Entscheidungsdatum
23.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W203 2208243-1/7E
Ausfertigung des am 28.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des mj. Schülers XXXX , geboren am XXXX .2006, vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX , alle wohnhaft in XXXX , vertreten durch Dr. Peter PFEIL, RA in 4451 Garsten, Otakarstraße 3, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 10.10.2018, GZ. A3-405-47/3-2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des mj. Schülers römisch 40 , geboren am römisch 40 .2006, vertreten durch die Erziehungsberechtigten römisch 40 und römisch 40 , alle wohnhaft in römisch 40 , vertreten durch Dr. Peter PFEIL, RA in 4451 Garsten, Otakarstraße 3, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 10.10.2018, GZ. A3-405-47/3-2018, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 i. d.g.F., in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 lit. c Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F., stattgegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, i. d.g.F., in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins und 2 Litera c, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, i.d.g.F., stattgegeben.
Der Schüler XXXX ist im Schuljahr 2018/19 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (7. Schulstufe) berechtigt.Der Schüler römisch 40 ist im Schuljahr 2018/19 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (7. Schulstufe) berechtigt.
Die Beurteilung im Pflichtgegenstand "Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung" im Jahreszeugnis über das Schuljahr 2017/18 mit "Nicht genügend" wird bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F., nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) besuchte im Schuljahr 2017/18 die 2s-Klasse des Bundesrealgymnasiums in XXXX (im Folgenden: BRG XXXX ). Im Schuljahr 2018/19 besucht der BF die XXXX in XXXX (im Folgenden: XXXX ).1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) besuchte im Schuljahr 2017/18 die 2s-Klasse des Bundesrealgymnasiums in römisch 40 (im Folgenden: BRG römisch 40 ). Im Schuljahr 2018/19 besucht der BF die römisch 40 in römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ).
2. In der Schulnachricht nach dem ersten Semester des Schuljahres 2017/18 wurde der BF im Pflichtgegenstand "Biologie und Umweltkunde" mit "Befriedigend" beurteilt.
3. Im Jahreszeugnis über das Schuljahr 2017/18 wurde der BF in den Pflichtgegenständen "Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung" und "Mathematik" mit "Nicht genügend" und im Pflichtgegenstand "Biologie und Umweltkunde" sowie in zwei weiteren Pflichtgegenständen mit "Genügend" beurteilt. Die Beurteilungen in den übrigen Pflichtgegenständen lauteten auf "Sehr gut", "Gut" oder "Befriedigend".
4. Am 28.06.2018 entschied die Klassenkonferenz der 2s-Klasse des BRG XXXX , dass der BF zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung in den beiden mit "Nicht Genügend" beurteilten Pflichtgegenständen und zur Wiederholung der zweiten Klasse (6. Schulstufe) berechtigt sei.4. Am 28.06.2018 entschied die Klassenkonferenz der 2s-Klasse des BRG römisch 40 , dass der BF zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung in den beiden mit "Nicht Genügend" beurteilten Pflichtgegenständen und zur Wiederholung der zweiten Klasse (6. Schulstufe) berechtigt sei.
5. Am 10.09.2018 absolvierte der BF mit positivem Erfolg die Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Mathematik", sodass die Beurteilung in diesem Pflichtgegenstand im Jahreszeugnis mit "Befriedigend" neu festgesetzt wurde.
6. Am 11.09.2018 trat der BF zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung" an, die mit "Nicht genügend" beurteilt wurde.
7. Am selben Tag entschied die Klassenkonferenz der 2s-Klasse des BRG XXXX , dass der BF zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, da die Voraussetzung nach § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht vorliege.7. Am selben Tag entschied die Klassenkonferenz der 2s-Klasse des BRG römisch 40 , dass der BF zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, da die Voraussetzung nach Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG nicht vorliege.
Diese Entscheidung wurde den Eltern des BF am 13.09.2018 durch persönliche Übergabe zugestellt.
8. Am 17.09.2018 erhob die BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 11.09.2018 und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Verbesserung der Jahresnote im Gegenstand "Mathematik" im Zuge der Wiederholungsprüfung um zwei Notengrade auf "Befriedigend" für das "außergewöhnliche Leistungspotential" des BF spreche, dass allein externe Faktoren für das schlechte Abschneiden des BF im zweiten Semester verantwortlich gewesen wären und dass die Eltern des BF über die Verschlechterung dessen schulischer Leistungen erst sehr spät und in keinster Weise fristgerecht informiert worden wären. Außerdem sei die Verschlechterung der Leistungen offenkundig auf die Teilnahme des BF an einer Schulveranstaltung - nämlich der Fußball-Schülerliga - zurückzuführen. Bei Wegfall dieser die Leistung negativ beeinflussenden Faktoren wäre das "nötige Leistungspotential" auf jeden Fall vorhanden.
Auch habe die Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung" nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen, weil der Prüfer verspätet zur Prüfung erschienen sei und die Fragen vom BF "im Kern" richtig und die "Zusatzfrage" zur Gänze richtig beantwortet worden wären. Die negative Beurteilung der Wiederholungsprüfung sei daher nicht nachvollziehbar.
Schließlich sei auch festzuhalten, dass es bereits während des Unterrichtsjahres "diverse Vorfälle" im Zuge der Mitarbeitskontrolle gegeben habe, die geeignet wären, die Unvoreingenommenheit des Prüfers in Zweifel zu ziehen. Und auch die Biologie-Lehrerin habe bereits im Vorfeld einer Prüfung, die am 26.06.2018 stattgefunden habe, durchblicken lassen, dass sie den BF "auf ein negatives Ergebnis hin" prüfen werde.
9. Am 19.09.2018 gab die Schulleitung des BRG XXXX eine Stellungnahme zum Widerspruch vom 17.09.2018 ab. Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Biologie-Lehrerin auf Intervention der Eltern des BF habe umstimmen lassen und den BF am 26.06.2018 - außerhalb der Unterrichtszeiten, weil keine Stunde mehr angesetzt gewesen sei - geprüft habe. Das Ergebnis dieser Prüfung habe auf "Nicht genügend" gelautet. Vor dem Hintergrund, dass die Prüfung vom 26.06.2018 "gesetzlich nicht einwandfrei" gewesen wäre, dass der BF in der Schulnachricht immerhin mit "Befriedigend" beurteilt worden wäre und dass es sich bei einer negativen Beurteilung im Pflichtgegenstand "Biologie und Umweltkunde" bereits um das dritte "Nicht genügend" im Jahreszeugnis des BF gehandelt hätte, habe der Schulleiter gemeinsam mit der Biologie-Lehrerin entschieden, die Gesamtnote mit "Genügend" festzusetzen. Bei einem Gespräch am 02.07.2018 sei den Eltern des BF mitgeteilt worden, dass der BF eigentlich mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen wäre, und dass der BF wohl beide Wiederholungsprüfungen bestehen müsse, um doch noch die Berechtigung zum Aufsteigen erlangen zu können.9. Am 19.09.2018 gab die Schulleitung des BRG römisch 40 eine Stellungnahme zum Widerspruch vom 17.09.2018 ab. Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Biologie-Lehrerin auf Intervention der Eltern des BF habe umstimmen lassen und den BF am 26.06.2018 - außerhalb der Unterrichtszeiten, weil keine Stunde mehr angesetzt gewesen sei - geprüft habe. Das Ergebnis dieser Prüfung habe auf "Nicht genügend" gelautet. Vor dem Hintergrund, dass die Prüfung vom 26.06.2018 "gesetzlich nicht einwandfrei" gewesen wäre, dass der BF in der Schulnachricht immerhin mit "Befriedigend" beurteilt worden wäre und dass es sich bei einer negativen Beurteilung im Pflichtgegenstand "Biologie und Umweltkunde" bereits um das dritte "Nicht genügend" im Jahreszeugnis des BF gehandelt hätte, habe der Schulleiter gemeinsam mit der Biologie-Lehrerin entschieden, die Gesamtnote mit "Genügend" festzusetzen. Bei einem Gespräch am 02.07.2018 sei den Eltern des BF mitgeteilt worden, dass der BF eigentlich mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen wäre, und dass der BF wohl beide Wiederholungsprüfungen bestehen müsse, um doch noch die Berechtigung zum Aufsteigen erlangen zu können.
