TE Vwgh Beschluss 2019/2/28 Ra 2018/14/0222

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §4a;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §61 Abs1 Z1;
MRK Art8;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache der X Y in Z, vertreten durch Mag. Stefan Guggenberger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 35, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2018, Zl. W233 2206311- 1/4E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz und Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die aus Somalia stammende Revisionswerberin stellte am 2. Juli 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag mit Bescheid vom 6. September 2018 gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück, weil der Revisionswerberin bereits in Italien der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Gleichzeitig stellte das BVwG fest, dass sich die Revisionswerberin nach Italien zurückzubegeben habe, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 und ordnete die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) an. 2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag mit Bescheid vom 6. September 2018 gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurück, weil der Revisionswerberin bereits in Italien der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Gleichzeitig stellte das BVwG fest, dass sich die Revisionswerberin nach Italien zurückzubegeben habe, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und ordnete die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) an.

3 Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Die Erhebung einer Revision erklärte das BVwG nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. 3 Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Die Erhebung einer Revision erklärte das BVwG nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit zum einen - im Hinblick auf die während des Verfahrens vorgelegene Schwangerschaft der Revisionswerberin - geltend gemacht, der Verwaltungsgerichtshof habe die Frage noch nicht beantwortet, ob das Recht auf Familienleben auch schon während der Schwangerschaft geschützt sei. Zum anderen gelte es die Frage zu klären, ob in verschiedenen Staaten subsidiär Schutzberechtigte ein schützenswertes Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK begründen könnten. 7 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit zum einen - im Hinblick auf die während des Verfahrens vorgelegene Schwangerschaft der Revisionswerberin - geltend gemacht, der Verwaltungsgerichtshof habe die Frage noch nicht beantwortet, ob das Recht auf Familienleben auch schon während der Schwangerschaft geschützt sei. Zum anderen gelte es die Frage zu klären, ob in verschiedenen Staaten subsidiär Schutzberechtigte ein schützenswertes Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK begründen könnten.

8 Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0720, mwN). 8 Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , etwa VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0720, mwN).

9 Wenn die Revisionswerberin vorbringt, es müsse geklärt werden, ob das Recht auf Familienleben auch schon während der Schwangerschaft geschützt sei, übersieht sie, dass das BVwG zwar grundsätzlich das Bestehen eines Familienlebens mit ihrem in Österreich subsidiär schutzberechtigten Lebensgefährten und Kindesvater verneinte, jedoch alternativ - selbst bei Annahme eines schützenswerten Familienlebens - einen Eingriff in das Recht auf Familienleben als verhältnismäßig erachtete.

10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 5.11.2018, Ra 2018/14/0166, mwN). Der Revision gelingt es nicht aufzuzeigen, dass die Interessenabwägung - selbst unter Berücksichtigung der bestehenden Schwangerschaft - unvertretbar im Sinne dieser Rechtsprechung erfolgt wäre (vgl. VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0163). 10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel vergleiche , etwa VwGH 5.11.2018, Ra 2018/14/0166, mwN). Der Revision gelingt es nicht aufzuzeigen, dass die Interessenabwägung - selbst unter Berücksichtigung der bestehenden Schwangerschaft - unvertretbar im Sinne dieser Rechtsprechung erfolgt wäre vergleiche , VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0163).

11 Vor diesem Hintergrund ist dem Vorbringen der Revisionswerberin, der Verwaltungsgerichtshof habe zu klären, ob in verschiedenen Staaten subsidiär Schutzberechtigte ein schützenswertes Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK begründen könnten, der Boden entzogen. 11 Vor diesem Hintergrund ist dem Vorbringen der Revisionswerberin, der Verwaltungsgerichtshof habe zu klären, ob in verschiedenen Staaten subsidiär Schutzberechtigte ein schützenswertes Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK begründen könnten, der Boden entzogen.

12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140222.L00

Im RIS seit

28.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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