TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/23 W203 2208243-1

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Veröffentlicht am 23.01.2019
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Entscheidungsdatum

23.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
SchUG §13a Abs2 Z3
SchUG §25 Abs1
SchUG §25 Abs2 litc
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W203 2208243-1/7E

Ausfertigung des am 28.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des mj. Schülers XXXX , geboren am XXXX .2006, vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX , alle wohnhaft in XXXX , vertreten durch Dr. Peter PFEIL, RA in 4451 Garsten, Otakarstraße 3, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 10.10.2018, GZ. A3-405-47/3-2018, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 i. d.g.F., in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 lit. c Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F., stattgegeben.

Der Schüler XXXX ist im Schuljahr 2018/19 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (7. Schulstufe) berechtigt.

Die Beurteilung im Pflichtgegenstand "Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung" im Jahreszeugnis über das Schuljahr 2017/18 mit "Nicht genügend" wird bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) besuchte im Schuljahr 2017/18 die 2s-Klasse des Bundesrealgymnasiums in XXXX (im Folgenden: BRG XXXX ). Im Schuljahr 2018/19 besucht der BF die XXXX in XXXX (im Folgenden: XXXX ).

2. In der Schulnachricht nach dem ersten Semester des Schuljahres 2017/18 wurde der BF im Pflichtgegenstand "Biologie und Umweltkunde" mit "Befriedigend" beurteilt.

3. Im Jahreszeugnis über das Schuljahr 2017/18 wurde der BF in den Pflichtgegenständen "Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung" und "Mathematik" mit "Nicht genügend" und im Pflichtgegenstand "Biologie und Umweltkunde" sowie in zwei weiteren Pflichtgegenständen mit "Genügend" beurteilt. Die Beurteilungen in den übrigen Pflichtgegenständen lauteten auf "Sehr gut", "Gut" oder "Befriedigend".

4. Am 28.06.2018 entschied die Klassenkonferenz der 2s-Klasse des BRG XXXX , dass der BF zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung in den beiden mit "Nicht Genügend" beurteilten Pflichtgegenständen und zur Wiederholung der zweiten Klasse (6. Schulstufe) berechtigt sei.

5. Am 10.09.2018 absolvierte der BF mit positivem Erfolg die Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Mathematik", sodass die Beurteilung in diesem Pflichtgegenstand im Jahreszeugnis mit "Befriedigend" neu festgesetzt wurde.

6. Am 11.09.2018 trat der BF zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung" an, die mit "Nicht genügend" beurteilt wurde.

7. Am selben Tag entschied die Klassenkonferenz der 2s-Klasse des BRG XXXX , dass der BF zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, da die Voraussetzung nach § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht vorliege.

Diese Entscheidung wurde den Eltern des BF am 13.09.2018 durch persönliche Übergabe zugestellt.

8. Am 17.09.2018 erhob die BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 11.09.2018 und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Verbesserung der Jahresnote im Gegenstand "Mathematik" im Zuge der Wiederholungsprüfung um zwei Notengrade auf "Befriedigend" für das "außergewöhnliche Leistungspotential" des BF spreche, dass allein externe Faktoren für das schlechte Abschneiden des BF im zweiten Semester verantwortlich gewesen wären und dass die Eltern des BF über die Verschlechterung dessen schulischer Leistungen erst sehr spät und in keinster Weise fristgerecht informiert worden wären. Außerdem sei die Verschlechterung der Leistungen offenkundig auf die Teilnahme des BF an einer Schulveranstaltung - nämlich der Fußball-Schülerliga - zurückzuführen. Bei Wegfall dieser die Leistung negativ beeinflussenden Faktoren wäre das "nötige Leistungspotential" auf jeden Fall vorhanden.

Auch habe die Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung" nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen, weil der Prüfer verspätet zur Prüfung erschienen sei und die Fragen vom BF "im Kern" richtig und die "Zusatzfrage" zur Gänze richtig beantwortet worden wären. Die negative Beurteilung der Wiederholungsprüfung sei daher nicht nachvollziehbar.

Schließlich sei auch festzuhalten, dass es bereits während des Unterrichtsjahres "diverse Vorfälle" im Zuge der Mitarbeitskontrolle gegeben habe, die geeignet wären, die Unvoreingenommenheit des Prüfers in Zweifel zu ziehen. Und auch die Biologie-Lehrerin habe bereits im Vorfeld einer Prüfung, die am 26.06.2018 stattgefunden habe, durchblicken lassen, dass sie den BF "auf ein negatives Ergebnis hin" prüfen werde.

9. Am 19.09.2018 gab die Schulleitung des BRG XXXX eine Stellungnahme zum Widerspruch vom 17.09.2018 ab. Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Biologie-Lehrerin auf Intervention der Eltern des BF habe umstimmen lassen und den BF am 26.06.2018 - außerhalb der Unterrichtszeiten, weil keine Stunde mehr angesetzt gewesen sei - geprüft habe. Das Ergebnis dieser Prüfung habe auf "Nicht genügend" gelautet. Vor dem Hintergrund, dass die Prüfung vom 26.06.2018 "gesetzlich nicht einwandfrei" gewesen wäre, dass der BF in der Schulnachricht immerhin mit "Befriedigend" beurteilt worden wäre und dass es sich bei einer negativen Beurteilung im Pflichtgegenstand "Biologie und Umweltkunde" bereits um das dritte "Nicht genügend" im Jahreszeugnis des BF gehandelt hätte, habe der Schulleiter gemeinsam mit der Biologie-Lehrerin entschieden, die Gesamtnote mit "Genügend" festzusetzen. Bei einem Gespräch am 02.07.2018 sei den Eltern des BF mitgeteilt worden, dass der BF eigentlich mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen wäre, und dass der BF wohl beide Wiederholungsprüfungen bestehen müsse, um doch noch die Berechtigung zum Aufsteigen erlangen zu können.

10. Am 21.09.2018 gab die Biologie-Lehrerin eine "Dokumentation und Stellungnahme zur Beurteilung mit Nicht genügend bzw. schwachem Genügend" im Pflichtgegenstand "Biologie und Umweltkunde" ab. Aus dieser geht hervor, dass im Schuljahr 2017/18 keine Tests durchgeführt worden wären. Der BF sei bei zwei mündlichen Prüfungen am 21.06.2018 bzw. am 26.06.2018 jeweils wegen Fehlens der grundlegenden Erfordernisse für eine positive Beurteilung mit "Nicht genügend" beurteilt worden.

