TE Vwgh Beschluss 2019/2/27 Ro 2019/10/0006

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des B F in G, vertreten durch Mag. Hubertus Rohracher und Dr. Clemens Winkler, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Achenweg 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8. Oktober 2018, Zl. LVwG- 2014/44/0738-17, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 2016, Ro 2014/10/0044, wurde der Berufungsbescheid der Tiroler Landesregierung, mit dem im Instanzenzug der Antrag des Revisionswerbers auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Wirtschaftsweges "R.-Alm Hochleger" abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, die Tiroler Landesregierung habe das Gesetz verkannt, weil sie der Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zu Unrecht eine Interessenabwägung nach § 29 Abs. 2 lit. a Z. 2 TNSchG 2005 - statt richtigerweise nach Abs. 1 lit b leg. cit. - zugrunde gelegt habe. 1 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 2016, Ro 2014/10/0044, wurde der Berufungsbescheid der Tiroler Landesregierung, mit dem im Instanzenzug der Antrag des Revisionswerbers auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Wirtschaftsweges "R.-Alm Hochleger" abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, die Tiroler Landesregierung habe das Gesetz verkannt, weil sie der Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zu Unrecht eine Interessenabwägung nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 - statt richtigerweise nach Absatz eins, Litera b, leg. cit. - zugrunde gelegt habe.

2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde - im Beschwerdeverfahren - der erwähnte Antrag neuerlich abgewiesen

(1.) und die Revision für zulässig erklärt (2.).

3 Das Verwaltungsgericht stellte - gestützt auf ein (ergänzend) eingeholtes Gutachten des naturkundlichen Amtssachverständigen vom 19. Juli 2017 sowie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - fest, dass bei Errichtung des Weges insgesamt acht näher erwähnte, in den Anlagen 2 bis 4 zur Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) genannte Pflanzenarten im Bereich der Wegtrasse und in deren Umfeld irreversibel beseitigt würden, weshalb für das beantragte Projekt eine Ausnahmebewilligung gemäß § 23 Abs. 5 TNSchG 2005 erforderlich sei. Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne der lit. c) leg. cit., nach denen die Bewilligung erteilt werden könnte, lägen nicht vor. 3 Das Verwaltungsgericht stellte - gestützt auf ein (ergänzend) eingeholtes Gutachten des naturkundlichen Amtssachverständigen vom 19. Juli 2017 sowie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - fest, dass bei Errichtung des Weges insgesamt acht näher erwähnte, in den Anlagen 2 bis 4 zur Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) genannte Pflanzenarten im Bereich der Wegtrasse und in deren Umfeld irreversibel beseitigt würden, weshalb für das beantragte Projekt eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 23, Absatz 5, TNSchG 2005 erforderlich sei. Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne der Litera c,) leg. cit., nach denen die Bewilligung erteilt werden könnte, lägen nicht vor.

4 Die Zulässigkeit der Revision wurde damit begründet, dass es "an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den artenschutzrechtlichen Bestimmungen des TNSchG 2005 und der TNSchVO 2006" fehle. Insbesondere fehle eine Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit iSd § 2 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 lit. a und b TNSchVO 2006, zur Auslegung des Standortschutzes gemäß § 2 Abs. 2 lit b, Abs. 4 lit c und § 3 TNSchVO 2006 sowie zur Auslegung der "zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses" gemäß § 23 Abs. 5 lit. c TNSchG 2005. 4 Die Zulässigkeit der Revision wurde damit begründet, dass es "an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den artenschutzrechtlichen Bestimmungen des TNSchG 2005 und der TNSchVO 2006" fehle. Insbesondere fehle eine Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera a und Absatz 4, Litera a, und b TNSchVO 2006, zur Auslegung des Standortschutzes gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera b,, Absatz 4, Litera c und Paragraph 3, TNSchVO 2006 sowie zur Auslegung der "zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses" gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera c, TNSchG 2005.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der von der Tiroler Landesregierung gemäß § 30a Abs. 5 VwGG erstatteten Revisionsbeantwortung und der Verfahrensakten vorgelegt wurde. 5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der von der Tiroler Landesregierung gemäß Paragraph 30 a, Absatz 5, VwGG erstatteten Revisionsbeantwortung und der Verfahrensakten vorgelegt wurde.

6 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). 7 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG).

8 Mit dem bloßen Hinweis des Verwaltungsgerichts auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre, ist doch Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 erster 8 Mit dem bloßen Hinweis des Verwaltungsgerichts auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre, ist doch Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, erster

Satz zweite Variante B-VG ("weil ... eine solche Rechtsprechung

fehlt") das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033; vgl. weiters VwGH 22.2.2017, Ra 2017/10/0014, und 28.2.2018, Ra 2018/10/0036). Die vorliegende Zulassungsbegründung ist zu allgemein gehalten; sie wirft keine konkreten Rechtsfragen auf (vgl. VwGH 30.1.2019, Ro 2017/10/0019).fehlt") das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage vergleiche , VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033; vergleiche , weiters VwGH 22.2.2017, Ra 2017/10/0014, und 28.2.2018, Ra 2018/10/0036). Die vorliegende Zulassungsbegründung ist zu allgemein gehalten; sie wirft keine konkreten Rechtsfragen auf vergleiche , VwGH 30.1.2019, Ro 2017/10/0019).

9 Nach der hg. Rechtsprechung hat der Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Art. 133 Abs. 4 B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0037, mwN). 9 Nach der hg. Rechtsprechung hat der Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Artikel 133, Absatz 4, B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , etwa VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0037, mwN).

10 Diesem Erfordernis wird die vorliegende Revision, die im Zulässigkeitsvorbringen lediglich die erwähnte Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts wiedergibt, nicht gerecht.

11 Weder in der Zulassungsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses noch in der Revision werden somit Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 11 Weder in der Zulassungsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses noch in der Revision werden somit Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019100006.J00

Im RIS seit

28.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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