TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/3 G306 1433139-2

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Veröffentlicht am 03.01.2019
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Entscheidungsdatum

03.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G306 1433139-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, StA.: Kosovo, vertreten durch den Verein "Zeige" Dr. KLODNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 03.04.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Kosovo, vertreten durch den Verein "Zeige" Dr. KLODNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 03.04.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF) reiste spätestens am 14.02.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin (BF) reiste spätestens am 14.02.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2013, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2013, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 28.07.2014, wurde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid im Asylverfahren der BF erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen; gleichzeitig wurde eine Revision für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 28.07.2014, wurde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid im Asylverfahren der BF erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen; gleichzeitig wurde eine Revision für nicht zulässig erklärt.

Mit Bescheid des BFA vom 18.11.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise der BF mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit Bescheid des BFA vom 18.11.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise der BF mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 04.12.2014 erhob die damals bevollmächtigte Vertretung der BF Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung an das BVwG.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.07.2015, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Asylverfahren samt Rückkehrentscheidung wurde somit am 01.08.2015 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die BF hält sich seit dieser Zeit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Am 15.12.2015 wurde ein Kontaktgespräch betreffend Rückführung in den Kosovo durchgeführt. Der Lebensgefährte der BF wurde daraufhin in eine (näher genannte) Psychiatrie eingewiesen.

Die BF stellte am 04.10.2017 einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8 EMRD "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens".

Mit im Spruch angeführten Bescheid, wies das BFA den Antrag ab und erließ gegen die BF eine Rückkehrentscheidung. Es stellte fest, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig ist und wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen, ab Rechtskraft, eingeräumt.

Mit Eingabe vom 08.05.2018 durch Unterstützung der ARGE Rechtsberatung, erhob die BF Beschwerde gegen den genannten Bescheid an das BVwG.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurde vom BFA am 17.05.2018 dem BVwG vorgelegt.

Am 29.11.2018 langte beim BVwG die Vollmachtsbekanntgabe für den "Verein Zeige" ein.

Am 17.12.2018 langte die Vollmachtsauflösung für die Diakonie Flüchtlingsdienst - ARGE Rechtsberatung ein.

Am 18.12.2018 fand beim BVwG - Außenstelle Graz - eine mündliche Verhandlung statt an der die BF persönlich sowie die RV teilnahm. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.Am 18.12.2018 fand beim BVwG - Außenstelle Graz - eine mündliche Verhandlung statt an der die BF persönlich sowie die Regierungsvorlage teilnahm. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), ist Staatsangehörige der Republik Kosovo. Die BF gehört zur Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Die Muttersprache ist albanisch. Die BF ist leibliche Mutter des mj. Sohnes XXXX, der mj. Tochter XXXX sowie des mj. XXXX, welche gemeinsam mit dem leiblichen Vater XXXX, in einem gemeinsamen Haushalt leben. Mit Erkenntnisse des heutigen Tages, wurden auch die Beschwerden des Gatten sowie der drei mj. Kinder mit gleichlautendem Spruch abgewiesen.Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), ist Staatsangehörige der Republik Kosovo. Die BF gehört zur Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Die Muttersprache ist albanisch. Die BF ist leibliche Mutter des mj. Sohnes römisch 40 , der mj. Tochter römisch 40 sowie des mj. römisch 40 , welche gemeinsam mit dem leiblichen Vater römisch 40 , in einem gemeinsamen Haushalt leben. Mit Erkenntnisse des heutigen Tages, wurden auch die Beschwerden des Gatten sowie der drei mj. Kinder mit gleichlautendem Spruch abgewiesen.

Die BF reiste am 14.02.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in diesem auf. Der Aufenthalt ist seit dem 01.08.2015 nicht mehr rechtmäßig.

Im Bundesgebiet Leben der Gatte und die drei minderjährigen Kinder im Alter von 5, 4 und 1 3/4 Jahren. Weitere Familienangehörige befinden sich nicht im Bundesgebiet. Es konnten im Bundesgebiet keine besonderen, nennenswerten sozialen Bindungen, festgestellt werden.

Die BF ist aktuell im Bundesgebiet ohne Beschäftigung und ging auch während ihres gesamten Aufenthaltes keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Die BF verfügt über keine hinreichende Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes. Die BF lebte bisher im überwiegenden Teil von Zuwendungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die BF ist in strafrechtlicher Hinsicht unbescholten. Die BF hat eine Beinprothese und nimmt dafür regelmäßig Medikamente ein. Die BF ist jedoch arbeitsfähig und auch arbeitswillig. Die BF verfügt über keine Deutschkenntnisse. Die verfügte über keine Einstellungszusage. Die BF konnte keinerlei bereits durchgeführte beruflichen Tätigkeiten in Vorlage bringen.

Die BF brachte im gegenständlichen Verfahren - bereits bei der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung - Unterstützungserklärungen in Vorlage.

Im Kosovo leben nach wie vor Geschwister sowie Tanten und Onkels der BF.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte festgestellt werden welche die Annahme rechtfertigen würden, dass die BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht hinreichend integriert ist.

Die BF ist weder im Besitz eines Aufenthaltstitels noch einer Arbeitserlaubnis oder einer Beschäftigungsbewilligung. Die BF hat selbst kein Einkommen und ist auf Zuwendungen Dritter angewiesen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet.

Es konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich festgestellt werden.

