TE Vwgh Beschluss 2019/2/27 Ra 2017/15/0058

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §119 Abs1
EStG 1988 §4 Abs4
EStG 1988 §6
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
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  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 6 heute
  2. EStG 1988 § 6 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 6 gültig von 01.03.2022 bis 31.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 6 gültig von 08.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 6 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  10. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 6 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
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  13. EStG 1988 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  16. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  17. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. EStG 1988 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  19. EStG 1988 § 6 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  20. EStG 1988 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  21. EStG 1988 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  22. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  23. EStG 1988 § 6 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  24. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  25. EStG 1988 § 6 gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  26. EStG 1988 § 6 gültig von 06.01.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  27. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  28. EStG 1988 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  29. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  30. EStG 1988 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  32. EStG 1988 § 6 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  33. EStG 1988 § 6 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  34. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  35. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  36. EStG 1988 § 6 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofrätin Dr. Büsser und die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der E m.b.H. in N, vertreten durch die Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH in 1010 Wien, Renngasse 1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 11. Mai 2017, Zl. RV/2100254/2015, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2011) und Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2011, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Bei der Revisionswerberin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die von 2005 bis 2012 Mitglied einer Unternehmensgruppe (§ 9 KStG 1988) war, wurde eine Außenprüfung durchgeführt. Der Prüfer stellte u.a. fest, die Revisionswerberin habe (vor 2006) eine Reststoffverwertungsanlage (Müllverbrennung) errichten lassen und seit 2006 einen Zivilprozess gegen den Errichter der Anlage geführt. Im Jahr 2011 sei der Prozess verglichen worden; als Folge dessen habe die Revisionswerberin einen außerordentlichen Ertrag von 10,6 Mio. EUR verbucht. Die Anschaffungskosten der Anlage hätten 57,9 Mio. EUR betragen; der Buchwert zum 1. Jänner 2010 40,3 Mio. EUR. Per 31. Dezember 2010 habe die Revisionswerberin eine Teilwertabschreibung von 20,6 Mio. EUR durchgeführt. Der Teilwertabschreibung habe ein Gutachten zur Überprüfung des Wertes der Beteiligung an der Revisionswerberin im Vermögen ihrer Muttergesellschaft zugrunde gelegen. Zum 31. Dezember 2011 sei bei der Revisionswerberin eine weitere Teilwertabschreibung von 12,4 Mio. EUR durchgeführt worden. Diese Teilwertabschreibung sei damit begründet worden, dass die Geschäftsanteile an der Revisionswerberin von der Muttergesellschaft im Jahr 2012 um 4,5 Mio. EUR verkauft worden seien. Die Teilwertabschreibung zum 31. Dezember 2011 sei laut Prüfer zu Unrecht erfolgt, weil der Teilwert der Reststoffverwertungsanlage nicht allein aus dem Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile an der Revisionswerberin ableitbar sei und die Revisionswerberin keine dauernde Wertminderung der Anlage nachgewiesen habe. 1 Bei der Revisionswerberin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die von 2005 bis 2012 Mitglied einer Unternehmensgruppe (Paragraph 9, KStG 1988) war, wurde eine Außenprüfung durchgeführt. Der Prüfer stellte u.a. fest, die Revisionswerberin habe (vor 2006) eine Reststoffverwertungsanlage (Müllverbrennung) errichten lassen und seit 2006 einen Zivilprozess gegen den Errichter der Anlage geführt. Im Jahr 2011 sei der Prozess verglichen worden; als Folge dessen habe die Revisionswerberin einen außerordentlichen Ertrag von 10,6 Mio. EUR verbucht. Die Anschaffungskosten der Anlage hätten 57,9 Mio. EUR betragen; der Buchwert zum 1. Jänner 2010 40,3 Mio. EUR. Per 31. Dezember 2010 habe die Revisionswerberin eine Teilwertabschreibung von 20,6 Mio. EUR durchgeführt. Der Teilwertabschreibung habe ein Gutachten zur Überprüfung des Wertes der Beteiligung an der Revisionswerberin im Vermögen ihrer Muttergesellschaft zugrunde gelegen. Zum 31. Dezember 2011 sei bei der Revisionswerberin eine weitere Teilwertabschreibung von 12,4 Mio. EUR durchgeführt worden. Diese Teilwertabschreibung sei damit begründet worden, dass die Geschäftsanteile an der Revisionswerberin von der Muttergesellschaft im Jahr 2012 um 4,5 Mio. EUR verkauft worden seien. Die Teilwertabschreibung zum 31. Dezember 2011 sei laut Prüfer zu Unrecht erfolgt, weil der Teilwert der Reststoffverwertungsanlage nicht allein aus dem Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile an der Revisionswerberin ableitbar sei und die Revisionswerberin keine dauernde Wertminderung der Anlage nachgewiesen habe.

2 Das Finanzamt folgte dem Prüfer und erließ am 6. Oktober 2014 einen Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Feststellungsbescheides 2011 sowie einen der Ansicht des Prüfers entsprechenden Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2011.

3 Die Revisionswerberin brachte sowohl gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens als auch gegen den Feststellungsbescheid das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Hinsichtlich der Wiederaufnahme brachte sie vor, das Finanzamt habe es unterlassen, konkret darzulegen, welche Tatsachen und Beweismittel iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO neu hervorgekommen seien. In der Sache selbst führte sie u.a. aus, die Reststoffverwertungsanlage und der mit dieser Anlage realisierte betriebswirtschaftliche Erfolg hätten von Anfang an zu wünschen übrig gelassen. Unter anderem sei es zu einem Rechtsstreit mit dem Errichter der Anlage gekommen. Das Gerichtsverfahren habe mit einem Vergleich geendet, der im Jahr 2011 zu einem einmaligen sonstigen Ertrag von rund 11 Mio. EUR geführt habe. Es entspreche den Denkgesetzen des täglichen Wirtschaftslebens, dass Anlagen, für die ein "Schadenersatz" von 11 Mio. EUR geleistet werde, untauglich und in absehbarer Zeit zu ersetzen seien. 3 Die Revisionswerberin brachte sowohl gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens als auch gegen den Feststellungsbescheid das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Hinsichtlich der Wiederaufnahme brachte sie vor, das Finanzamt habe es unterlassen, konkret darzulegen, welche Tatsachen und Beweismittel iSd Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO neu hervorgekommen seien. In der Sache selbst führte sie u.a. aus, die Reststoffverwertungsanlage und der mit dieser Anlage realisierte betriebswirtschaftliche Erfolg hätten von Anfang an zu wünschen übrig gelassen. Unter anderem sei es zu einem Rechtsstreit mit dem Errichter der Anlage gekommen. Das Gerichtsverfahren habe mit einem Vergleich geendet, der im Jahr 2011 zu einem einmaligen sonstigen Ertrag von rund 11 Mio. EUR geführt habe. Es entspreche den Denkgesetzen des täglichen Wirtschaftslebens, dass Anlagen, für die ein "Schadenersatz" von 11 Mio. EUR geleistet werde, untauglich und in absehbarer Zeit zu ersetzen seien.

4 Der Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile der Revisionswerberin sei auf der Grundlage des Anlagevermögens "cash and debt free" vereinbart worden. Der Käufer der Gesellschaftsanteile sei ausschließlich am Erwerb der in Rede stehenden Reststoffverwertungsanlage interessiert gewesen und im Kaufpreis der Anteile sei ausschließlich der Teilwert der Anlagen zum Ausdruck gekommen. Die Gründe für die Wertminderung der Anlage bestünden nach wie vor. Sie lägen im schlechten technischen Zustand der Anlage und in der anstehenden Generalsanierung. Die Wertminderung werde voraussichtlich bis zum Ende der Restnutzungsdauer der Anlage gegeben sein.

5 Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, welches die Revisionsweberin mittels Fragenvorhalt u.a. dazu aufforderte, die tatsächlichen Gründe (technische oder wirtschaftliche Abnutzung) für die Wertminderung der Jahre 2010 und 2011 bekanntzugeben.

6 Die Revisionswerberin führte dazu in ihrer Vorhaltsbeantwortung aus, zum 31. Dezember 2010 habe sich die Wertminderung aufgrund technischer Mängel und Schäden, die Gegenstand des Gerichtsverfahrens gewesen seien, ergeben. Die Wertminderung zum 31. Dezember 2011 habe sich aufgrund der beabsichtigten Veräußerung der Anlage infolge fehlender (geringer) Ertragsaussichten und drohender Ersatzinvestitionen ergeben.

7 Am 11. Mai 2017 führte das Bundesfinanzgericht in der Beschwerdesache der Revisionswerberin gegen den Bescheid vom 6. Oktober 2014, "betreffend Wiederaufnahme und Feststellung Gruppenmitglied 2011" eine mündliche Verhandlung durch. Laut der darüber aufgenommenen Niederschrift verkündete die Senatsvorsitzende am Ende der Verhandlung die "Abweisung der Beschwerde" sowie die "Unzulässigkeit der Revision" als Entscheidung des Gerichts.

