Entscheidungsdatum
08.02.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W154 2126323-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb.XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2016, Zahl: 1064803304 - 150391635/BMI-BFA_SZB_RD, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 19.09.2016, am 10.04.2017 und am 18.12.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb.XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2016, Zahl: 1064803304 - 150391635/BMI-BFA_SZB_RD, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 19.09.2016, am 10.04.2017 und am 18.12.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 18.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde am selben Tag niederschriftlich im Rahmen einer Erstbefragung einvernommen. Dabei führte er aus, dass er wegen seiner Tätigkeit für die NATO von den Taliban bedroht würde.
Am 04.03.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass in der Heimat seine Ehefrau sowie seine sechs Kinder (vier Mädchen und zwei Buben) leben würden und er ca. alle 14 Tage telefonischen Kontakt zu ihnen habe. Die Familie lebe in Kabul. Der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus einem näher genannten Dorf im Distrikt Nurgal in der Provinz Kunar, wo die Familie ein eigenes Haus und ein eigenes Grundstück gehabt habe. Er selbst hätte dort einen Laden geführt, der jetzt zwar geschlossen sei, aber noch ihm gehöre. Nachdem er sein Geschäft dort zwischen 2011 und 2012 beendet habe, habe er bei der NATO in Kabul als Security Guard bei der Eingangskontrolle gearbeitet. Die Familie habe davon gut leben können.
Er selbst sei völlig gesund, gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen und sei gläubiger Moslem. Insgesamt habe er in Kabul elf Jahre die Gesamtschule und anschließend von 1985 bis 1989 ein "Mittelstudium" in der Ukraine besucht.
Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er nach seiner Rückkehr aus der UdSSR zweieinhalb Jahre beim Militär in Herat gedient habe und anschließend nach Kabul gegangen wäre, wo zwei bis drei Monate später das Regime gestürzt worden sei. Wegen seines russischen Hintergrundes hätten ihm Mujaheddin sein Grundstück und das Haus in Kunar weggenommen und er sei gezwungen gewesen, nach Pakistan zu fliehen, wo er als Nachtwächter tätig gewesen sei. 2007 sei er nach Afghanistan zurückgekehrt, habe seine Liegenschaften wieder zurückerhalten und in seiner Heimatsprovinz das Geschäft eröffnet. Nach drei bis vier Jahren seien die Taliban in das Dorf gekommen und hätten ihm vorgeworfen, ungläubig und ein Kommunist zu sein. Sie hätten alles genommen noch nicht bezahlt. Deswegen sei er gezwungen gewesen, sein Geschäft zu schließen und nach Kabul gezogen, wo er bis 2014 bei der NATO gearbeitet hätte. Zwei Monate nachdem er wieder zu seiner Familie in seine Heimat zurückgekehrt sei, habe es um drei bis vier Uhr früh an der Tür geklopft. Sein Vater habe diese geöffnet, sei niedergeschossen und schwer verletzt worden. Bei den Angreifern habe es sich vermutlich um Taliban gehandelt. Nachdem der Vater in ein Krankenhaus in Jalalabad gebracht worden sei, sei die Familie immer mit dem Motorrad des Bruders eines Schwagers hin und her gefahren. Als einer der Dorfbewohner seinen Vater besuchen hätte wollen, sei das Motorrad, als man den Beschwerdeführer abholen habe wollen, explodiert. Daraufhin sei dieser nach Kabul geflüchtet, weil er gemerkt habe, dass eigentlich er das Ziel des Anschlags gewesen sei. Drei Monate später habe ihm sein Vater geraten, zu verschwinden. Persönlich sei der Beschwerdeführer nie bedroht worden. Die Gefahr hätten sie deshalb befürchtet, weil der Beschwerdeführer mit der NATO zusammengearbeitet habe und die Ausländer Feinde der Taliban wären. Erstmals hätte er 2014 mit den Taliban Kontakt gehabt. Er kenne jedoch nicht die Personen, die seinen Vater angeschossen hätten. Weitere Kontakte zu den Taliban, z. B. in Kabul, habe der Beschwerdeführer nicht gehabt. Auch vermute er, dass Verwandte mit den Taliban zusammenarbeiten würden, um die Grundstücke der Familie an sich zu reißen.
Der Vater und die Familie des Beschwerdeführers würden nun in Kabul leben. Das Grundstück der Familie sei verpachtet worden. Ob die Familie bedroht würde, wisse der Beschwerdeführer nicht.
Mit dem gegenständlichen, angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit dem gegenständlichen, angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch zwei. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Am 19.09.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen für Afghanistan eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der das Bundesamt als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teilnahm.
Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, zunächst bis zum vierten oder fünften Lebensjahr in seiner Heimatsprovinz gelebt, anschließend in Kabul sechs Jahre lang die Grundschule und von der sechsten bis zur elften Klasse das Lyceum besucht sowie in der elften Klasse ein Stipendium für die Ausbildung im Ausland erhalten zu haben. Vom Jahr 1985 bis 1989 habe er sich in der ehemaligen Sowjetunion im Bereich Umweltschutz weitergebildet und sei als medizinisches Personal, vor allem im Bereich für allgemeine Impfungen und im Verwaltungsbereich tätig gewesen.
Universitätsabschluss habe er jedoch keinen, weil er im Jahr 1989 nach Afghanistan zurückgekehrt sei, um zweieinhalb Jahre lang in Herat seinen Militärdienst zu absolvieren. Nach seinem Militärdienst hätte die Familie aufgrund des Bürgerkrieges nicht mehr in Afghanistan leben können. Sie sei nach Pakistan geflüchtet, wo der Beschwerdeführer ca. 15 bis 16 Jahre verbracht und in einer Bäckerei gearbeitet hätte. Im Jahr 2007 seien sie wieder in die Heimat zurückgekehrt und der Beschwerdeführer habe dort ca. 3 bis 4 Jahre lang ein Lebensmittelgeschäft geführt.
In Kunar hätten die Taliban immer mehr Macht gewonnen und Cousins mütterlicherseits seines Vaters hätten sich ihnen angeschlossen. Im Laufe eines Monats hätten sie beim Beschwerdeführer eingekauft, ohne zu bezahlen. Nachdem sie ihn einmal, als er sein Geld verlangt habe, mit dem Gewehrkolben geschlagen hätten, habe er 2011 oder 2012 das Geschäft geschlossen und sei nach Kabul gegangen, wo er bis Anfang 2014 als Sicherheitspersonal bei den internationalen Truppen gearbeitet hätte. Zwei Monate nach Beendigung seines Dienstes habe er sich in seinen Heimatort begeben, wo es nach einer Woche zu dem Vorfall gekommen sei, bei dem die Taliban in der Nacht an die Tür des Gästehauses geklopft und seinen Vater zweimal am Arm getroffen hätten, als er geöffnet hätte. Anschließend habe der Beschwerdeführer ca. 15 bis 20 Tage in Jalalabad verbracht, wo sein Vater im Krankenhaus gewesen sei. Nachdem es auch zu einem Vorfall in Jalalabad gekommen sei, sei der Beschwerdeführer nach Kabul geflüchtet und nach zwei Monaten aus Afghanistan nach Pakistan geflüchtet.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers, seine vier Töchter und die beiden Söhne würden gemeinsam in Jalalabad leben. Sein Bruder sei als Militärpilot mit seinem Flugzeug abgestürzt und dabei ums Leben gekommen. Weiters habe der Beschwerdeführer noch zwei Schwestern.
Dass er für die ISAF- Truppen gearbeitet und in der ehemaligen Sowjetunion eine Ausbildung absolviert habe, reiche in Afghanistan aus, um von den Taliban verfolgt zu werden. Abgesehen davon habe er sich dafür eingesetzt, dass Frauen und Mädchen der Zugang zu Bildung gewährt werde. Seine Ehefrau habe keine Schulbildung, zwei seiner Töchter seien in der achten Klasse, seine Söhne in der sechsten und in der fünften Klasse.
