Entscheidungsdatum
06.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W148 2132257-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vom 05.08.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2016, Zl.XXXXzu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vom 05.08.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2016, Zl.XXXXzu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) gestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) gestellt.
2. Am 31.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt, bei der er zu seinem Fluchtgrund befragt vorbrachte, dass er aus Angst vor den Taliban Afghanistan verlassen habe. Vor ca. sechs Monaten sei er von ihnen angehalten worden. Sie hätten ihm sein Taxi weggenommen und ihn mitgenommen. Auf dem Weg habe er vor ihnen flüchten können. Sein Vater sei Polizist gewesen, er sei gemeinsam mit seiner Mutter vor ca. drei Jahren von den Taliban auf dem Weg nach Kabul getötet worden. Außerdem sei in Afghanistan jetzt Krieg.
3. Bei seiner Einvernahme am 26.07.2016 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt (in Folge: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass seine bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprächen und ihm die Erstbefragung rückübersetzt worden sei.
Der BF führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass ein selbsternannter Kommandant ihn beauftragt habe bei der Befreiung eines gefangenen Hazara aus dem Gefängnis zu helfen, als Vergeltung für die Angriffe der Taliban und der Kutschii auf Hazara. Neben dem Taxi des BF, habe der Kommandant sechs weitere Fahrzeuge mit seinen eigenen Männern zur Befreiung des Gefangenen eingesetzt. Sie hätten den Gefangenen befreit, dabei sei von den Polizisten auf ihre Fahrzeuge geschossen worden. Sie seien auch von den Polizisten verfolgt worden, hätten die Verfolger aber abhängen können. Die beteiligten Fahrzeuge seien unterwegs alle voneinander getrennt worden. Der BF sei auch von Polizisten angehalten worden, die ihn gefragt hätten aus welcher Richtung er gekommen sei. Er sei dann nach Hause gefahren. Am nächsten Tag habe er wieder Fahrgäste mit seinem Taxi transportiert. Dabei sei er von seiner Frau angerufen worden, dass Polizeibeamte zu ihnen nach Hause gekommen seien und sich nach dem BF erkundigt hätten. Der BF habe Angst gehabt. Er sei dann weiter in eine Gegend gefahren in der sich viele Taliban befunden hätten. Dort sei sein Taxi von den Taliban angehalten worden. Er sei durchsucht worden, sie hätten jedoch keine Dokumente bei ihm gefunden. Auch sein Handy habe keine interessanten Fotos oder Nummern enthalten. Bei seinen vier Fahrgästen, die Schüler gewesen seien, hätten die Taliban Schülerausweise gefunden. Die Taliban hätten den BF geschlagen und ihn gefragt, ob er die Fahrgäste oder einen Dr. XXXX kenne. Der BF sei bewusstlos geworden und als er aufgewacht sei, sei sein Fahrzeug samt den Taliban und den Fahrgästen verschwunden gewesen. Das Handy des BF hätten sie ihm gelassen und damit habe er einen Freund angerufen der ihm bei seiner Ausreise in den Iran geholfen habe.Der BF führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass ein selbsternannter Kommandant ihn beauftragt habe bei der Befreiung eines gefangenen Hazara aus dem Gefängnis zu helfen, als Vergeltung für die Angriffe der Taliban und der Kutschii auf Hazara. Neben dem Taxi des BF, habe der Kommandant sechs weitere Fahrzeuge mit seinen eigenen Männern zur Befreiung des Gefangenen eingesetzt. Sie hätten den Gefangenen befreit, dabei sei von den Polizisten auf ihre Fahrzeuge geschossen worden. Sie seien auch von den Polizisten verfolgt worden, hätten die Verfolger aber abhängen können. Die beteiligten Fahrzeuge seien unterwegs alle voneinander getrennt worden. Der BF sei auch von Polizisten angehalten worden, die ihn gefragt hätten aus welcher Richtung er gekommen sei. Er sei dann nach Hause gefahren. Am nächsten Tag habe er wieder Fahrgäste mit seinem Taxi transportiert. Dabei sei er von seiner Frau angerufen worden, dass Polizeibeamte zu ihnen nach Hause gekommen seien und sich nach dem BF erkundigt hätten. Der BF habe Angst gehabt. Er sei dann weiter in eine Gegend gefahren in der sich viele Taliban befunden hätten. Dort sei sein Taxi von den Taliban angehalten worden. Er sei durchsucht worden, sie hätten jedoch keine Dokumente bei ihm gefunden. Auch sein Handy habe keine interessanten Fotos oder Nummern enthalten. Bei seinen vier Fahrgästen, die Schüler gewesen seien, hätten die Taliban Schülerausweise gefunden. Die Taliban hätten den BF geschlagen und ihn gefragt, ob er die Fahrgäste oder einen Dr. römisch 40 kenne. Der BF sei bewusstlos geworden und als er aufgewacht sei, sei sein Fahrzeug samt den Taliban und den Fahrgästen verschwunden gewesen. Das Handy des BF hätten sie ihm gelassen und damit habe er einen Freund angerufen der ihm bei seiner Ausreise in den Iran geholfen habe.
