TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/4 W194 2183030-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.02.2019
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Entscheidungsdatum

04.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §34 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W194 2183024-1/12E

W194 2183025-1/10E

W194 2183027-1/9E

W194 2183021-1/9E

W194 2183030-1/8E

W194 2183023-1/8E

W194 2183008-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerden

1. der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, XXXX (W194 2183024-1),1. der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, römisch 40 (W194 2183024-1),

2. des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, XXXX (W194 2183025-1),2. des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, römisch 40 (W194 2183025-1),

3. der mj. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, XXXX (W194 2183027-1),3. der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, römisch 40 (W194 2183027-1),

4. des mj. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, XXXX (W194 2183021-1),4. des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, römisch 40 (W194 2183021-1),

5. des mj. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, XXXX (W194 2183030-1),5. des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, römisch 40 (W194 2183030-1),

6. der mj. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, XXXX (W194 2183023-1), und6. der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, römisch 40 (W194 2183023-1), und

7. des mj. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, XXXX (W194 2183008-1),7. des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, römisch 40 (W194 2183008-1),

alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48/3, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und

XXXX ,römisch 40 ,

XXXX ,römisch 40 ,

XXXX ,römisch 40 ,

XXXX ,römisch 40 ,

XXXX ,römisch 40 ,

XXXX undrömisch 40 und

XXXXrömisch 40

wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (zu 1.) bzw. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005 (zu 2. bis 7.) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (zu 1.) bzw. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, 4 und 5 AsylG 2005 (zu 2. bis 7.) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dassGemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass

XXXX ,römisch 40 ,

XXXX ,römisch 40 ,

XXXX ,römisch 40 ,

XXXX ,römisch 40 ,

XXXX ,römisch 40 ,

XXXX undrömisch 40 und

XXXXrömisch 40

damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet sowie die Eltern und gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Dritt-bis Siebtbeschwerdeführer.

2. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer stellten am 02.12.2016 für sich und die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Die Erstbeschwerdeführerin gab dabei zur ihrem Fluchtgrund an, dass ihr Ehemann, der Zweitbeschwerdeführer, Feinde gehabt habe. Diese hätten ihnen in Pakistan etwas antun wollen.

Der Zweitbeschwerdeführer führte zu seinem Fluchtgrund aus, dass sein Vater 1998 von den Taliban ermordet worden sei. Der Bruder des Zweitbeschwerdeführers sei ebenfalls ermordet worden. Die ganze Familie sei von den Taliban bedroht worden, da sie dem Volksstamm der Hazara angehören würden. Deshalb seien sie im Jahr 1999 nach Pakistan geflohen. Weiters habe der Ex-Ehemann seiner Schwester nach deren Scheidung die Familie bedroht.

3. Am 08.02.2017 wurde der Siebtbeschwerdeführer in Österreich geboren. Am 18.05.2017 langte sein Antrag auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde ein.

4. Am 12.10.2017 wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer vor der belangten Behörde (hintereinander) näher zu ihren Fluchtgründen befragt.

Die Erstbeschwerdeführerin führte dabei zusammengefasst an, dass in Pakistan das Leben des Zweitbeschwerdeführers, jenes ihrer Schwägerin und jenes ihrer Kinder in Gefahr gewesen seien. Die Familie sei vom Ex-Ehemann der Schwägerin bedroht worden, da dieser seine Kinder "holen" habe wollen. Er habe den Zweitbeschwerdeführer mit dem Tod bedroht und gesagt, wenn er seine Kinder nicht bekomme, werde er die Kinder der Erstbeschwerdeführerin töten. Zudem sei ihr Ehemann von den Leuten des Stammes der Zweitbeschwerdeführerin bedroht worden, da ihr Stamm mit der Heirat von der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer nicht einverstanden gewesen sei.

Der Zweitbeschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er im Jahr 1999 mit seiner Mutter und seinen Schwestern von Afghanistan nach Pakistan aufgrund einer Familienfehde mit den Cousins väterlicherseits geflohen sei. Aus Pakistan sei er nunmehr mit der Erstbeschwerdeführerin und ihren gemeinsamen Kindern aus Angst vor dem Ex-Ehemann der Schwester des Zweitbeschwerdeführers, geflohen. Zudem seien sie geflohen, weil sie Hazara und schiitische Moslems, konkret Ismailiten, seien, weswegen sie keinen Platz in Afghanistan hätten. Die Mutter und die Schwester des Zweitbeschwerdeführers seien einen Monat vor ihnen nach Österreich gekommen.

5. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 22.10.2017 an die belangte Behörde teilte die Zweitbeschwerdeführerin mit, dass es aufgrund der Konfrontation mit ihrer Kindheit und Jugend schwer für sie gewesen sei, sich auf die Einvernahme zu konzentrieren. Was ihr damals widerfahren sei, präge sie bis heute und vor allem in Stresssituationen.

6. Am 24.10.2017 übermittelten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer ihre Heiratsurkunde.

7. Am 21.11.2017 erfolgte eine weitere Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde. Im Rahmen der Einvernahme schilderte sie insbesondere, dass sie im Alter von ca. 14/15 Jahren in Pakistan vom Ehemann ihrer Tante missbraucht worden sei.

8. Die belangte Behörde wies mit den oz. Bescheiden vom 14.12.2017 die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers sowie der Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen werde (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).8. Die belangte Behörde wies mit den oz. Bescheiden vom 14.12.2017 die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers sowie der Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.), gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Zu den Spruchpunkten I. und II. führte die belangte Behörde hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers jeweils begründend aus, dass keine konkrete asylrelevante Verfolgung in Afghanistan festgestellt werden könne. Die Vorfälle in Pakistan seien nicht entscheidungsrelevant. Zwar sei eine Rückkehr nach XXXX nicht zumutbar, jedoch könnten sich die Beschwerdeführer in Kabul niederlassen. Die Beschwerdeführer seien gesund und arbeitsfähig.Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. führte die belangte Behörde hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers jeweils begründend aus, dass keine konkrete asylrelevante Verfolgung in Afghanistan festgestellt werden könne. Die Vorfälle in Pakistan seien nicht entscheidungsrelevant. Zwar sei eine Rückkehr nach römisch 40 nicht zumutbar, jedoch könnten sich die Beschwerdeführer in Kabul niederlassen. Die Beschwerdeführer seien gesund und arbeitsfähig.

9. Mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2017 stellte die belangte Behörde den Beschwerdeführern einen Rechtsberater für allfällige Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite.

10. Die Bescheide wurden der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer sowie den Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer, diese vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, jeweils am 20.12.2017 zugestellt.

11. Am 02.01.2018 beauftragten und bevollmächtigten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer ihren Rechtsberater, sie im Rechtsmittelverfahren gegen die gegenständlichen Bescheide zu vertreten und erteilten eine Zustellungsvollmacht.

12. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die Bescheide mit Schriftsatz vom 09.01.2018, bei der belangten Behörde am 12.01.2018 eingelangt, durch ihren Rechtsberater "in vollem Umfang" (jeweils gleichlautende) Beschwerden.

Begründend wurde in den Beschwerden jeweils insbesondere ausgeführt:

Der Erstbeschwerdeführerin drohe wegen ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, der Glaubenszugehörigkeit, Missbrauchsvorfällen, durch den Schwager des Zweitbeschwerdeführers und durch ihre westliche Orientierung Verfolgung. Insbesondere möchte die Erstbeschwerdeführerin ihre Kinder in Sicherheit erziehen, keinen Schleier tragen, an Festen teilnehmen, ohne Gefahr einkaufen gehen und andere Besorgungen tätigen, arbeiten und einen Friseursalon eröffnen.

13. Am 16.01.2018 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakten.

14. Am 15.06.2018 legte die Erstbeschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen zum Beweis ihrer Integration vor.

15. Mit Schreiben vom 13.09.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer gemeinsam mit den Ladungen zur Verhandlung Länderberichte zur Lage in Afghanistan.

16. Die belangte Behörde teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2018 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.

17. Am 16.11.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer und deren Rechtsberater teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen wurde.

Die Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Verhandlung zu ihrer Identität und Herkunft, zu ihrer Familie, den persönlichen Lebensumständen, den Fluchtgründen sowie ihrem Leben in Österreich befragt.

Zudem wurden die (mit den Ladungen ausgesendeten) Länderberichte in das Verfahren eingebracht und aktualisierte Berichte ausgeteilt.

Die Beschwerdeführer legten weitere Unterlagen zum Beweis ihrer Integrationsbemühungen vor.

Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt den vorgelegten Unterlagen wurde der belangten Behörde im Anschluss an die Verhandlung übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind seit dem Jahr 2005 verheiratet sowie die Eltern und gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Dritt-bis Siebtbeschwerdeführer.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde in der Provinz XXXX geboren und ist dort aufgewachsen. Sie wurde aufgrund des Todes ihres Vaters und der erneuten Heirat ihrer Mutter von ihrer Tante großgezogen. Im Alter von ca. zehn Jahren zog die Erstbeschwerdeführerin nach Pakistan. Der Zweitbeschwerdeführer wurde ebenfalls in der Provinz XXXX geboren und zog in weiterer Folge ebenfalls nach Pakistan. Die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer wurden in Pakistan geboren, der Siebtbeschwerdeführer kam in Österreich zur Welt.Die Erstbeschwerdeführerin wurde in der Provinz römisch 40 geboren und ist dort aufgewachsen. Sie wurde aufgrund des Todes ihres Vaters und der erneuten Heirat ihrer Mutter von ihrer Tante großgezogen. Im Alter von ca. zehn Jahren zog die Erstbeschwerdeführerin nach Pakistan. Der Zweitbeschwerdeführer wurde ebenfalls in der Provinz römisch 40 geboren und zog in weiterer Folge ebenfalls nach Pakistan. Die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer wurden in Pakistan geboren, der Siebtbeschwerdeführer kam in Österreich zur Welt.

Der Zweitbeschwerdeführer arbeitete in Pakistan drei Jahre in einem Pharmaunternehmen und als Verkäufer bei einem Juwelier, bei welchem sich die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer kennenlernten.

Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer verließen im Februar 2015 Pakistan. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer stellten am 02.12.2016 für sich und die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz. Für den Siebtbeschwerdeführer wurde am 18.05.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde eingebracht.

Für die Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten bzw. strafunmündig und nehmen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch.

Die Erstbeschwerdeführerin wuchs in einem traditionellen Umfeld in Afghanistan und Pakistan auf und war Einschränkungen unterworfen, die sie ihren Töchtern keinesfalls zumuten möchte. Sie besuchte weder in Afghanistan noch in Pakistan die Schule. Sie ging ca. zehn Jahre der Tätigkeit als Frisörin nach und arbeitete in Pakistan drei Jahre in einer Nähfabrik.

Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer besuchen in Österreich die Schule, der Fünftbeschwerdeführer geht in den Kindergarten.

An einem durchschnittlichen Tag in Österreich bringt die Erstbeschwerdeführerin die Kinder in den Kindergarten bzw. in die Schule. Danach besucht die Erstbeschwerdeführerin einen Sprachkurs, erledigt den Haushalt und verbringt den Nachmittag mit ihrer Familie.

Die Erstbeschwerdeführerin kann sich in deutscher Sprache gut verständigen.

In ihrer Freizeit geht die Erstbeschwerdeführerin schwimmen und fährt gerne mit dem Fahrrad. Zudem unterhält sie Kontakt zu österreichischen Familien und besucht das XXXX im Evangelischen XXXXIn ihrer Freizeit geht die Erstbeschwerdeführerin schwimmen und fährt gerne mit dem Fahrrad. Zudem unterhält sie Kontakt zu österreichischen Familien und besucht das römisch 40 im Evangelischen römisch 40

.

In Österreich ist die Erstbeschwerdeführerin um Weiterbildung bemüht und besucht derzeit deshalb einen Deutschkurs. Der Berufswunsch der Erstbeschwerdeführerin ist jener einer Friseurin. Sie organisiert ihren Alltag selbstständig und geht auch ohne Begleitung einkaufen. Die Betreuung ihrer Kinder übernehmen die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer gemeinsam.

Die Erstbeschwerdeführerin möchte ihren Kindern und sich in Österreich den Zugang zu Bildung ermöglichen. Ihre Söhne und ihre Tochter sollen auch unabhängig von dem religiösen Bekenntnis in ihrer Partnerwahl frei sein. Im Alltag und bezüglich der Erziehung ihrer Kinder trifft die Erstbeschwerdeführerin ihre Entscheidungen gemeinsam mit ihrem Ehemann oder alleine.

Die Erstbeschwerdeführerin ist eine junge selbstständige Frau, die in ihrer Wertehaltung und ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie lebt in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition, lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Die Erstbeschwerdeführerin beabsichtigt, in Österreich eine Ausbildung zu machen und einer Arbeit nachzugehen, um berufliche Selbstständigkeit zu erlangen. Diese Einstellung steht im Widerspruch zu den im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit und Zugang zur Erwerbstätigkeit für Frauen.

1.2. Zum Herkunftsstaat:

1.2.1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018

Frauen

Die Lage afghanischer Frauen hat sich in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft. Wenngleich es in den unterschiedlichen Bereichen viele Fortschritte gab, bedarf die Lage afghanischer Frauen spezieller Beachtung. Die afghanische Regierung ist bemüht, die Errungenschaften der letzten eineinhalb Jahrzehnte zu verfestigen - eine Institutionalisierung der Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan wird als wichtig für Stabilität und Entwicklung betrachtet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. UNAMA/OHCHR 5.2018). In einigen Bereichen hat der Fortschritt für Frauen stagniert, was großteils aus der Talibanzeit stammenden, unnachgiebigen konservativen Einstellungen ihnen gegenüber geschuldet ist (BFA Staatendokumentation 4.2018). Viel hat sich seit dem Ende des Talibanregimes geändert: Frauen haben das verfassungsmäßige Recht an politischen Vorgängen teilzunehmen, sie streben nach Bildung und viele gehen einer Erwerbstätigkeit nach (TET 15.3.2018). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vgl. UNAMA/OHCHR 5.2018). Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018). Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter (AA 5.2018).Die Lage afghanischer Frauen hat sich in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft. Wenngleich es in den unterschiedlichen Bereichen viele Fortschritte gab, bedarf die Lage afghanischer Frauen spezieller Beachtung. Die afghanische Regierung ist bemüht, die Errungenschaften der letzten eineinhalb Jahrzehnte zu verfestigen - eine Institutionalisierung der Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan wird als wichtig für Stabilität und Entwicklung betrachtet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche UNAMA/OHCHR 5.2018). In einigen Bereichen hat der Fortschritt für Frauen stagniert, was großteils aus der Talibanzeit stammenden, unnachgiebigen konservativen Einstellungen ihnen gegenüber geschuldet ist (BFA Staatendokumentation 4.2018). Viel hat sich seit dem Ende des Talibanregimes geändert: Frauen haben das verfassungsmäßige Recht an politischen Vorgängen teilzunehmen, sie streben nach Bildung und viele gehen einer Erwerbstätigkeit nach (TET 15.3.2018). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vergleiche UNAMA/OHCHR 5.2018). Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018). Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter (AA 5.2018).

Bildung

Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger/innen das Recht auf Bildung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig. Aufgeschlossene und gebildete Afghanen, welche die finanziellen Mittel haben, schicken ihre Familien ins Ausland, damit sie dort leben und eine Ausbildung genießen können (z.B. in die Türkei); während die Familienväter oftmals in Afghanistan zurückbleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018).Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger/innen das Recht auf Bildung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche MPI 27.1.2004). Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig. Aufgeschlossene und gebildete Afghanen, welche die finanziellen Mittel haben, schicken ihre Familien ins Ausland, damit sie dort leben und eine Ausbildung genießen können (z.B. in die Türkei); während die Familienväter oftmals in Afghanistan zurückbleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Eine der Herausforderungen für alle in Afghanistan tätigen Organisationen ist der Zugang zu jenen Gegenden, die außerhalb der Reichweite öffentlicher Bildung liegen. Der Bildungsstand der Kinder in solchen Gegenden ist unbekannt und Regierungsprogramme sind für sie unzugänglich; speziell, wenn die einzigen verfügbaren Bildungsstätten Madrassen sind (BFA Staatendokumentation 4.2018).

In den Jahren 2016 und 2017 wurden durch den United Nations Children's Fund (UNICEF) mit Unterstützung der United States Agency for International Development (USAID) landesweit 4.055 Dorfschulen errichtet - damit kann die Bildung von mehr als 119.000 Kindern in ländlichen Gebieten sichergestellt werden, darunter mehr als 58.000 Mädchen. Weitere 2.437 Ausbildungszentren in Afghanistan wurden mit Unterstützung von USAID errichtet, etwa für Personen, die ihre Ausbildung in frühen Bildungsjahren unterbrechen mussten. Mehr als 49.000 Student/innen sind in diesen Ausbildungszentren eingeschrieben (davon mehr als 23.000 Mädchen). USAID hat mehr als 154.000 Lehrer ausgebildet (davon mehr als 54.000 Lehrerinnen) sowie 17.000 Schuldirektoren bzw. Schulverwalter (mehr als 3.000 davon Frauen) (USAID 10.10.2017).

Sowohl Männer als auch Frauen schließen Hochschulstudien ab - derzeit sind etwa 300.000 Student/innen an afghanischen Hochschulen eingeschrieben - darunter 100.000 Frauen (USAID 10.10.2017).

Dem afghanischen Statistikbüro (CSO) zufolge gab es im Zeitraum 2016-2017 in den landesweit 16.049 Schulen, insgesamt 8.868.122 Schüler, davon waren 3.418.877 weiblich. Diese Zahlen beziehen sich auf Schüler/innen der Volks- und Mittelschulen, Abendschulen, Berufsschulen, Lehrerausbildungszentren sowie Religionsschulen. Im Vergleich mit den Zahlen aus dem Zeitraum 2015-2016 hat sich die Anzahl der Studentinnen um 5,8% verringert (CSO 2017). Die Gesamtzahl der Lehrer für den Zeitraum 2016-2017 betrug 197.160, davon waren 64.271 Frauen. Insgesamt existieren neun medizinische Fakultäten, an diesen sind 342.043 Studierende eingeschrieben, davon

77.909 weiblich. Verglichen mit dem Zeitraum 2015-2016 hat sich die Anzahl der Frauen um 18.7% erhöht (CSO 2017).

Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (TE 13.8.2016; vgl. MORAA 31.5.2016). Im Jahr 2017 wurde ein Programm ins Leben gerufen, bei dem 70 Mädchen aus Waisenhäusern in Afghanistan, die Gelegenheit bekommen ihre höhere Bildung an der Moraa Universität genießen zu können (Tolonews 17.8.2017).Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (TE 13.8.2016; vergleiche MORAA 31.5.2016). Im Jahr 2017 wurde ein Programm ins Leben gerufen, bei dem 70 Mädchen aus Waisenhäusern in Afghanistan, die Gelegenheit bekommen ihre höhere Bildung an der Moraa Universität genießen zu können (Tolonews 17.8.2017).

Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (KP 18.10.2015; vgl. UNDP 10.7.2016). Im Jahr 2017 haben die ersten Absolvent/innen des Masterprogramms den Lehrgang abgeschlossen: 15 Frauen und sieben Männer, haben sich in ihrem Studium zu Aspekten der Geschlechtergleichstellung und Frauenrechte ausbilden lassen; dazu zählen Bereiche wie der Rechtsschutz, die Rolle von Frauen bei der Armutsbekämpfung, Konfliktschlichtung etc. (UNDP 7.11.2017).Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (KP 18.10.2015; vergleiche UNDP 10.7.2016). Im Jahr 2017 haben die ersten Absolvent/innen des Masterprogramms den Lehrgang abgeschlossen: 15 Frauen und sieben Männer, haben sich in ihrem Studium zu Aspekten der Geschlechtergleichstellung und Frauenrechte ausbilden lassen; dazu zählen Bereiche wie der Rechtsschutz, die Rolle von Frauen bei der Armutsbekämpfung, Konfliktschlichtung etc. (UNDP 7.11.2017).

Berufstätigkeit

Berufstätige Frauen sind oft Ziel von sexueller Belästigung durch ihre männlichen Kollegen. Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit (AA 5.2018). Aus einer Umfrage der Asia Foundation (AF) aus dem Jahr 2017 geht hervor, dass die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen außerhalb des Hauses unter den Hazara 82,5% beträgt und am höchsten ist. Es folgen die Usbeken (77,2%), die Tadschiken (75,5%) und die Paschtunen (63,4%). In der zentralen Region bzw. Hazarajat tragen 52,6% der Frauen zum Haushaltseinkommen bei, während es im Südwesten nur 12% sind. Insgesamt sind 72,4% der befragten Afghanen und Afghaninnen der Meinung, dass Frauen außerhalb ihres Hauses arbeiten sollen (AF 11.2017). Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig erhöht und betrug im Jahr 2016 19%. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UNW o. D.).