Hinsichtlich der Mitarbeit habe der BF im ersten Semester die Anforderungen in den wesentlichen Bereichen zweimal zur Gänze sowie zweimal überwiegend erfüllt und dreimal nicht erfüllt. Im zweiten Semester habe der BF die Anforderungen einmal zur Gänze und viermal nicht erfüllt. Im ersten Semester habe der BF jeweils eine Hausübung und einen Arbeitsauftrag erbracht und eine Hausübung und einen Arbeitsauftrag nicht erbracht. Im zweiten Semester habe er einen Arbeitsauftrag nicht erbracht. Der Teilbereich "Mitarbeit" sei daher am Ende des ersten Semesters mit "Befriedigend" und am Ende des Unterrichtsjahres mit "Genügend" zu beurteilen gewesen.

Eine Information über den Leistungsstand des BF an dessen Eltern sei durch den Klassenvorstand Anfang Mai 2018 und eine Frühwarnung gemäß § 19 Abs. 3a SchUG am 14.06.2018 erfolgt.

Der BF weise erhebliche Mängel in den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffs auf, aufgrund derer die Voraussetzungen für die "Lehrplananforderungen des nächsten Schuljahres" nicht gegeben seien.

Der BF sei von der Lehrerin mehrmals mündlich im Hinblick auf das drohende "Nicht genügend" vorgewarnt worden. Aus einer E-Mail-Korrespondenz ergebe sich, dass der BF seinen Eltern Informationen vorenthalten und diesen gegenüber falsche Angaben hinsichtlich seines Notenstands gemacht habe.

11. Am 20.09.2018 gab der Geschichte-Lehrer eine Stellungnahme zum Widerspruch vom 17.09.2018 ab und führte darin im Wesentlichen aus, dass das "Nicht genügend" erst ab einem Test, der am 08.06.2018 stattgefunden habe und negativ beurteilt worden sei, gedroht habe. Diesen Test sowie eine "Frühwarnung" vom 15.06.2018 habe der BF nicht fristgerecht seinen Eltern gezeigt, den Test habe er außerdem nie verbessert.

Korrekt sei, dass die Wiederholungsprüfung auf Grund einer Terminkollision tatsächlich mit ca. 5 Minuten Verspätung begonnen habe. Bei der Prüfung selbst seien drei der vier gestellten Fragen dem Test vom 08.06.2018 entnommen gewesen. Der BF habe die erste Frage "weitgehend korrekt", die beiden nächsten Fragen - auch nach Hilfestellung - nicht beantworten können. Da man dem BF aber noch eine Chance geben habe wollen, sei noch eine zusätzliche, vierte Frage gestellt worden. Auch diese Frage sei bereits Gegenstand des erwähnten Tests gewesen, der BF habe aber auch hier nur das wiedergegeben, was er bereits im Juni gewusst habe, und die Frage wieder nicht gänzlich beantworten können.

12. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Prüfers wurden in einer nicht datierten Stellungnahme der Beisitzerin der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung" im Wesentlichen bestätigt.

13. Gemäß einem Fachgutachten des zuständigen Landesschulinspektors vom 25.09.2018 könne das im Widerspruch geltend gemachte verspätete Erscheinen des Prüfers zur Wiederholungsprüfung im Ausmaß von ca. 5 Minuten nicht als beurteilungsrelevant angesehen werden. Wesentlich wäre, dass die vorgesehene Prüfungsdauer nicht überschritten worden sei. Die Zusammenstellung der Wiederholungsprüfung sei sowohl lehrplankonform als auch ausreichend vielfältig gewesen. Die Beurteilungskriterien seien nicht erklärt und für einen Außenstehenden schwer nachvollziehbar gewesen und es sei aus den Unterlagen nicht erkennbar, wer das Prüfungsprotokoll geführt habe. Warum die Zusatzfrage gestellt worden ist, sei unklar, da bereits ohne diese eine sichere und nachvollziehbare Beurteilung der Prüfung möglich gewesen wäre. Die Stellungnahme der Prüfer sei nachvollziehbar und glaubwürdig. Dass der BF gerade jene Stoffgebiete, die er sich während des Unterrichtsjahres in zu geringem Umfang angeeignet habe, nicht in ausreichendem Ausmaß beherrscht habe, sei ein wesentlicher Aspekt bei der Beurteilung der Prüfung. Jedenfalls sei festzuhalten, dass der BF die wesentlichen Bereiche der Prüfung keinesfalls überwiegend erfüllt habe. Die im Widerspruch vorgebrachten Vorkommnisse während des Schuljahres könnten nunmehr im Zuge des Verfahrens betreffend die Wiederholungsprüfung nicht mehr geltend gemacht werden. Dem Widerspruch gegen die Beurteilung mit "Nicht genügend" im Fach "Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung" sei aus pädagogischer Sicht nicht stattzugeben.

14. In seiner Stellungnahme vom 29.09.2018 führte der Leiter der "ARGE BIOLOGIE OÖ, AHS" zum Widerspruch bezüglich des Pflichtgegenstandes "Biologie und Umweltkunde" im Wesentlichen aus, dass die unterrichtende Lehrerin eine chronologisch vollständige und gut nachvollziehbare Dokumentation der Beurteilung des BF über das gesamte Schuljahr vorgelegt habe. Schriftliche Tests müssten nicht zwingend durchgeführt werden, vor allem bei einer - wie im vorliegenden Fall - umfassenden Mitarbeitsdokumentation könne zur Leistungsdruck- und Stressentlastung der Schüler von Tests durchaus abgesehen werden.

Die Gesamtbeurteilung mit "Genügend" sei gut nachvollziehbar. Warum die zweite Prüfung [gemeint wohl jene vom 26.06.2018] angesetzt worden ist, sei nicht nachvollziehbar, da eine eindeutige Beurteilung bereits mit Ablegung der ersten Prüfung [gemeint wohl jene vom 21.06.2018] möglich gewesen wäre. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe eindeutig hervor, dass der BF im Fach "Biologie und Umweltkunde" gravierende Mängel in allen wesentlichen Bereichen des Lehrstoffs aufweise und daher die Voraussetzungen für die Erfüllung der Lehrplananforderungen der nächsten Schulstufe nicht gegeben wären.

