TE Bvwg Beschluss 2018/12/17 W128 2185930-1

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Veröffentlicht am 17.12.2018
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Entscheidungsdatum

17.12.2018

Norm

BDG 1979 §14
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.83 Abs2
PTSG §17 Abs1a
PTSG §17 Abs2
PTSG §17 Abs3
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W128 2185930-1/9E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Vorsitzender sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Friedrich PAUL und Dr. Christian SINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch BENDA-BENDA Rechtsanwälte, Pestalozzistrasse 3, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG vom 03.10.2017, Zl. PAG-011457/16-A04, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.07.2016 und 01.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 am 30.06.2016 eingeleitet worden sei. Als Grund wurde angeführt, dass bei der anstaltsärztlichen Untersuchung am 30.06.2016 ein unbefristeter Krankenstand festgestellt worden sei. Die belangte Behörde trug ihm auf, einen Erhebungsbogen betreffend seine gesundheitliche Lage bzw. die Anforderungen seines Arbeitsplatzes auszufüllen.

2. Im Hinblick darauf wurde die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) mit Schreiben vom 13.10.2016 um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ersucht. Dem Ersuchen angeschlossen waren der Erhebungsbogen, das Anforderungsprofil, ärztliche Befunde und eine Auflistung seiner Krankenstände.

3. In der Folge erstellte der chefärztliche Dienst der PVA eine (auf die ärztlichen Gutachten vom 21.11.2016 gestützte) Stellungnahme vom 25.01.2017, in der Folgendes festgestellt wurde:

"Diagnosen:

1.) Haupursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit (ICD-10: M54.1):

Chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom mit Gefühlsstörung der Oberschenkelaußenseite links, endgradiger Funktionseinschränkung, ohne motorische Anfallserscheinungen

Beginnende Kniegelenksabnützung rechts bei Zustand nach Teilruptur des vorderen und hinteren Kreuzbandes, ohne Instabilität, belastungsabhängige Beschwerden

2.) Weitere Leiden:

Senk- und Speizfuß mit Hallux valgus beidseits (M12.6)

Angst- und depressive Störung, gegenwärtig deutlich gebessert, in regelmäßiger ambulanter Behandlung, geringfügiger Krankheitswert (F41.2)

Panikstörung in Remission (F41.0)

Eine leistungskalkülrelevante Besserung der unter Punkt 1 angeführten Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit ist nicht möglich."

4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 4. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 25.01.2017 Parteiengehör gewährt und mitgeteilt, dass seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen sei, weil er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sei seinen zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz zu erfüllen und ihm im Bereich der Dienstbehörde ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den er aufgrund seines Gesundheitszustandes besorgen könne, nicht zur Verfügung gestellt werden könne.

5. Daraufhin äußerte sich der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in einer umfassenden Stellungnahme vom 17.08.2017 zusammengefasst folgendermaßen:

Die belangte Behörde habe verabsäumt eine Primärprüfung anhand seines zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes durchzuführen; auch die durchgeführte Sekundärprüfung sei unrichtig erfolgt. Weiters sei festzuhalten, dass es zumindest beim Verweisungsarbeitsplatz Gesamtzusteller zahlreiche freie Verweisungsarbeitsplätze im Wirkungsbereich der belangten Behörde gebe. Zudem würden auch die erstellten medizinischen Sachverständigengutachten der PVA nicht den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen und seien daher nicht geeignet Grundlage einer amtswegigen Ruhestandversetzung zu bilden.

Es wurde daher Folgendes beantragt:

"1. das Ruhestandversetzungsverfahren gegen meinen Mandanten mit sofortiger Wirkung einzustellen, in eventu

2. mir eine detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes meines Mandanten zu übermitteln

3. mir die Erhebungen, die zur Erstellung des Standardanforderungsprofils führten, unter Bekanntgabe des Datums der Erhebung, des Erhebungsortes, des Namen des Erhebenden und des Erhebungsergebnisses bekanntgeben, mir die diesbezüglichen Unterlagen auszuhändigen oder zur Einsicht im Personalamt Graz der Österreichischen Post AG, Bahnhofsgürtel 48-50, 8020 Graz vorzulegen.

4. einen Ortsaugenschein unter Beziehung meines Mandanten, von mir und der Personalvertretung auf dem Arbeitsplatz meines Mandanten durchzuführen, in welchem die tatsächlichen Anforderungen auf dem Arbeitsplatz erhoben werden

5. berufskundliche Sachverständigengutachten über die tatsächlichen Anforderungen auf dem Arbeitsplatz meines Mandanten sowie sämtlicher Verweisarbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 8 einzuholen

6. den berufskundlichen Sachverständigen XXXX zeugenschaftlich zur Richtigkeit der Anforderungen gemäß Standardanforderungsprofilen der Dienstbehörde zu befragen.

7. Die Fachärzte der Pensionsversicherungsanstalt um Gutachtensergänzung zu ersuchen, in welcher diese darlegen mögen, welche konkreten Diagnosen zu den Einschränkungen im Gesamtrestleistungskalküls meines Mandanten führten, da dies gegenwärtig völlig unklar ist, auf Grund welcher Tatsachen das Restleistungskalkül der Pensionsversicherungsanstalt erstellt worden ist.

8. eine mündliche Verhandlung zum Zwecke der Befragung von Herrn Dr.XXXX und Frau Dr. XXXX anzuberaumen, zum Zwecke der Befragung der Zeugen, wie diese - ohne behandelnde Ärzte zu sein - die von Ihnen vorgenommenen fachärztlichen Beurteilungen vorgenommen werden konnten und auf welcher Grundlage das Erfordernis einer Nachuntersuchung verneint worden ist.

9. mir über die Ergebnisse Punkt 2-8 nochmals Parteiengehör zu geben, falls das amtswegige Ruhestandsversetzungsverfahren gegen meinen Mandanten nicht - wie beantragt - eingestellt wird."

6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2017, Zl. PAG-011457/16-A04, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

In der Begründung wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 27.06.2016 im Krankenstand befinde. Unter Zugrundelegung des Ergebnisses der anstaltsärztlichen Untersuchung vom 30.06.2016 sei ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet worden. Nach der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 25.01.2017 könne der Beschwerdeführer die Aufgaben seines zuletzt ausgeübten Arbeitsplatzes nicht mehr erfüllen:

"Nach dem Gesamtrestleistungskalkül laut der Stellungnahme des chefärztlichen Gutachtens sind vollschichtig körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ständig, und körperlich schwere Tätigkeiten lediglich fallweise, ohne Einschränkung hinsichtlich der Arbeitshaltung (sitzen, stehen, gehen) mit überwiegend leichten bis mittelschweren, sowie fallweise schweren Hebe- und Trageleistungen zumutbar. Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich Feinarbeit, Grobarbeit und Fingerfertigkeit. Auch Schichtarbeit, Kundenkontakt, Bildschirmarbeit sowie ein bildschirmunterstützter Arbeitsplatz sind möglich. Überwiegende Exposition von Kälte, Nässe, Hitze und Staub sowie ständig berufsbedingtes Lenken eines KFZ und ständig höhenexponiert und allgemein exponiertes Arbeiten in geschlossenen Räumen und im Freien unter starker Lärmeinwirkung sind zumutbar. Vom geistigen Leistungsvermögen sind mäßig schwierige (mittelschwere) Tätigkeiten mit durchschnittlicher psychischer Belastung (Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit) unter fallweise besonderem Zeitdruck ausübbar. Weiters sind Tätigkeiten überkopf, vorgebeugt, gebückt, kniend und hockend überwiegend zumutbar. Nicht möglich ist Nachtarbeit."

Betreffend die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes im Rahmen der Sekundärprüfung sei festzuhalten, dass nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 neben der gesundheitlichen Verfassung auch die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle spiele. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sei von jener Verwendungsgruppe auszugehen, in die der Beamte ernannt worden sei. Dies sei im gegenständlichen Fall die Verwendungsgruppe PT 8.

Die Überprüfung eventueller Verweisungsarbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 8 habe Folgendes ergeben:

"0802 Gesamtzustelldienst

0805 Paketzustelldienst

0809 Verteildienst für Inlandspostsendungen

0812 Vorverteildienst

0818 Motorisierte Briefeinsammlung

0819 Motorisierte Depotstellenversorgung, Stützpunktfahrten usw.

0820 Elektrokarren-, Hubstapler- und Büffelfahrer

0827 Fachlicher Hilfsdienst/Schalter

0840 Fachlicher Hilfsdienst/Distribution

0841 Fachlicher Hilfsdienst/Logistik

0842 Fachlicher Hilfsdienst mit LZ Brieflogistik

0879 KFZ-Lenkerdienst C

8840 Fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit

Von diesen Arbeitsplätzen scheiden die Tätigkeiten

0809 Verteildienst für Inlandspostsendungen

0820 Elektrokarren-, Hubstapler- und Büffelfahrer

aus, weil all diese Tätigkeiten mit verantwortungsvollem geistigen Leistungsvermögen, überdurchschnittlicher psychischer Belastbarkeit, überdurchschnittlichem Zeitdruck und Nachtdienst verbunden sind.

Ebenso scheiden die Arbeitsplätze

0840 Fachlicher Hilfsdienst/Distribution

0841 Fachlicher Hilfsdienst/Logistik

0842 Fachlicher Hilfsdienst mit LZ Brieflogistik

8840 Fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit

aus, da diese mit körperlich schweren Tätigkeiten, verantwortungsvollem geistigen Leistungsvermögen, überdurchschnittlichem Zeitdruck und Nachtdienst verbunden sind.

Die folgenden Arbeitsplätze scheiden als Verweisungsarbeitsplätze aus, da die in Klammer angeführten Erfordernisse nicht erfüllt werden:

0802 Gesamtzustelldienst (körperlich schwere Tätigkeiten, verantwortungsvolles geistiges Leistungsvermögen sowie überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit)

0805 Paketzustelldienst (körperlich schwere Tätigkeiten, verantwortungsvolles geistiges Leistungsvermögen)

0812 Vorverteildienst (körperlich schwere Tätigkeiten, verantwortungsvolles geistiges Leistungsvermögen, überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit, überdurchschnittlicher Zeitdruck, Nachtdienst)

0818 Motorisierte Briefeinsammlung (verantwortungsvolles geistiges Leistungsvermögen, überdurchschnittlicher Zeitdruck)

0819 Motorisierte Depotstellenversorgung, Stützpunktfahrten usw. (körperlich schwere Tätigkeiten, überwiegend schwere Hebe- und Trageleistungen)

0879 KFZ-Lenkerdienst C (verantwortungsvolles geistiges Leistungsvermögen, überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit, Nachtdienst)"

Somit verbleibe im Bereich der Dienstbehörde bloß der Arbeitsplatz Fachlicher Hilfsdienst/Schalter, Code 0827, den der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines Gesamtleistungskalküls noch ausüben könne. Eine Anfrage bei den Geschäftsfeldern im Bereich des Regionalzentrums Graz habe jedoch ergeben, dass derzeit und auch in absehbarer Zeit kein entsprechender Arbeitsplatz frei sei oder frei werde.

Zusammengefasst werde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand nicht mehr in der Lage sein werde, die dienstlichen Aufgaben auf seinem zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz zu erfüllen. Ein anderer seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz, dessen Aufgaben er unter Berücksichtigung seines Leistungskalküls aus gesundheitlicher Sicht noch zu erfüllen im Stande sei, stehe nicht zur Verfügung und könne ihm derzeit auch in absehbarer Zukunft nicht zugewiesen werden. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Daraufhin erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde vom 18.10.2017, in der als Beschwerdegründe unrichtige rechtliche Beurteilung, unrichtige Tatsachenfeststellung in Folge Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens sowie die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden.

7.1. Zunächst wurde im Wesentlichen moniert, dass die unrichtige rechtliche Beurteilung in Folge der Nichtdurchführung der Primärprüfung sowie in Folge unvollständiger Sekundärprüfung erfolgt sei. So werde - wie bereits in der Stellungnahme vom 17.08.2017 ausgeführt worden sei - festgehalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zunächst anhand einer Primärprüfung des zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes zu prüfen sei, ob der Beschwerdeführer die Anforderungen auf Selbigem noch erfüllen könne. Die belangte Behörde habe jedoch vollkommen verabsäumt, anzuführen, welcher Arbeitsplatz dem Beschwerdeführer bescheidmäßig zugewiesen worden sei und welche konkreten Anforderungen auf diesem Arbeitsplatz bestehen würden. Vielmehr habe die belangte Behörde lediglich die Arbeitsplatzprüfung anhand vorhandener Verweisungsarbeitsplätze und somit auf Basis der Sekundärprüfung durchgeführt, wobei auch diese unrichtig erfolgt sei.

