TE Vwgh Beschluss 2019/2/26 Ro 2018/06/0005

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §26 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.Wech, in der Revisionssache DI Dr. H L in K vertreten durch Mag. Martin Prett, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Ringmauergasse 8/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 6. Oktober 2017, KLVwG- 1207/11/2017, betreffend eine Bausache (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt; mitbeteiligte Partei: B GmbH, in K; weitere Partei:

Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wies mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2017 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 1. Juni 2017, mit dem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für ein näher bezeichnetes Bauvorhaben erteilt worden war, als unbegründet ab. Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

2 Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2018, E 3980/2017- 17, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In seiner Begründung führte der VfGH zur behaupteten Rechtswidrigkeit der näher bezeichneten Verordnung der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 16. Dezember 2015 "Änderung des Teilbebauungsplanes ..." aus, er könne keine Gesetzwidrigkeit dieser Verordnung, insbesondere auch keinen Widerspruch zum Ortsbild bzw. hinsichtlich der behaupteten Unbestimmtheit der Bebauungsvorgaben erkennen.

3 In einem als "I. Vorbringen II. Urkundenvorlage" bezeichneten Schriftsatz, in dem sich der Einschreiter als Beschwerdeführer bezeichnet, an den Verwaltungsgerichtshof vom 19. April 2018 erachtet er sich zunächst (unter Punkt I.b) in seinem einfachgesetzlichen Recht auf richtige Anwendung der Bestimmungen der Kärntner Bauordnung (K-BO) verletzt. Er bringt im Wesentlichen vor, der im zugrunde liegenden Bauverfahren maßgebliche Bebauungsplan (Verordnung der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 16. Dezember 2015 - siehe Rz 2) sei rechtswidrig, weil er auf unrichtigen Grundlagen beruhe (wird näher ausgeführt). Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise der Antragsteller auf die Ausführungen in der Bescheidbeschwerde an den VfGH (Punkt I.c). Er sei bereits mehrfach gegen die genannte Verordnung vorgegangen. Der VfGH habe die Beschwerde lediglich aus dem Umstand abgewiesen, weil "im damaligen Zeitpunkt das Bauverfahren noch nicht rechtskräftig erledigt war". Nunmehr habe der VfGH die Verordnungsprüfung "deshalb nicht durchgeführt, da er die Beschwerde … an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat". Es werde "beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben" (Punkt I.d). (Unter II. wurden näher bezeichnete Urkunden zur Vorlage gebracht.) Das Schreiben enthält insbesondere keine Ausführungen betreffend die Zulässigkeit einer Revision.

4 Gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit. Anders als bei der "Sukzessivbeschwerde" nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 entscheidet der Verwaltungsgerichtshof nicht - allenfalls nach ihrer Ergänzung - über diese, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG und § 87 Abs. 3 VfGG dem Verwaltungsgerichtshof "abgetretene" Beschwerde, sondern über die innerhalb der (sechswöchigen) Frist des § 26 Abs. 4 VwGG auszuführende Revision (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2017/06/0197, mwN).

5 Da eine solche nicht eingebracht wurde, der Beschwerdeführer aber insbesondere durch Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerde an den VfGH seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, dass über diesen Schriftsatz entschieden werde, war die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs (ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018060005.J00

Im RIS seit

28.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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