Die BF hält sich seit mittlerweile 3 1/2 Jahren nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die BF hat es bisher unterlassen bzw. sich strikt dagegen Ausgesprochen, freiwillig in den Kosovo zurückzukehren.

Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet, zur Wohnsitzmeldung, zum Nichtbesitz eines Aufenthaltstitels sowie Arbeitsbewilligung, zur Erwerbslosigkeit sowie das die BF gegenwärtig keiner Erwerbstätigkeit nachgeht sondern von Zuwendungen lebt, getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie aus den eigenen Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung.

Zudem wurde die Feststellung zum Nichtbesitz eines zum längeren Aufenthalt und zu Erwerbstätigkeiten berechtigenden Rechtstitels, durch den Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters und die bisherige Erwerbslosigkeit im Bundesgebiet, durch einen Sozialversicherungsauszug gestützt. Dass die BF im Bundesgebiet auch keine ehrenamtlichen Tätigkeiten durchführte ergibt sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Dass die BF bereits ein Asylverfahren samt Rückkehrentscheidung durchlaufen hat sowie deren rechtskräftige Abweisungen beruht auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Die mangelnden Deutschsprachkenntnisse der BF beruhen auf die Nichtvorlage diverser Nachweise und der durchgeführten mündlichen Verhandlung wo festgestellt werden konnte, dass die BF Deutsch nicht verstehen kann. Die gegenständliche Antragstellung ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.

Dass die BF über Familienangehörige im Herkunftsstaat verfügt, beruht auf das Vorbringen der BF vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung.

Die Arbeitsfähigkeit der BF beruht auf der Tatsache, dass nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde und aus den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung wo diese meinte, wenn sie einen Aufenthaltstitel bekäme, arbeiten gehen zu wollen.

Die Nichtfeststellbarkeit einer lebensbedrohlichen Erkrankung der BF beruht auf dem Nichtvorbringen eines diesbezüglichen Sachverhaltes seitens der BF sowie dem Umstand, dass die BF bereits ihre Prothesenversorgung schon über Jahre aufweist, sie diesbezüglich bereits im Kosovo medizinisch behandelt wurde. Die BF wird von der XXXX psychotherapeutisch behandelt und leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung.Die Nichtfeststellbarkeit einer lebensbedrohlichen Erkrankung der BF beruht auf dem Nichtvorbringen eines diesbezüglichen Sachverhaltes seitens der BF sowie dem Umstand, dass die BF bereits ihre Prothesenversorgung schon über Jahre aufweist, sie diesbezüglich bereits im Kosovo medizinisch behandelt wurde. Die BF wird von der römisch 40 psychotherapeutisch behandelt und leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung.

Die Nichtfeststellbarkeit von Anhaltspunkten welche für eine tiefgreifende Integration der BF im Bundesgebiet sprechen können, beruht auf dem Nichtvorbringen eines solchen nahelegenden Sachverhaltes seitens der BF.

Zudem steht dem Vorbringen der BF im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo nichts vorzufinden, die Arbeitsfähigkeit und Berufserfahrung der BF sowie die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid entgegen. Diesen kann entnommen werden, dass der kosovarische Staat ihren Staatsbürger Sozialhilfeleistungen gewährt welche im Falle der Rückkehr in den Kosovo auch Wohnraum beinhaltet. Darüber hinaus ist im Kosovo eine hinreichende medizinische, die Behandlung und Therapierung von psychischen Erkrankungen beinhaltende, medizinische Versorgungslandschaft etabliert. In Ermangelung der Vorlage gegenteiliger Länderberichte und nicht näher dargelegter Sachverhalte seitens des BF, weshalb gerade er keinen Zugang zu herkunftsstaatlichen (medizinischen und allgemeinen) Hilfsleistungen hätte nicht Fuß fassen wird können, um ihren Unterhalt aus eigenem zu besorgen, vermag die BF keine Rückkehr- und oder Abschiebehindernisse zu substantiieren. Weiters ist anzumerken, dass die BF vor der belangten Behörde eingestanden hat über weitere verwandtschaftliche Bezugspunkte im Kosovo zu verfügen sodass die BF im Falle ihrer Zurückweisung seitens der Eltern des Gatten, dieser weitere Möglichkeiten verwandtschaftliche Hilfe zu erlangen offen stünden.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Feststellung, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). Im Kosovo herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.Die Feststellung, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 6, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). Im Kosovo herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Der BF ist den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.

Insofern die BF in der gegenständlichen Beschwerde vermeint, die getroffenen Länderfeststellungen seien zu allgemein gehalten und gingen nicht auf die konkrete Situation der BF ein, vermag die BF keine Zweifel an der hinreichenden Umfänglichkeit dieser aufzubringen. Die besagten Länderfeststellungen erweisen sich als hinreichend detailliert auf die konkrete Situation der BF eingehend. Weder sparen diese die medizinische Situation im Hinblick auf die psychischen Erkrankungen sowie Behinderungen der BF noch die wirtschaftliche und Wohlfahrtssituation im Herkunftsstaat der BF aus. Letztlich ist die BF den besagten Länderfeststellungen auch nicht substantiiert, vermittels der Vorlage von Länderberichten oder den gleichkommenden Unterlagen, entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit und hinreichenden Detailliertheit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Rechtliche Beurteilung:

Die BF ist Staatsangehörige vom Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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