TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/7 W184 2198703-1

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Veröffentlicht am 07.02.2019
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Entscheidungsdatum

07.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W184 2198703-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zl. 1099755509/152026335, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zl. 1099755509/152026335, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005, §§ 52, 55 FPG und § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005, Paragraphen 52, 55, FPG und Paragraph 9, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein minderjähriger, männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.12.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen:

"I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen."I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist.

IV. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch vier. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):

"A) Verfahrensgang

...

Bei der Erstbefragung ... am 18.12.2015 gaben Sie an, ... am XXXX inBei der Erstbefragung ... am 18.12.2015 gaben Sie an, ... am römisch 40 in

XXXX/Afghanistan geboren zu sein.

Im Laufe des Verfahrens änderten Sie Ihre Aussage, das Geburtsdatum betreffend, und gaben an, mit der Mutter in Afghanistan telefoniert zu haben. Diese hätte Ihnen gesagt, dass Ihr wirkliches Geburtsdatum der XXXX wäre.Im Laufe des Verfahrens änderten Sie Ihre Aussage, das Geburtsdatum betreffend, und gaben an, mit der Mutter in Afghanistan telefoniert zu haben. Diese hätte Ihnen gesagt, dass Ihr wirkliches Geburtsdatum der römisch 40 wäre.

In der niederschriftlichen Erstbefragung ... am 18.12.2015 gaben Sie

vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, zum Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt, im Wesentlichen Folgendes an (F = Frage, A = Antwort):

F: Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)?

A: Dort war kein Schulbesuch möglich. Armut und unsicheres Leben.

F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

A: Ich habe in Afghanistan nichts.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für

Fremdenwesen und Asyl ... am 08.02.2018 ... gaben Sie vor einem

Organwalter des Bundesamtes im Wesentlichen Folgendes an:

...

F: Der anwesende Dolmetscher ist ... für die Sprache Dari bestellt

und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden?

A: Ja, das ist meine Muttersprache.

...

F: Sind Sie gesund?

A: Ja.

F: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

A: Nein.

...

F: Ich wiederhole Ihnen jetzt einige in der Erstbefragung getätigten

Aussagen: Ihre Familie (Eltern und vier Geschwister) wohnen noch in Afghanistan/XXXX. Sie sind aus Ihrem Heimatland geflüchtet, weil Sie dort keine Schule besuchen konnten und Sie Angst vor Armut und einem unsicheren Leben hatten. Ist das soweit in Ordnung?

A: Ja, das habe ich gesagt.

...

F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? Welcher Religion und Volksgruppe gehören Sie an?

A: Ich bin afghanischer Staatsbürger, Moslem, Schiit und gehöre der Volksgruppe der Hazara an.

F: Wo lebten Sie in Afghanistan vor Ihrer Flucht ...?

A: Ich lebte in XXXX.A: Ich lebte in römisch 40 .

F: Wie geht es Ihren Verwandten in Afghanistan? Wo leben Ihre Eltern und die Geschwister? Haben Sie regelmäßigen Kontakt?

A: Ich habe einmal im Monat Kontakt. Sie leben alle noch in XXXX. Es geht ihnen gut, aber es gibt immer Bombenanschläge dort. Auch vor ein paar Tagen war dort ein Bombenanschlag. Sie haben immer Angst.A: Ich habe einmal im Monat Kontakt. Sie leben alle noch in römisch 40 . Es geht ihnen gut, aber es gibt immer Bombenanschläge dort. Auch vor ein paar Tagen war dort ein Bombenanschlag. Sie haben immer Angst.

F: Wer sorgt für den Lebensunterhalt der Familie?

A: Nur mein Vater arbeitet als Taxifahrer, als Zarang, als Motorradtaxi.

F: Haben Sie Verwandte oder persönliche Beziehungen in Österreich bzw. in Europa?

A: Ein Onkel mütterlicherseits ist in Europa. Ich weiß nicht, ob er in der Schweiz ist oder in Schweden.

...

F: Welche Schulbildung haben Sie?

A: Ich bin drei Jahre in die Grundschule in Afghanistan gegangen.

F: Haben Sie sonst eine Ausbildung (Lehre) absolviert?

A: Nein.

F: Wie waren Ihre Lebensumstände und Ihr persönliches Umfeld vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan? Schildern Sie diese (Wohnsituation, finanzielle Situation, etc.).

A: Unsere finanzielle Situation war schlecht, ich musste arbeiten. Wir wohnten mir meinen Eltern und den Geschwistern in einer Mietwohnung.

