Entscheidungsdatum
20.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W148 2141265-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, vom 30.11.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2016, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, vom 30.11.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) gestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) gestellt.
2. Am 28.10.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt, bei der er zu seinem Fluchtgrund befragt vorbrachte, dass die Taliban ihn bedroht hätten, weil er für die Amerikaner als Dolmetscher gearbeitet habe. Sie hätten seinen Vater schriftlich aufgefordert dem BF auszurichten mit der Arbeit aufzuhören. Deswegen sei er dann geflüchtet, um sein Leben zu schützen.
3. Bei seiner Einvernahme am 14.10.2015 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, (in Folge: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass seine bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprächen.
Der BF führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass er bei dem Verein " XXXX " zuerst an der Rezeption und dann in der Logistik gearbeitet habe. Dieser Verein hätte in Provinzen ohne Elektrizität diese ausbauen wollen. Der Cousin des BF sei sein Freund und auch sein Fahrer gewesen. Es seien dann Gegner der Regierung zu seinem Vater gegangen und hätten gesagt, dass sein Sohn für die Ungläubigen arbeite, er solle ihnen seinen Sohn übergeben. Sein Vater habe ihn angerufen und ihm gesagt, dass er nicht nach Hause kommen solle. Der BF habe dann ein paar Tage später die Nachricht bekommen, dass sie seinen Vater mitgenommen hätten. Dann hätten sie seinem Vater die Hand amputiert. Danach sei der BF nach Hause gegangen, um seine Familie zu sehen. Er habe dann dort ein paar Dokumente und seinen Computer vergessen. Deshalb habe er seinem Cousin gesagt, dass er ihm diese Sachen bringen solle. Die Leute, die seinen Vater entführt hätten, hätten anscheinend gewusst, dass sein Cousin auch für die Ungläubigen arbeite. Auf dem Rückweg nach Kabul hätten diese Leute ihn angegriffen, ihn getötet und sein Auto mitgenommen. Als sie seine Leiche gefunden hätten, habe sein Onkel gesagt, dass er wegen dem BF gestorben sei, dass er ihn umgebracht und sein Auto genommen habe. Dann habe ihn sein Onkel angezeigt. Sie hätten Fragen stellen wollen, aber der BF sei dann weggegangen. Erneut dazu befragt erklärte der BF, dass er nach der Amputation der Hand seines Vaters nicht mehr zu seiner Familie nach Hause gegangen sei, sondern davor dort gewesen sei, weil seine Mutter krank gewesen sei.Der BF führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass er bei dem Verein " römisch 40 " zuerst an der Rezeption und dann in der Logistik gearbeitet habe. Dieser Verein hätte in Provinzen ohne Elektrizität diese ausbauen wollen. Der Cousin des BF sei sein Freund und auch sein Fahrer gewesen. Es seien dann Gegner der Regierung zu seinem Vater gegangen und hätten gesagt, dass sein Sohn für die Ungläubigen arbeite, er solle ihnen seinen Sohn übergeben. Sein Vater habe ihn angerufen und ihm gesagt, dass er nicht nach Hause kommen solle. Der BF habe dann ein paar Tage später die Nachricht bekommen, dass sie seinen Vater mitgenommen hätten. Dann hätten sie seinem Vater die Hand amputiert. Danach sei der BF nach Hause gegangen, um seine Familie zu sehen. Er habe dann dort ein paar Dokumente und seinen Computer vergessen. Deshalb habe er seinem Cousin gesagt, dass er ihm diese Sachen bringen solle. Die Leute, die seinen Vater entführt hätten, hätten anscheinend gewusst, dass sein Cousin auch für die Ungläubigen arbeite. Auf dem Rückweg nach Kabul hätten diese Leute ihn angegriffen, ihn getötet und sein Auto mitgenommen. Als sie seine Leiche gefunden hätten, habe sein Onkel gesagt, dass er wegen dem BF gestorben sei, dass er ihn umgebracht und sein Auto genommen habe. Dann habe ihn sein Onkel angezeigt. Sie hätten Fragen stellen wollen, aber der BF sei dann weggegangen. Erneut dazu befragt erklärte der BF, dass er nach der Amputation der Hand seines Vaters nicht mehr zu seiner Familie nach Hause gegangen sei, sondern davor dort gewesen sei, weil seine Mutter krank gewesen sei.
4. Bei seiner Einvernahme am 08.11.2016 führte der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, (in Folge: BFA), ergänzend zu seinen Fluchtgründen aus, dass seine Familie aufgrund von Schwierigkeiten in Afghanistan nach Pakistan gegangen sei. Sein Vater habe Probleme mit dessen Bruder und auch in seinem Clan mit den Taliban.
5. Das BFA hat mit Bescheid vom 15.11.2016, Zl. XXXX , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2500 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).5. Das BFA hat mit Bescheid vom 15.11.2016, Zl. römisch 40 , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100/2500 (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen des BF widersprüchlich, nicht plausibel nachvollziehbar und deshalb nicht glaubhaft sei. Er könne in Kabul den Lebensunterhalt bestreiten. Er sei arbeitsfähig, jung und gesund, zudem verfüge er über Berufserfahrung. Er könne auch eine Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei ihm zumutbar und möglich. Zuletzt kam das BFA zu dem Schluss, dass die Rückkehrentscheidung zulässig sei.
6. Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
7. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die beim BFA fristgerecht eingelangte Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde im Wesentlichen auf das Vorbringen in den bisherigen Einvernahmen verwiesen. Der BF habe im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung asylrelevanter Intensität durch Privatpersonen zu gewärtigen. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem BF durch den Umzug seiner Familie nach Pakistan, mangels eines sozialen und familiären Netzwerks, nicht zur Verfügung. Außerdem wurde auf die Integrationsbemühungen des BF verwiesen, die durch Urkunden als Beilage untermauert wurden.
8. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 28.01.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines Rechtsvertreters persönlich teilnahm. Das BFA hat nicht an der Verhandlung teilgenommen.
Der BF legte weitere Bescheinigungsmittel vor. Er wurde ausführlich zu seinem Fluchtvorbingen befragt. Durch den erkennenden Richter wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 08.01.2019, in das Verfahren eingebracht.
Zu dem Länderinformationsblatt führte der Rechtsvertreter des BF ergänzend aus, dass er auch noch auf die Anfragebeantwortung zur Gefährdungslage der Dolmetscher aus 2014 verweise wolle. Weiters verweise er auf die UNHCR-Richtlinien, dort seien Dolmetscher vom Risikoprofil umfasst.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person und zum Vorbringen des BF
1. Der Name des BF ist XXXX , er wurde am XXXX in dem Ort XXXX , im der Hauptstadt der Provinz Maidan Wardak (Afghanistan) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, außerdem spricht er noch Dari, Englisch und Deutsch. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.1. Der Name des BF ist römisch 40 , er wurde am römisch 40 in dem Ort römisch 40 , im der Hauptstadt der Provinz Maidan Wardak (Afghanistan) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, außerdem spricht er noch Dari, Englisch und Deutsch. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.
2. Der BF ist im Ort XXXX in der Provinz Maidan Wardak geboren und hat dort bis zu seinem siebenten Lebensjahr gelebt. Danach ist er in die Stadt Kabul gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan bei seinem Onkel väterlicherseits gewohnt hat. Er hat die zwölfte Klasse absolviert und zusätzlich dazu hat er IT-Technologie gelernt. Er war ein Jahr lang bei dem Programm " XXXX " als Rezeptionist und in der Logistik tätig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF hauptberuflich als Dolmetscher gearbeitet hat. Der Vater des BF hat für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Sein Vater besitzt landwirtschaftliche Grundstücke in Maidan Wardak.2. Der BF ist im Ort römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak geboren und hat dort bis zu seinem siebenten Lebensjahr gelebt. Danach ist er in die Stadt Kabul gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan bei seinem Onkel väterlicherseits gewohnt hat. Er hat die zwölfte Klasse absolviert und zusätzlich dazu hat er IT-Technologie gelernt. Er war ein Jahr lang bei dem Programm " römisch 40 " als Rezeptionist und in der Logistik tätig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF hauptberuflich als Dolmetscher gearbeitet hat. Der Vater des BF hat für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Sein Vater besitzt landwirtschaftliche Grundstücke in Maidan Wardak.
3. Die Eltern, die Schwester und die drei Brüder des BF leben in Pakistan. Sein Vater besitzt landwirtschaftliche Grundstücke in Maidan Wardak, von deren Erträgen die Familie des BF lebt. Der BF steht zu seiner Familie in Kontakt. Der Onkel väterlicherseits des BF lebt in der Stadt Kabul.
4. Der BF hat im Frühling 2014 Afghanistan verlassen und ist über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gereist, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am 27.10.2014 den gegenständlichen Antrag gestellt hat.
5. Der BF hält sich seit Oktober 2014 in Österreich auf. Er hat das ÖSD-Zertifikat für das Sprachniveau A2 abgeschlossen. Der BF besucht laufend Deutschkurse. Zuletzt hat er an der FH XXXX im Sommersemester 2018 einen Deutschkurs für die Niveaustufe B2.2 und im Wintersemester 2018/2019 für die Niveaustufe B2.1 absolviert und abgeschlossen. Weiters hat er im Wintersemester 2018/2019 an einem Intensivkurs Deutsch B2 und einem Deutschkurs "Deutschsprachiger Film" (B1-C1) teilgenommen. Der BF wohnt im Studentenheim und möchte ein Studium abschließen. Ihm wurde ein Studienplatz zum Bachelorstudium Informatik unter der Bedingung zugesichert, dass er bis vor Beginn des Sommersemesters 2019 die Ergänzungsprüfungen aus Deutsch, Mathematik, Physik und Chemie ablegt. Bisher hat er keine Nachweise zu Ergänzungsprüfungen vorgelegt. Er verbringt seine Freizeit mit Lernen und tauscht sich an der FH mit anderen Studenten aus. Er geht auch ins Fitnessstudio. Er hat ein paar österreichische Freunde und eine Freundin, die derzeit ein Auslandssemester in Russland absolviert. Manchmal arbeitet er als Dolmetscher für die Caritas. Er hat an Schwimmkursen teilgenommen. An seinem früheren Wohnort hat er sich auch in einem Begegnungscafé engagiert und an gemeinschaftsbildenden Aktivitäten teilgenommen. Er war bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über zwei Einstellungszusagen als Kellner bzw. Servicepersonal, vorbehaltlich einer Arbeitserlaubnis. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich.5. Der BF hält sich seit Oktober 2014 in Österreich auf. Er hat das ÖSD-Zertifikat für das Sprachniveau A2 abgeschlossen. Der BF besucht laufend Deutschkurse. Zuletzt hat er an der FH römisch 40 im Sommersemester 2018 einen Deutschkurs für die Niveaustufe B2.2 und im Wintersemester 2018/2019 für die Niveaustufe B2.1 absolviert und abgeschlossen. Weiters hat er im Wintersemester 2018/2019 an einem Intensivkurs Deutsch B2 und einem Deutschkurs "Deutschsprachiger Film" (B1-C1) teilgenommen. Der BF wohnt im Studentenheim und möchte ein Studium abschließen. Ihm wurde ein Studienplatz zum Bachelorstudium Informatik unter der Bedingung zugesichert, dass er bis vor Beginn des Sommersemesters 2019 die Ergänzungsprüfungen aus Deutsch, Mathematik, Physik und Chemie ablegt. Bisher hat er keine Nachweise zu Ergänzungsprüfungen vorgelegt. Er verbringt seine Freizeit mit Lernen und tauscht sich an der FH mit anderen Studenten aus. Er geht auch ins Fitnessstudio. Er hat ein paar österreichische Freunde und eine Freundin, die derzeit ein Auslandssemester in Russland absolviert. Manchmal arbeitet er als Dolmetscher für die Caritas. Er hat an Schwimmkursen teilgenommen. An seinem früheren Wohnort hat er sich auch in einem Begegnungscafé engagiert und an gemeinschaftsbildenden Aktivitäten teilgenommen. Er war bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über zwei Einstellungszusagen als Kellner bzw. Servicepersonal, vorbehaltlich einer Arbeitserlaubnis. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich.
6. Der BF ist gesund.
7. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
8. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Taliban den Vater des BF mitgenommen und ihm die Hand amputiert haben. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sein Cousin väterlicherseits von den Taliban getötet worden ist.
Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er wegen der Weigerung seine Arbeitstätigkeit zu beenden von den Taliban einer Bedrohung oder einer Verfolgung ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre. Daher kann nicht festgestellt werden, dass er aus einer ihm, von den Taliban unterstellten politischen Gesinnung von diesen