TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/12 W237 2208396-1

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Veröffentlicht am 12.02.2019
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Entscheidungsdatum

12.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W237 2208396-1/8E

Gekürzte Ausfertigung des am 25.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2018, Zl. 1022700708-180219095, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Die vorliegende gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.01.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil keine Verfahrenspartei einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellte.

Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass das - am letzten Tag der genannten zweiwöchigen Frist übermittelte - Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, mit dem dieses einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses beabsichtigte, dem Bundesverwaltungsgericht per E-Mail geschickt und damit im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BGBl. II Nr. 515/2013 idF BGBl. II Nr. 222/2016, nicht zulässig elektronisch eingebracht wurde. Das Schreiben gilt sohin als nicht eingebracht, vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten und stellt auch kein Anbringen dar, das einer Verbesserung zugänglich wäre (vgl. VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019; BVwG 03.07.2018, W177 2126615-1).

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W237.2208396.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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