Sein Vater habe im Landwirtschaftsministerium als Generalbuchhalter gearbeitet. Abgesehen davon besitze die Familie in der Heimatprovinz landwirtschaftliche Grundstücke und lebe neben den Erträgen aus der Pacht von der Pension seines Vaters sowie von der Rente seines verunglückten Bruders, der ledig gewesen sei.
In der fortgesetzten Verhandlung vom 10.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten des dem Verfahren beigezogenen Ländersachverständigen vorgetragen. In dem Gutachten führte der Sachverständige wie folgt aus:
"Methodik der Forschung:
Literaturrecherche über die Sicherheitslage in Kunar und Jalalabad. Sammlung von allgemeinen Informationen während meiner Forschungsreise nach Afghanistan, 21. - 31. Oktober 2016, über den Umgang der Taliban mit den Personen, die als Security-Personal in unterem Level arbeiten.
[...]
Zum Vorbringen des BF:
Die Angaben des BF zu seiner Ausbildung und Militärdienst in der kommunistischen Zeit und zu der Tätigkeit seines Vaters im Landwirtschaftsministerium waren spontan und entsprachen der Wirklichkeit Afghanistans während der Herrschaft der Kommunisten von 1978 bis 1992.
Auch seine Angaben, dass er mit seiner Familie nach dem Sturz des kommunistischen Regimes im Jahre 1992 zuerst nach Kunar und dann nach Pakistan geflüchtet seien, entsprachen der Gegebenheiten nach dem Sturz des kommunistischen Regimes, soweit es die Lage der Kommunisten damals betraf.
Die Angaben des BF zu seiner Ursprungsheimat waren ebenfalls spontan und ich gehe davon aus, dass seine Eltern ursprünglich aus dem genannten Distrikt in Kunar stammen könnten und sich in der Zeit des Bürgerkrieges nach Kunar begeben haben könnten. Während den Bürgerkriegsjahren 1992 - 1996 suchten die Kommunisten zuerst bei ihren Großfamilien und Sippen in den dörflichen Verhältnissen Schutz. Erst wenn diese sie nicht aufgenommen haben, flüchteten sie ins Ausland oder in anderen Teilen des Landes.
Nach dem Sturz des Taliban Regimes im Jahre 2001 kamen viele Flüchtlinge wieder nach Afghanistan zurück und versuchen, zuerst in den Städten Fuß zu fassen. Aufgrund der schwierigen Wirtschaftssituation in Kabul, die vor allem nach dem Abzug der ISAF-Truppen ab 2014 entstanden ist, haben sich hunderttausende Menschen sich auf den Weg nach Europa gemacht und ein Teil der Menschen, vor allem mit Familien aus dem Ostprovinzen, verließen Kabul und haben sich in Jalalabad niedergelassen.
Die Angaben des BF, dass er von den Taliban wegen seiner Tätigkeit in Kabul für ISAF verfolgt worden und sein Vater in Kunar von den Taliban aufgesucht und nach dem BF befragt worden wäre, sind nicht authentisch.
Wenn die Taliban es tatsächlich auf den BF abgesehen und seine Stelle als bedeutend erachtet hätten, dann hätten sie seinen Vater nicht nur befragt, sondern ihn auch schon damals bestraft, wenn der Sohn nicht auffindbar gewesen wäre.
