TE Vwgh Beschluss 2019/3/26 Ra 2018/06/0115

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.03.2019
beobachten
merken

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten;
L82002 Bauordnung Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §14;
AVG §15;
AVG §42;
BauO Krnt 1996 §23;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/06/0116

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision 1. des Ing. A H in B, 2. der H H in G, beide vertreten durch Mag. Hannes Arneitz und Mag. Eva Maria Dohr, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Peraustraße 2/5 (1. OG), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 17. Mai 2018, KLVwG-1194-1195/2/2018, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Bausache (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde Steindorf am Ossiachersee, vertreten durch die Tschurtschenthaler Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7; mitbeteiligte Partei: Ing. H T in W, vertreten durch Mag. Martin Prett, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Ringmauergasse 8/II; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerber haben der Gemeinde Steindorf am Ossiachersee Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde S. vom 28. März 2018, mit welchem die Berufung der Revisionswerber gegen die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S. vom 6. Juni 2017 dem Mitbeteiligten erteilte Baubewilligung für ein näher bezeichnetes Bauvorhaben mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

5 Zur Begründung führte das LVwG aus, die Revisionswerber seien unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG ordnungsgemäß zur mündlichen Bauverhandlung geladen worden und hätten an dieser teilgenommen. Der Verhandlungsschrift sei nicht zu entnehmen, dass die Revisionswerber Einwendungen im Sinne des § 23 Kärntner Bauordnung (K-BO) erhoben hätten, vielmehr sei ausdrücklich protokolliert worden, dass die Revisionswerber keinen Einwand gegen das Bauvorhaben hätten. Dieses direkt in der Verhandlung ausgedruckte Protokoll sei von den Revisionswerbern eigenhändig unterschrieben worden. Darin sei auch festgehalten worden, dass die Anwesenden vom Verhandlungsleiter nochmals ausdrücklich auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG hingewiesen worden seien. Weder in ihrer Berufung noch in ihrer Beschwerde hätten die Revisionswerber schlüssig darlegen können, dennoch Einwendungen erhoben zu haben. Dass sie der Ansicht gewesen seien, ihre "Gesprächsnotiz" sei automatisch zu Protokoll genommen worden, sei nicht glaubwürdig. Sie hätten im Übrigen in der Verhandlung die Aufnahme der Verhandlungsschrift direkt verfolgen können. Ihre Stellungnahmen seien nur eine Seite vor ihrer eigenhändigen Unterschrift protokolliert worden. Es erscheine nicht logisch, dass die Revisionswerber zunächst erklärt hätten, sie hätten keinen Einwand gegen das Bauvorhaben, dass sie diese Erklärung auch eigenhändig unterfertigt hätten und nun vermeinten, Einwendungen seien nicht protokolliert worden. Die Revisionswerber hätten demnach bereits im erstinstanzlichen Bauverfahren ihre Parteistellung verloren. Dies sei vom Gemeindevorstand der Gemeinde S. zu Recht bejaht worden. Die Zurückweisung der Berufung der Revisionswerber sei daher zu Recht erfolgt.

6 In den zur Zulässigkeit vorgetragenen Gründen bringen die Revisionswerber vor, der Gemeindevorstand der Gemeinde S. gebe im Bescheid vom 28. März 2018 selbst an, dass den Revisionswerbern Gelegenheit gegeben worden sei, ihre "auf einem Notizblatt angemerkten Punkte zum gegenständlichen Bauvorhaben" im Zuge der Niederschrift im Gemeindeamt mit dem Architekten und dem Bauwerber abzuklären; dies sei zum Teil auch in den Einreichunterlagen vermerkt worden. Die "gesamte Erörterung der fünf auf dem Notizblatt vorgemerkten Punkte der Revisionswerber" sei nicht in die Verhandlungsschrift aufgenommen worden. Dabei habe es sich um "klare Einwendungen eines Anrainers gemäß § 23 K-BO 1996" gehandelt. Die Revisionswerber hätten zu Recht davon ausgehen können, dass diese Einwendungen und deren Erörterung auch Teil der Niederschrift geworden wären. Der Hinweis bzw. die Frage des Verhandlungsleiters, ob die Revisionswerber noch Einwendungen zum gegenständlichen Bauvorhaben hätten, lasse nach allgemeinem Verständnis nur darauf schließen, dass die Revisionswerber gefragt worden wären, ob sie noch weitere Einwendungen, zusätzlich zu den bisher bereits erörterten, hätten.

7 Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechtes sein. Eine solche Bedeutung nimmt der Verwaltungsgerichtshof dann an, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen. Dies setzt voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt, wovon in Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel nur dann ausgegangen werden kann, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird (vgl. VwGH 29.1.2016, Ra 2015/06/0124).

8 Die Revision zeigt mit ihren gemäß § 28 Abs. 3 VwGG erstatteten Ausführungen vor dem Hintergrund der strittigen Rechtsprechung zur Präklusion und zu den §§ 14 und 15 AVG die Relevanz des behaupteten Mangels für den Verfahrensausgang jedoch nicht auf. Das LVwG hat mit dem angefochtenen Erkenntnis weder die Rechtslage verkannt noch ist es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Vor diesem Hintergrund zeigt das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

9 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060115.L00

Im RIS seit

28.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten