Entscheidungsdatum
18.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W270 2170525-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. AFGHANISTAN, vertreten durch RA Mag. Taner Önal, Kärntner Straße 7B/1, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. XXXX, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch RA Mag. Taner Önal, Kärntner Straße 7B/1, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. römisch 40 , betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 03.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 03.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei seiner am selbigen Tag stattgefundenen Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er Afghanistan, gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, bereits 2008 verlassen habe. Der Bruder seines Vaters, "XXXX", habe die Familie mit dem Umbringen bedroht, falls diese nicht zu ihm in den Iran reisen würden. Im Iran habe der Beschwerdeführer für seinen Onkel Drogengeschäfte tätigen müssen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, von den Söhnen seines Onkels, welche sich dort befinden würden, umgebracht zu werden.
3. Am 04.09.2015 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Untersuchung zur Volljährigkeitsbeurteilung durch einen Sachverständigen. Daraus ergab sich ein absolutes Mindestalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung von 17,55 Jahren bzw. als assoziiertes und spätestmögliches fiktives Geburtsdatum der XXXX. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.3. Am 04.09.2015 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Untersuchung zur Volljährigkeitsbeurteilung durch einen Sachverständigen. Daraus ergab sich ein absolutes Mindestalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung von 17,55 Jahren bzw. als assoziiertes und spätestmögliches fiktives Geburtsdatum der römisch 40 . Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
4. Am 26.02.2017 brachte der Beschwerdeführer vertreten durch die zu diesem Zeitpunkt als Vertreter ausgewiesene Flüchtlings- und Integrations-Arbeit Internationale Baptistengemeinde XXXX, einen Schriftsatz ein, in welchem insbesondere nochmals auf die Fluchtgründe eingegangen sowie Beweismittel vorgelegt wurden.4. Am 26.02.2017 brachte der Beschwerdeführer vertreten durch die zu diesem Zeitpunkt als Vertreter ausgewiesene Flüchtlings- und Integrations-Arbeit Internationale Baptistengemeinde römisch 40 , einen Schriftsatz ein, in welchem insbesondere nochmals auf die Fluchtgründe eingegangen sowie Beweismittel vorgelegt wurden.
5. Bei seiner Einvernahme am 27.02.2017 vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung befragt zusammengefasst an, dass sein Vater bereits in Afghanistan verstorben sei. Sein Onkel habe die Familie des Beschwerdeführers gezwungen, zu diesem in den Iran zu ziehen. Dort habe er als Drogenkurier für seinen Onkel arbeiten müssen. Da der Onkel Schulden bei den Taliban gehabt hätte, hätte dieser anstelle des Geldes die Schwester des Beschwerdeführers an diese ausliefern wollen. Als ein Angehöriger der Taliban, welcher aus Afghanistan stamme, die Schwester des Beschwerdeführers bei der Hand gepackt und mitnehmen habe wollen, habe der Beschwerdeführer diesen mit einem Holzstock niedergeschlagen. Daraufhin sei er mit seiner Mutter und den Geschwistern geflüchtet. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er von seinem Onkel getötet zu werden. Auch nach Afghanistan könne der Beschwerdeführer jedoch nicht zurückkehren, weil der Sohn seines Onkels dort Polizist sei und dieser ihn finden und umbringen würde.
6. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.6. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) mit Bescheid vom 25.08.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III. und IV.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) mit Bescheid vom 25.08.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.).
Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr in sein Heimatland keiner individuellen und aktuellen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. eine solche nicht glaubhaft gemacht worden sei. Es sei ihm überdies zumutbar sich in Afghanistan eine Existenz aufzubauen und er könne auch Unterstützungsleistungen seiner im Iran lebenden Familienangehörigen sowie von nationalen und internationalen Organisationen in Anspruch nehmen.
7. Am 28.08.2017 - vor Zustellung des am 25.08.2017 erlassenen Bescheides der belangten Behörde, welche am 30.08.2017 erfolgte - übermittelte der Beschwerdeführer - nach wie vor vertreten durch die Flüchtlings- und Integrations-Arbeit Internationale Baptistenge