TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/14 W148 2135567-1

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Veröffentlicht am 14.02.2019
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Entscheidungsdatum

14.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W148 2135567-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, 4020 Linz, vom 21.09.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2016, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, 4020 Linz, vom 21.09.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2016, Zl. römisch 40 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) gestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) gestellt.

2. Am 30.07.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt, bei der er zu seinem Fluchtgrund befragt vorbrachte, dass er seine Heimat verlassen habe, da in ihrem Gebiet ständige Unruhen herrschten. Er habe keine Zukunft in Afghanistan gehabt. Viele Leute seien dort getötet worden. Aus diesen Gründen sei er geflüchtet.

3. Bei seiner Einvernahme am 14.06.2016 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, (in Folge: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass in der Erstbefragung seine Angaben aus der ungarischen Befragung übernommen worden seien.

Der BF führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass er bei einem Transportunternehmen gearbeitet habe und dort Kunden für den Unternehmer organisiert habe. Einer der Chauffeure habe dem BF gesagt, dass er ihm seine Tazkira übergeben solle und sie seien in eine Stadt gefahren. Der BF habe einen Mann getroffen, der ihm ein Handy mit einer SIM-Karte gegeben habe und ihm gesagt habe, dass er sich bei ihm melden würde. Drei oder vier Tage später habe dieser Mann angerufen und dem BF erklärt, dass er ihn darüber informieren solle, ob die Passagiere, die in die Autos einsteigen reich seien und in welche Richtung sie fahren. Er hätte dem BF sehr viel Geld versprochen, wenn er für ihn als Informant arbeite. Nachdem er dieses Angebot abgelehnt habe, habe der Mann ihm gesagt, dass er die Tazkira des BF habe und sie gegen ihn benützen könne. Er könne sie der Polizei schicken und ihnen sagen, dass der BF früher Informant für ihn gewesen sei, dann bekomme er Probleme mit der Regierung. Daraufhin habe der BF sein Telefon ausgeschaltet und sei nicht mehr zur Arbeit gegangen. Dann hätten die Taliban ihm einen Drohbrief geschickt. Der BF sei noch ein Jahr zu Hause in seinem Heimatdorf geblieben und sei dann in den Iran geflüchtet.

4. Der BF legte vier Kopien von Tazkiras seiner Familienmitglieder vor, die am 14.07.2016 beim BFA einlangten.

5. Am 02.08.2016 langte eine Stellungnahme des BF zur allgemeinen Sicherheitslage, zur Lage in Kabul und in Ghazni, zur Volksgruppe der Hazara und zur Behandlung nach Rückkehr, vor.

6. Das BFA hat mit Bescheid vom 05.09.2016, Zl. XXXX, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2500 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).6. Das BFA hat mit Bescheid vom 05.09.2016, Zl. römisch 40 , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100/2500 (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen des BF unglaubwürdig sei. Er könne in Kabul den Lebensunterhalt bestreiten. Er sei arbeitsfähig, jung und gesund, zudem verfüge er über Berufserfahrung. Er könne auch eine Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei ihm zumutbar und möglich. Zuletzt kam das BFA zu dem Schluss, dass die Rückkehrentscheidung zulässig sei.

7. Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

8. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die beim BFA fristgerecht eingelangte und mit 21.09.2016 datierte Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde versucht die Beweiswürdigung des Bescheids der belangten Behörde zu entkräften. Zusätzlich wurde auf Länderberichte und höchstgerichtliche Judikatur zur Verfolgung der Hazara in Ghazni und zur innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul verwiesen.

9. Am 02.11.2016 langte die Bekanntgabe der Vollmachtserteilung an den RA Dr. Helmut Blum, 4020 Linz, beim BVwG ein.

10. Am 25.08.2017 langten Integrationsunterlagen des BF beim BVwG ein.

11. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 21.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines Rechtsvertreters persönlich teilnahm. Das BFA hat nicht an der Verhandlung teilgenommen.

Der BF legte weitere Bescheinigungsmittel vor. Er wurde ausführlich zu seinem Fluchtvorbingen befragt. Durch den erkennenden Richter wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 23.11.2018, in das Verfahren eingebracht.

Zu dem Länderinformationsblatt führte der Rechtsvertreter des BF ergänzend aus, dass dem BF entgegen den Ausführungen im Länderinformationsblatt eine sichere innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nicht zur Verfügung stehe. Dabei verwies er auf die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 und auf die Anfragebeantwortung von ACCORD zur Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif und Kabul vom 7. 12.2018. Diesbezüglich verwies er außerdem auf ein Gutachten von Frederike Stahlmann vom März 2018, insbesondere im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit des BF zur Volksgruppe der Hazara.

Der BF zähle nach den UNHCR-Richtlinien zu einer gefährdeten Personengruppen, da er sich der Zwangsrekrutierung durch die Taliban widersetzt habe und Anweisungen bzw. Befehlen der Taliban nicht entsprochen habe. Auf Grund der Vernetzung der Taliban in ganz Afghanistan und des Umstandes, dass der BF als Hazara sich auch in den großen Städten nicht überall ansiedeln könnte, sondern nur in Stadtvierteln, in denen sich mehrheitlich Hazara aufhalten, würde er von den Taliban auch in den großen Städten gefunden werden und weiterverfolgt werden.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person und zum Vorbringen des BF

1. Der Name des BF ist XXXX, er wurde am XXXX in dem Ort XXXX bei XXXX, im Distrikt Jaghuri, in der Provinz Ghazni (Afghanistan) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, außerdem spricht er Deutsch. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.1. Der Name des BF ist römisch 40 , er wurde am römisch 40 in dem Ort römisch 40 bei römisch 40 , im Distrikt Jaghuri, in der Provinz Ghazni (Afghanistan) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, außerdem spricht er Deutsch. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.

