Entscheidungsdatum
13.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W111 2158859-1/11E
Schriftliche Ausfertigung des am 17.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2017, Zl. 1054513709-150304991, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2017, Zl. 1054513709-150304991, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Ausmaß eines Jahres erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Ausmaß eines Jahres erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 24.03.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war. Anlässlich seiner am Folgetag durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 1 bis 6), er sei sunnitischer Moslem, Angehöriger der Volksgruppe der Rahanweyn und habe die schlepperunterstützte Ausreise aus Somalia im November 2014 angetreten. Zum Grund seiner Flucht gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern seien verstorben und seine Geschwister verhungert; er habe niemanden mehr in Somalia. Im Jahr 2012 habe Al Shabaab versucht, ihn telefonisch anzuwerben. Persönlichen Kontakt zu den Terroristen habe er nie gehabt. Der Beschwerdeführer habe Somalia aus Angst vor der Terrormiliz verlassen und wolle in Europa leben und arbeiten. In seiner Heimat sei er keiner persönlichen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 24.03.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war. Anlässlich seiner am Folgetag durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 1 bis 6), er sei sunnitischer Moslem, Angehöriger der Volksgruppe der Rahanweyn und habe die schlepperunterstützte Ausreise aus Somalia im November 2014 angetreten. Zum Grund seiner Flucht gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern seien verstorben und seine Geschwister verhungert; er habe niemanden mehr in Somalia. Im Jahr 2012 habe Al Shabaab versucht, ihn telefonisch anzuwerben. Persönlichen Kontakt zu den Terroristen habe er nie gehabt. Der Beschwerdeführer habe Somalia aus Angst vor der Terrormiliz verlassen und wolle in Europa leben und arbeiten. In seiner Heimat sei er keiner persönlichen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen.
Am 15.02.2017 wurde durch den nunmehrigen gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erhoben.Am 15.02.2017 wurde durch den nunmehrigen gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erhoben.
Am 13.04.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich jener Einvernahme kurz zusammengefasst an (zum detaillierten Verlauf seiner Befragung vgl. Verwaltungsakt, Seiten 69 bis 77), gesund zu sein und sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen; seine bisher erstatteten Angaben hätten der Wahrheit entsprochen und seien korrekt zu Protokoll genommen worden. Der Beschwerdeführer sei im Dorf XXXX geboren worden, nach dem Tod seiner Eltern habe eine Tante ihn nach XXXX mitgenommen, wo er in der Folge aufgewachsen sei, ein Jahr lang die Schule besucht und zuletzt bis zu seiner Ausreise als Kellner in einem Restaurant gearbeitet hätte. Dadurch habe er etwa 3,- USD monatlich verdient und damit seien Lebensunterhalt bestreiten können. Seine Tante lebe nach wie vor in XXXX , weitere Verwandte habe der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer stehe zu seiner Tante sowie zu Freunden in XXXX in Kontakt. Seine Ausreisekosten in der Höhe von USD 6.000,- habe seine Tante durch Verkauf eines Grundstücks finanziert. Der Beschwerdeführer habe keine Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates gehabt, er habe sich nie politisch betätigt und sei von keinen Problemen in Zusammenhang mit seiner Religions- oder Clanzugehörigkeit betroffen gewesen.Am 13.04.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich jener Einvernahme kurz zusammengefasst an (zum detaillierten Verlauf seiner Befragung vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 69 bis 77), gesund zu sein und sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen; seine bisher erstatteten Angaben hätten der Wahrheit entsprochen und seien korrekt zu Protokoll genommen worden. Der Beschwerdeführer sei im Dorf römisch 40 geboren worden, nach dem Tod seiner Eltern habe eine Tante ihn nach römisch 40 mitgenommen, wo er in der Folge aufgewachsen sei, ein Jahr lang die Schule besucht und zuletzt bis zu seiner Ausreise als Kellner in einem Restaurant gearbeitet hätte. Dadurch habe er etwa 3,- USD monatlich verdient und damit seien Lebensunterhalt bestreiten können. Seine Tante lebe nach wie vor in römisch 40 , weitere Verwandte habe der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer stehe zu seiner Tante sowie zu Freunden in römisch 40 in Kontakt. Seine Ausreisekosten in der Höhe von USD 6.000,- habe seine Tante durch Verkauf eines Grundstücks finanziert. Der Beschwerdeführer habe keine Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates gehabt, er habe sich nie politisch betätigt und sei von keinen Problemen in Zusammenhang mit seiner Religions- oder Clanzugehörigkeit betroffen gewesen.
Zum Grund seiner Flucht gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2012 in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für ein Restaurant, in dem Regierungsmitglieder verkehrt hätten, seitens der Al Shabaab persönlich angesprochen und aufgefordert worden zu sein, dieser mitzuteilen, wenn Regierungsmitglieder ins Restaurant kämen. Einige Tage später sei er angerufen und zu einer Mitarbeit aufgefordert worden. Eines Tages habe Al Shabaab in dem Restaurant eine Explosion verursacht, bei der es zu Verletzten und Todesopfern gekommen wäre. Auch der Beschwerdeführer sei verletzt worden und aus Angst nicht nach Hause zurückgekehrt; nach einer Woche habe er weitergearbeitet und in der Folge immer wieder Anrufe durch Al Shabaab erhalten, welche begonnen hätte, ihm zu drohen. Da er Angst gehabt hätte, habe er Somalia nach Rücksprache mit seiner Tante im Jahr 2012 verlassen. Sein zweites Problem sei gewesen, dass er damals in der Schule durch ein anderes Kind "Bastard" genannt worden wäre. Zu darüberhinausgehenden Beschimpfungen oder Beleidigungen sei es nicht gekommen. Auf diesbezüglichen Vorhalt erklärte der Beschwerdeführer, nicht zu wissen, wie es zu der widersprüchlichen Darstellung seines Fluchtgrundes anlässlich der Erstbefragung gekommen wäre.
Mit Eingabe vom 24.04.2017 übermittelte der Beschwerdeführer Unterlagen zum Beleg seiner in Österreich gesetzten Integrationsbemühungen.
2. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 29.04.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 29.04.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im Rahmen der Entscheidungsbegründung aufgrund widersprüchlicher und gesteigerter Angaben von einer Unglaubwürdigkeit der durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungslage durch Al Shabaab aus und konnte auch keine darüberhinausgehende Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr feststellen. Der Beschwerdeführer sei gesund, arbeitsfähig und verfüge über soziale Anknüpfungspunkte in XXXX . Eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person habe sich nicht ergeben.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im Rahmen der Entscheidungsbegründung aufgrund widersprüchlicher und gesteigerter Angaben von einer Unglaubwürdigkeit der durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungslage durch Al Shabaab aus und konnte auch keine darüberhinausgehende Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr feststellen. Der Beschwerdeführer sei gesund, arbeitsfähig und verfüge über soziale Anknüpfungspunkte in römisch 40 . Eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person habe sich nicht ergeben.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 19.05.2017 eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 222 bis 225), die Behörde habe die angenommene Unglaubwürdigkeit des vorgebrachten Fluchtgrundes unberechtigterweise auf im Vergleich mit der Erstbefragung vermeintlich aufgetretene Widersprüche gestützt. Entgegen der Ansicht der Behörde verfüge Al Shabaab weiterhin über eine Präsenz in XXXX . Der Beschwerdeführer könne weder staatlichen Schutz, noch solchen durch seinen Minderheits-Clan, in Anspruch nehmen. Überdies habe die Behörde eine Auseinandersetzung mit der in Somalia vorherrschenden Dürrekatastrophe verabsäumt.3. Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 19.05.2017 eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt (im