Entscheidungsdatum
31.01.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W101 2124657-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Gerda HEILEGGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX gegen den Spruchteil 1. des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 08.02.2016, GZ: DSB-D122.304/0012-DSB/ 2015, betreffend eine Auskunftserteilung über den Ablauf von automatisierten Einzelentscheidungen im Falle einer Bonitätsprüfung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Gerda HEILEGGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Spruchteil 1. des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 08.02.2016, GZ: DSB-D122.304/0012-DSB/ 2015, betreffend eine Auskunftserteilung über den Ablauf von automatisierten Einzelentscheidungen im Falle einer Bonitätsprüfung beschlossen:
A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist aufgrund einer Zurückziehung gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF als gegenstandslos einzustellen.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist aufgrund einer Zurückziehung gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG idgF als gegenstandslos einzustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Herr XXXX (Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde und mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) stellte am 03.02.2015 eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde und Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge inhaltlich mangelhafter datenschutzrechtlicher Auskunftserteilung im Schreiben vom 13.01.2015 (samt späteren Ergänzungen vom 03.02. und 08.09.2015).Herr römisch 40 (Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde und mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) stellte am 03.02.2015 eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 (Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde und Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge inhaltlich mangelhafter datenschutzrechtlicher Auskunftserteilung im Schreiben vom 13.01.2015 (samt späteren Ergänzungen vom 03.02. und 08.09.2015).
Mit Bescheid vom 08.02.2016, GZ: DSB-D122.304/0012-DSB/2015, gab die Datenschutzbehörde in Spruchteil 1. der Datenschutzbeschwerde teilweise Folge und stellte diesbezüglich fest, dass die Beschwerdeführerin (= Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) den XXXX (= Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde) in seinem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie sich geweigert habe, diesem den logischen Ablauf der automatisierten Einzelentscheidungen für Zwecke der Bewertung von dessen Kreditwürdigkeit (Bonität) darzulegen. In Spruchteil 2. dieses Bescheides war aber die Datenschutzbeschwerde im Übrigen abgewiesen worden. (Anm.: Dieser Bescheid war der Beschwerdeführerin in zwei Versionen zugestellt worden. Die erste Version beinhaltete - offensichtlich aufgrund eines behördlichen Versehens - unterhalb des Briefkopfes eine andere Geschäftszahl und einen anderen Sachbearbeiter, war aber ansonsten inhaltsgleich.)Mit Bescheid vom 08.02.2016, GZ: DSB-D122.304/0012-DSB/2015, gab die Datenschutzbehörde in Spruchteil 1. der Datenschutzbeschwerde teilweise Folge und stellte diesbezüglich fest, dass die Beschwerdeführerin (= Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) den römisch 40 (= Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde) in seinem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie sich geweigert habe, diesem den logischen Ablauf der automatisierten Einzelentscheidungen für Zwecke der Bewertung von dessen Kreditwürdigkeit (Bonität) darzulegen. In Spruchteil 2. dieses Bescheides war aber die Datenschutzbeschwerde im Übrigen abgewiesen worden. Anmerkung, Dieser Bescheid war der Beschwerdeführerin in zwei Versionen zugestellt worden. Die erste Version beinhaltete - offensichtlich aufgrund eines behördlichen Versehens - unterhalb des Briefkopfes eine andere Geschäftszahl und einen anderen Sachbearbeiter, war aber ansonsten inhaltsgleich.)
Gegen Spruchteil 1. des o.a. Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In der Folge anberaumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 27.02.2019.
Mit schriftlicher Mitteilung vom 29.01.2019 hatte die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen.
Die mündliche Verhandlung war vom Bundesverwaltungsgericht folglich auch abzuberaumen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 39 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Gemäß § 39 Abs. 2 DSG 2000 besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, DSG 2000 besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF können Anbringen (hier: eine Beschwerde) in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG idgF können Anbringen (hier: eine Beschwerde) in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist aufgrund der oben genannten Zurückziehung vom 29.01.2019 gegenstandslos bzw. einzustellen, sodass der Spruchteil 1. des o.a. Bescheides in Rechtskraft erwachsen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Auskunftsrecht, Beschwerdezurückziehung, Bonitätsauskunft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W101.2124657.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019