So sei in der Stellungnahme vom 17.08.2017 bereits vorgebracht worden, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.11.2004, Zl. PMG/PMT 420209/04, der Arbeitsplatz eines Mitarbeiters Jobcenter D4, Code 7727, bescheidmäßig zugewiesen worden sei. Dieser Arbeitsplatz hätte somit auch für die Primärprüfung herangezogen werden müssen. Keinesfalls Maßstab einer Primärprüfung im Verfahren nach § 14 BDG 1979 seien jedoch die Anforderungen der rechtswidrigen Dienstzuteilung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz 0841 Fachlicher Hilfsdienst Logistik.

Zudem seien maßgeblicher Inhalt der Verwendung eines Mitarbeiters Jobcenter D4 jene Tätigkeiten, die der Mitarbeiter tatsächlich ausgeübt habe und nicht Tätigkeiten auf sämtlichen Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 8. Die zuletzt zugewiesene Tätigkeit sei im Fall des Beschwerdeführers die (im Einklang mit der Arbeitsplatzbeschreibung des Mitarbeiters Jobcenter D4 stehende) seit 2009 durchgehend bis einschließlich 28.03.2016 durchgeführte Tätigkeit bei der Firma XXXX (einer Tochtergesellschaft der Österreichischen Post AG).

Die belangte Behörde habe sich nicht mit den Anforderungen eines Mitarbeiters Jobcenter D4 auseinandergesetzt und sei insbesondere nicht auf die konkreten Anforderungen der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX eingegangen.

Es sei auch nicht zu vermuten, dass die Dienstbehörde über eine konkrete und aktuelle Arbeitsplatzevaluierung des Arbeitsplatzes Mitarbeiter Jobcenter D4 verfüge, da der Arbeitsplatz des Mitarbeiters Jobcenter D4 in der Postzuordnungsverordnung 2012, BGBL. II Nr. 289/2012, nicht aufgezählt werde. Eine konkrete und aktuelle Arbeitsplatzevaluierung sei aber erforderlich, um die Anforderungen auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers feststellen zu können. Aus diesem Grund werde ein berufskundliches Sachverständigengutachten über die Anforderungen betreffend die Tätigkeit bei der Firma XXXX einzuholen sein.

Nach dem von der PVA erstellten Restleistungskalküls könne der Beschwerdeführer lediglich folgende Tätigkeiten nicht mehr erfüllen:

* Arbeiten, die mit einem schwierigen geistigen Leistungsvermögen verbunden seien

* Arbeiten, die mit Nachtarbeit verbunden seien

* Arbeiten, die mit überdurchschnittlichen Zeitdruck verbunden seien

* Arbeiten, die mit überdurchschnittlicher psychischer Belastung verbunden seien

* Arbeiten, bei denen überwiegend schwere Hebe- und Trageleistungen zu verrichten seien

* Arbeiten, bei denen überwiegend schwere Arbeiten zu verrichten seien

Die von der PVA festgestellten Einschränkungen des Leistungskalküls seien nicht in allen Punkten schlüssig. Dies resultiere v.a. daraus, weil die Standardanforderungsprofile zum Großteil unrichtig seien. So seien die Anforderungen auf den Arbeitsplätzen in der Realität deutlich geringer als von der belangten Behörde beschrieben. Es sei nämlich davon auszugehen, dass bei der Erstellung der Standardanforderungsprofile keine Sachverständigen, weder aus dem Bereich der Berufskunde noch aus dem Bereich der Arbeitsmedizin, mitgewirkt hätten.

Folgende Tätigkeiten bzw. Anforderungen seien für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht vorgesehen: schwere körperliche Arbeit, überwiegend schwere Hebe- und Trageleistungen, Nachtarbeit, verantwortliche Tätigkeit, sehr gute Auffassungsgabe, überdurchschnittlicher Zeitdruck und sehr gute Konzentrationsfähigkeit. Wenn die belangte Behörde Gegenteiliges behaupte, werde sie einzeln darzulegen haben, inwiefern der zuletzt inne gehabte Arbeitsplatz des Beschwerdeführers solche Tätigkeiten beinhalte bzw. solche Anforderungen voraussetze.