F: Welchen Arbeiten sind Sie bisher in Ihrem Heimatland nachgegangen? Wie finanzierten Sie Ihren Lebensunterhalt?

A: Ich habe dort Autos gewaschen und als Fliesenleger gearbeitet. In Afghanistan ist es leider so, dass die Kinder arbeiten müssen.

F: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe (freie Erzählung).

A: Wir lebten in einem Dorf, welches nicht direkt in der Stadt war. Der Name ist XXXX. Wir mussten, wenn wir in die Stadt wollten, über XXXX, ein anderes Dorf fahren. Dort wohnten Tadschiken und Paschtunen, und als Hazara wurde ich dort immer beschimpft und bedroht von diesen Leuten. Ich durfte nicht entlangfahren über diese Straße. Die Kinder des Dorfes schlugen mich immer. Das sind meine Fluchtgründe und natürlich auch das, was ich bereits gesagt habe.A: Wir lebten in einem Dorf, welches nicht direkt in der Stadt war. Der Name ist römisch 40 . Wir mussten, wenn wir in die Stadt wollten, über römisch 40 , ein anderes Dorf fahren. Dort wohnten Tadschiken und Paschtunen, und als Hazara wurde ich dort immer beschimpft und bedroht von diesen Leuten. Ich durfte nicht entlangfahren über diese Straße. Die Kinder des Dorfes schlugen mich immer. Das sind meine Fluchtgründe und natürlich auch das, was ich bereits gesagt habe.

F: Wie oft fuhren Sie entlang dieser Straße?

A: Meine Familie lebt inXXXX.

(Der Asylwerber verändert bezüglich des Wohnortes der Familie seine Aussage von vorher.)

F: Wie war es jetzt genau?

A: Einmal im Monat.

F: Und da wurden Sie jedes Mal verprügelt und beschimpft?

A: Ja.

F: Über welchen Zeitraum ging diese Bedrohung?

A: Das hat vor vier Jahren angefangen und dauerte bis zu meiner Flucht an.

F: Warum haben Sie keine andere Straße genommen?

A: Die Paschtunen und diese Leute gibt es überall, egal, wo ich hingegangen wäre.

F: Das heißt, dass Sie trotz dieser Gewalt an Ihnen nie einen anderen Weg einschlugen?

A: Nein, habe ich nicht.

F: Haben Sie nie versucht, sich unter die Hilfe des Staates zu stellen?

A: Nein, die Polizei kann nichts machen.

F: Warum nicht?

A: Ich bin zweimal zur Polizei gegangen, doch sie halfen mir nicht.

F: Wurden Sie persönlich in Afghanistan, außerhalb der geschilderten Ereignisse, jemals konkret bedroht oder verfolgt?

A: Sonst nicht, es war nur das, was ich gesagt habe.

F: Hatten Sie persönlich in Afghanistan jemals Probleme mit den Behörden (Polizei, Gericht, usw.)?

A: Nein.

F: Wurden Sie konkret außerhalb der geschilderten Ereignisse wegen Ihrer Rasse, Religion oder Ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bedroht oder verfolgt?

A: Nein.

F: Afghanistan ist ein sehr großes Land. Gibt es dort auch Landesteile, wo es sicherer und besser zu leben ist? Zum Beispiel Kabul oder Mazar-e Sharif?

A: Unsere finanzielle Situation war schlecht, das sagte ich am Anfang. Wir hätten deshalb nicht fliehen können. Es gibt in Afghanistan auch überall die Taliban, vor denen ich Angst hatte.

F: Gibt es noch weitere Fluchtgründe?

A: Nein, ich habe bereits alles gesagt.

F: Wann flüchteten Sie genau aus Afghanistan und wie lange dauerte die Reise?

A: Ca. 1,5 Monate, bevor ich in Österreich ankam, floh ich aus Afghanistan.

F: Wie viel kostete Ihre Reise/Schleppung nach Europa?

A: Ca. 2000 Euro.

F: Von woher hatten Sie das Geld?

A: Mein Onkel mütterlicherseits hat das geschickt.

F: Welches Land war Ihr Reiseziel?

A: Ich wollte nach Österreich.

F: Warum?

A: Als ich unterwegs war, haben mir Freunde erzählt, dass Österreich ein sehr gutes Land sei und die Menschen sehr nett. Alle Menschen werden gut behandelt.

F: Was glauben Sie, würde Sie erwarten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

A: Ich habe Angst vor diesen Jungen, welche mich immer geschlagen haben. Ich hätte auch dieselbe Lebenssituation wie vorher. Sie würden mich jetzt noch mehr hassen, weil ich ja in Österreich war.

...