2. Der BF ist im Ort XXXX bei XXXX in der Provinz Ghazni geboren und hat bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan dort gelebt. Er hat fünf bis sechs Jahre lang die Schule besucht. Er hat Arbeitserfahrung im Baustellenbereich und im Bereich Fenstereinbau gesammelt. Außerdem hat er bei einem Busunternehmen gearbeitet, wo er über das Telefon Kundenreservierungen verwaltete. Er kennt sich auch ein bisschen mit dem Lackieren von Autos aus. Nach dem Tod seines Vaters ist der BF durch seine Arbeitstätigkeit selbst für seinen Lebensunterhalt aufgekommen.2. Der BF ist im Ort römisch 40 bei römisch 40 in der Provinz Ghazni geboren und hat bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan dort gelebt. Er hat fünf bis sechs Jahre lang die Schule besucht. Er hat Arbeitserfahrung im Baustellenbereich und im Bereich Fenstereinbau gesammelt. Außerdem hat er bei einem Busunternehmen gearbeitet, wo er über das Telefon Kundenreservierungen verwaltete. Er kennt sich auch ein bisschen mit dem Lackieren von Autos aus. Nach dem Tod seines Vaters ist der BF durch seine Arbeitstätigkeit selbst für seinen Lebensunterhalt aufgekommen.

3. Die Mutter, die Schwester und die zwei Brüder des BF leben in seinem Heimatort, es geht ihnen gut. Seine Mutter arbeitet von zu Hause als Schneiderin Der BF steht zu seiner Familie in Kontakt. Der Vater des BF war Vertreter eines Busunternehmens. Er wurde vier Jahre vor der Ausreise des BF aus seinem Heimatort auf dem Weg in die Provinzhauptstadt von den Taliban getötet. Der Onkel des BF ist eines natürlichen Todes gestorben, dieser hat seine Ausreise aus Afghanistan finanziert.

4. Der BF hat im Mai 2015 Afghanistan verlassen und ist über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gereist, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am 29.07.2015 den gegenständlichen Antrag gestellt hat.

5. Der BF hält sich seit Oktober 2015 in Österreich auf. Er hat Deutschkurse für das Sprachniveau A1 besucht. Derzeit besucht er zweimal in der Woche einen Deutschkurs und lernt täglich mit seiner Vertrauensperson Deutsch. Er ist seit August 2018 Mitglied bei einem Verein für Kommunikation und Kultur, wo er ehrenamtlich an der Vorbereitung von Festen und beim Dolmetschen hilft. Er nimmt an dem Fußballtraining eines Sportvereins teil. Er wohnt seit Oktober 2017 mit einem afghanischen Asylwerber gemeinsam im Haus einer österreichischen Vertrauensperson, durch die er Unterstützung erfährt. Er hat soziale Kontakte zu den Fußballspielern des Vereins und zu österreichischen Familien geknüpft.

Er war bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über keine Einstellungszusage. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich.

6. Der BF hat sich im August 2018 einer psychologischen Konsultation unterzogen. Das Ergebnis dieser Konsultation war, dass er eine leicht depressive Episode hatte und von einer emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung auszugehen war. Zum Zeitpunkt der psychologischen Konsultation war der BF unter psychiatrischer Observanz in medikamentöser Behandlung. Eine muttersprachliche Therapie lehnte der BF zu diesem Zeitpunkt ab. Ende Dezember 2018 nahm der BF keine Medikamente mehr. Nach Rücksprache mit einem Psychotherapeuten wurde eine wöchentliche Gesprächstherapie in Aussicht gestellt, fixe Termine gab es noch keine.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF an schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet. Der Gesundheitszustand des BF steht seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen.

7. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

8. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er wegen der Weigerung mit den Taliban zusammenzuarbeiten von diesen einer Bedrohung oder einer Verfolgung ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre. Daher kann nicht festgestellt werden, dass er aus einer ihm, von den Taliban unterstellten politischen Gesinnung von diesen bedroht wurde bzw. im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer solchen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund der Tötung seines Vaters von den Taliban von diesen einer Bedrohung oder einer Verfolgung ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre. Daher kann nicht festgestellt werden, dass er aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie von diesen bedroht wurde bzw. im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer solchen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass konkret der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischer Moslem, bzw. dass jeder Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischer Moslem in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.

Der BF konnte somit nicht glaubhaft machen, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.

9. Dem BF würde bei einer Überstellung nach Afghanistan in die Provinz Ghazni ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK drohen.9. Dem BF würde bei einer Überstellung nach Afghanistan in die Provinz Ghazni ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK drohen.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e-Scharif kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Dem BF steht somit eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e-Scharif zur Verfügung.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation hinzugefügt am 23.11.2018):

1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation hinzugefügt am 23.11.2018:

KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NY

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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