Es sei somit klar und eindeutig, dass der Beschwerdeführer alle Anforderungen seines Arbeitsplatzes Mitarbeiter Jobcenter D4, Code 7727, erfülle, weshalb die Ruhestandsversetzung rechtswidrig sei.

7.2. Darüber hinaus unterliege der angefochtene Bescheid einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, da der Beschwerdeführer alle von der belangten Behörde angeführten Verweisungsarbeitsplätze mit Ausnahme, jene des Paketzustelldienstes, Code 0805, und fachlicher Hilfsdienst Logistik, Code 0841, verrichten könne. So würden Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer im Rahmen seines Leistungskalküls nicht mehr erfüllen könne, in der Verwendungsgruppe PT 8 gar nicht zum Tragen kommen.

Exemplarisch werde somit der Verweisungsarbeitsplatz des Gesamtzustellers, Code 0802, angeführt, wobei die Anforderungen auf Basis des Gutachtens des berufskundlichen Sachverständigen XXXX im zu Zl. 30 Cga 45/14t beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz anhängigen Verfahren erstellt worden seien. Anhand dieses Gutachtens sei eindeutig erkennbar, dass das berufskundliche Sachverständigengutachten von den Standardanforderungsprofilen der Dienstbehörde hinsichtlich Arbeitsschwere, Zeitdruck, Verantwortungsgrad oder Konzentrationsfähigkeit erheblich abweiche. Es werde daher beantragt XXXX als Zeuge einzuvernehmen.

Überdies gebe als zahlreiche freie Verweisungsarbeitsplätze im Wirkungsbereich der belangten Behörde, die der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines Restleistungskalküls noch verrichten könne. Dies gelte u.a. für den Verweisungsarbeitsplatz Gesamtzusteller und ergebe sich aus den Stellenausschreibungen der Österreichischen Post AG.

Zusammenfassend sei es dem Beschwerdeführer daher möglich freie Verweisungsarbeitsplätze zu verrichten, weshalb auch aus diesem Grund die Ruhestandsverletzung rechtswidrig sei.

7.3. Weiters werde die Rechtswidrigkeit der Ruhestandsversetzung in Folge der Nichtbeachtung der Fürsorgepflicht der Dienstbehörde moniert. So liege beim Beschwerdeführer eine Behinderung im Sinne des § 3 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) vor und seien daher insbesondere auch die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz (AschG) zu beachten. Der Beschwerdeführer sei jedoch vielmehr mit Dienstzuteilungen vom 22.03.2016 und 30.05.2016 sowie mit Weisung vom 04.04.2016 auf den Arbeitsplatz fachlicher Hilfsdienst/Logistik, Code 0841, zugeteilt worden, ohne dass es hierfür einen sachlichen Grund gegeben habe und ohne dass die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers dafür geprüft worden sei. Auch das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung von Dris.XXXX sei nicht ernst genommen worden, obwohl diese Untersuchung ergeben habe, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu geeignet sei, das gesamte Anforderungsprofil eines Mitarbeiters im fachlichen Hilfsdienst/Logistik zu erfüllen. In der Folge sei es daher zu einem Zusammenbruch des Beschwerdeführers am 29.03.2016 gekommen.

Die belangte Behörde habe daher zunächst den rechtskonformen Zustand herzustellen, um zu prüfen können, ob der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen zur Leistung einer bestimmten Tätigkeit geeignet sei (vgl. VwGH 16.09.2013, 2012/12/0117). Weiters werde beantragt ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich Arbeits- und Sozialmedizin einzuholen.

7.4. Darüber hinaus werde die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, insbesondere in Folge der Nichtbeachtung der Einwendungen des Beschwerdeführers bzw. der Nichtgewährung von Parteiengehör zu den Beweisergebnissen geltend gemacht. Vielmehr habe die belangte Behörde vorgebracht, dass keine Einwendungen gegen das Schreiben vom 29.07.2016 und 01.08.2016 erhoben worden seien, obwohl dies nicht den Tatsachen entspreche. Auch sämtlichen Beweisanträgen des Beschwerdeführers sei in keiner Weise entsprochen worden. So sei weder eine Ergänzung des medizinischen Sachverständigengutachtens der PVA eingeholt worden noch seien die beantragten Zeugen Dris. XXXX und Dris.XXXX einvernommen worden.

