Entscheidungsdatum
04.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W133 2189335-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und den Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 02.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am selben Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab Moslem zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er sei am XXXX in der Provinz Daikundi in Afghanistan geboren worden. Er sei seit circa zwei Jahren geschieden und besitze die afghanische Staatsangehörigkeit. Er habe keine Schule besucht, er habe allerdings zu Hause lesen und schreiben gelernt. In seiner Heimat habe er als Soldat gearbeitet. Seine Eltern seien verstorben, er habe fünf Brüder und eine Schwester, diese würden sich nach wie vor in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers aufhalten. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er Soldat bzw. Polizist in Daikundi gewesen sei. Aufgrund seiner Tätigkeit sei er von einem Mitglied der Taliban persönlich bedroht worden. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, deshalb sei er aus Afghanistan geflüchtet. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, vom eben genannten Mitglied der Taliban, getötet zu werden.Am selben Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab Moslem zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er sei am römisch 40 in der Provinz Daikundi in Afghanistan geboren worden. Er sei seit circa zwei Jahren geschieden und besitze die afghanische Staatsangehörigkeit. Er habe keine Schule besucht, er habe allerdings zu Hause lesen und schreiben gelernt. In seiner Heimat habe er als Soldat gearbeitet. Seine Eltern seien verstorben, er habe fünf Brüder und eine Schwester, diese würden sich nach wie vor in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers aufhalten. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er Soldat bzw. Polizist in Daikundi gewesen sei. Aufgrund seiner Tätigkeit sei er von einem Mitglied der Taliban persönlich bedroht worden. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, deshalb sei er aus Afghanistan geflüchtet. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, vom eben genannten Mitglied der Taliban, getötet zu werden.
Am 20.11.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren statt. Bei der Einvernahme führte der Beschwerdeführer an, dass er am XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Daikundi in Afghanistan geboren worden sei. Er sei im Jahr XXXX (umgerechnet XXXX ) des afghanischen Kalenders geboren worden, den Tag und das Monat wisse er nicht. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus der Provinz Daikundi in Afghanistan. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er sei ein normal gläubiger Moslem. Er sei in Afghanistan verheiratet gewesen, er und seine Frau hätten sich jedoch nach einem Jahr getrennt. Der Beschwerdeführer habe fünf Brüder und eine Schwester in Afghanistan. Sein Vater sei getötet worden, seine Mutter sei vor langer Zeit verstorben. Er sei bei seiner Stiefmutter aufgewachsen. Die finanzielle Situation seiner Familie sei normal, er habe regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Er habe die Ausreise aus Afghanistan mit seinem Geld finanziert. Er habe keine Schule besucht, mit 14 oder 15 habe er zu arbeiten begonnen. Er habe zwei Jahre lang als Kellner in einem Hotel in Kabul gearbeitet. Im Jahr 1389 nach der afghanischen Zeitrechnung sei er mit seiner gesamten Familie nach Baghlan gezogen. Ein Jahr lang seien sie dort gewesen, sie hätten jedoch wegen der Sicherheitslage dort nicht mehr bleiben können. Dann seien sie nach Daikundi gezogen, dort habe der Beschwerdeführer bei der Polizei angefangen. Er sei Wache vor einem Gericht in Daikundi im Distrikt XXXX gewesen, nach etwa einem Jahr habe er auch andere Posten bekommen. Der Beschwerdeführer sei ein einfacher Soldat bei der Polizei in Afghanistan gewesen. Er habe seinen Lebensunterhalt mit seiner Arbeit bestritten, er habe auch ein Grundstück mit einem Mandelgarten besessen, daraus habe er jedes Jahr ein gutes Einkommen gehabt. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Afghanistan von einem Mann namens F. bedroht worden sei, dieser sei bei den Taliban. Der Beschwerdeführer habe im Distrikt XXXX gedient, F. habe in der Stadt XXXX , welche ein Nachbarort von XXXX ist und in der Provinz Ghazni liegt, an einem Taliban-Checkpoint Leute durchsucht. Die Einwohner von XXXX hätten F. bei diesem Checkpoint gesehen. F. habe einen Mann namens XXXX , der für das Gefängnis verantwortlich gewesen sei, umgebracht. Dieser F. sei ein sehr starker Mann, er habe viele Unterstützer, 40-50 Personen würden für ihn kämpfen. Ab dem Jahr 1391 der afghanischen Zeitrechnung sei die Polizei hinter F. her gewesen. Sie seien ein paar Mal bei seiner Wohnung gewesen und hätten ihn verhaften wollen. Dies sei jedoch nicht gelungen. Der Beschwerdeführer und seine Kollegen hätten dann den Befehl bekommen, den Sohn von F. mitzunehmen, wenn sie F. wieder nicht verhaften könnten. Der Beschwerdeführer habe daher den Sohn von F. verhaftet und ihn auf das Wachzimmer gebracht, dabei habe er alleine gehandelt. Er habe den Sohn von F. vor dessen Haus festgenommen, dieser sei freiwillig mit dem Beschwerdeführer aufs Wachzimmer mitgekommen, dies sei im Jahr XXXX nach der afghanischen Zeitrechnung gewesen. Der Sohn von F. sei damals etwa 16 oder 17 Jahre alt gewesen. Nach vier oder fünf Monaten sei der Sohn von F. freigelassen worden. Etwa ein Monat nach der Verhaftung des Sohnes habe der Beschwerdeführer ein paar Anrufe von F. auf seinem privaten Telefon bekommen, die Telefonnummer des Beschwerdeführers habe F. von anderen Leuten gehabt. Dieser habe sich darüber beschwert, dass sein Sohn verhaftet worden sei und den Beschwerdeführer mit dem Tode bedroht. F. habe gesagt, dass er den Beschwerdeführer finden würde und ihn genauso töten würde, wie er XXXX getötet habe. Auch nach der Freilassung seines Sohnes sei der Beschwerdeführer von F. mit dem Tode bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe dem Sicherheitsdirektor von den Bedrohungen durch F. erzählt, dieser habe die Bedrohungen nicht ernst genommen. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers seien nie von F. bedroht worden, F. kenne seine Familie gar nicht. Auch der Beschwerdeführer habe F. nicht persönlich gekannt, sondern nur vom Hören-Sagen. Der Beschwerdeführer sei des Weiteren Hazara, diese hätten in Afghanistan Probleme, insbesondere mit den Paschtunen. Es habe diesbezüglich jedoch keinen Vorfall gegeben, der den Beschwerdeführer persönlich betroffen hätte. Er habe keine Angst vor der Regierung. Es könne jedoch sein, dass er ein paar Monate ins Gefängnis müsse, da er seinen Dienst bei der Polizei ohne Erlaubnis verlassen habe. Am Ende der Befragung beim BFA gab der Beschwerdeführer an, dass er den Dolmetsch die ganze Einvernahme über einwandfrei verstanden habe und zeichnete am Ende das Protokoll bzw. jede Seite des Protokolls mit seiner Unterschrift. Im Rahmen der Einvernahme wurden folgende Unterlagen in Kopie vorgelegt: Eine Bestätigung über eine Ausbildung in Afghanistan, die Tazkira des Beschwerdeführers inklusive Übersetzung, eine Bestätigung über eine gemeinnützige Beschäftigung in einer näher genannten Gemeinde vom 15.05.2017, Vereinbarungen betreffend die gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerbende einer näher genannten Gemeinde vom 10.10.2016 und 05.09.2017, Empfehlungsschreiben vom 10.10.2017 und 17.11.2017, ein Zeugnis vom 28.04.2016 über die Teilnahme an einem Deutsch-Alphabetisierungskurs und diverse Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen.Am 20.11.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren statt. Bei der Einvernahme führte der Beschwerdeführer an, dass er am römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Daikundi in Afghanistan geboren worden sei. Er sei im Jahr römisch 40 (umgerechnet römisch 40 ) des afghanischen Kalenders geboren worden, den Tag und das Monat wisse er nicht. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus der Provinz Daikundi in Afghanistan. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er sei ein normal gläubiger Moslem. Er sei in Afghanistan verheiratet gewesen, er und seine Frau hätten sich jedoch nach einem Jahr getrennt. Der Beschwerdeführer habe fünf Brüder und eine Schwester in Afghanistan. Sein Vater sei getötet worden, seine Mutter sei vor langer Zeit verstorben. Er sei bei seiner Stiefmutter aufgewachsen. Die finanzielle Situation seiner Familie sei normal, er habe regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Er habe die Ausreise aus Afghanistan mit seinem Geld finanziert. Er habe keine Schule besucht, mit 14 oder 15 habe er zu arbeiten begonnen. Er habe zwei Jahre lang als Kellner in einem Hotel in Kabul gearbeitet. Im Jahr 1389 nach der afghanischen Zeitrechnung sei er mit seiner gesamten Familie nach Baghlan gezogen. Ein Jahr lang seien sie dort gewesen, sie hätten jedoch wegen der Sicherheitslage dort nicht mehr bleiben können. Dann seien sie nach Daikundi gezogen, dort habe der Beschwerdeführer bei der Polizei angefangen. Er sei Wache vor einem Gericht in Daikundi im Distrikt römisch 40 gewesen, nach etwa einem Jahr habe er auch andere Posten bekommen. Der Beschwerdeführer sei ein einfacher Soldat bei der Polizei in Afghanistan gewesen. Er habe seinen Lebensunterhalt mit seiner Arbeit bestritten, er habe auch ein Grundstück mit einem Mandelgarten besessen, daraus habe er jedes Jahr ein gutes Einkommen gehabt. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Afghanistan von einem Mann namens F. bedroht worden sei, dieser sei bei den Taliban. Der Beschwerdeführer habe im Distrikt römisch 40 gedient, F. habe in der Stadt römisch 40 , welche ein Nachbarort von römisch 40 ist und in der Provinz Ghazni liegt, an einem Taliban-Checkpoint Leute durchsucht. Die Einwohner von römisch 40 hätten F. bei diesem Checkpoint gesehen. F. habe einen Mann namens römisch 40 , der für das Gefängnis verantwortlich gewesen sei, umgebracht. Dieser F. sei ein sehr starker Mann, er habe viele Unterstützer, 40-50 Personen würden für ihn kämpfen. Ab dem Jahr 1391 der afghanischen Zeitrechnung sei die Polizei hinter F. her gewesen. Sie seien ein paar Mal bei seiner Wohnung gewesen und hätten ihn verhaften wollen. Dies sei jedoch nicht gelungen. Der Beschwerdeführer und seine Kollegen hätten dann den Befehl bekommen, den Sohn von F. mitzunehmen, wenn sie F. wieder nicht verhaften könnten. Der Beschwerdeführer habe daher den Sohn von F. verhaftet und ihn auf das Wachzimmer gebracht, dabei habe er alleine gehandelt. Er habe den Sohn von F. vor dessen Haus festgenommen, dieser sei freiwillig mit dem Beschwerdeführer aufs Wachzimmer mitgekommen, dies sei im Jahr römisch 40 nach der afghanischen Zeitrechnung gewesen. Der Sohn von F. sei damals etwa 16 oder 17 Jahre alt gewesen. Nach vier oder fünf Monaten sei der Sohn von F. freigelassen worden. Etwa ein Monat nach der Verhaftung des Sohnes habe der Beschwerdeführer ein paar Anrufe von F. auf seinem privaten Telefon bekommen, die Telefonnummer des Beschwerdeführers habe F. von anderen Leuten gehabt. Dieser habe sich darüber beschwert, dass sein Sohn verhaftet worden sei und den Beschwerdeführer mit dem Tode bedroht. F. habe gesagt, dass er den Beschwerdeführer finden würde und ihn genauso töten würde, wie er römisch 40 getötet habe. Auch nach der Freilassung seines Sohnes sei der Beschwerdeführer von F. mit dem Tode bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe dem Sicherheitsdirektor von den Bedrohungen durch F. erzählt, dieser habe die Bedrohungen nicht ernst genommen. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers seien nie von F. bedroht worden, F. kenne seine Familie gar nicht. Auch der Beschwerdeführer habe F. nicht persönlich gekannt, sondern nur vom Hören-Sagen. Der Beschwerdeführer sei des Weiteren Hazara, diese hätten in Afghanistan Probleme, insbesondere mit den Paschtunen. Es habe diesbezüglich jedoch keinen Vorfall gegeben, der den Beschwerdeführer persönlich betroffen hätte. Er habe keine Angst vor der Regierung. Es könne jedoch sein, dass er ein paar Monate ins Gefängnis müsse, da er seinen Dienst bei der Polizei ohne Erlaubnis verlassen habe. Am Ende der Befragung beim BFA gab der Beschwerdeführer an, dass er den Dolmetsch die ganze Einvernahme über einwandfrei verstanden habe und zeichnete am Ende das Protokoll bzw. jede Seite des Protokolls mit seiner Unterschrift. Im Rahmen der Einvernahme wurden folgende Unterlagen in Kopie vorgelegt: Eine Bestätigung über eine Ausbildung in Afghanistan, die Tazkira des Beschwerdeführers inklusive Übersetzung, eine Bestätigung über eine gemeinnützige Beschäftigung in einer näher genannten Gemeinde vom 15.05.2017, Vereinbarungen betreffend die gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerbende einer näher genannten Gemeinde vom 10.10.2016 und 05.09.2017, Empfehlungsschreiben vom 10.10.2017 und 17.11.2017, ein Zeugnis vom 28.04.2016 über die Teilnahme an einem Deutsch-Alphabetisierungskurs und diverse Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen.
Nach der Einvernahme beim BFA wurde dem Beschwerdeführer eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan (Deserteure in der Polizei) vom 26.07.2016 übermittelt und ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit eröffnet, innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens zu der übermittelten Anfragebeantwortung eine Stellungnahme abzugeben.
Am 09.02.2018 langte eine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.02.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.02.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit Verfahrensanordnung vom 14.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.Mit Verfahrensanordnung vom 14.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.
Im Akt befindet sich eine Vollmacht vom 16.02.2018 unterschrieben vom Beschwerdeführer zugunsten des XXXX .Im Akt befindet sich eine Vollmacht vom 16.02.2018 unterschrieben vom Beschwerdeführer zugunsten des römisch 40 .
Am 19.02.2018 langte bei der belangten Behörde erneut eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, dabei handelt es sich um jene Stellungnahme, welche bereits am 09.02.2018 bei der Behörde eingebracht worden war.
Mit Schriftsatz vom 12.03.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den XXXX , gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Mit Schriftsatz vom 12.03.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den römisch 40 , gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2018 vom BFA vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 29.06.2018, gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung zur Kenntnis.
Am 09.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern. Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer weitere Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen, Empfehlungsschreiben vom 24.09.2018 und 27.09.2018, eine Bestätigung über eine gemeinnützige Beschäftigung in einer näher genannten Gemeinde vom 15.05.2017, eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs und ein Zeugnis zur Integrationsprüfung A1 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise nach Österreich am 02.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Provinz Daikundi in Afghanistan geboren, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Muslim schiitischer Ausrichtung. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise in der Provinz Daikundi in Afghanistan gelebt. Seine vollständige Identität steht nicht zweifelsfrei fest.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der Provinz Daikundi in Afghanistan geboren, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Muslim schiitischer Ausrichtung. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise in der Provinz Daikundi in Afghanistan gelebt. Seine vollständige Identität steht nicht zweifelsfrei fest.
Der Beschwerdeführer beherrscht Dari in Wort und Schrift. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer zwei Jahre lang als Kellner in einem Hotel in Kabul und fünf Jahre lang als einfacher Soldat bei der afghanischen Polizei in der Stadt XXXX in seiner Herkunftsprovinz gearbeitet.Der Beschwerdeführer beherrscht Dari in Wort und Schrift. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer zwei Jahre lang als Kellner in einem Hotel in Kabul und fünf Jahre lang als einfacher Soldat bei der afghanischen Polizei in der Stadt römisch 40 in seiner Herkunftsprovinz gearbeitet.
Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat keine Kinder. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben, nach dem Tod seiner Mutter hat der Vater des Beschwerdeführers noch einmal geheiratet. Er hat eine jüngere Schwester und fünf jüngere Brüder, diese leben bei der Stiefmutter in der Provinz Daikundi. Der Beschwerdeführer hatte regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Die Fa