Bei beiden Prüfungen - sowohl bei jener vom 21.06.2018 als auch bei jener vom 26.06.2018 - habe der BF erhebliche Lücken in allen wesentlichen Bereichen des Lehrstoffs gezeigt und die Beurteilung beider Prüfungen mit "Nicht genügend" sei korrekt erfolgt.

Hinsichtlich der Mitarbeit habe der BF bei den Überprüfungen im ersten Semester die Anforderungen weitgehend zumindest in den wesentlichen Bereichen erfüllt, während die Leistungen im zweiten Semester eine stark abfallende Tendenz gezeigt hätten. Bei den Mitarbeitskontrollen des zweiten Semesters habe der BF die Erfordernisse für eine Beurteilung mit "Genügend" nicht erbracht. Das Bild einer mangelhaften Mitarbeit werde auch durch eine nicht erbrachte Hausübung und zwei nicht erbrachte Arbeitsaufträge vermittelt. Die Beurteilung des Teilbereiches "Mitarbeit" am Ende des Unterrichtsjahres mit "Genügend" sei demnach korrekt erfolgt. Die Lehrerin sei auch Ihrer Informationspflicht im Sinne einer "Frühwarnung" nachgekommen.

15. Am 02.10.2018 gab der zuständige Landesschulinspektor eine Stellungnahme zum Widerspruch gegen die negative Beurteilung im Fach "Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung" sowie gegen das Nichterteilen der "Aufstiegsklausel" ab.

Darin wurde - auf das Wesentliche zusammengefasst - ausgeführt, dass die Beurteilung im Pflichtgegenstand "Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung" mit "Nicht genügend" gerechtfertigt sei, dass es sich bei der Beurteilung im Pflichtgegenstand "Biologie und Umweltkunde" um ein "nicht gesichertes Genügend" handle und dass das Nichterteilen der Aufstiegsklausel daher gerechtfertigt wäre.

In der Stellungnahme wird auf das Rundschreiben Nr. 20/1997 des zuständigen Bundesministeriums verwiesen, in dem es heißt: "Sind auch nur in einem ["einem" durch Unterstreichen hervorgehoben] noch positiv abgeschlossenen Pflichtgegenstand die Leistungsreserven so gering, dass ein Absinken ins Negative als wahrscheinlich gelten muss, wenn der Schüler für das Erarbeiten des neuen Lehrstoffes nicht mehr die Zeit wie bisher aufwenden kann, so scheidet das Erteilen einer Berechtigung zum Aufsteigen gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG aus." Gemäß Fachgutachten verfüge der BF im Pflichtgegenstand "Biologie und Umweltkunde" nicht über ausreichend Lernreserven. Das Argument im Widerspruch, der BF habe durch seine guten Leistungen bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Mathematik" gezeigt, dass er über ausreichend Leistungsreserven verfüge, gehe insofern ins Leere, als er sich dafür 2 Monate lang in den unterrichtsfreien Sommerferien vorbereiten habe können. Bei der Einschätzung der Leistungsreserven sei aber zu berücksichtigen, dass der BF in der nächsthöheren Schulstufe die Defizite im mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstand aufholen, gleichzeitig aber auch Leistungen in allen anderen Pflichtgegenständen erbringen müsse, was eine ganz andere Situation als die Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung in den Sommerferien darstelle. Da ein Absinken ins Negative im Pflichtgegenstand "Biologie und Umweltkunde" wahrscheinlich wäre, sei die Aufstiegsklausel zu verweigern gewesen.

16. Mit Schreiben vom 03.10.2018 wurde dem BF Gelegenheit gegeben, seinerseits zu den Stellungnahmen der unterrichtenden Lehrerin, des Prüfers und der Beisitzerin sowie zu den zwei Fachgutachten und dem pädagogischen Gutachten Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit wurde vom BF mit Schreiben vom 08.10.2018 in Anspruch und genommen und dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass das Prüfungsprotokoll offenbar unzureichend geführt worden sei. Insbesondere lasse sich daraus nicht nachvollziehbar ersehen, ob die vorgeschriebenen zeitlichen Grenzen eingehalten worden seien. Aus dem Protokoll sei auch nicht nachvollziehbar, welche Fragen wie beantwortet worden wären.

Im Hinblick auf die "Aufstiegsklausel" sei zu beachten, dass der BF in keinem "Kernfach" oder "Schularbeitsfach" negativ beurteilt worden sei. Allenfalls aufzuarbeitende "Defizite" ließen sich daher wesentlich besser nachholen als in Fächern wie z.B. Mathematik, Deutsch oder Englisch. Die vorgelegte Prüfungsdokumentation betreffend das Fach "Biologie und Umweltkunde" sei aufgrund der Ausstreichungen und Korrekturen nicht nachvollziehbar. Der Leistungsabfall korreliere in auffälliger Weise mit der Mehrbelastung durch eine Schulveranstaltung, nämlich dem Schulfußball. Auch das "Frühwarnsystem" habe nicht hinreichend funktioniert. Schließlich sei festzuhalten, dass der BF nunmehr die

3. Klasse der Sporthauptschule besuche und sich dort sehr leistungsorientiert und dem verlangten Lehrstoff "mehr als gewachsen" zeige. Es wäre aus pädagogischer Sicht kontraproduktiv, ihn nach dem Schulwechsel in die 2. Klasse zurückzustufen.

17. Zu der Stellungnahme des BF vom 03.10.2018 gab die zuständige Landesschulinspektorin am 09.10.2018 ihrerseits eine Stellungnahme ab, aus der auf das Wesentlichste zusammengefasst hervorgeht, dass es weder nähere Bestimmungen darüber gebe, wer das Prüfungsprotokoll zu führen habe, noch, wie dieses zu führen sei. Die Leistungen des BF bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung" wären ausreichend und nachvollziehbar dokumentiert. Die tatsächliche Prüfungszeit sei jedenfalls im vorgesehenen rechtlichen Rahmen gelegen. Da das Gesetz diesbezüglich nicht zwischen den Pflichtgegenständen differenziere, gehe die Argumentation des BF, bei den "Defizit-Fächern" handle es sich um solche, die nicht den "Kernfächern" bzw. "Schularbeitsfächern" zuzurechnen wären, ins Leere. Sofern die von der Biologie-Lehrerin vorgelegte Prüfungsdokumentation als mangelhaft angesehen wird, sei darauf zu verweisen, dass es auch diesbezüglich keine konkreten Vorschriften gebe, und dass die Leistungen des BF bei den beiden Prüfungen in der Stellungnahme ausführlich und nachvollziehbar beschrieben würden. Soweit für den Leistungsabfall die freiwillige Teilnahme des BF an der Fußball-Schülerliga ins Treffen geführt werde, sei anzumerken, dass eine Korrelation zwischen zwei Ereignissen eben noch kein zwingender Hinweis auf einen Kausalzusammenhang sei, vielmehr sei die durch die Teilnahme an der Schülerliga hervorgerufene Mehrbelastung nur eine von mehreren möglichen Ursachen für den Leistungsabfall. Fiktive Leistungen können für die Leistungsbeurteilung keinesfalls herangezogen werden. Gute Leistungen bei der Wiederholungsprüfung in einem Pflichtgegenstand seien kein zwingender Beleg für Leistungsreserven in einem anderen. Zum Vorbringen betreffend die "Frühwarnungen" sei anzumerken, dass diese nicht mehr Gegenstand des aktuellen Verfahrens wären.

18. Mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich (nunmehr:

Bildungsdirektion Oberösterreich; im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.10.2018, GZ.: A3-405-47/3-2018 wurde der Widerspruch als unbegründet abgewiesen, die Beurteilung des BF im Pflichtgegenstand "Geschichte und Sozialkunde/politische Bildung" mit "Nicht genügend" festgesetzt und ausgesprochen, dass dieser zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen Rechtsvorschriften ausgeführt, dass kein Anlass bestehe, die verfahrensgegenständlichen Unterlagen sowie die Gutachten in Zweifel zu ziehen. Diese wären plausibel, glaubwürdig und nachvollziehbar.

Eine Gewährung der Aufstiegsklausel komme schon dann nicht in Frage, wenn auch nur in einem der positiv abgeschlossenen Pflichtgegenstände so geringe Leistungsreserven vorhanden wären, dass ein Absinken der Leistungen ins Negative als wahrscheinlich gelten müsse, wenn der Schüler für das Erarbeiten des neuen Lehrstoffes nicht mehr die Zeit wie bisher aufwenden könne. Hinsichtlich der Frage, in welchen Gegenständen Leistungsreserven fehlen würden, sei auch nicht zwischen den Unterrichtsgegenständen zu differenzieren, da sich dafür in den einschlägigen Materiengesetzen keine Anhaltspunkte fänden.

Hinsichtlich des Pflichtgegenstandes "Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung" sei anzumerken, dass es für Wiederholungsprüfungen immer eine Richtzeit gebe, dass es aber keinen Rechtsanspruch darauf gebe, dass die Prüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnen müsse. Eine Verspätung von maximal 5 Minuten könne keinesfalls beurteilungsrelevant sein. Die Wiederholungsprüfung selbst sei lehrplankonform und ausreichend vielfältig gewesen. Auch wenn die Beurteilungskriterien bei der Prüfung nicht geklärt und daher für einen Außenstehenden nicht nachvollziehbar gewesen wären, relativiere sich dieser Kritikpunkt insofern, als sich aus der Beschreibung der Prüfungsleistung durch Prüfer und Beisitzerin klar ergebe, dass die wesentlichen Bereiche bei dieser Prüfung keinesfalls überwiegend erfüllt worden seien.

Hinsichtlich des "nicht gesicherten Genügends" im Pflichtgegenstand "Biologie und Umweltkunde" habe festgestellt werden können, dass die Jahresbeurteilung auf einem repräsentativen Querschnitt zahlreicher Einzelleistungen über das gesamte Schuljahr hinweg fuße. Die Jahresbeurteilung mit "Genügend" sei jedenfalls nachvollziehbar und es sei eindeutig ersichtlich, dass der BF gravierende Mängel in allen wesentlichen Bereichen des Lehrstoffs aufweise und daher die Voraussetzungen für die Erfüllung der Lehrplananforderungen in der nächsthöheren Schulstufe nicht gegeben seien. Die beiden Prüfungen am Ende des Schuljahres hätten gezeigt, dass der BF erhebliche Lücken in allen wesentlichen Bereichen des Lehrstoffs aufweise, sodass beide korrekter Weise mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen seien. Die Mitarbeitsleistungen des BF hätten im zweiten Semester eine stark abfallende Tendenz gezeigt, die Beurteilung der Mitarbeit mit "Genügend" könne daher durchaus als korrekt festgestellt werden. Die Jahresbeurteilung mit "Genügend" sei nachvollziehbar, es könne sich dabei aber aufgrund des Leistungsabfalls und der gravierenden Mängel, die der BF aufweise, nur um ein "nicht gesichertes Genügend" handeln. Die Voraussetzungen zur Erteilung der Aufstiegsklausel wären daher nicht erfüllt.

Hinsichtlich des sonstigen Vorbringens des BF betreffend den Leistungsabfall durch die Teilnahme am Schulfußball, den Nachweis des Vorhandenseins von Leistungsreserven durch die guten Leistungen im Rahmen der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Mathematik", eine etwaige Voreingenommenheit des Lehrers, etwaige Andeutungen im Vorfeld der letzten Prüfung im Fach "Biologie und Umweltkunde", Ungereimtheiten hinsichtlich der "Frühwarnungen" und mangelhafte Ausfertigung der Entscheidung der Klassenkonferenz vom 11.09.2018 wurde begründend aus den jeweiligen Stellungnahmen und Gutachten zitiert.

Der angefochtene Bescheid wurde am 11.10.2018 zugestellt.