Die Erzählungen des BF während der Beschwerdeverhandlung waren insgesamt wage Angaben. Wenn der BF überhaupt bei ISAF als Wachpersonal gearbeitet hat, dann hat er nur Wache gehalten und als Kontrollperson vor dem Tor gestanden, soweit ich aus den Angaben des BF in der Verhandlung entnehmen konnte, und er war nicht im Kriegseinsatz. Daher suchen die Taliban solche Leute in andren Teilen Afghanistans nicht, die nur als Soldaten vor den Toren der ISAF oder anderen Organisationen oder Militärs Wache gehalten haben. Die Soldaten oder Lehrer oder auch Soldaten die für ISAF als Wachpersonal gearbeitet haben, werden nur dann bestraft, wenn diese in den Herrschaftsregionen der Taliban von den Taliban kontrolliert werden. Es kann vorkommen, dass manche von diesen Personen in Ungnade der Taliban geraten und getötet werden. Aber sie werden von den Taliban in den Städten und anderen Teilen des Landes, wo die Taliban nicht eindringen können, nicht gesucht und verfolgt. Die Taliban setzen sich nicht in Gefahr, um ein Wachpersonal in einem Gebiet zu suchen, wo sie, wenn sie eindringen, in Gefahr geraten. Die Taliban nehmen nur dann Gefahren in Kauf, wenn es sich dabei um einen bedeutenden Offizier oder Ausländer oder Politiker oder Personen, die gegen sie im Krieg im Einsatz waren und dabei auch sie geschädigt haben, handelt.
Aufgrund der Stellung des Vaters des BF als ein ehemaliger Hoher Beamter und aufgrund der Ausbildung des BF in der Sowjetunion als medizinisches Fachpersonal ist verwunderlich, dass der BF als privates Wachpersonal für ISAF arbeitet.
Nach den Angaben des BF hat sich seine Familie, Eltern, von Kabul nach Jalalabad begeben und sie wohnten dort. Wenn jemand von den Taliban gesucht wird, bringt er zwangsläufig seine Familie in Gefahr, in dem die Taliban hier Sippenhaft anwenden und die männliche Mitglieder oder Kinder des geflüchteten aufsuchen und sie bestrafen. Jalalabad ist in Reichweite der Taliban und wenn die Taliban dringend jemanden suchen, dann können sie durch ihre Verbindungsleute in der Stadt Jalalabad diese Personen erwischen.
Wenn der BF im Falle seiner Rückkehr vor der Alternative stehen würde, nur in Kunar zurückzukehren, dann wird es für ihn schwierig werden, sich dort niederzulassen. Kunar ist eine von den Taliban umkämpfte Provinz. Die Taliban benutzen diese Provinz auch, von Pakistan kommend, als ihr Durchzugsgebiet in anderen Teilen Afghanistans und die Gebirgsregionen von Kunar dienen für die Taliban als Ausbildungszentren.
In Kunar funktioniert die staatliche Macht als Schutzmacht für die Bevölkerung nicht und sie sind nur dort, um diese Städte vor dem Fall zu bewahren, damit die Taliban auch die Städte in Kunar nicht einnehmen. Die Angaben des BF zum Verbleib seiner Familie sind wage Angaben. Daher kann ich nicht feststellen, ob der BF einen Familienrückhalt in Afghanistan weiterhin hat oder diese schon längst nicht mehr in Afghanistan ist. [...]"
Der Beschwerdeführer nahm das Gutachten des Sachverständigen zur Kenntnis und erklärte weiters, dass sich seine Schwester mit ihrer Kernfamilie wegen der Sicherheitslage nach Pakistan begeben habe. Seine sechs Kinder, sein Vater und die Gattin befänden sich in Jalalabad. Von Seiten dieses Bruders, der Pilot gewesen sei, beziehe die Familie eine Rente. Darüber hinaus beziehe der Vater eine Pension. Auch besitze besitze die Familie noch Grundstücke in Kunar im Ausmaß von zehn Jirib (circa zwei Hektar), welche von einem Landwirt bewirtschaftet werde, und erhalte die Hälfte der Erträge.
Von 1985 bis 1989 habe der Beschwerdeführer Umweltschutz in der Sowjetunion sudiert, er sei ca. 17 Jahre alt gewesen, als er damit begonnen habe. Abgeschlossen habe er mit einem Diplom. Davor habe er elf jahre die Schule besucht. Als er noch jung gewesen sei, habe er in Kabul gelebt.