Nichtsdestotrotz arbeiten viele afghanische Frauen grundlegend an der Veränderung patriarchaler Einstellungen mit. Viele von ihnen partizipieren an der afghanischen Zivilgesellschaft oder arbeiten im Dienstleistungssektor. Aber noch immer halten soziale und wirtschaftliche Hindernisse (Unsicherheit, hartnäckige soziale Normen, Analphabetismus, fehlende Arbeitsmöglichkeiten und mangelnder Zugang zu Märkten) viele afghanische Frauen davon ab, ihr volles Potential auszuschöpfen (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Die Einstellung gegenüber der Berufstätigkeit von Frauen hat sich in Afghanistan in den letzten Jahren geändert; dies hängt auch mit den NGOs und den privaten Firmen zusammen, die in Afghanistan aktiv sind. Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. Davor war der Widerstand gegen arbeitende Frauen groß und wurde damit begründet, dass ein Arbeitsplatz ein schlechtes Umfeld für Frauen darstelle, etc. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent und afghanische Frauen sehen sich immer noch Hindernissen ausgesetzt, wenn es um Arbeit außerhalb ihres Heimes geht. Im ländlichen Afghanistan gehen viele Frauen, aus Furcht vor sozialer Ächtung, keiner Arbeit außerhalb des Hauses nach (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Das Gesetz sieht zwar die Gleichstellung von Mann und Frau im Beruf vor, jedoch beinhaltet es keine egalitären Zahlungsvorschriften bei gleicher Arbeit. Das Gesetz kriminalisiert Eingriffe in das Recht auf Arbeit der Frauen; dennoch werden diese beim Zugang zu Beschäftigung und Anstellungsbedingungen diskriminiert (USDOS 20.4.2018).

Dennoch hat in Afghanistan aufgrund vieler Sensibilisierungsprogramme sowie Projekte zu Kapazitätsaufbau und Geschlechtergleichheit ein landesweiter Wandel stattgefunden, wie Frauen ihre Rolle in- und außerhalb des Hauses sehen. Immer mehr Frauen werden sich ihrer Möglichkeiten und Chancen bewusst. Sie beginnen auch wirtschaftliche Macht zu erlangen, indem eine wachsende Zahl Teil der Erwerbsbevölkerung wird - in den Städten mehr als in den ländlichen Gebieten. Frauen als Ernährerinnen mit Verantwortung für die gesamte Familie während ihr Mann arbeitslos ist, sind keine Seltenheit mehr. Mittlerweile existieren in Afghanistan oft mehr Arbeitsmöglichkeiten für Frauen als für Männer, da Arbeitsstellen für letztere oftmals schon besetzt sind. In und um Kabul eröffnen laufend neue Restaurants, die entweder von Frauen geführt werden oder in ihrem Besitz sind. Der Dienstleistungssektor ist zwar von Männern dominiert, dennoch arbeitet eine kleine, aber nicht unwesentliche Anzahl afghanischer Frauen in diesem Sektor und erledigt damit Arbeiten, die bis vor zehn Jahren für Frauen noch als unangebracht angesehen wurden (und teilweise heute noch werden). Auch soll die Anzahl der Mitarbeiterinnen im Finanzsektor erhöht werden. In Kabul zum Beispiel eröffnete im Sommer 2017 eine Filiale der First MicroFinance Bank, Afghanistan (FMFB-A), die nur für Frauen gedacht ist und nur von diesen betrieben wird. Diese Initiative soll es Frauen ermöglichen, ihre Finanzen in einer sicheren und fördernden Umgebung zu verwalten, um soziale und kulturelle Hindernisse, die ihrem wirtschaftlichen Empowerment im Wege stehen, zu überwinden. Geplant sind zwei weitere Filialen in Mazar-e Sharif bis 2019. In Kabul gibt es eine weitere Bank, die - ausschließlich von Frauen betrieben - hauptsächlich für Frauen da ist (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Eine Position in der Öffentlichkeit ist für Frauen in Afghanistan noch immer keine Selbstverständlichkeit. Dass etwa der afghanische Präsident dies seiner Ehefrau zugesteht, ist Zeichen des Fortschritts. Frauen in öffentlichen bzw. semi-öffentlichen Positionen sehen sich deshalb durchaus in einer gewissen Vorbildfunktion. So polarisiert die Talent-Show "Afghan Star" zwar einerseits das Land wegen ihrer weiblichen Teilnehmer und für viele Familien ist es inakzeptabel, ihre Töchter vor den Augen der Öffentlichkeit singen oder tanzen zu lassen. Dennoch gehört die Sendung zu den populärsten des Lande

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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