Mit mir werden die Feststellungen der Staatendokumentation zur Situation in meinem Heimatland erörtert.

A: Ich kann nicht viel dazu sagen, aber die Hazara sind überall in Afghanistan in Gefahr. Wir können uns in Afghanistan nicht frei bewegen. Wenn Taliban Hazara erwischen, dann wird ihnen sofort der Kopf abgeschnitten. Jetzt ist auch noch der IS dort.

F: Sind Sie erwerbstätig oder besuchen Sie einen Deutschkurs? Sind Sie in anderer Form integriert, z. B. Vereinsmitgliedschaften, etc.?

A: Ja, ich habe auch Unterlagen zu meiner Integration mit.

...

F: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor?

A: Ich bin hier sehr zufrieden und die Leute sind sehr nett zu mir.

...

Fragen der rechtlichen Vertretung:

F: Welche Volkszugehörigkeit haben die meisten Polizisten in Ihrem Heimatdorf?

A: Es ist gemischt. Es gibt Hazara, Paschtunen und Tadschiken.

F: Kannten Sie aus Ihrem persönlichen Umfeld andere Hazara, denen die Polizeibeamten zu ihrem Recht verholfen haben in Diskriminierungssituationen?

A: Ja, kannte ich.

F: Haben Sie Diskriminierung aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in Österreich erlebt?

A: Nein, in Österreich nicht.

...

B) Beweismittel

...

C) Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

...

Sie sind afghanischer Staatsangehöriger, gehören der Volksgruppe der Hazara an, sind Schiit und Moslem. Ihre Familie (Eltern und vier Geschwister) befindet sich in Ihrem Heimatdorf in Afghanistan. Sie sind ledig und haben keine Kinder. Sie reisten illegal in das Bundesgebiet ein. Sie sind ein junger und arbeitsfähiger Mann. Sie leiden weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch leiden Sie an einer schweren psychischen Störung, welche bei einer Rückkehrentscheidung nach Afghanistan eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde.

Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie Ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben.

Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Es kann nicht festgestellt werden, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr eine Gefährdung durch die Polizei, staatliche Organe, Behörden oder Private droht. Es wurde festgestellt, dass sich Ihre Familie (Eltern und vier Geschwister) in Ihrem Heimatland/Afghanistan befindet und Sie im Fall der Rückkehr Unterstützung zu erwarten hätten. Es kann keine wie auch immer geartete sonstige besondere Gefährdung Ihrer Person bei einer Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden. Sie könnten Unterstützung durch vor Ort tätige Organisationen und Vereine bekommen. Sie würden nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage geraten.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind ledig und haben keine Kinder. Sie halten sich seit Dezember 2015 in Österreich auf. Sie haben keine familiären Beziehungen in Österreich. Sie haben keine sozialen Kontakte, die Sie an Österreich binden. Sie verfügen über kein Eigentum und bestreiten Ihren Lebensunterhalt aus der Grundversorgung. Sie sprechen die deutsche Sprache nicht. Ihre Familie befindet sich laut Ihren Angaben in Afghanistan.

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Kurzinformation vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul ...

Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).

Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).

Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2018

Am Montag, den 29.1.2018, attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnte. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag, den 29.1.2018, attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnte. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).

Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und internationale Experten sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).

Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018

Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag, den 27.1.2018, ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag, den 27.1.2018, ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).

Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).

Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018

Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018).

Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).

Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen genannt (Reuters 24.1.2018).

Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018

Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018). Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer und vier Afghanen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).

Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018).

Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018).

Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u. a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018).

Quellen:

Asia Pacific (30.1.2018): Taliban and IS create perfect storm of bloodshed in Kabul ...;

BBC (29.1.2018): Kabul military base hit by explosions and gunfire

...;

BBC (24.1.2018): Save the Children offices attacked in Jalalabad, Afghanistan ...;

BBC (21.1.2018): Kabul: Afghan forces end Intercontinental Hotel siege ...;

DW - Deutsche Welle (21.1.2018): Taliban militants claim responsibility for attack on Kabul hotel ...;

NYT - The New York Times (28.1.2018): Attack Near Kabul Military Academy Kills 11 Afghan Soldiers ...;

NYT - The New York Times (21.1.2018): Siege at Kabul Hotel Caps a Violent 24 Hours in Afghanistan;

Reuters (28.1.2018): Shock gives way to despair in Kabul after ambulance bomb ...;

Reuters (24.1.2018): Islamic State claims attack on Jalalabad in Afghanistan ...;

Reuters (20.1.2018): Heavy casualties after overnight battle at Kabul hotel ...;

The Guardian (29.1.2018): Afghanistan: gunmen attack army post at Kabul military academy ...;

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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