7.5. Weiters erachte sich der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs. 2 B-VG verletzt. So hätten Ing. XXXX (Leiter des Personalmanagements der Österreichischen Post AG) sowie XXXX (Mitarbeiterin des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG) bei Erlassung des Bescheides mitgewirkt, obwohl sie dafür nicht befugt gewesen seien.

Dazu sprach der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.06.2008, B100/07, aus, dass sich die Behördenzuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten gemäß § 17 Poststrukturgesetz (PTSG) nach den zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten richte. § 17 PTSG verweise sinngemäß auf § 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz (DVG). So müsse hinsichtlich der Dienstbehörde 1. Instanz zwischen jenen Beamten differenziert werden, die einer Zentralstelle zugehörig seien und jenen, die den regionalen Postämtern gemäß § 17 Abs. 3 PTSG angehören würden. Es komme daher auf den örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde an, weshalb zu beurteilen sei, ob eine sachlich und örtlich kompetente Person an der Bescheiderlassung der jeweiligen Dienstbehörde mitgewirkt habe. Bereits durch Mitwirkung einer einzigen nicht zur Bescheiderlassung berechtigten Person werde in das verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter im Sinne des Art 83 Abs. 2 B-VG eingegriffen. Der administrative Instanzenzug sei nämlich als Einheit aufzufassen. Werde die sachliche Zuständigkeit auch nur in unterer Instanz gesetzwidrig in Anspruch genommen, so sei das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt und zwar auch dann, wenn in oberer Instanz die zuständige Behörde eingeschritten sei.

Aus diesem Grund sei die Mitwirkung einer Person von einem anderen der in § 17 Abs. 3 PTSG normierten Personalämter genauso ausgeschlossen, wie die Mitwirkung einer Person, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem gemäß § 17 Abs. 2 PTSG bei der Zentralstelle eingerichteten Postamt angehöre. Ob sich Ing. XXXX als Leiter der belangten Behörde bezeichnet habe oder vom Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG als Leiter der belangten Behörde betraut worden sei, sei rechtlich völlig belanglos. Eine derartige "Ernennung" dürfe nämlich nur im Einklang mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes stehen.

Gegenwärtig gebe es jedoch keinen Leiter, der dem Personalstamm der belangten Behörde angehöre. Der "letzte" Leiter der belangten Behörde sei mit Ablauf des 30.11.2010 in den Ruhestand versetzt worden. Durch die faktische Betrauung von Ing. XXXX mit der Leistung sämtlicher Personalämter der Österreichischen Post AG erster Instanz werde - entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut und der ratio legis - ein einheitliches Personalamt in erster Instanz geschaffen. Der Beschwerdeführer sei sohin in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden.

7.6. Darüber hinaus sei das Gebot eines fairen Verfahrens im Sinne des Art 6 EMRK verletzt worden. So sei dem Beschwerdeführer einerseits am 05.09.2017 die Möglichkeit verwehrt worden, in seinen Personalakt Einsicht zu nehmen, andererseits habe die belangte Behörde gegen die Auskunftsverpflichtung nach Art 20 Abs. 4 B-VG verstoßen, indem sie auch nach Aufforderung des Beschwerdeführers ihre Faxnummer nicht bekannt gegeben habe und somit die Erhebung der Beschwerde rechtswidrigerweise erschwert habe.

8. Mit Schreiben vom 19.10.2017 legte der Beschwerdeführer Stellenausschreibungen der Österreichischen Post AG vom 10.08.2017, ein fachärztliches orthopädisches Gutachten vom 27.05.2016, Schreiben betreffend Dienstzuteilungen vom 22.03.2016, 04.04.2016 und 30.05.2016 und einen Bescheid des Bundessozialamtes der Landesstelle Steiermark vom 25.06.2007, Zl. 1347190661-366/06-GA 5, vor.