10. Am 21.09.2018 gab die Biologie-Lehrerin eine "Dokumentation und Stellungnahme zur Beurteilung mit Nicht genügend bzw. schwachem Genügend" im Pflichtgegenstand "Biologie und Umweltkunde" ab. Aus dieser geht hervor, dass im Schuljahr 2017/18 keine Tests durchgeführt worden wären. Der BF sei bei zwei mündlichen Prüfungen am 21.06.2018 bzw. am 26.06.2018 jeweils wegen Fehlens der grundlegenden Erfordernisse für eine positive Beurteilung mit "Nicht genügend" beurteilt worden.
Hinsichtlich der Mitarbeit habe der BF im ersten Semester die Anforderungen in den wesentlichen Bereichen zweimal zur Gänze sowie zweimal überwiegend erfüllt und dreimal nicht erfüllt. Im zweiten Semester habe der BF die Anforderungen einmal zur Gänze und viermal nicht erfüllt. Im ersten Semester habe der BF jeweils eine Hausübung und einen Arbeitsauftrag erbracht und eine Hausübung und einen Arbeitsauftrag nicht erbracht. Im zweiten Semester habe er einen Arbeitsauftrag nicht erbracht. Der Teilbereich "Mitarbeit" sei daher am Ende des ersten Semesters mit "Befriedigend" und am Ende des Unterrichtsjahres mit "Genügend" zu beurteilen gewesen.
Eine Information über den Leistungsstand des BF an dessen Eltern sei durch den Klassenvorstand Anfang Mai 2018 und eine Frühwarnung gemäß § 19 Abs. 3a SchUG am 14.06.2018 erfolgt.Eine Information über den Leistungsstand des BF an dessen Eltern sei durch den Klassenvorstand Anfang Mai 2018 und eine Frühwarnung gemäß Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG am 14.06.2018 erfolgt.
Der BF weise erhebliche Mängel in den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffs auf, aufgrund derer die Voraussetzungen für die "Lehrplananforderungen des nächsten Schuljahres" nicht gegeben seien.
Der BF sei von der Lehrerin mehrmals mündlich im Hinblick auf das drohende "Nicht genügend" vorgewarnt worden. Aus einer E-Mail-Korrespondenz ergebe sich, dass der BF seinen Eltern Informationen vorenthalten und diesen gegenüber falsche Angaben hinsichtlich seines Notenstands gemacht habe.
11. Am 20.09.2018 gab der Geschichte-Lehrer eine Stellungnahme zum Widerspruch vom 17.09.2018 ab und führte darin im Wesentlichen aus, dass das "Nicht genügend" erst ab einem Test, der am 08.06.2018 stattgefunden habe und negativ beurteilt worden sei, gedroht habe. Diesen Test sowie eine "Frühwarnung" vom 15.06.2018 habe der BF nicht fristgerecht seinen Eltern gezeigt, den Test habe er außerdem nie verbessert.
Korrekt sei, dass die Wiederholungsprüfung auf Grund einer Terminkollision tatsächlich mit ca. 5 Minuten Verspätung begonnen habe. Bei der Prüfung selbst seien drei der vier gestellten Fragen dem Test vom 08.06.2018 entnommen gewesen. Der BF habe die erste Frage "weitgehend korrekt", die beiden nächsten Fragen - auch nach Hilfestellung - nicht beantworten können. Da man dem BF aber noch eine Chance geben habe wollen, sei noch eine zusätzliche, vierte Frage gestellt worden. Auch diese Frage sei bereits Gegenstand des erwähnten Tests gewesen, der BF habe aber auch hier nur das wiedergegeben, was er bereits im Juni gewusst habe, und die Frage wieder nicht gänzlich beantworten können.
12. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Prüfers wurden in einer nicht datierten Stellungnahme der Beisitzerin der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung" im Wesentlichen bestätigt.
