TE Vfgh Erkenntnis 1997/3/12 B2292/95

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Veröffentlicht am 12.03.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung eines Teils des Flächenwidmungsplans Nr 2 der Gemeinde Kematen a.d. Krems vom 19.03. und 10.12.90 mit E v 25.02.97, V94/96.

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-

bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. Juni 1995, Z BauR-011353/1-1994 Stö/Lan, wurde der Vorstellung der beschwerdeführenden Nachbarn gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Kematen a.d. Krems, mit dem dem Bauwerber eine Baubewilligung für den Zubau eines Wohnhauses erteilt wurde, keine Folge gegeben.römisch eins. 1. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. Juni 1995, Z BauR-011353/1-1994 Stö/Lan, wurde der Vorstellung der beschwerdeführenden Nachbarn gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Kematen a.d. Krems, mit dem dem Bauwerber eine Baubewilligung für den Zubau eines Wohnhauses erteilt wurde, keine Folge gegeben.

In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer wegen der Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich des Flächenwidmungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Kematen a.d. Krems vom 19. März und 10. Dezember 1990, genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. März 1991, Z BauR-P-144004/5-1991, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 3. April bis 19. April 1991 (im folgenden kurz: Flächenwidmungsplan), in ihren Rechten als verletzt.

2. Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift den Flächenwidmungsplan verteidigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens beschloß der Verfassungsgerichtshof am 11. Juni 1996 den Flächenwidmungsplan gemäß Art139 Abs1 B-VG auf seine Gesetzmäßigkeit zu überprüfen, insoweit darin neben der Nr. 1036/3 ein Sternchen eingetragen ist.römisch zwei. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens beschloß der Verfassungsgerichtshof am 11. Juni 1996 den Flächenwidmungsplan gemäß Art139 Abs1 B-VG auf seine Gesetzmäßigkeit zu überprüfen, insoweit darin neben der Nr. 1036/3 ein Sternchen eingetragen ist.

Mit Erkenntnis vom 25. Februar 1997, V94/96, hob der Verfassungsgerichtshof den Flächenwidmungsplan in seinem präjudiziellen Umfang als gesetzwidrig auf.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-

enthalten.

Kosten für Stempelmarken werden durch den Pauschalsatz abgegolten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2292.1995

Dokumentnummer

JFT_10029688_95B02292_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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