TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/20 W148 2175749-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2019
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Entscheidungsdatum

20.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W148 2175749-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie - Flüchtlingsdienst gem. GmbH, vom 03.01.2019 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie - Flüchtlingsdienst gem. GmbH, vom 03.01.2019 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018, Zl. römisch 40 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.06.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) gestellt. Bei seiner niederschriftliche Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.06.2016 gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt vor, dass die Lage in Afghanistan schlecht sei. Er habe niemanden gehabt. Er habe jahrelang gearbeitet und sich Geld gespart, damit er flüchten könne.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.06.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) gestellt. Bei seiner niederschriftliche Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.06.2016 gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt vor, dass die Lage in Afghanistan schlecht sei. Er habe niemanden gehabt. Er habe jahrelang gearbeitet und sich Geld gespart, damit er flüchten könne.

2. Bei seiner Einvernahme am 13.10.2017 führte der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, zu seinen Fluchtgründen aus, dass er aus Afghanistan geflüchtet sei, weil er dort niemanden habe. Er habe in der Nähe seiner Schwestern, die in England lebten, sein wollen. Außerdem sei er nach einem Bombenanschlag in der Nähe des Geschäfts in dem er gearbeitet habe schockiert gewesen und habe schlecht geträumt. Der Freund seines verstorbenen Vaters habe daraufhin seine Schwester angerufen und ihr gesagt, sie solle den BF zu sich holen. Der BF sei in seinem Herkunftsstaat nicht persönlich verfolgt worden und ihm sei auch nie etwas passiert. Er gab lediglich an, dass die Schiiten generell gefährlich leben.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF mit seinem Wunsch nach Bildung oder Arbeit und einem besseren Leben in Österreich keinen asylrelevanten Zusammenhang glaubhaft machen habe können. Auch mit seinem Vorbringen zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan habe er keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung behauptet. Überdies habe der BF auch eine staatliche bzw. quasi-staatliche Verfolgung ausgeschlossen. Eine Rückkehr in seinen Heimatort in Mazar-e Sharif sei ihm zumutbar. Er habe dort eine Ziehfamilie, bei der er aufgewachsen sei und bei der er bis zu seiner Ausreise gelebt und gearbeitet habe. Mazar-e Sharif sei ein afghanisches Vorzeigeprojekt für wichtige ausländische Gäste und ziehe mit ihrem Gelegenheitsarbeitsmarkt viele Arbeitssuchende an. Mazar-e Sharif sei auch legal mit dem Flugzeug erreichbar. Für den BF bestünde auch die Möglichkeit sich in einer anderen sicheren Provinz seines Herkunftsstaates, wie Kabul oder Herat, niederzulassen. Auch seine Befürchtungen zu einer Rückkehr, aufgrund der generellen schlechten Lage in Afghanistan und der Benachteiligungen als Schiite, habe der BF nicht individualisieren und konkretisieren und somit auch nicht glaubhaft machen können.

4. Gegen den oben genannten Bescheid erhob der BF am 02.11.2017 beim Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Beschwerde.

5. Mit dem Erkenntnis vom 22.05.2018 (zu Zl. W192 2175749-1) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des BF als unbegründet ab. Gegen dieses Erkenntnis wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs dieses somit in Rechtskraft.

6. Nach Erhalt dieses Erkenntnisses reiste der BF illegal nach Frankreich aus.

7. Am 28.06.2018 stellte die französische Asylbehörde einen Antrag auf Wiederaufnahme an Österreich, welchem am 03.07.208 zugestimmt wurde. Am 24.07.2018 wurde der BF zurück nach Österreich überstellt.

8. Der BF hat am 24.07.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) gestellt.

Im Zuge der Erstbefragung zum Folgeantrag am 25.07.2018 gab der BF an, dass er Österreich nie verlassen habe wollen. Er wolle hier leben, eine Ausbildung machen und lernen. Er habe hier sogar die HAK besucht. Er habe zwei Schwestern in England aber niemanden hier. Er sei Schiit, sie seien in Afghanistan eine Minderheit. Sie würden von den Pashtu sprechenden Sunniten, welche im Kontakt mit den Taliban stehen, verfolgt und verstoßen. Er könne in Afghanistan nicht leben, es gebe Bombardierungen und alle sprechen Pashtu. Er werde in Afghanistan nicht akzeptiert, da er im Iran gelebt habe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst, dass er bei den Bombenangriffen getötet werde, er sei bereits von Bomben verletzt worden. Er habe auch Angst vor den Sunniten, dass sie seinesgleichen verfolgten und verstießen.

9. Am 17.08.2018 erfolgte zum Folgeantrag eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (in Folge: "BFA"). Zu den Umständen die sich seit dem negativen Abschluss seines letzten Verfahrens auf internationalen Schutz geändert hätten gab der BF an, dass er nicht mehr Moslem sei. Er gehöre seit ca. einem Jahr oder elf Monaten keiner Religion mehr an. Das zeige sich darin, dass er Alkohol trinke und Schweinefleisch esse. Auf die Frage, weshalb er seinen vermeintlichen Abfall vom Islam nicht bereits bei seiner Erstbefragung angegeben habe, antwortete der BF, dass es ihm schlecht gegangen sei, er habe Angst gehabt und sei krank gewesen.

10. Mit Bescheid des BFA vom 20.12.2018, Zl. XXXX, wurde der Folgeantrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).10. Mit Bescheid des BFA vom 20.12.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Folgeantrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die Abweisung des Folgeantrages begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben die Erklärungen des BF warum er den vermeintlichen Abfall vom islamischen Glauben nicht bei seiner Erstbefragung angegeben habe, als Schutzbehauptungen gewertet werden. Das Vorbringen des BF entspreche nicht den Tatsachen, weil er den neuen Fluchtgrund vor der Einvernahme nie erwähnt habe und diesen auch nicht glaubhaft, schlüssig oder durch Beweismittel untermauern habe können. Es handle sich dabei um ein gesteigertes Vorbringen. Außerdem habe der BF sich laut eigenen Aussagen bereits vor der Rechtskraft des Erstverfahrens vom islamischen Glauben abgewendet, diesen Umstand aber nie vorgebracht. Zusammengefasst habe der BF keine tatsächlichen, neuen Fluchtgründe glaubhaft machen können.

11. Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung am 03.01.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Verfahren vor der belangten Behörde sei mangelhaft. Es wurde auf Länderberichte und Judikate zu Atheismus und Apostasie verwiesen. Das BFA hätte den BF näher zu seiner Abkehr vom Glauben befragen müssen. Hätte das BFA näher nachgefragt, so hätte der BF erklärt, dass seine atheistische Weltanschauung zwar auch schon während seines ersten Asylverfahrens in Form einer diffusen Kritik und Ablehnung des Islam vorhanden gewesen sei, jedoch habe sie sich erst nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens konkretisiert und verfestigt. Der BF praktiziere den Islam in Österreich nicht mehr und neben dem Umstand Alkohol und Schweinefleisch zu konsumieren, habe er auch weibliche Freundinnen und schon Beziehungen mit Mädchen geführt. Außerdem habe er auch im November 2018 auf Instagram, in seiner Story, ein Statement gegen den islamischen Glauben veröffentlicht.

Im Falle einer Rückkehr drohe dem BF im Falle des offenen Auslebens seiner atheistischen Weltanschauung eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Der BF habe sich stets um seine Integration in Österreich bemüht. Er habe die Pflichtschule erfolgreich abgeschlossen und spreche auf hohem Niveau fließend Deutsch. Er habe zahlreiche freundschaftliche Kontakte mit Österreichern und europäischen Staatsbürgern aufgebaut.Im Falle einer Rückkehr drohe dem BF im Falle des offenen Auslebens seiner atheistischen Weltanschauung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK. Der BF habe sich stets um seine Integration in Österreich bemüht. Er habe die Pflichtschule erfolgreich abgeschlossen und spreche auf hohem Niveau fließend Deutsch. Er habe zahlreiche freundschaftliche Kontakte mit Österreichern und europäischen Staatsbürgern aufgebaut.

Es wurde beantragt der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2019 wurde der Beschwerde des BF antragsgemäß die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Name des BF ist XXXX und er wurde am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari/Farsi, außerdem spricht er noch Deutsch. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.1.1.1. Der Name des BF ist römisch 40 und er wurde am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari/Farsi, außerdem spricht er noch Deutsch. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.

1.1.2. Der BF stammt aus Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh, wo er sechs Jahre lang die Schule besucht hat und als Verkäufer für Schuhe sowie im Geschäft seiner Ziehfamilie gearbeitet hat.

1.1.3. Der BF hat keine leiblichen Verwandten mehr in seinem Herkunftsstaat. Er ist bei einer Ziehfamilie aufgewachsen, die in Mazar-e Sharif leben. Zwei volljährige Schwestern des BF leben gemeinsam mit ihren Familien in England. Eine seiner Schwestern hat die Ausreise des BF aus Afghanistan organisiert.

1.1.4. Der BF ist jung, gesund und arbeitsfähig. Sein Gesundheitszustand steht daher seiner Rückkehr nicht entgegen.

1.1.6. In Österreich hat er keine Verwandten und verfügt über keine maßgeblichen privaten oder familiären Beziehungen. Er ist für niemanden sorgepflichtig. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht ist nicht feststellbar. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist strafrechtlich unbescholten.

1.1.7. Zwischen rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 20.12.2018 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.

Der BF brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt.

1.1.8. Die individuelle Situation des BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan hat sich nicht in einem Umfang verändert, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.

Dem BF würde bei einer Überstellung nach Afghanistan in seinen Herkunftsort Mazar-e Sharif kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK drohen. Bei einer Rückkehr nach Mazar-e-Scharif kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.Dem BF würde bei einer Überstellung nach Afghanistan in seinen Herkunftsort Mazar-e Sharif kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK drohen. Bei einer Rückkehr nach Mazar-e-Scharif kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Die wesentlichen Feststellungen lauten:

Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 23.11.2018 - LIB 23.11.2018, S.42).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (LIB 23.11.2018, S. 42).Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (LIB 23.11.2018, Sitzung 42).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen. Dies ist den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zuzuschreiben (LIB 23.11.2018, S. 45).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen. Dies ist den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zuzuschreiben (LIB 23.11.2018, Sitzu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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