9. Mit Schreiben vom 08.02.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Ihm war zuletzt der Arbeitsplatz eines Mitarbeiters Jobcenter, Code 7727 (Verwendungsgruppe PT 8), zugewiesen.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27.06.2016 durchgehend im Krankenstand. Am 30.06.2016 wurde von Amts wegen das Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG eingeleitet.

Am 21.11.2016 wurde der Beschwerdeführer in der fachärztlichen Begutachtungsstelle der PVA von einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und einer Fachärztin für Psychiatrie und Ärztin für Allgemeinmedizin untersucht.

Die Ergebnisse wurden in der Stellungnahme des fachärztlichen Dienstes der PVA vom 25.01.2017 zusammengefasst. Dabei wurden als Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit ein chronisches Lendenwirbelsyndrom und eine beginnende Knieabnützung rechts festgestellt.

Mit Wirksamkeit vom 01.01.2011 wurde Ing. XXXX zum Leiter des gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 PTSG eingerichteten nachgeordneten Personalamtes Graz bestellt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und des Aktenvermerks vom 30.11.2018 getroffen werden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979, liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen gemäß § 14 BDG betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach § 28 Abs. 2 Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist die Beamtin oder der Beamte von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

Gemäß § 14 Abs. 2 BDG 1979 ist die Beamtin oder der Beamte dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist gemäß § 14 Abs. 3 BDG 1979 von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.Gemäß § 14 Abs. 4 BDG 1979 wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.

Gemäß § 14 Abs. 5 BDG 1979 tritt die Ruhestandsversetzung nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn 1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder 2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder 3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.

Gemäß Art 83 Abs. 2 B-VG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

3.1.1. Im Zuge der verfahrensgegenständlichen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sei, da Ing. XXXX an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt habe, ohne dem Personalstamm des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG anzugehören und zudem mit der Leitung mehrerer Personalämter betraut sei.

Nach der Judikatur des VfGH ist das Recht auf den gesetzlichen Richter als ein auf den Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit gerichtetes Recht (VfSlg 2536) zu werten. Durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wird dieses nach der ständigen Rechtsprechung verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt und damit eine Sachentscheidung verweigert [VfSlg 7457, 9696; vgl. auch Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 (2007) Rz 1519]. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird hingegen nicht verletzt, wenn eine Entscheidung bloß rechtwidrig ist und keine Verletzung der Zuständigkeitsordnung bewirkt, beispielsweise wenn die innerbehördlichen Regelungen über die Approbationsbefugnis missachtet werden (VwGH 18.03.2003, 2000/21/0173; 26.01.2006, 2002/06/0205).

3.1.2. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 3 PTSG ergibt, ist die belangte Behörde Dienstbehörde des Beschwerdeführers, wovon im Übrigen auch der Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen ausgeht. Es fehlt auch nicht an der Approbationsbefugnis des Leiters des gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 leg.cit. eingerichteten nachgeordneten Personalamtes Graz, der den angefochtenen Bescheid unterfertigte. Ing. XXXX wurde (mit Wirksamkeit vom 01.01.2011, vgl. auch das h.g. Erkenntnis vom 10.01.2017, Zl. W173 2121326-1 sowie der Aktenvermerk vom 30.11.2018) zum Leiter des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG bestellt und hat in dieser Funktion den Bescheid vom 03.10.2017 unterfertigt.

Angesichts dieser Sachverhaltskonstellation ist es auch unerheblich, ob Ing. XXXX dem Personalstamm der belangten Behörde angehört oder nicht oder mit der Leitung weiterer Personalämter betraut wurde. Dies führt in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nicht zu einer Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (siehe dazu VfGH 09.06.2017, E419/2017).

Dem Beschwerdevorbringen, dassXXXX ebenso nicht zuständig gewesen sei, an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitzuwirken, ist entgegenzuhalten, dass diese den angefochtenen Bescheid ohnehin nicht unterzeichnete.

Somit ist eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

3.2.1. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. jüngst auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. 01.2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.).

§ 14 Abs. 2 BDG verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209, m.w.N.).

Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß § 14 Abs.1 BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt (VwGH, 29.3.2012, 2008/12/0184).

Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184, m.w.N.; 04.09.2012, 2012/12/0031, m.w.N.).

Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. z.B. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212; 23.06.2014, 2010/12/0209, m.w.N.).

Maßgebend ist daher primär jener Arbeitsplatz der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war (VwGH 30.6.2010, 2009/12/0154 m. w.N.).

3.2.2. Im vorliegenden Fall erweist sich der bekämpfte Bescheid bereits hinsichtlich der Primärprüfung als mangelhaft:

Unbestritten ist im Beschwerdefall, dass dem Beschwerdeführer zuletzt der Arbeitsplatz eines Mitarbeiters Jobcenter, Code 7727 (Verwendungsgruppe PT 8) zugewiesen war und der Beschwerdeführer seit dem 27.06.2016 im Krankenstand ist. Im gegenständlichen Fall geht aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheids nicht hervor, welche konkreten Aufgaben bzw. Tätigkeiten der Beschwerdeführer an seinem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz zu erfüllen bzw. auszuführen hatte. Eine wörtliche Beschreibung seiner Tätigkeit ist dem Akt nicht zu entnehmen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den konkreten Aufgaben an diesem Arbeitsplatz hat die belangte Behörde somit unterlassen. Auch sind die Feststellungen über seine Fähigkeiten zur Verrichtung dieser Tätigkeiten nicht ausreichend. Die lapidare Feststellung, dass nach der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt vom 25.01.2017 der Beschwerdeführer seinen zuletzt ausgeübten Arbeitsplatz nicht mehr erfüllen könne, reiche hierfür keinesfalls aus. Ferner wurde dem gegenständlichen Verfahren auch keine aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung zu Grunde gelegt. So lassen sich einerseits aus dem (undatierten) Anforderungsprofil keine näheren Angaben über die konkreten Tätigkeiten, die mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verbunden sind, ableiten. Andererseits hat die belangte Behörde auch keine sachverhaltsmäßigen Feststellungen der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers auf seinem zuletzt inne gehabten Arbeitsplatz getroffen. Damit liegt ein unvollständiger bzw. ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor.

Unterbleibt die sachverhaltsmäßige Feststellung der dienstlichen Aufgaben des aktuellen Arbeitsplatzes, liegt schon aus diesem Grund ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH, 04.09.2012, 2012/12/0031; ähnlich VwGH 20.05.2009, 2008/12/0082 und VwGH 30.05.2011, 2007/12/0197 mwN). Die Frage, ob potenzielle Verweisungsarbeitsplätze für den Beschwerdeführer in Betracht zu ziehen sind, stellt sich erst bei negativem Ausgang der Primärprüfung an Hand des zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes (VwGH 30.05.2011, 2007/12/0197, mwN).

Damit hat die belangte Behörde i.S.d. der eingangs angeführten Judikatur den Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt. Auf die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers war daher nicht näher einzugehen. Bei dem vorliegenden Verfahrensergebnis erübrigt es sich auch weiters, auf die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme dargelegten Hinweise der Zuweisung von möglichen Verweisungsarbeitsplätzen einzugehen. Die Frage, ob potenzielle Verweisungsarbeitsplätze für den Beschwerdeführer in Betracht zu ziehen sind, stellt sich nämlich erst bei negativem Ausgang der Primärprüfung an Hand des zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes (VwGH 30.05.2011, 2007/12/0197, mwN). Die belangte Behörde wird daher zunächst die konkreten dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers auf dem zuletzt von ihm inne gehabten Arbeitsplatz und bei Bedarf (siehe die oben angeführte Judikatur) die Verweisungsarbeitsplätze festzustellen haben. Erst auf dieser Grundlage kann aufgrund ärztlicher Begutachtung eine fundierte Beurteilung seiner Dienstfähigkeit erfolgen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders "nahe am Beweis" ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).

Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Somit war der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).

3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - wie unter Punkt 3.2. dargestellt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitsplatz, Arbeitsplatzbeschreibung, Bescheiderlassung,
Beschlussfassung, dauernde Dienstunfähigkeit, dienstliche Aufgaben,
Ermittlungspflicht, gesetzlicher Richter, Gesundheitszustand,
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Österreichische Post
AG, Personalamt, Ruhestandsversetzung, Unterfertigung, Zuständigkeit
in Dienstrechtsangelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2185930.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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