13. Gemäß einem Fachgutachten des zuständigen Landesschulinspektors vom 25.09.2018 könne das im Widerspruch geltend gemachte verspätete Erscheinen des Prüfers zur Wiederholungsprüfung im Ausmaß von ca. 5 Minuten nicht als beurteilungsrelevant angesehen werden. Wesentlich wäre, dass die vorgesehene Prüfungsdauer nicht überschritten worden sei. Die Zusammenstellung der Wiederholungsprüfung sei sowohl lehrplankonform als auch ausreichend vielfältig gewesen. Die Beurteilungskriterien seien nicht erklärt und für einen Außenstehenden schwer nachvollziehbar gewesen und es sei aus den Unterlagen nicht erkennbar, wer das Prüfungsprotokoll geführt habe. Warum die Zusatzfrage gestellt worden ist, sei unklar, da bereits ohne diese eine sichere und nachvollziehbare Beurteilung der Prüfung möglich gewesen wäre. Die Stellungnahme der Prüfer sei nachvollziehbar und glaubwürdig. Dass der BF gerade jene Stoffgebiete, die er sich während des Unterrichtsjahres in zu geringem Umfang angeeignet habe, nicht in ausreichendem Ausmaß beherrscht habe, sei ein wesentlicher Aspekt bei der Beurteilung der Prüfung. Jedenfalls sei festzuhalten, dass der BF die wesentlichen Bereiche der Prüfung keinesfalls überwiegend erfüllt habe. Die im Widerspruch vorgebrachten Vorkommnisse während des Schuljahres könnten nunmehr im Zuge des Verfahrens betreffend die Wiederholungsprüfung nicht mehr geltend gemacht werden. Dem Widerspruch gegen die Beurteilung mit "Nicht genügend" im Fach "Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung" sei aus pädagogischer Sicht nicht stattzugeben.
14. In seiner Stellungnahme vom 29.09.2018 führte der Leiter der "ARGE BIOLOGIE OÖ, AHS" zum Widerspruch bezüglich des Pflichtgegenstandes "Biologie und Umweltkunde" im Wesentlichen aus, dass die unterrichtende Lehrerin eine chronologisch vollständige und gut nachvollziehbare Dokumentation der Beurteilung des BF über das gesamte Schuljahr vorgelegt habe. Schriftliche Tests müssten nicht zwingend durchgeführt werden, vor allem bei einer - wie im vorliegenden Fall - umfassenden Mitarbeitsdokumentation könne zur Leistungsdruck- und Stressentlastung der Schüler von Tests durchaus abgesehen werden.
Die Gesamtbeurteilung mit "Genügend" sei gut nachvollziehbar. Warum die zweite Prüfung [gemeint wohl jene vom 26.06.2018] angesetzt worden ist, sei nicht nachvollziehbar, da eine eindeutige Beurteilung bereits mit Ablegung der ersten Prüfung [gemeint wohl jene vom 21.06.2018] möglich gewesen wäre. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe eindeutig hervor, dass der BF im Fach "Biologie und Umweltkunde" gravierende Mängel in allen wesentlichen Bereichen des Lehrstoffs aufweise und daher die Voraussetzungen für die Erfüllung der Lehrplananforderungen der nächsten Schulstufe nicht gegeben wären.
Bei beiden Prüfungen - sowohl bei jener vom 21.06.2018 als auch bei jener vom 26.06.2018 - habe der BF erhebliche Lücken in allen wesentlichen Bereichen des Lehrstoffs gezeigt und die Beurteilung beider Prüfungen mit "Nicht genügend" sei korrekt erfolgt.
Hinsichtlich der Mitarbeit habe der BF bei den Überprüfungen im ersten Semester die Anforderungen weitgehend zumindest in den wesentlichen Bereichen erfüllt, während die Leistungen im zweiten Semester eine stark abfallende Tendenz gezeigt hätten. Bei den Mitarbeitskontrollen des zweiten Semesters habe der BF die Erfordernisse für eine Beurteilung mit "Genügend" nicht erbracht. Das Bild einer mangelhaften Mitarbeit werde auch durch eine nicht erbrachte Hausübung und zwei nicht erbrachte Arbeitsaufträge vermittelt. Die Beurteilung des Teilbereiches "Mitarbeit" am Ende des Unterrichtsjahres mit "Genügend" sei demnach korrekt erfolgt. Die Lehrerin sei auch Ihrer Informationspflicht im Sinne einer "Frühwarnung" nachgekommen.