Zu seinem Gesundheitszustand erklärte der Beschwerdeführer, psychische Probleme zu haben und darüber hinaus von Zeit zu Zeit Stiche in den Nieren zu spüren. Zudem leide er unter Bandscheibenproblemen. Zum Arzt sei er deswegen nicht gegeangen.
Derzeit besuche er zweimal in der Woche einen A1/2-Deutschkurs, arbeiten dürfe er nicht und lebe von der Unterstützung. Er sei in einem Fitnessclub gewesen, bis er Schmerzen im Arm bekommen habe. Früher habe er gemeinnützig beim Aufbau von Zelten geholfen. Zudem habe er österreichische Freunde, die ihm beim beim Erlernen der deutschen Sprache helfen würden.
Am 02.05.2017 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den am 20.04.2017 ausgehändigten Länderfeststellungen ein.
Am 02.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Salzburg wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt verurteilt.Am 02.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Salzburg wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt verurteilt.
Am 18.12.2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung fort.
Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich seine Familie, sein Vater, die sechs Kinder und seine Frau, in Pakistan befinden würden. In Afghanistan gebe es niemanden mehr, auch nicht in Kabul. Die Familie habe noch die Felder in der Heimatprovinz, er wisse aber nicht, von wem diese gegenwärtig bewirtschaftet werden. Zudem sei dort der Sicherheitslage sehr schlecht. In Österreich habe er psychische Probleme bekommen und er würde dann, wenn er sich große Sorgen mache, Nierenschmerzen bekommen. Während seines Militärdienstes in Herat sei er bei einem Raketenangriff auf den Boden gefallen und leide seitdem unter Bandscheibenproblemen. In ärztlicher Behandlung sei er deswegen jedoch nicht.
Bezüglich seiner strafgerichtlichen Verurteilung erklärte er, er habe € 1000 Strafe (Prozesskosten) bezahlen müssen, die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe sei ihm jedoch nicht bewusst.
Bezüglich seiner Integration legte er eine Deutschkursbestätigung vor. Wegen der von ihm begangenen schweren Körperverletzung sei er vorschriftsmäßig verlegt worden und hätte diesen Kurs nicht weiter besuchen können. Er sei nach wie vor bemüht, einen weiterführenden Kurs zu organisieren und in Folge die A1 Prüfung abzulegen. Weiters habe er für die Gemeinde ehrenamtlich als Reinigungskraft gearbeitet. Darüber hinausführende Arbeiten dürfe er nicht erledigen. Mitglied in einem Verein sei er nicht. Er lebe von der Grundversorgung und wohne in einer Einrichtung des Roten Kreuzes. Auch habe er einige österreichische Freunde, die ihm auch beim Erlernen der deutschen Sprache helfen würden. Dazu legte er eine Bestätigung vor. Seitens der erkennenden Richterin wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer über sehr gute Deutschkenntnisse und eine sehr klare Aussprache verfüge.
Im Rahmen dieser Verhandlung wurden die Länderfeststellungen des Bundesamtes vorgehalten.
Am 10.01.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen ein. Demnach würden die aktuellen Berichte deutlich belegen, dass sich die Sicherheitslage tiefgreifend verschlechtert hätte. Aus dem Länderinformationsblatt könne man die katastrophale Sicherheits- und Wirtschaftslage sowie die mangelnde Effizienz der Zentralbehörden, jemanden wie den Beschwerdeführer zu beschützen, entnehmen. Dies würde auch durch die neue UNHCR Richtline vom 30. August 2018 bestätigt. Der Beschwerdeführer sei in einem wehrfähigen Alter und habe deutlich gemacht, dass ihn die Taliban dazu gedrängt hätten, sich für terroristische Zwecke im Kampf gegen die Regierung zu beteiligen. Zudem würden Personen, die als verwestlicht angesehen würden, einer Lebensgefahr unterliegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitischen Glauben.