8 Im Erwägungsteil der schriftlichen Ausfertigung des - die Beschwerde abweisenden - Erkenntnisses, führte das Bundesfinanzgericht zunächst aus, das Finanzamt habe die Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens 2011 mit einem Verweis auf den Betriebsprüfungsbericht bzw. die darin getroffenen Feststellungen zur Teilwertberichtigung begründet. Aus dem Bericht des Prüfers ergebe sich, dass dem Finanzamt die von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Gründe für die Teilwertberichtigung 2011 und deren bloße Ableitung aus dem Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile der Revisionswerberin nicht bekannt gewesen seien.

9 In Bezug auf die Teilwertabschreibung wird in der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses der Standpunkt vertreten, dass der Teilwert der Reststoffverwertungsanlage allein aus den die Veräußerung der Beteiligung betreffenden Umständen nicht zweifelsfrei abgeleitet werden könne. Die Unzulässigkeit der Teilwertabschreibung wird weiters damit begründet, dass die Revisionswerberin trotz Aufforderung keine Gründe genannt habe, die für die Annahme einer dauernden Wertminderung sprächen. Insbesondere sei es ihr nicht gelungen darzutun, "welche wesentlichen Umstände genau im Jahr 2011 eingetreten sind, die zur Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert im Jahr 2011 berechtigen". Die vorgebrachte technische Abnutzung habe nämlich schon lange vor der Veräußerung bestanden.

10 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der das Finanzamt - nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.

11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 11 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG). 12 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).

13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 13 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

14 Die Revision führt unter Punkt "1.3 Zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG" u. a. aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ein relevanter Begründungsmangel der Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes die Zulässigkeit der Revision iSd § 25a VwGG bewirke (Hinweis auf VwGH 8.1.2015, 2014/08/0064; 27.7.2016, Ra 2015/13/0051). 14 Die Revision führt unter Punkt "1.3 Zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG und Paragraph 25 a, VwGG" u. a. aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ein relevanter Begründungsmangel der Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes die Zulässigkeit der Revision iSd Paragraph 25 a, VwGG bewirke (Hinweis auf VwGH 8.1.2015, 2014/08/0064; 27.7.2016, Ra 2015/13/0051).

15 Das Bundesfinanzgericht gehe im gegenständlichen Fall davon aus, dass der Teilwert der betreffenden Reststoffverwertungsanlage "nicht als objektiv feststehend betrachtet werden" könne. Diese Feststellung widerspreche logischen Denkgesetzen, denn der Wert der Reststoffanlage sei durch den stichhaltigsten Beweis nachgewiesen worden, welcher überhaupt erbracht werden könne: Durch den von einem fremden unabhängigen Dritten bezahlten Kaufpreis für den Erwerb einer gesamten Anlage unter Fortführung des Betriebes. Die Feststellung des Bundesfinanzgerichtes beruhe daher auf einer grob fehlerhaften Beurteilung.

16 Das Bundesfinanzgericht habe zudem gegen die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen, indem es über die Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens Gruppenträger 2011 nicht entschieden habe. Der Spruch des Erkenntnisses (Anm: gemeint dessen schriftliche Ausfertigung) spreche lediglich von einer Beschwerde "betreffend Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2011". Im Falle einer Beschwerde sowohl gegen den Wiederaufnahmebescheid als auch gegen den Sachbescheid sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst über die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme und erst danach über die Beschwerde gegen den Sachbescheid zu entscheiden (Hinweis u.a. auf VwGH 22.11.2012, 2012/15/0193). 16 Das Bundesfinanzgericht habe zudem gegen die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen, indem es über die Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens Gruppenträger 2011 nicht entschieden habe. Der Spruch des Erkenntnisses Anmerkung, gemeint dessen schriftliche Ausfertigung) spreche lediglich von einer Beschwerde "betreffend Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2011". Im Falle einer Beschwerde sowohl gegen den Wiederaufnahmebescheid als auch gegen den Sachbescheid sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst über die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme und erst danach über die Beschwerde gegen den Sachbescheid zu entscheiden (Hinweis u.a. auf VwGH 22.11.2012, 2012/15/0193).

17 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 17 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

18 Soweit die Revision die Annahme des Bundesfinanzgerichtes betreffend den Teilwert der Anlage zum 31. Dezember 2011 rügt, zeigt sie keinen relevanten Begründungsmangel auf.

19 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige das Absinken des Teilwertes darlegen kann. Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen; der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung muss sich auch auf die Umstände beziehen, auf Grund derer (auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der subjektiven Richtigkeit der Bilanz) gerade in einem bestimmten Wirtschaftsjahr die Voraussetzungen der Teilwertabschreibung gegeben seien und somit in jenem bestimmten Wirtschaftsjahr Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien (vgl. z.B. VwGH 20.12.2016, Ra 2014/15/0035, mwN). 19 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige das Absinken des Teilwertes darlegen kann. Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen; der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung muss sich auch auf die Umstände beziehen, auf Grund derer (auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der subjektiven Richtigkeit der Bilanz) gerade in einem bestimmten Wirtschaftsjahr die Voraussetzungen der Teilwertabschreibung gegeben seien und somit in jenem bestimmten Wirtschaftsjahr Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien vergleiche , z.B. VwGH 20.12.2016, Ra 2014/15/0035, mwN).

20 Das Bundesfinanzgericht hat im angefochtenen Erkenntnis einerseits den Standpunkt vertreten, dass der Teilwert der Reststoffverwertungsanlage nicht zweifelsfrei aus den Umständen betreffend die Veräußerung der Beteiligung abgeleitet werden könne. Andererseits hat es die Unzulässigkeit der in Rede stehenden Teilwertabschreibung (in Form einer Alternativbegründung) damit begründet, dass die Revisionswerberin nicht dargetan habe, "welche wesentlichen Umstände genau im Jahr 2011 eingetreten sind, die zur Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert im Jahr 2011 berechtigen". Gegen diese tragfähige Alternativbegründung wendet sich die Revision im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (§ 28 Abs. 3 VwGG) nicht (kein Vorbringen betreffend wertmindernde Umstände, die aus der Sicht eines sorgfältig bilanzierenden Unternehmers gerade im Jahr 2011 eingetreten sind), weshalb sich der aufgezeigte Begründungsmangel als für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant erweist. 20 Das Bundesfinanzgericht hat im angefochtenen Erkenntnis einerseits den Standpunkt vertreten, dass der Teilwert der Reststoffverwertungsanlage nicht zweifelsfrei aus den Umständen betreffend die Veräußerung der Beteiligung abgeleitet werden könne. Andererseits hat es die Unzulässigkeit der in Rede stehenden Teilwertabschreibung (in Form einer Alternativbegründung) damit begründet, dass die Revisionswerberin nicht dargetan habe, "welche wesentlichen Umstände genau im Jahr 2011 eingetreten sind, die zur Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert im Jahr 2011 berechtigen". Gegen diese tragfähige Alternativbegründung wendet sich die Revision im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) nicht (kein Vorbringen betreffend wertmindernde Umstände, die aus der Sicht eines sorgfältig bilanzierenden Unternehmers gerade im Jahr 2011 eingetreten sind), weshalb sich der aufgezeigte Begründungsmangel als für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant erweist.

21 Dem Vorbringen, wonach das Bundesfinanzgericht über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme nicht entschieden habe, ist zu entgegnen: Am 11. Mai 2017 hat das Bundesfinanzgericht in der Beschwerdesache der Revisionswerberin gegen den Bescheid vom 6.10.2014 "betreffend Wiederaufnahme (Anm: Feststellung Gruppenmitglied 2011) und Feststellung Gruppenmitglied 2011" eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Senatsvorsitzende hat am Ende der Verhandlung die "Abweisung der Beschwerde", also die Abweisung hinsichtlich der Wiederaufnahme und die Abweisung hinsichtlich des Sachbescheides, die beide Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die "Unzulässigkeit der Revision" als Entscheidung des Gerichtes verkündet. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses enthält im Begründungsteil u.a. umfangreiche Ausführungen, mit denen dargelegt wird, aus welchen Gründen die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid mit dem gegenständlichen Erkenntnis abgewiesen wird. Es ist somit der Spruch des Erkentnnisses dahingehend zu interpretieren, dass die Beschwerde der Revisionswerberin auch hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung Gruppenmitglied 2011 abgewiesen worden ist. 21 Dem Vorbringen, wonach das Bundesfinanzgericht über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme nicht entschieden habe, ist zu entgegnen: Am 11. Mai 2017 hat das Bundesfinanzgericht in der Beschwerdesache der Revisionswerberin gegen den Bescheid vom 6.10.2014 "betreffend Wiederaufnahme Anmerkung, Feststellung Gruppenmitglied 2011) und Feststellung Gruppenmitglied 2011" eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Senatsvorsitzende hat am Ende der Verhandlung die "Abweisung der Beschwerde", also die Abweisung hinsichtlich der Wiederaufnahme und die Abweisung hinsichtlich des Sachbescheides, die beide Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die "Unzulässigkeit der Revision" als Entscheidung des Gerichtes verkündet. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses enthält im Begründungsteil u.a. umfangreiche Ausführungen, mit denen dargelegt wird, aus welchen Gründen die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid mit dem gegenständlichen Erkenntnis abgewiesen wird. Es ist somit der Spruch des Erkentnnisses dahingehend zu interpretieren, dass die Beschwerde der Revisionswerberin auch hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung Gruppenmitglied 2011 abgewiesen worden ist.

22 Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen. 22 Die Revision war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

23 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 23 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 27. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017150058.L00

Im RIS seit

25.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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