15. Am 02.10.2018 gab der zuständige Landesschulinspektor eine Stellungnahme zum Widerspruch gegen die negative Beurteilung im Fach "Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung" sowie gegen das Nichterteilen der "Aufstiegsklausel" ab.
Darin wurde - auf das Wesentliche zusammengefasst - ausgeführt, dass die Beurteilung im Pflichtgegenstand "Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung" mit "Nicht genügend" gerechtfertigt sei, dass es sich bei der Beurteilung im Pflichtgegenstand "Biologie und Umweltkunde" um ein "nicht gesichertes Genügend" handle und dass das Nichterteilen der Aufstiegsklausel daher gerechtfertigt wäre.
In der Stellungnahme wird auf das Rundschreiben Nr. 20/1997 des zuständigen Bundesministeriums verwiesen, in dem es heißt: "Sind auch nur in einem ["einem" durch Unterstreichen hervorgehoben] noch positiv abgeschlossenen Pflichtgegenstand die Leistungsreserven so gering, dass ein Absinken ins Negative als wahrscheinlich gelten muss, wenn der Schüler für das Erarbeiten des neuen Lehrstoffes nicht mehr die Zeit wie bisher aufwenden kann, so scheidet das Erteilen einer Berechtigung zum Aufsteigen gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG aus." Gemäß Fachgutachten verfüge der BF im Pflichtgegenstand "Biologie und Umweltkunde" nicht über ausreichend Lernreserven. Das Argument im Widerspruch, der BF habe durch seine guten Leistungen bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Mathematik" gezeigt, dass er über ausreichend Leistungsreserven verfüge, gehe insofern ins Leere, als er sich dafür 2 Monate lang in den unterrichtsfreien Sommerferien vorbereiten habe können. Bei der Einschätzung der Leistungsreserven sei aber zu berücksichtigen, dass der BF in der nächsthöheren Schulstufe die Defizite im mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstand aufholen, gleichzeitig aber auch Leistungen in allen anderen Pflichtgegenständen erbringen müsse, was eine ganz andere Situation als die Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung in den Sommerferien darstelle. Da ein Absinken ins Negative im Pflichtgegenstand "Biologie und Umweltkunde" wahrscheinlich wäre, sei die Aufstiegsklausel zu verweigern gewesen.In der Stellungnahme wird auf das Rundschreiben Nr. 20/1997 des zuständigen Bundesministeriums verwiesen, in dem es heißt: "Sind auch nur in einem ["einem" durch Unterstreichen hervorgehoben] noch positiv abgeschlossenen Pflichtgegenstand die Leistungsreserven so gering, dass ein Absinken ins Negative als wahrscheinlich gelten muss, wenn der Schüler für das Erarbeiten des neuen Lehrstoffes nicht mehr die Zeit wie bisher aufwenden kann, so scheidet das Erteilen einer Berechtigung zum Aufsteigen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG aus." Gemäß Fachgutachten verfüge der BF im Pflichtgegenstand "Biologie und Umweltkunde" nicht über ausreichend Lernreserven. Das Argument im Widerspruch, der BF habe durch seine guten Leistungen bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Mathematik" gezeigt, dass er über ausreichend Leistungsreserven verfüge, gehe insofern ins Leere, als er sich dafür 2 Monate lang in den unterrichtsfreien Sommerferien vorbereiten habe können. Bei der Einschätzung der Leistungsreserven sei aber zu berücksichtigen, dass der BF in der nächsthöheren Schulstufe die Defizite im mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstand aufholen, gleichzeitig aber auch Leistungen in allen anderen Pflichtgegenständen erbringen müsse, was eine ganz andere Situation als die Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung in den Sommerferien darstelle. Da ein Absinken ins Negative im Pflichtgegenstand "Biologie und Umweltkunde" wahrscheinlich wäre, sei die Aufstiegsklausel zu verweigern gewesen.
