TE Vwgh Beschluss 2019/2/26 Ro 2018/06/0005

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §26 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.Wech, in der Revisionssache DI Dr. H L in K vertreten durch Mag. Martin Prett, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Ringmauergasse 8/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 6. Oktober 2017, KLVwG- 1207/11/2017, betreffend eine Bausache (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt; mitbeteiligte Partei: B GmbH, in K; weitere Partei:

Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wies mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2017 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 1. Juni 2017, mit dem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für ein näher bezeichnetes Bauvorhaben erteilt worden war, als unbegründet ab. Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

2 Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2018, E 3980/2017- 17, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In seiner Begründung führte der VfGH zur behaupteten Rechtswidrigkeit der näher bezeichneten Verordnung der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 16. Dezember 2015 "Änderung des Teilbebauungsplanes ..." aus, er könne keine Gesetzwidrigkeit dieser Verordnung, insbesondere auch keinen Widerspruch zum Ortsbild bzw. hinsichtlich der behaupteten Unbestimmtheit der Bebauungsvorgaben erkennen. 2 Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2018, E 3980/2017- 17, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In seiner Begründung führte der VfGH zur behaupteten Rechtswidrigkeit der näher bezeichneten Verordnung der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 16. Dezember 2015 "Änderung des Teilbebauungsplanes ..." aus, er könne keine Gesetzwidrigkeit dieser Verordnung, insbesondere auch keinen Widerspruch zum Ortsbild bzw. hinsichtlich der behaupteten Unbestimmtheit der Bebauungsvorgaben erkennen.

3 In einem als "I. Vorbringen II. Urkundenvorlage" bezeichneten Schriftsatz, in dem sich der Einschreiter als Beschwerdeführer bezeichnet, an den Verwaltungsgerichtshof vom 19. April 2018 erachtet er sich zunächst (unter Punkt I.b) in seinem einfachgesetzlichen Recht auf richtige Anwendung der Bestimmungen der Kärntner Bauordnung (K-BO) verletzt. Er bringt im Wesentlichen vor, der im zugrunde liegenden Bauverfahren maßgebliche Bebauungsplan (Verordnung der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 16. Dezember 2015 - siehe Rz 2) sei rechtswidrig, weil er auf unrichtigen Grundlagen beruhe (wird näher ausgeführt). Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise der Antragsteller auf die Ausführungen in der Bescheidbeschwerde an den VfGH (Punkt I.c). Er sei bereits mehrfach gegen die genannte Verordnung vorgegangen. Der VfGH habe die Beschwerde lediglich aus dem Umstand abgewiesen, weil "im damaligen Zeitpunkt das Bauverfahren noch nicht rechtskräftig erledigt war". Nunmehr habe der VfGH die Verordnungsprüfung "deshalb nicht durchgeführt, da er die Beschwerde … an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat". Es werde "beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben" (Punkt I.d). (Unter II. wurden näher bezeichnete Urkunden zur Vorlage gebracht.) Das Schreiben enthält insbesondere keine Ausführungen betreffend die Zulässigkeit einer Revision. 3 In einem als "I. Vorbringen römisch zwei. Urkundenvorlage" bezeichneten Schriftsatz, in dem sich der Einschreiter als Beschwerdeführer bezeichnet, an den Verwaltungsgerichtshof vom 19. April 2018 erachtet er sich zunächst (unter Punkt römisch eins.b) in seinem einfachgesetzlichen Recht auf richtige Anwendung der Bestimmungen der Kärntner Bauordnung (K-BO) verletzt. Er bringt im Wesentlichen vor, der im zugrunde liegenden Bauverfahren maßgebliche Bebauungsplan (Verordnung der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 16. Dezember 2015 - siehe Rz 2) sei rechtswidrig, weil er auf unrichtigen Grundlagen beruhe (wird näher ausgeführt). Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise der Antragsteller auf die Ausführungen in der Bescheidbeschwerde an den VfGH (Punkt römisch eins.c). Er sei bereits mehrfach gegen die genannte Verordnung vorgegangen. Der VfGH habe die Beschwerde lediglich aus dem Umstand abgewiesen, weil "im damaligen Zeitpunkt das Bauverfahren noch nicht rechtskräftig erledigt war". Nunmehr habe der VfGH die Verordnungsprüfung "deshalb nicht durchgeführt, da er die Beschwerde … an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat". Es werde "beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben" (Punkt römisch eins.d). (Unter römisch zwei. wurden näher bezeichnete Urkunden zur Vorlage gebracht.) Das Schreiben enthält insbesondere keine Ausführungen betreffend die Zulässigkeit einer Revision.

4 Gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit. Anders als bei der "Sukzessivbeschwerde" nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 entscheidet der Verwaltungsgerichtshof nicht - allenfalls nach ihrer Ergänzung - über diese, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG und § 87 Abs. 3 VfGG dem Verwaltungsgerichtshof "abgetretene" Beschwerde, sondern über die innerhalb der (sechswöchigen) Frist des § 26 Abs. 4 VwGG auszuführende Revision (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2017/06/0197, mwN). 4 Gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit. Anders als bei der "Sukzessivbeschwerde" nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 entscheidet der Verwaltungsgerichtshof nicht - allenfalls nach ihrer Ergänzung - über diese, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG und Paragraph 87, Absatz 3, VfGG dem Verwaltungsgerichtshof "abgetretene" Beschwerde, sondern über die innerhalb der (sechswöchigen) Frist des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG auszuführende Revision vergleiche , VwGH 19.6.2018, Ra 2017/06/0197, mwN).

5 Da eine solche nicht eingebracht wurde, der Beschwerdeführer aber insbesondere durch Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerde an den VfGH seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, dass über diesen Schriftsatz entschieden werde, war die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs (ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 5 Da eine solche nicht eingebracht wurde, der Beschwerdeführer aber insbesondere durch Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerde an den VfGH seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, dass über diesen Schriftsatz entschieden werde, war die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs (ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages) gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018060005.J00

Im RIS seit

28.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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