19. Am 14.10.2018 erhob der BF Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2018 und begründete diese zusammengefasst wie folgt:

Gemäß den Angaben bei der Prüfung anwesender Erziehungsberechtigter habe die Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung" zwischen 33 und 36 Minuten gedauert, habe also die rechtlich maximal zulässige Dauer von 15 bis 30 Minuten deutlich überschritten. Bei der Prüfung selbst sei die Zusatzfrage großteils beantwortet worden. Bei Betrachtung des gesamten Prüfungsablaufs würde aufgrund der bereits mehrfach angeführten Vorkommnisse und Abweichungen (Beginnzeit, Protokollführung, Beurteilung, Zusatzfrage, Frühwarnung) die Glaubwürdigkeit der Prüfer und deren Dokumentation, Mitschriften und Beurteilungen in Frage gestellt. Die Beurteilung im Pflichtgegenstand "Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung" mit "Nicht genügend" sei daher eindeutig nicht gerechtfertigt.

Im Pflichtgegenstand "Biologie und Umweltkunde" seien die Aufzeichnungen über die Mitarbeit aufgrund zahlreicher "Herumstreichungen" nicht nachvollziehbar. Auch in diesem Fach habe die "Frühwarnung" nicht ausreichend funktioniert. Entgegen den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides sei die Mehrbelastung durch die Teilnahme am Schulfußball sehr wohl ursächlich für den Leistungsabfall des BF im zweiten Semester gewesen.

Der Beschwerde wurde eine "Vorläufige Beurteilung" des BF, ausgestellt von der SMS XXXX , die der BF im Schuljahr 2018/19 besucht, am 12.10.2018, beigefügt, aus der ersichtlich ist, dass dieser zum damaligen Zeitpunkt in 4 Pflichtgegenständen mit "1" in 4 Pflichtgegenständen - darunter die Pflichtgegenstände "Geschichte und Sozialkunde" und "Biologie und Umweltkunde" - mit "2", in einem Pflichtgegenstand mit "2-3" und in einem mit "3-4" zu beurteilen wäre.

20. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen mit Schreiben vom 19.10.2018 samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

21. Am 28.11.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der neben den Verfahrensparteien der Klassenvorstand der 2s-Klasse des BRG XXXX (im Folgenden: Z1), die den BF im Schuljahr 2017/18 unterrichtenden Lehrer in den Pflichtgegenständen "Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung" und "Biologie und Umweltkunde" (im Folgenden: Z2 und Z4), die Beisitzerin der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung" (im Folgenden: Z3) sowie die den BF im Schuljahr 2018/19 an der SMS

XXXX im Fach "Biologie und Umweltkunde" unterrichtende Lehrerin (im Folgenden: Z5) als Zeugen geladen waren.

Am 22.11.2018 teilte die belangte Behörde gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass aus Termingründen kein Vertreter der belangten Behörde an der Verhandlung teilnehmen könne.

21.1. Zur Befragung des BF:

Der BF gab an, dass es in der Schülerliga 8 Spiele gegeben habe, die jeweils am Mittwoch stattgefunden hätten. An diesen Tagen - an denen auch Geschichte unterrichtet worden sei - sei er den ganzen Tag nicht in der Schule gewesen. Die Trainingseinheiten hätten jeweils nach Schulschluss stattgefunden.

Der Vater des BF gab an, die Familie habe sich nach den Wiederholungsprüfungen im September 2018 für den Schulwechsel des BF entschieden. Den Angaben des BF entsprechend gehe es diesem an der neuen Schule gut und er sei in allen Gegenständen positiv. Es gebe auch an der neuen Schule eine Fußballmannschaft, er würde aber nur dann mitmachen, wenn die Noten passten.

21.2. zur Befragung des Z1:

Befragt nach möglichen Ursachen für den Leistungsabfall des BF im zweiten Semester nannte der Z1 "Schlampigkeit und mangelnde Organisationsstruktur" des BF. Dies habe man auch am Verhalten des BF in der Schule und am Zustand seiner Hefte erkennen können. Bei der Notenkonferenz wären alle Beurteilungen eindeutig ausgefallen, nur das "Genügend" in Biologie wäre "schwach abgesichert" gewesen. Am BRG XXXX gebe es einen Fußballschwerpunkt, und über eine gut funktionierende Mannschaft zu verfügen sei durchaus auch im Interesse der Schule gelegen. Die Erfolge der Mannschaft würden dies auch bestätigen. Durch den Organisationsablauf in der Schule sei gewährleistet, dass auch schwächere Schüler an der Fußballschülerliga teilnehmen könnten, die Lehrer würden bei der Gestaltung des Unterrichts auf die Schülerligatermine Rücksicht nehmen.

21.3. Zur Befragung des Z2:

Der Z2 gab an, dass der BF durch die Teilnahme am Schulfußball viele Geschichtestunden versäumt habe. Es wäre Aufgabe der Mitglieder der Fußballmannschaft, das Versäumte nachzuholen. Dies funktioniere bei manchen besser, bei manchen schlechter. Beim BF habe es nicht funktioniert.

Bei der Wiederholungsprüfung habe er gewollt, dass der BF eine positive Note erhält, und habe deswegen - aus menschlichen Erwägungen - noch eine Zusatzfrage gestellt.

21.4. Zur Befragung der Z3:

Die Angaben der Z3 zum Ablauf der Prüfung und zum Beantwortungsgrad der Prüfungsfragen deckten sich im Wesentlichen mit jenen des Z2 und mit den Ausführungen in den Stellungnahmen und Gutachten. Nachgefragt, ob sie sich noch an die abschließende Besprechung der Ergebnisse der Wiederholungsprüfung erinnern könne, gab die Z3 an:

"Die Besprechung hat nicht sehr lange gedauert, weil das Ergebnis eindeutig war."