16. Mit Schreiben vom 03.10.2018 wurde dem BF Gelegenheit gegeben, seinerseits zu den Stellungnahmen der unterrichtenden Lehrerin, des Prüfers und der Beisitzerin sowie zu den zwei Fachgutachten und dem pädagogischen Gutachten Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit wurde vom BF mit Schreiben vom 08.10.2018 in Anspruch und genommen und dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass das Prüfungsprotokoll offenbar unzureichend geführt worden sei. Insbesondere lasse sich daraus nicht nachvollziehbar ersehen, ob die vorgeschriebenen zeitlichen Grenzen eingehalten worden seien. Aus dem Protokoll sei auch nicht nachvollziehbar, welche Fragen wie beantwortet worden wären.
Im Hinblick auf die "Aufstiegsklausel" sei zu beachten, dass der BF in keinem "Kernfach" oder "Schularbeitsfach" negativ beurteilt worden sei. Allenfalls aufzuarbeitende "Defizite" ließen sich daher wesentlich besser nachholen als in Fächern wie z.B. Mathematik, Deutsch oder Englisch. Die vorgelegte Prüfungsdokumentation betreffend das Fach "Biologie und Umweltkunde" sei aufgrund der Ausstreichungen und Korrekturen nicht nachvollziehbar. Der Leistungsabfall korreliere in auffälliger Weise mit der Mehrbelastung durch eine Schulveranstaltung, nämlich dem Schulfußball. Auch das "Frühwarnsystem" habe nicht hinreichend funktioniert. Schließlich sei festzuhalten, dass der BF nunmehr die
3. Klasse der Sporthauptschule besuche und sich dort sehr leistungsorientiert und dem verlangten Lehrstoff "mehr als gewachsen" zeige. Es wäre aus pädagogischer Sicht kontraproduktiv, ihn nach dem Schulwechsel in die 2. Klasse zurückzustufen.
17. Zu der Stellungnahme des BF vom 03.10.2018 gab die zuständige Landesschulinspektorin am 09.10.2018 ihrerseits eine Stellungnahme ab, aus der auf das Wesentlichste zusammengefasst hervorgeht, dass es weder nähere Bestimmungen darüber gebe, wer das Prüfungsprotokoll zu führen habe, noch, wie dieses zu führen sei. Die Leistungen des BF bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung" wären ausreichend und nachvollziehbar dokumentiert. Die tatsächliche Prüfungszeit sei jedenfalls im vorgesehenen rechtlichen Rahmen gelegen. Da das Gesetz diesbezüglich nicht zwischen den Pflichtgegenständen differenziere, gehe die Argumentation des BF, bei den "Defizit-Fächern" handle es sich um solche, die nicht den "Kernfächern" bzw. "Schularbeitsfächern" zuzurechnen wären, ins Leere. Sofern die von der Biologie-Lehrerin vorgelegte Prüfungsdokumentation als mangelhaft angesehen wird, sei darauf zu verweisen, dass es auch diesbezüglich keine konkreten Vorschriften gebe, und dass die Leistungen des BF bei den beiden Prüfungen in der Stellungnahme ausführlich und nachvollziehbar beschrieben würden. Soweit für den Leistungsabfall die freiwillige Teilnahme des BF an der Fußball-Schülerliga ins Treffen geführt werde, sei anzumerken, dass eine Korrelation zwischen zwei Ereignissen eben noch kein zwingender Hinweis auf einen Kausalzusammenhang sei, vielmehr sei die durch die Teilnahme an der Schülerliga hervorgerufene Mehrbelastung nur eine von mehreren möglichen Ursachen für den Leistungsabfall. Fiktive Leistungen können für die Leistungsbeurteilung keinesfalls herangezogen werden. Gute Leistungen bei der Wiederholungsprüfung in einem Pflichtgegenstand seien kein zwingender Beleg für Leistungsreserven in einem anderen. Zum Vorbringen betreffend die "Frühwarnungen" sei anzumerken, dass diese nicht mehr Gegenstand des aktuellen Verfahrens wären.
18. Mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich (nunmehr:
Bildungsdirektion Oberösterreich; im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.10.2018, GZ.: A3-405-47/3-2018 wurde der Widerspruch als unbegründet abgewiesen, die Beurteilung des BF im Pflichtgegenstand "Geschichte und Sozialkunde/politische Bildung" mit "Nicht genügend" festgesetzt und ausgesprochen, dass dieser zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.
Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen Rechtsvorschriften ausgeführt, dass kein Anlass bestehe, die verfahrensgegenständlichen Unterlagen sowie die Gutachten in Zweifel zu ziehen. Diese wären plausibel, glaubwürdig und nachvollziehbar.
Eine Gewährung der Aufstiegsklausel komme schon dann nicht in Frage, wenn auch nur in einem der positiv abgeschlossenen Pflichtgegenstände so geringe Leistungsreserven vorhanden wären, dass ein Absinken der Leistungen ins Negative als wahrscheinlich gelten müsse, wenn der Schüler für das Erarbeiten des neuen Lehrstoffes nicht mehr die Zeit wie bisher aufwenden könne. Hinsichtlich der Frage, in welchen Gegenständen Leistungsreserven fehlen würden, sei auch nicht zwischen den Unterrichtsgegenständen zu differenzieren, da sich dafür in den einschlägigen Materiengesetzen keine Anhaltspunkte fänden.
Hinsichtlich des Pflichtgegenstandes "Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung" sei anzumerken, dass es für Wiederholungsprüfungen immer eine Richtzeit gebe, dass es aber keinen Rechtsanspruch darauf gebe, dass die Prüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnen müsse. Eine Verspätung von maximal 5 Minuten könne keinesfalls beurteilungsrelevant sein. Die Wiederholungsprüfung selbst sei lehrplankonform und ausreichend vielfältig gewesen. Auch wenn die Beurteilungskriterien bei der Prüfung nicht geklärt und daher für einen Außenstehenden nicht nachvollziehbar gewesen wären, relativiere sich dieser Kritikpunkt insofern, als sich aus der Beschreibung der Prüfungsleistung durch Prüfer und Beisitzerin klar ergebe, dass die wesentlichen Bereiche bei dieser Prüfung keinesfalls überwiegend erfüllt worden seien.
Hinsichtlich des "nicht gesicherten Genügends" im Pflichtgegenstand "Biologie und Umweltkunde" habe festgestellt werden können, dass die Jahresbeurteilung auf einem repräsentativen Querschnitt zahlreicher Einzelleistungen über das gesamte Schuljahr hinweg fuße. Die Jahresbeurteilung mit "Genügend" sei jedenfalls nachvollziehbar und es sei eindeutig ersichtlich, dass der BF gravierende Mängel in allen wesentlichen Bereichen des Lehrstoffs aufweise und daher die Voraussetzungen für die Erfüllung der Lehrplananforderungen in der nächsthöheren Schulstufe nicht gegeben seien. Die beiden Prüfungen am Ende des Schuljahres hätten gezeigt, dass der BF erhebliche Lücken in allen wesentlichen Bereichen des Lehrstoffs aufweise, sodass beide korrekter Weise mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen seien. Die Mitarbeitsleistungen des BF hätten im zweiten Semester eine stark abfallende Tendenz gezeigt, die Beurteilung der Mitarbeit mit "Genügend" könne daher durchaus als korrekt festgestellt werden. Die Jahresbeurteilung mit "Genügend" sei nachvollziehbar, es könne sich dabei aber aufgrund des Leistungsabfalls und der gravierenden Mängel, die der BF aufweise, nur um ein "nicht gesichertes Genügend" handeln. Die Voraussetzungen zur Erteilung der Aufstiegsklausel wären daher nicht erfüllt.
Hinsichtlich des sonstigen Vorbringens des BF betreffend den Leistungsabfall durch die Teilnahme am Schulfußball, den Nachweis des Vorhandenseins von Leistungsreserven durch die guten Leistungen im Rahmen der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Mathematik", eine etwaige Voreingenommenheit des Lehrers, etwaige Andeutungen im Vorfeld der letzten Prüfung im Fach "Biologie und Umweltkunde", Ungereimtheiten hinsichtlich der "Frühwarnungen" und mangelhafte Ausfertigung der Entscheidung der Klassenkonferenz vom 11.09.2018 wurde begründend aus den jeweiligen Stellungnahmen und Gutachten zitiert.
Der angefochtene Bescheid wurde am 11.10.2018 zugestellt.
19. Am 14.10.2018 erhob der BF Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2018 und begründete