Entscheidungsdatum
25.02.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W200 2180557-1/10E
W200 2180554-1/10E
W200 2180558-1/8E
W200 2180560-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 06.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von
1.) XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg Außenstelle Salzburg vom 13.11.2017, Zl. 1093372304-151673529,1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg Außenstelle Salzburg vom 13.11.2017, Zl. 1093372304-151673529,
2.) XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg Außenstelle Salzburg vom 13.11.2017, Zl. 1093372500-151672336,2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg Außenstelle Salzburg vom 13.11.2017, Zl. 1093372500-151672336,
3.) XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg Außenstelle Salzburg vom 13.11.2017, Zl. 1093373203-151673537,3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg Außenstelle Salzburg vom 13.11.2017, Zl. 1093373203-151673537,
4.) XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg Außenstelle Salzburg vom 13.11.2017, Zl. 1164168907-170953565,4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg Außenstelle Salzburg vom 13.11.2017, Zl. 1164168907-170953565,
zu Recht erkannt:
A)
I. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und 1.)römisch eins. Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und 1.)
XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und 2.) XXXX , 3.) XXXX und 4.)römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 und 4.)
XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX ,römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) römisch 40 ,
2.) XXXX , 3.) XXXX und 4.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 und 4.) römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.02.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.02.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.römisch zehn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 06.02.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.römisch zehn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 06.02.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W200.2180558.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019