21.5. Zur Befragung der Z4:

Die Z4 gab an, das zweite Semester des BF im Fach "Biologie und Umweltkunde" sei "wirklich deutlich negativ" gewesen. Für den Leistungsabfall sei die nicht mehr vorhandene Mitarbeit verantwortlich gewesen. Der BF habe schon ab Ende des 1. Semesters nicht mehr sehr motiviert gewirkt. Die Jahresbeurteilung resultiere ausschließlich aus der Mitarbeitsleistung, da sie keine Tests durchführe. Die in der Kopie der Mitarbeitsaufzeichnungen geschwärzten Stellen würden im Original in roter Farbe gehalten sein und die negativen Mitarbeitsleistungen hervorheben. In der Schulnachricht sei der BF noch mit "Befriedigend" beurteilt worden, das 2. Semester für sich alleine betrachtet wäre mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen. Auf Wunsch der Eltern des BF habe sie diesen am 26.06.2018 nochmals geprüft, weil auch sie selbst gewollt habe, dass der BF das Jahr positiv abschließen könne. Diese zweite Wunschprüfung habe außerhalb des Biologieunterrichts stattgefunden, sie habe erst im Nachhinein erfahren, dass diese Vorgehensweise nicht zulässig wäre. Hätte man auch das Ergebnis der zweiten Wunschprüfung - die aber wegen ihrer Unzulässigkeit nicht berücksichtigt worden sei - bei der Notenfindung miteinfließen lassen, hätte die Jahresgesamtbeurteilung auf "Nicht genügend" gelautet. Die Beurteilungen in den übrigen Pflichtgegenständen hätten jedenfalls keine Auswirkung auf die Beurteilung mit "Genügend" im Pflichtgegenstand "Biologie und Umweltkunde" gehabt.

21.6. Zur Befragung der Z5:

Die Z5 gab an, dass sie vom Direktor der SMS XXXX im Zuge der Vorbereitung auf die Verhandlung beauftragt worden sei, auch bei den Kollegen nachzufragen, wie es dem BF im laufenden Schuljahr in den Hauptgegenständen gehe. Sie selber könne den BF "an und für sich als einen ordentlichen, eifrigen und lernwilligen Schüler" beschreiben. Dieser stehe auch in allen drei Hauptgegenständen auf "vertieft", die Noten würden sich dabei um "Befriedigend vertieft" bewegen. Im Gegenstand "Biologie und Umweltkunde" gebe es bereits Mitarbeitsbewertungen und der BF, der auch schon ein Referat gehalten habe, wäre derzeit mit "Gut" zu beurteilen. Der BF würde auch immer mitarbeiten. Wenn es so weiterginge könne man schon sagen, dass der BF das Schuljahr positiv abschließen werde. Aufgrund der Tatsache, dass erst 11 Wochen im Schuljahr vergangen wären, ließe sich aber derzeit eine verlässliche Prognose über die Leistungsentwicklung im Schuljahr nicht abgeben. Nachgefragt gab die Z5 an, dass sie der Ansicht sei, dass der BF in der 3. Klasse besser aufgehoben sei. "Vom Gefühl her" würde das so passen.

22. Am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete er Richter das im Spruch wiedergegebene Erkenntnis.

23. Mit Schreiben vom 04.12.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2018, stellte die belangte Behörde binnen offener Frist einen "Antrag auf Ausfertigung der Beschwerde" (gemeint wohl: "Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses").

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die vom BF bei der Wiederholungsprüfung am 11.09.2018 im Pflichtgegenstand "Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung" erbrachten Leistungen waren nicht ausreichend, um mindestens mit der Note "Genügend" beurteilt werden zu können.

Nicht festgestellt werden konnte, dass bei der Durchführung der Wiederholungsprüfung Mängel aufgetreten sind, die geeignet wären, eine Auswirkung auf das Prüfungsergebnis haben zu können.

Die Beurteilung in diesem Pflichtgegenstand im Jahreszeugnis war daher mit "Nicht genügend" festzusetzen.

Im Pflichtgegenstand "Biologie und Umweltkunde" hat der BF im Unterrichtsjahr 2017/18 Leistungen erbracht, mit denen er die nach Maßgabe des Lehrplans für die Allgemein bildenden höheren Schulen (AHS) gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zumindest überwiegend erfüllt hat. Er war daher in diesem Pflichtgegenstand im Jahreszeugnis mit der Note "Genügend" zu beurteilen.

Der BF weist auf Grund der in allen Pflichtgegenständen - abgesehen vom negativ beurteilten Pflichtgegenstand "Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung" - während des Schuljahres 2017/18 erbrachten Leistungen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe einer AHS auf. Der BF verfügt daher über ausreichend Leistungsreserven und ist im Schuljahr 2018/19 zum Aufsteigen in die siebente Schulstufe berechtigt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.

Die Feststellungen zu den Beurteilungen in den Pflichtgegenständen "Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung" und "Biologie und Umweltkunde" ergeben sich aus den dem Gericht vorliegenden Aufzeichnungen über die Wiederholungsprüfung vom 11.09.2018 und den Aufzeichnungen der unterrichtenden Lehrerin über die Mitarbeitsleistungen des BF sowie aus den Stellungnahmen der unterrichtenden Lehrer und der Prüfungsbeisitzerin sowie den Fachgutachten der zuständigen Landesschulinspektoren. Die Aufzeichnungen, Stellungnahmen und Fachgutachten sind plausibel, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und werden durch die Ergebnisse der Befragungen in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Die Feststellung, dass die Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung" frei von maßgeblichen, beurteilungsrelevanten Mängeln durchgeführt wurde, beruht darauf, dass die mündliche Verhandlung klar hervorgebracht hat, dass der Beginn der Prüfung nur mit einer minimalen Verspätung erfolgte und dass sich auch ansonsten weder aus den Verhandlungsergebnissen noch aus den Aufzeichnungen über die Prüfung oder aus den Stellungnahmen und Gutachten Hinweise auf schwere Mängel ergeben haben.

