TE Bvwg Beschluss 2019/1/24 W170 2210811-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.01.2019

Norm

B-VG Art.131 Abs1
B-VG Art.131 Abs2
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3

Spruch

W170 2210811-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über den Antrag von XXXX vom 22.01.2019 der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2018, Zl. W170 2210811-1/2E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 11.10.2018 stellte die Österreichische Ärztekammer fest, dass XXXX nicht über die zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes somit erloschen und XXXX aus der Ärzteliste zu streichen sei. Auch wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen. Der Bescheid wurde XXXX am 19.10.2018 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 15.11.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2018, Zl. W170 2210811-1/2E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 und 2 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen und die Revision für zulässig erklärt.

Mit Schriftsatz vom 22.01.2019 brachte XXXX (im Folgenden: Revisionswerber) eine ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber aus:

"Von der belangten Behörde wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, wiederum infolge der (unrichtigen) Verneinung der eigenen Zuständigkeit, nicht entschieden bzw. diese nicht zugesprochen.

Dieser ordentlichen Revision ist die aufschiebende Wirkung demgegenüber jedoch zuzuerkennen. Es stehen einerseits keine zwingenden öffentlichen Interessen gegen eine aufschiebende Wirkung. Andererseits wäre der Vollzug des Bescheides, also die Nichtausübung des Ärzteberufes durch den Revisionswerber, nach Abwägung aller berührten Interessen mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für den Revisionswerber verbunden.

Es sind neben einem immensen wirtschaftlichen Schaden infolge der langen beruflichen Untätigkeit und des damit einhergehenden Verlustes des Klienten- bzw. Patientenstammes auch große - berufliche wie auch in die Privatsphäre hineinwirkende - Reputationsschäden für den Revisionswerber zu befürchten.

Es könnte eine berufliche Tätigkeit allenfalls zusätzlich nicht wieder vor Antritt der Pension aufgenommen werden und ist diese Pension gegebenenfalls durch die Zeiten ohne Einzahlung in die entsprechende Vorsorgekasse geschmälert.

Es haben sich auch weitere Voraussetzungen für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung wesentlich geändert. Da die gerichtliche Zuständigkeit für Beschwerden im gegenständlichen Fall nicht eindeutig durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt ist, drohen Verfahren über einen langen Zeitraum, sowohl zur Feststellung des kompetenten Gerichtes als schlussendlich auch zur Entscheidung in der gegenständlichen Sache.

Während dieser gesamten Zeit ist dem Revisionswerber untersagt als Arzt zu praktizieren und sind die bereits angeführten Nachteile daher noch weitaus gravierender.

Dem steht wie bereits ausgeführt kein überwiegendes öffentliches Interesse gegenüber. Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass durch eine Tätigkeit während dem aufrechten Verfahren Schäden für Patienten oder das Ansehen des Standes zu befürchten sind."

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 (in Folge: VwGG), lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu § 30a VwGG).

Da nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes - der keine Rechtsprechung der Höchstgerichte entgegensteht und die auch nicht offensichtlich unrichtig ist - dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren niemals eine Zuständigkeit zugekommen ist, wäre für den Revisionswerber durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die keinen Rechtsstatus gewähren bzw. keine Zuständigkeit begründen kann, für den Revisionswerber nichts zu gewinnen.

Hinsichtlich einer allfälligen Rechtschutzlücke, wenn sowohl das Bundes- als auch das potentiell zuständige Landesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit mit Beschluss ausschließt und daher kein Gericht sich in der Lage sieht der Beschwerde die durch den Bescheid aberkannte aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, könnte man argumentieren, dass es im Rechtschutzinteresse der Möglichkeit einer vorübergehenden Zuständigkeit bedarf und daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch hinsichtlich eines verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit ausgeschlossen hat, möglich sein müsste. Diese Argumentation geht hier aber ins Leere, weil das - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes - zuständige Verwaltungsgericht, dem der Akt nach Ablauf der Revisionsfrist übermittelt worden wäre - seine Zuständigkeit noch nicht ausgeschlossen hat.

Daher kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen den verfahrensgegenständlichen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, der nicht über die Beschwerde, sondern lediglich über die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für deren Behandlung abgesprochen hat, nicht in Betracht.

Zusätzlich ist einerseits darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nunmehr auf Grund der Revision den Originalakt dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen hat, eine Kopie aber dem zuständigen Landesverwaltungsgericht zukommen lassen wird, das dann - so es sich nicht auch als unzuständig erkennt - über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entscheiden kann.

Andererseits käme aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch dieses, wäre das Bundesverwaltungsgericht hiefür zuständig, nicht in Betracht, da nicht zu erkennen ist, dass der Bescheid grob rechtswidrig ist oder eine Abwägung der dargetanen Interessen des Revisionswerbers - wirtschaftliche Schäden und ein damit einhergehender Verlust des Klienten- bzw. Patientenstammes sowie Reputationsschäden - gegenüber der zwingenden öffentlichen Interessen einer ärztlichen Beratung und Behandlung von Gesunden und Kranken die dem Stand der medizinischen Wissenschaft bzw. den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entspricht, sowie die Wahrung des Wohles der Kranken und der Schutz der Gesundheit durch gewissenhafte Betreuung oder Behandlung im Lichte des im Rahmen des Administrativverfahrens unwidersprochen gebliebenen Gutachtens des XXXX , dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde und das dem Bundesverwaltungsgericht prima vista schlüssig und nachvollziehbar erscheint, zu Gunsten des Revisionswerbers erfolgen könnte.

Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision gegen den die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ablehnenden Beschluss gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Schlagworte

Ärztekammer, Ärzteliste, aufschiebende Wirkung - Entfall,
ordentliche Revision, Unzuständigkeit BVwG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2210811.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten