in Remission (F41.0)
Eine leistungskalkülrelevante Besserung der unter Punkt 1 angeführten Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit ist nicht möglich."
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 4. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 25.01.2017 Parteiengehör gewährt und mitgeteilt, dass seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen sei, weil er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sei seinen zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz zu erfüllen und ihm im Bereich der Dienstbehörde ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den er aufgrund seines Gesundheitszustandes besorgen könne, nicht zur Verfügung gestellt werden könne.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 4. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 25.01.2017 Parteiengehör gewährt und mitgeteilt, dass seine Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen sei, weil er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sei seinen zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz zu erfüllen und ihm im Bereich der Dienstbehörde ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den er aufgrund seines Gesundheitszustandes besorgen könne, nicht zur Verfügung gestellt werden könne.
5. Daraufhin äußerte sich der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in einer umfassenden Stellungnahme vom 17.08.2017 zusammengefasst folgendermaßen:
Die belangte Behörde habe verabsäumt eine Primärprüfung anhand seines zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes durchzuführen; auch die durchgeführte Sekundärprüfung sei unrichtig erfolgt. Weiters sei festzuhalten, dass es zumindest beim Verweisungsarbeitsplatz Gesamtzusteller zahlreiche freie Verweisungsarbeitsplätze im Wirkungsbereich der belangten Behörde gebe. Zudem würden auch die erstellten medizinischen Sachverständigengutachten der PVA nicht den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen und seien daher nicht geeignet Grundlage einer amtswegigen Ruhestandversetzung zu bilden.
Es wurde daher Folgendes beantragt:
"1. das Ruhestandversetzungsverfahren gegen meinen Mandanten mit sofortiger Wirkung einzustellen, in eventu
2. mir eine detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes meines Mandanten zu übermitteln
3. mir die Erhebungen, die zur Erstellung des Standardanforderungsprofils führten, unter Bekanntgabe des Datums der Erhebung, des Erhebungsortes, des Namen des Erhebenden und des Erhebungsergebnisses bekanntgeben, mir die diesbezüglichen Unterlagen auszuhändigen oder zur Einsicht im Personalamt Graz der Österreichischen Post AG, Bahnhofsgürtel 48-50, 8020 Graz vorzulegen.
4. einen Ortsaugenschein unter Beziehung meines Mandanten, von mir und der Personalvertretung auf dem Arbeitsplatz meines Mandanten durchzuführen, in welchem die tatsächlichen Anforderungen auf dem Arbeitsplatz erhoben werden
5. berufskundliche Sachverständigengutachten über die tatsächlichen Anforderungen auf dem Arbeitsplatz meines Mandanten sowie sämtlicher Verweisarbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 8 einzuholen
6. den berufskundlichen Sachverständigen XXXX zeugenschaftlich zur Richtigkeit der Anforderungen gemäß Standardanforderungsprofilen der Dienstbehörde zu befragen.6. den berufskundlichen Sachverständigen römisch 40 zeugenschaftlich zur Richtigkeit der Anforderungen gemäß Standardanforderungsprofilen der Dienstbehörde zu befragen.
7. Die Fachärzte der Pensionsversicherungsanstalt um Gutachtensergänzung zu ersuchen, in welcher diese darlegen mögen, welche konkreten Diagnosen zu den Einschränkungen im Gesamtrestleistungskalküls meines Mandanten führten, da dies gegenwärtig völlig unklar ist, auf Grund welcher Tatsachen das Restleistungskalkül der Pensionsversicherungsanstalt erstellt worden ist.
8. eine mündliche Verhandlung zum Zwecke der Befragung von Herrn Dr.XXXX und Frau Dr. XXXX anzuberaumen, zum Zwecke der Befragung der Zeugen, wie diese - ohne behandelnde Ärzte zu sein - die von Ihnen vorgenommenen fachärztlichen Beurteilungen vorgenommen werden konnten und auf welcher Grundlage das Erfordernis einer Nachuntersuchung verneint worden ist.8. eine mündliche Verhandlung zum Zwecke der Befragung von Herrn Dr.XXXX und Frau Dr. römisch 40 anzuberaumen, zum Zwecke der Befragung der Zeugen, wie diese - ohne behandelnde Ärzte zu sein - die von Ihnen vorgenommenen fachärztlichen Beurteilungen vorgenommen werden konnten und auf welcher Grundlage das Erfordernis einer Nachuntersuchung verneint worden ist.
9. mir über die Ergebnisse Punkt 2-8 nochmals Parteiengehör zu geben, falls das amtswegige Ruhestandsversetzungsverfahren gegen meinen Mandanten nicht - wie beantragt - eingestellt wird."
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2017, Zl. PAG-011457/16-A04, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2017, Zl. PAG-011457/16-A04, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
In der Begründung wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 27.06.2016 im Krankenstand befinde. Unter Zugrundelegung des Ergebnisses der anstaltsärztlichen Untersuchung vom 30.06.2016 sei ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet worden. Nach der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 25.01.2017 könne der Beschwerdeführer die Aufgaben seines zuletzt ausgeübten Arbeitsplatzes nicht mehr erfüllen:
"Nach dem Gesamtrestleistungskalkül laut der Stellungnahme des chefärztlichen Gutachtens sind vollschichtig körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ständig, und körperlich schwere Tätigkeiten lediglich fallweise, ohne Einschränkung hinsichtlich der Arbeitshaltung (sitz