Die Feststellung, dass der BF über ausreichend Leistungsreserven verfügt, um im Schuljahr 2018/19 die siebente Schulstufe erfolgreich abschließen zu können, ergeben sich daraus, dass gemäß Entscheidung der Klassenkonferenz vom 11.09.2018 die Beurteilungen in den beiden Pflichtgegenständen "Deutsch" und "Englisch (Erste lebende Fremdsprache)" im Jahreszeugnis auf "gesichertes Genügend" lauteten, und dass auch die Beurteilung im maßgeblichen Pflichtgegenstand "Biologie und Umweltkunde" mit "Genügend" nicht als "nicht ausreichend abgesichert" gesehen werden muss, und zwar aus folgenden Erwägungen: Der BF wurde in diesem Pflichtgegenstand im ersten Semester mit "Befriedigend" beurteilt, im zweiten Semester erbrachte er mit "Nicht genügend" zu beurteilende Leistungen. Daraus würde sich in Summe ein "durchschnittliches Genügend" ergeben. Auch wenn man - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass bei der Leistungsbeurteilung dem zuletzt erbrachten Leistungsstand ein größeres Gewicht zuzumessen ist - den Leistungsabfall des BF im zweiten Semester bei der Jahresbeurteilung einfließen lässt, ist zu berücksichtigen, dass der BF bei zu mindestens einer der insgesamt 5 dokumentierten Mitarbeitsüberprüfungen die Aufgabe "in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt" hat, was ein befriedigendes Ergebnis der Überprüfung indiziert. Somit ist die Beurteilung des zweiten Semesters - aufgrund der ansonsten durchwegs negativen Mitarbeitsleistungen - zwar korrekt mit "Nicht genügend" erfolgt, allerdings handelt es sich dabei aufgrund der einmaligen positiven Mitarbeitsleistung nicht um das "denkbar schlechteste Nicht genügend". Bei einer derartigen Ausgangslage ist in Zusammenschau mit der Beurteilung "Befriedigend" des ersten Semesters nicht zwingend davon auszugehen, dass die Gesamtjahresbeurteilung mit "Genügend" an der Grenze zum "Nicht genügend" gelegen wäre.

Dass die Beurteilung des BF im Pflichtgegenstand "Biologie und Umweltkunde" nicht an der Grenze zum "Nicht genügend" gelegen ist, lässt sich auch daraus schließen, dass gemäß der Stellungnahme des Leiters der "ARGE BIOLOGIE OÖ, AHS" vom 29.09.2018 "aufgrund der vorliegenden Leistungsdokumentation eine eindeutige Beurteilung bereits mit der ersten Prüfung möglich" gewesen wäre. Wenn in einem Pflichtgegenstand eine eindeutige Beurteilung unabhängig vom Ergebnis einer etwaigen weiteren Prüfung möglich ist, kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass diese "eindeutige Beurteilung" am Randbereich dieser Benotung anzusiedeln ist, also weder an der Grenze nur nächstbesseren noch zur nächstschlechteren Beurteilung.

Leistungsreserven sind beim BF auch insofern vorhanden, als im Schuljahr 2018/19 die Mehrbelastung durch die Teilnahme am Schulfußball wegfällt und dadurch zusätzlich Zeit gewonnen wird, um die Defizite im mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstand aufzuholen, ohne ein Absinken ins Negative in einem oder mehreren der sonstigen Pflichtgegenstände wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Wenn auch der Klassenvorstand im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass gewährleistet wäre, dass auch schwächere Schüler an der Fußballschülerliga teilnehmen könnten und die Lehrer bei der Gestaltung des Unterrichts auf die Schülerligatermine Rücksicht nehmen würden, so wird dies doch durch die übereinstimmenden Angaben des BF und des unterrichtenden Lehrers im Pflichtgegenstand "Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung" insofern relativiert, als der BF trotz der vom Klassenvorstand erwähnten Rahmenbedingungen an der Schule und der bestmöglichen Rücksichtnahme auf die Mitglieder der Mannschaft durch die Teilnahme an der Schülerliga - vor allem im zweiten Semester, in dem der Leistungsabfall eingetreten ist - viele Unterrichtseinheiten in den Gegenständen, in denen sich die Defizite gezeigt haben, versäumt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 20 Abs. 1 erster Satz SchUG hat der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erbrachten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.

Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer von zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit§ 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

Gemäß § 13 Abs. 1 ist Aufgabe der Schulveranstaltungen die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung.

Gemäß § 13a Abs. 1 erster Satz SchUG können Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des § 13 sind, zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und der Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes dienen und eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist.

Gemäß Abs. 2, zweiter Satz Z 3 leg. cit. ist die Teilnahme zu untersagen, wenn durch die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung der erfolgreiche Abschluss der Schulstufe in Frage gestellt erscheint.

Gemäß § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371 /1974 i.d.g.F., sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind mit "Nicht genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.

Gemäß § 22 Abs. 9 LBVO findet auf die Beurteilung der Wiederholungsprüfung § 14 Anwendung; in die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die bisherige Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend" soweit einzubeziehen, daß sie die Entscheidung, daß die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt, daß jedoch die neu festzusetzende Jahresbeurteilung andererseits höchstens mit "Befriedigend" festgelegt werden kann.

Gemäß Abs. 12 leg. cit. haben sich die Wiederholungsprüfungen auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen.

3.2.2. Voraussetzung für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe ist grundsätzlich, dass ein Schüler im Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhält. Außerdem darf jemand trotz einem "Nicht genügend" in einem Pflichtgegenstand u.a. dann aufsteigen, wenn er in den sonstigen Pflichtgegenständen über ausreichend Leistungsreserven verfügt, um die nächsthöhere Schulstufe trotzdem erfolgreich abschließen zu können ("Aufstiegsklausel" iSd § 25 Abs. 2 lit. c SchUG).

Der BF ist - nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung - im Jahreszeugnis in einem Pflichtgegenstand, nämlich in "Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung", mit "Nicht genügend" beurteilt worden. Dass die Beurteilung der Wiederholungsprüfung und damit auch die Festsetzung der Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend" zu Recht erfolgten, wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt.

Ergänzend ist auszuführen, dass auch das Beschwerdevorbringen hinsichtlich einer fehlenden geeigneten Frühwarnung insofern ins Leere geht, als Maßstab für die Leistungsbeurteilung ausschließlich die erbrachten Leistungen sind und nicht etwa, welche Leistungen - rein hypothetisch - erbracht werden hätten können, wenn eine Frühwarnung rechtzeitig erfolgt wäre. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob bzw. in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt eine Frühwarnung stattgefunden hat.

Zum Beschwerdevorbringen, dem BF hätte die "Aufstiegsklausel" gewährt werden müssen:

Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei der "Aufstiegsklausel" iSd § 25 Abs. 2 lit. c SchUG um eine Ausnahmeregelung zum Grundsatz handelt, dass eine Schulstufe nur dann erfolgreich abgeschlossen worden ist, wenn das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Dieser Ausnahmecharakter der "Aufstiegsklausel" ergibt sich zum einen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn er davon ausgeht, dass dem Aufsteigen trotz Vorliegen einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung "dann, aber auch nur dann" der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe gebührt, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu ersparen. (VwGH, 24.01.1994, 93/10/0224). Zum anderen geht auch das zuständige Bundesministerium in einem an die Schulbehörden, Schulleiter und Lehrer gerichteten Rundschreiben Nr. 20/1997 des BMU vom Ausnahmecharakter dieser Bestimmung aus, wenn es darin heißt: "Die Konzeption des § 25 SchUG bedeutet, dass Abs. 2 leg. cit. die Ausnehmeregel (Ausnahmetatbestand) zu Abs. 1 dieser Bestimmung darstellt und nicht in jedem Fall zum Tragen kommt."

Die Frage, wie die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen - also in allen Pflichtgegenständen außer jenem, der mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist - beschaffen sein müssen, um einen erfolgreichen Abschluss der nächsthöheren Schulstufe erwarten zu lassen, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten; vielmehr ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158).

Verfahrensgegenständlich ergibt die gebotene Einzelfallprüfung, dass zum Zeitpunkt der Verkündung des Erkenntnisses am 28.11.2018 auf Grund der dem Gericht vorliegenden "Vorläufigen Beurteilung des BF für das Schuljahr 2018/19", in dem dieser die siebente Schulstufe besucht, sowie aus den Angaben der Z5 im Rahmen der mündlichen Verhandlung, davon auszugehen war, dass der BF aller Voraussicht nach das Schuljahr in dieser Schulstufe erfolgreich absolvieren wird. Dabei wird nicht verkannt, dass es sich bei der Gewährung der Aufstiegsklausel um eine Prognoseentscheidung handelt und die Frage nach der erfolgreichen Absolvierung einer Schulstufe erst nach Ablauf des Unterrichtsjahres endgültig beantwortet werden kann; dennoch liegt verfahrensgegenständlich eine Besonderheit des Einzelfalles darin, dass zum Entscheidungszeitpunkt durch das Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2018 bereits ca. ein Drittel des Unterrichtsjahres auf der nächsthöheren Schulstufe iSd § 25 Abs. 2 lit. c SchUG verstrichen war und daher eine ungleich zuverlässigere Prognose als vor Beginn des Schuljahres gestellt werden konnte. Weiters wird nicht verkannt, dass sich die Prognose hinsichtlich der Leistungsreserven iSd § 25 Abs. 2 lit. c SchUG auf die "betreffende Schulart", also jene Schulart, die der Schüler in dem Schuljahr, in dem er in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat, bezieht. Verfahrensgegenständlich wechselte der BF von der Schulart "AHS" im Schuljahr 2017/18 auf die Schulart "Neue Mittelschule" im Schuljahr 2018/19. Trotzdem ist auf Grund des sich Ende November 2018 abzeichnenden Notenbildes des BF auf der siebenten Schulstufe der Schulart "Neue Mittelschule", das sich aus Beurteilungen in sämtlichen Pflichtgegenständen mit "Sehr gut", "Gut" oder "Befriedigend" - zum Teil auf dem Niveau "vertieft" - zusammensetzt, davon auszugehen, dass der BF über Leistungsreserven verfügt, aufgrund derer er in der Lage wäre, auch die siebente Schulstufe der Schulart "AHS" erfolgreich absolvieren zu können.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen in die Leistungsprognose gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG Umstände, die in der Sphäre des Schülers gelegen und geeignet sind, seine Leistungen in negativer Weise zu beeinflussen, nicht einbezogen werden (vgl. VwGH vom 21.09.1987, 87/10/0073). Im Gegenschluss kann abgeleitet werden, dass Umstände, die nicht (überwiegend) in der Sphäre des Schülers, sondern (überwiegend) in der Sphäre der Schule gelegen sind, in die Leistungsprognose einzubeziehen sind. Verfahrensgegenständlich ist - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung gezeigt - die Teilnahme des BF an der Fußball-Schülerliga maßgeblich dafür verantwortlich, dass dieser die sechste Schulstufe nicht erfolgreich abschließen konnte. Bei der Teilnahme am Schulfußball handelt es sich um die Teilnahme an einer Schulveranstaltung im Sinne des § 13 Abs. 1 SchUG ("Förderung der Schüler durch die körperliche Ertüchtigung") oder zumindest um eine schulbezogene Veranstaltung im Sinne des § 13a SchUG und somit um einen Umstand, der nicht - ausschließlich oder überwiegend - im Interesse des Schülers gelegen ist. Dies muss umso mehr dann gelten, wenn es sich um eine Schule mit besonderem Schwerpunkt Schulfußball handelt. Dass die Teilnahme am Schulfußball nicht überwiegend der Privatsphäre des Schülers zuzurechnen ist, in die die Schule nicht eingreifen kann, ergibt sich u.a. auch daraus, dass die Teilnahme an einer schulbezogenen Veranstaltung gemäß § 13a Abs. 2 Z 3 SchUG zu untersagen ist, wenn dadurch der Abschluss der Schulstufe in Frage gestellt erscheint. Eine derartige Untersagung seitens der Schule ist verfahrensgegenständlich - aus welchen Gründen immer - unterblieben, vielmehr wurde der BF erst knapp vor Ende des Schuljahres auf Betreiben der Eltern aus der Fußballmannschaft genommen. Der Zweck der Bestimmung des § 13a Abs. 2 Z 3 SchUG kann aber nur darin bestehen, dass durch die (rechtzeitige) Untersagung der Teilnahme an einer derartigen Veranstaltung die dadurch freiwerdenden Leistungsreserven ein Absinken der schulischen Leistungen ins Negative verhindern sollen. Auch aus diesen Erwägungen heraus folgt, dass bei der Beurteilung der "Aufstiegsklausel" auch freiwerdende Leistungsreserven durch den Wegfall der Mehrbelastung "Teilnahme an der Fußball-Schülerliga" zu berücksichtigen sind.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde festzustellen war, dass der BF die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der siebenten Schulstufe aufweist.

Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Allgemeinbildende höhere Schule, Aufstieg in nächsthöhere
Schulstufe, Aufstiegsklausel, Jahreszeugnis, Leistungsreserven,
negative Beurteilung, Neue Mittelschule, Pflichtgegenstand,
Schulart, Wiederholungsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W203.2208243.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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