Entscheidungsdatum
16.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G306 2182385-1/11E
G306 2182369-1/11E
G306 2182374-1/10E
G306 2182381-1/10E
G306 2182379-1/10E
G306 2182384-1/10E
G306 2182375-1/10E
G306 2182371-1/10E
G306 2182377-1/10E
G306 2182373-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX, 2.) der XXXX, geb. XXXX, 3.) des XXXX, geb. XXXX, 4.) der XXXX, geb. XXXX, 5.) der XXXX, geb. XXXX, 6.) der XXXX, geb. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , 6.) der römisch 40 , geb. römisch 40 ,
7.) der XXXX, geb. XXXX, 8.) des XXXX, geb. XXXX, 9.) des XXXX, geb. XXXX und 10.) der XXXX, geb. XXXX, alle StA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, Zlen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2018, zu Recht erkannt:7.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , 8.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , 9.) des römisch 40 , geb. römisch 40 und 10.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, Zlen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen .
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden BF3), die Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4), die Fünftbeschwerdeführerin (im Folgenden. BF5), die Sechstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF6), die Siebentbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF7), der Achtbeschwerdeführer (im Folgenden: BF8), der Neuntbeschwerdeführer (im Folgenden: BF9) sowie die Zehntbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF10), die letzten acht gesetzlich vertreten durch den BF1 und die BF2, stellten jeweils am 16.11.2015 gemeinsam die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden BF3), die Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4), die Fünftbeschwerdeführerin (im Folgenden. BF5), die Sechstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF6), die Siebentbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF7), der Achtbeschwerdeführer (im Folgenden: BF8), der Neuntbeschwerdeführer (im Folgenden: BF9) sowie die Zehntbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF10), die letzten acht gesetzlich vertreten durch den BF1 und die BF2, stellten jeweils am 16.11.2015 gemeinsam die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
2. Am 16.12.2015 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF1 und der BF2 statt.
3. Am 27.06.2017 wurden der BF1 und die BF2 jeweils vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Asylverfahren, auch hinsichtlich der BF3 bis BF10, einvernommen.
4. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, den beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: bfP) jeweils am 27.11.2017 zugestellt, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 2 Wochen festgelegt (Spruchpunkt VI.).4. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, den beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: bfP) jeweils am 27.11.2017 zugestellt, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 2 Wochen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
5. Mit per E-Mail am 21.12.2017 beim BFA eingebrachten gemeinsamen Schriftsatz erhoben die bfP durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die zuvor genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).5. Mit per E-Mail am 21.12.2017 beim BFA eingebrachten gemeinsamen Schriftsatz erhoben die bfP durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen die zuvor genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, das Aufgreifen nicht vorgebrachter Rechtswidrigkeiten sowie die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Behebung der Rückkehrentscheidung, der Ausspruch der Erklärung der Unzulässigkeit einer solchen sowie Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt.Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, das Aufgreifen nicht vorgebrachter Rechtswidrigkeiten sowie die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Behebung der Rückkehrentscheidung, der Ausspruch der Erklärung der Unzulässigkeit einer solchen sowie Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt.
6. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 10.01.2018 bei diesem ein.
7. Am 18.09.2018 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener die bfP und deren RV teilnahmen. Die belangte Behörde nahm von der Entsendung eines informierten Vertreters Abstand und blieb der Verhandlung entschuldigt fern.7. Am 18.09.2018 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener die bfP und deren Regierungsvorlage teilnahmen. Die belangte Behörde nahm von der Entsendung eines informierten Vertreters Abstand und blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
8. Mit jeweiligen Schriftsätzen vom 18.09.2018 sowie 02.10.2018, nahmen die bfP ergänzend Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die bfP führen die im Spruch angeführten Identitäten (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Republik Irak. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennt sich der BF1 zum moslemisch-sunnitischen, die BF2 zum moslemisch-schiitischen Glauben. Die Muttersprache der bfP ist arabisch.
Die BF3 bis BF10 sind ebenfalls muslimischen Glaubens, wobei eine Zuordnung zur sunnitischen und/oder schiitischen Glaubensrichtung nicht feststellbar ist.
Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und die leiblichen Eltern der BF3 bis BF10, mit jenen sie im gemeinsamen Haushalt in Österreich leben.
Die bfP verließen ihren Herkunftsstaat Irak im Oktober 2015 und reisten in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 16.11.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Der BF1, die BF2, die BF4, die BF5, die BF6, die BF7, der BF8, der BF9 und die BF10 sind gesund, und ist der BF1 sowie die BF2 zudem arbeitsfähig.
Der BF3 leidet an einer Augenerkrankung (Entzündung), und beschränkt sich dessen Behandlung auf die Gabe von Augentropfen und Augensalbe. Das Bestehen einer lebensbedrohlichen Erkrankung konnte nicht festgestellt werden. Bei einer augenärztlichen Kontrolle am XXXX.2018 wurde eine deutliche Besserung diagnostiziert und befunden, dass eine weitere Therapie nicht mehr notwendig erscheint.Der BF3 leidet an einer Augenerkrankung (Entzündung), und beschränkt sich dessen Behandlung auf die Gabe von Augentropfen und Augensalbe. Das Bestehen einer lebensbedrohlichen Erkrankung konnte nicht festgestellt werden. Bei einer augenärztlichen Kontrolle am römisch 40 .2018 wurde eine deutliche Besserung diagnostiziert und befunden, dass eine weitere Therapie nicht mehr notwendig erscheint.
Die bfP wurden im Irak geboren, lebten zuletzt in Basra und hielten sich zudem im Jahre 2010/2011 vorübergehend in Bagdad auf.
Der BF1 besuchte in Kuwait 6 Jahre lang die Schule und war als Händler in der Lage seien Lebensunterhalt und jenen seiner Kernfamilie (dBF2 bis BF10) durch sein Einkommen im Irak zu sichern.
Die BF2 besuchte im Herkunftsstaat 5 Jahre lang die Schule und war als Hausfrau tätig.
Im Herkunftsstaat, überwiegend im Großraum Basra, halten sich weiterhin (Kern-) Familienmitglieder des BF1 sowie der BF2