Er stammt ursprünglich aus dem Distrikt Nurgal in der Provinz Kunar.
In seinem Heimatdistrikt besitzt die Familie landwirtschaftliche Grundstücke, die verpachtet sind. Zudem hat sein Vater, der im Landwirtschaftsministerium als Generalbuchhalter tätig war, Pensionsansprüche und bezieht die Familie Rente von seinem als Militärpilot tödlich verunglückten Bruder.
Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Familie (sein Vater, die Ehefrau und sechs Kinder) nunmehr in Pakistan leben würden.
In Kabul besuchte der Beschwerdeführer elf Jahre lang die Schule (Grundschule und Lyceum). Von 1985 bis 1989 erhielt er in der damaligen Sowjetunion eine Ausbildung als medizinisches Personal im Bereich Umweltschutz, die er mit einem Diplom abschloss. Anschließend absolvierte er zweieinhalb Jahre lang in Herat seinen Militärdienst. Von 2007 an führte der Beschwerdeführer 3 bis 4 Jahre lang sein eigenes Lebensmittelgeschäft in Kunar. Von ca. 2011/2012 bis 2014 lebte der Beschwerdeführer in Kabul.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Er leidet an keiner schweren Erkrankung und ist nicht in ärztlicher Behandlung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von Verfolgung durch die Taliban bedroht ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit April 2015 im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer besuchte einen A1/2 Deutschkurs, hat jedoch kein Zertifikat. Er verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse.
Der Beschwerdeführer war in Österreich nie berufstätig, erwirtschaftete nie ein eigenes Einkommen und lebt von der Grundversorgung. Er war zeitweilig Mitglied in einem Fitnessclub, half gemeinnützig beim Aufbau von Zelten und verrichtete Reinigungsarbeiten für die Gemeinde. Er hat österreichische Freunde, die ihm beim Erlernen der deutschen Sprache helfen und konnte ein Unterstützungsschreiben vorlegen.
Am 02.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Salzburg wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt verurteilt.Am 02.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Salzburg wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt verurteilt.
Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu
Afghanistan vom 29.6.2018, Stand 23.11.2018:
KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).
Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018).
Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vergleiche 1TV 31.10.2018).
Quellen:
1TV (31.10.2018): Suicide attack kills seven outside Kabul prison, http://www.1tvnews.af/en/news/
afghanistan/36271-suicide-attack-kills-seven-outside-kabul-prison? fbclid=IwAR2WADPVHTuF8LZMwm0-LYci05vz1p06BygjhELlFr-wLKNDNo8XQRLXnuQ, Zugriff 22.11.2018
AJ - Al Jazeera (21.11.2018): 'Brutal and barbaric': Victims recount horror of Kabul attack, https:// www.aljazeera.com/news/2018/11/barbaric-victims-recount-horror-kabul-attack- 181121162807917.html, Zugriff 22.11.2018
AJ - Al Jazeera (12.11.2018): Kabul: Suicide bomber targets protesters demanding security,
https://www.aljazeera.com/news/2018/11/afghanistan-suicide-bomber-targets-protesters-kabul- 181112094659291.html, Zugriff 22.11.2018
ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (12.11.2018): Afghanistan:
67 morti in 24 ore, http://
www.ansa.it/sito/notizie/topnews/2018/11/12/afghanistan-67-morti-in-24-ore_71bfd73c-c68f-4182- a798-34b9ace3ae65.html, Zugriff 22.11.2018
Dawn (1.11.2018): Seven killed in suicide attack near Kabul prison, https://www.dawn.com/news/1442782/seven-killed-in-suicide-attack-near-kabul-prison, Zugriff 22.11.2018
DZ - Die Zeit (20.11.2018): Mehr als 50 Tote bei Anschlag in Kabul, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-11/afghanistan-kabul-explosion-anschlagattentat-ulema-rat-versammlung-tote, Zugriff 22.11.2018