4. Das BFA hat mit Bescheid vom 28.07.2016, Zl. XXXX, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2500 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).4. Das BFA hat mit Bescheid vom 28.07.2016, Zl. römisch 40 , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100/2500 (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen des BF - sowohl die Befreiung des Gefangenen aus dem Gefängnis als auch der Vorfall mit den Taliban - völlig unglaubwürdig sei, weshalb auch keine Gefährdungslage aus diesen Gründen abzuleiten sei. Er könne in Kabul den Lebensunterhalt bestreiten. Zusätzlich verfüge er über eine funktionierende Landwirtschaft und habe für den Lebensunterhalt seiner Frau und seiner Kinder sorgen können. Er sei arbeitsfähig, jung und gesund, verfüge über fünf Jahre Schulausbildung sowie Berufserfahrung. Er könne auch auf die finanzielle Unterstützung seiner in Afghanistan lebenden Familie zurückgreifen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei ihm zumutbar und möglich. Zuletzt kam das BFA zu dem Schluss, dass die Rückkehrentscheidung zulässig sei.
5. Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die beim BFA fristgerecht eingelangte und mit 05.08.2016 datierte Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde habe seine Entscheidung mit Willkür belastet, weil sie sich nicht mit der Sicherheit des BF in seiner Heimatprovinz und der Möglichkeit, dorthin zu gelangen, bzw. der Frage auseinandergesetzt habe, ob der BF über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Kabul verfüge, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob der BF auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern könne, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelange. Der BF und seine gesamte Familie fielen auf Grund seiner Tätigkeit auch unter das Risikoprofil, der Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden seien, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen.6. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die beim BFA fristgerecht eingelangte und mit 05.08.2016 datierte Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde habe seine Entscheidung mit Willkür belastet, weil sie sich nicht mit der Sicherheit des BF in seiner Heimatprovinz und der Möglichkeit, dorthin zu gelangen, bzw. der Frage auseinandergesetzt habe, ob der BF über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Kabul verfüge, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob der BF auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern könne, dass er nicht in eine Artikel 3, EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelange. Der BF und seine gesamte Familie fielen auf Grund seiner Tätigkeit auch unter das Risikoprofil, der Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden seien, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen.
7. Am 08.09.2016 langte eine Beschwerdeergänzung beim BVwG ein.
8. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 07.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Er war in der Verhandlung durch die Caritas Wien vertreten, wobei die Vollmacht ausschließlich für die Verhandlung erteilt wurde. Das BFA hat nicht an der Verhandlung teilgenommen.
Der BF legte weitere Bescheinigungsmittel vor. Er wurde ausführlich zu seinem Fluchtvorbingen befragt. Durch den erkennenden Richter wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 23.11.2018, in das Verfahren eingebracht. Zu dem Länderinformationsblatt führte die Rechtsvertreterin des BF ergänzend aus, dass es in der an den Heimatdistrikt Jaghuri angrenzenden Region Nawour über viele Jahre hinweg zu Kämpfen zwischen den Kutschi, und den angestammten Hazara-Bauern komme. Der Distrikt Nawour, ganz im Norden von Ghazni gelegen, grenze an die Provinz Daimirdad, einem Hauptaufzugsgebiet der Taliban. Insbesondere für Daimirdad lägen Berichte vor, dass die Taliban die Kutschi instrumentalisieren, und umgekehrt die Kutschi, welche auch Paschtunen seien, die militärische Stärke der Taliban ausnutzen, um ihre Interessen zu verfolgen. Der Konflikt zwischen den Hazara und den Kutschi in diesem Gebiet habe daher wirtschaftliche, religiöse, aber auch politische Komponenten. Der Kommandant sei offensichtlich zu Zeiten der Mujaheddin-Kriege tätig und in dieser Zeit militärisch gegen die Taliban aktiv gewesen. Ergänzend zu den Länderberichten verwies sie auch auf die Entscheidungsrichtlinien der EASO, die ebenso wie die LIBs davon ausgehen, dass die Heimatprovinz Ghazni zu den volatilsten Provinzen Afghanistans zählt. Darüber hinaus aber auch empfehlen, dass Familien mit kleinen Kindern nicht ohne Weiteres in eine der Großstädte Afghanistans, als mögliche Fluchtalternative, verwiesen werden dürfen. In Bezug auf die noch immer im Heimatort ausharrende Familie des BF führte sie darüber hinaus aus, dass auch die LIBs bestätigen, dass die Verbindungsstraßen zwischen dem Hinterland von Jaghuri Richtung Kabul unter gänzlicher Kontrolle der Taliban stehen. Es ist daher im Einklang mit den LIBs davon auszugehen, dass in der jetzigen Kriegssituation in Jaghuri eine der großen Städte Afghanistans gar nicht erreicht werden kann.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person und zum Vorbringen des BF
1. Der Name des BF ist XXXX, er wurde am XXXX in dem Dorf XXXX, im Distrikt Jaghuri, in der Provinz Ghazni (Afghanistan) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, außerdem spricht er Deutsch. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.1. Der Name des BF ist römisch 40 , er wurde am römisch 40 in dem Dorf römisch 40 , im Distrikt Jaghuri, in der Provinz Ghazni (Afghanistan) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, außerdem spricht er Deutsch. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.
2. Der BF ist im Dorf XXXX in der Provinz Ghazni geboren und hat bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan dort gelebt. Er hat fünf Jahre lang die Schule besucht. Er hat seinen Lebensunterhalt durch die Bewirtschaftung der familieneigenen landwirtschaftlichen Grundstücke verdient. Außerdem hat er drei Jahre lang als privater Taxifahrer gearbeitet.2. Der BF ist im Dorf römisch 40 in der Provinz Ghazni geboren und hat bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan dort gelebt. Er hat fünf Jahre lang die Schule besucht. Er hat seinen Lebensunterhalt durch die Bewirtschaftung der familieneigenen landwirtschaftlichen Grundstücke verdient. Außerdem hat er drei Jahre lang als privater Taxifahrer gearbeitet.
3. Der BF ist nach traditionellem islamischen Ritus verheiratet. Er und seine Ehefrau haben drei gemeinsame Töchter. Seine Ehefrau ist auch gleichzeitig seine Cousine väterlicherseits. Die Ehefrau und die Töchter des BF leben in seinem Heimatdorf. Sie werden vom Schwiegervater bzw. Onkel väterlicherseits des BF versorgt. Ferner bewirtschaftet seine Ehefrau die landwirtschaftlichen Grundstücke des BF. Der kleine Bruder des BF lebt auch bei seiner Ehefrau. Der BF steht in regelmäßigem telefonischem Kontakt zu seiner Ehefrau. Überdies wohnen noch eine Tante väterlicherseits im Heimatdorf des BF. Zwei Onkel väterlicherseits leben in der Provinz Ghazni. Eine Tante mütterlicherseits lebt in Pakistan. Der Vater des BF war Polizist. Seine Eltern sind auf dem Weg nach Kabul durch eine auf der Straße platzierte Mine getötet worden. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Mine von den Taliban dort platziert worden ist.
4. Der BF hat im Mai 2015 Afghanistan verlassen und ist über den Iran, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich gereist, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am 30.10.2015 den gegenständlichen Antrag gestellt hat.
5. Der BF hält sich seit Oktober 2015 in Österreich auf. Er verfügt über das ÖSD Zertifikat für das Sprachniveau A2 und hat sich entsprechende Deutschkenntnisse angeeignet. Er besucht einen Deutschkurs und einmal wöchentlich ein Sprachcafé. Er hat Remunerationstätigkeiten für den Bauhof der Gemeinde geleistet. Er hat auch den Verkaufsstand der Näh- und Strickgruppe eines Vereins unterstützt. In seiner Freizeit betreibt er Sport. Er hat soziale Kontakte zu seinem Quartiergeber und freiwilligen Deutschlehrern geknüpft.
Er war bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ve