Entscheidungsdatum
05.02.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W196 2150887-2/6E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2019, Zl: 1031799508-181057650, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2019, Zl: 1031799508-181057650, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichter beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 23.09.2014 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2017, Zl. 1031799508-140000227, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurde unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2017, Zl. 1031799508-140000227, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurde unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin bei einem Verkehrsunfall verwickelt worden sei, bei welchem diese und eine andere Person schwer verletzt worden sowie weitere Personen gestorben seien. Zwar habe die Beschwerdeführerin eine Anzeige erstattet, jedoch habe sie weder eine schriftliche Ausfertigung, noch die Namen der Beteiligten bekommen. Ihr sei nur mitgeteilt worden, dass es sich bei dem Unfallgegner um einen Polizeibeamten gehandelt habe. Daraufhin sei sie von staatlicher Seite massiv bedroht und sogar mit Stromschlägen gefoltert worden, damit sie die Anzeige zurückziehe. Ob der Ex-Mann der Beschwerdeführerin unbehelligt in Tschetschenien lebe sei auch eine bloße Mutmaßung seitens der Behörde, zumal die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zu ihm habe und dazu keine Angaben machen könne. Auch sei die Ausstellung des Reisepasses durch eine von der Polizei unabhängigen Behörde erfolgt. Die Beschwerdeführerin erhalte im Herkunftsstaat keinen effektiven Schutz und decke sich dies mit den im Bescheid herangezogenen Länderberichten. So sei auch keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben. Auch im Hinblick auf ihre Krankheitsgeschichte und dem nötigen Behandlungsbedarf könne sie keinesfalls in ihr Heimatland zurückkehren. Beantragt wurden die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und schließlich die Erstellung eines medizinischen Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin.
Der Beschwerde wurde ein Konvolut an Beilagen über den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin beigelegt.
Mit Schriftsatz vom 08.05.2017 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung eingebracht, in welcher vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin vor dem für die Sprache Tschetschenisch bestellten Dolmetscher nicht in der Lage gewesen sei, frei zu sprechen, weshalb sie um Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin ersuche. Es sei nicht klar, was bei den Verhören durch die tschetschenische Polizei vorgefallen sei, da die Beschwerdeführerin bewusstlos gewesen sei. Aus diesem Grund sei sie von ihrem Mann verstoßen worden und habe er auch deswegen die Scheidung eingereicht. Allein die Tatsache, dass sie von fremden Männern berührt worden war, habe für ihn einen Ehrverlust bedeutet. So sei ihr vorgeworfen worden, Schande über die Familie gebracht zu haben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie während der Bewusstlosigkeit sexuell missbraucht oder vergewaltigt worden sei. Jedenfalls liege eine frauenspezifische Verfolgung als Angehörige zur sozialen Gruppe der Frauen in Tschetschenien vor und ergehe das Ersuchen, die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von einer Richterin und unter Zuziehung einer weiblichen Dolmetscherin zu führen. Vorgelegt wurden weitere Integrationsunterlagen der Beschwerdeführerin.
Am 14.09.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten, weiblichen Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt, an der die Beschwerdeführer und ihre Rechtsvertreterin teilnahmen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2018, Zl. W196 2150887-1/14E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2018, Zl. W196 2150887-1/14E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, FPG als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend wurde darin festgehalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe. Sie sei Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekenne sich zum muslimischen Glauben. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2014 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am 23.09.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Die Beschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführerin sei nie politisch aktiv und auch nie aufgrund ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden. Nicht festgestellt werden könne, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Die Beschwerdeführerin leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen (im Endstadium), bezüglich derer es keine Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation gäbe. Festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin außerordentlich gut ausgebildet, arbeitsfähig und über eine gesicherte Existenzgrundlage verfüge. Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wären ihre engsten Verwandten in Form von ihrer Mutter, ihren sechs Schwestern und ihres Bruders aufhältig. Sie verfüge über zahlreiche weitere Verwandte in Form von Onkeln und Tanten mütterlicher- und väterlicherseits, die ebenfalls im Herkunftsstaat leben würden. Es könnten keine Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführerin in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen würden, festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe stets Leistungen aus der Grundversorgung bezogen und wären Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht hervorgekommen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geschlossen werden könne, dass sie einer konkreten und aktuellen Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ausgesetzt wäre. Unabhängig davon würde sich auch bei Wahrheitsunterstellung der geschilderten Bedrohungsbehauptungen der Beschwerdeführerin keine ernsthafte Bedrohungssituation für die Beschwerdeführerin im gesamten Gebiet der Russischen Föderation ableiten lassen. So schilderte sie eindeutig in ihrer Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie nach Dagestan gezogen sei, wo die Beschwerdeführerin auch weitschichtige Verwandte habe, bei denen sie gelebt habe. Sie sei dort nicht gesucht worden und machte sie auch in diesem Zusammenhang zu keinem Zeitpunkt eine etwaige Verfolgung geltend. Somit sei eine Rückkehr für die Beschwerdeführerin jedenfalls zumutbar. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin stets Leistungen aus der Grundversorgung bezogen habe und zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit würden auf einem aktuellen Auszug aus dem Grundversorgungssystem sowie einem Strafregisterauszug beruhen. Zu ihrem Gesundheitszustand wurde darauf hingewiesen, dass ein fachärztliches Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht einzuholen gewesen sei, da der Akteninhalt und die darin enthaltenen medizinischen Unterlagen sowie Ausführungen und Stellungnahmen ausreichend konkret wären, um den Gesundheitszustand abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation habe nicht festgestellt werden können. Aus den vorgelegten Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe überdies nicht festgestellt werden können, dass sie an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leide, zumal die Beschwerdeführerin auch nach ihrem Unfall aus dem Jahr 2011 und bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2014 in der Russischen Föderation weitergelebt habe und einem Erwerb nachgegangen sei. In dieser Zeit sei die Beschwerdeführerin sogar in der Lage gewesen, ihr Studium der Rechtswissenschaften abzuschließen. Aus den Länderberichten ergebe sich ebenfalls, dass es aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land für alle Bürger der Russischen Föderation, auch für Tschetschenen, möglich sei, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar seien, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen. Unabhängig davon würde sich auch bei Wahrheitsunterstellung der geschilderten Bedrohungsbehauptungen der Beschwerdeführerin keine ernsthafte Bedrohungssituation für die Beschwerdeführerin im gesamten Gebiet der Russischen Föderation ableiten lassen. So habe sie eindeutig in ihrer Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht geschildert, dass sie nach Dagestan gezogen sei, wo die Beschwerdeführerin auch weitschichtige Verwandte habe, bei denen sie gelebt habe. Sie sei dort nicht gesucht worden und machte sie auch in diesem Zusammenhang zu keinem Zeitpunkt eine etwaige Verfolgung geltend. Somit sei eine Rückkehr für die Beschwerdeführerin jedenfalls zumutbar. Ferner wurde ausgeführt, dass im Falle der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werde könne, dass sie für den Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Dies insbesondere im Hinblick auf ihre Ausbildung und Arbeitserfahrung sowie der Tatsache, dass sie zwei Sprachen des Herkunftsstaates beherrsche, weiters über zahlreiche Verwandte im Herkunftsstaat verfüge, die ihr auch unterstützend zur Seite stehen könnten, um die notwendige Lebensgrundlage im Herkunftsstaat zu schaffen. Ferner wurde auf zwei Entscheidungen des EGMR hingewiesen und der Schluss daraus gezogen, dass bei körperlichen Erkrankungen im Allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant seien. Im Ergebnis habe daher nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin an einer dermaßen schweren physischen oder akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leide, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würde. Mit Hinweis auf die vorliegenden Länderinformationen würden in der Russischen Föderation zweifellos Behandlungsmöglichkeiten auch für chronische Erkrankungen, medizinische Einrichtungen existieren auch in Tschetschenien, und zwar auch solche, die die ländlichen bzw. alle Gebiete Tschetscheniens abdecken. Schließlich sei erneut darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der Bewegungsfreiheit in der Russischen Föderation Tschetschenen, wie auch allen russischen Staatsangehörigen auch, möglich sei, sich bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar seien, woanders in der Russischen Föderation behandeln zu lassen. Es werde zwar nicht verkannt, dass eine mögliche Behandlung mit hohen Kosten verbunden sein könnte, doch müsse diesbezüglich auf die gesicherte Judikatur des EGMR - wie im Erkenntnis zitiert - verwiesen werden, welche eine damit verbundene Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ableite. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich habe. Die Ausweisung bilde daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Schutz des Familienlebens. Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit ihrer Einreise im September 2014 sei als eher kurz zu bezeichnen und werde weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig gewesen sei. Dies müsse der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Verfahren zwar diverse Unterlagen über die Teilnahme an Deutschkursen vorgelegt, habe aber keine Deutschprüfung des Niveaus A2 abgelegt. Sie beziehe Leistungen aus der Grundversorgung und habe auch sonst keine besonderen Integrationsmerkmale vorgebracht. Sie habe auch keine Verwandten und Familienangehörigen im Bundesgebiet, zu denen ein Abhängigkeits- oder auch nur Naheverhältnis bestehen würde und gehe auch keiner Beschäftigung nach. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich sei zudem aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt habe, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe, sei davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen würden, zumal dort ihre Mutter, ihre Geschwister und weitere Verwandte leben, die Beschwerdeführerin auch zwei Sprachen des Herkunftsstaates beherrsche und über eine überdurchschnittliche Ausbildung sowie Arbeitserfahrung als Friseurin verfüge. Es sei davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet geringes Gewicht habe und daher gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheine auch nicht unverhältnismäßig.Begründend wurde darin festgehalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe. Sie sei Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekenne sich zum muslimischen Glauben. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2014 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am 23.09.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Die Beschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführerin sei nie politisch aktiv und auch nie aufgrund ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden. Nicht festgestellt werden könne, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Die Beschwerdeführerin leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen (im Endstadium), bezüglich derer es keine Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation gäbe. Festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin außerordentlich gut ausgebildet, arbeitsfähig und über eine gesicherte Existenzgrundlage verfüge. Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wären ihre engsten Verwandten in Form von ihrer Mutter, ihren sechs Schwestern und ihres Bruders aufhältig. Sie verfüge über zahlreiche weitere Verwandte in Form von Onkeln und Tanten mütterlicher- und väterlicherseits, die ebenfalls im Herkunftsstaat leben würden. Es könnten keine Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführerin in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen würden, festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe stets Leistungen aus der Grundversorgung bezogen und wären Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht hervorgekommen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geschlossen werden könne, dass sie einer konkreten und aktuellen Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ausgesetzt wäre. Unabhängig davon würde sich auch bei Wahrheitsunterstellung der geschilderten Bedrohungsbehauptungen der Beschwerdeführerin keine ernsthafte Bedrohungssituation für die Beschwerdeführerin im gesamten Gebiet der Russischen Föderation ableiten lassen. So schilderte sie eindeutig in ihrer Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie nach Dagestan gezogen sei, wo die Beschwerdeführerin auch weitschichtige Verwandte habe, bei denen sie gelebt habe. Sie sei dort nicht gesucht worden und machte sie auch in diesem Zusammenhang zu keinem Zeitpunkt eine etwaige Verfolgung geltend. Somit sei eine Rückkehr für die Beschwerdeführerin jedenfalls zumutbar. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin stets Leistungen aus der Grundversorgung bezogen habe und zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit würden auf einem aktuellen Auszug aus dem Grundversorgungssystem sowie einem Strafregisterauszug beruhen. Zu ihrem Gesundheitszustand wurde darauf hingewiesen, dass ein fachärztliches Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht einzuholen gewesen sei, da der Akteninhalt und die darin enthaltenen medizinischen Unterlagen sowie Ausführungen und Stellungnahmen ausreichend konkret wären, um den Gesundheitszustand abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation habe nicht festgestellt werden können. Aus den vorgelegten Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe überdies nicht festgestellt werden können, dass sie an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leide, zumal die Beschwerdeführerin auch nach ihrem Unfall aus dem Jahr 2011 und bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2014 in der Russischen Föderation weitergelebt habe und einem Erwerb nachgegangen sei. In dieser Zeit sei die Beschwerdeführerin sogar in der Lage gewesen, ihr Studium der Rechtswissenschaften abzuschließen. Aus den Länderberichten ergebe sich ebenfalls, dass es aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land für alle Bürger der Russischen Föderation, auch für Tschetschenen, möglich sei, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar seien, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen. Unabhängig davon würde sich auch bei Wahrheitsunterstellung der geschilderten Bedrohungsbehauptungen der Beschwerdeführerin keine ernsthafte Bedrohungssituation für die Beschwerdeführerin im gesamten Gebiet der Russischen Föderation ableiten lassen. So habe sie eindeutig in ihrer Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht geschildert, dass sie nach Dagestan gezogen sei, wo die Beschwerdeführerin auch weitschichtige Verwandte habe, bei denen sie gelebt habe. Sie sei dort nicht gesucht worden und machte sie auch in diesem Zusammenhang zu keinem Zeitpunkt eine etwaige Verfolgung geltend. Somit sei eine Rückkehr für die Beschwerdeführerin jedenfalls zumutbar. Ferner wurde ausgeführt, dass im Falle der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werde könne, dass sie für den Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Dies insbesondere im Hinblick auf ihre Ausbildung und Arbeitserfahrung sowie der Tatsache, dass sie zwei Sprachen des Herkunftsstaates beherrsche, weiters über zahlreiche Verwandte im Herkunftsstaat verfüge, die ihr auch unterstützend zur Seite stehen könnten, um die notwendige Lebensgrundlage im Herkunftsstaat zu schaffen. Ferner wurde auf zwei Entscheidungen des EGMR hingewiesen und der Schluss daraus gezogen, dass bei körperlichen Erkrankungen im Allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant seien. Im Ergebnis habe daher nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin an einer dermaßen schweren physischen oder akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leide, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde. Mit Hinweis auf die vorliegenden Länderinformationen würden in der Russischen Föderation zweifellos Behandlungsmöglichkeiten auch für chronische Erkrankungen, medizinische Einrichtungen existieren auch in Tschetschenien, und zwar auch solche, die die ländlichen bzw. alle Gebiete Tschetscheniens abdecken. Schließlich sei erneut darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der Bewegungsfreiheit in der Russischen Föderation Tschetschenen, wie auch allen russischen Staatsangehörigen auch, möglich sei, sich bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar seien, woanders in der Russischen Föderation behandeln zu lassen. Es werde zwar nicht verkannt, dass eine mögliche Behandlung mit hohen Kosten verbunden sein könnte, doch müsse diesbezüglich auf die gesicherte Judikatur des EGMR - wie im Erkenntnis zitiert - verwiesen werden, welche eine damit verbundene Verletzung von Artikel 3, EMRK nicht ableite. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich habe. Die Ausweisung bilde daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Schutz des Familienlebens. Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit ihrer Einreise im September 2014 sei als eher kurz zu bezeichnen und werde weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig gewesen sei. Dies müsse der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Verfahren zwar diverse Unterlagen über die Teilnahme an Deutschkursen vorgelegt, habe aber keine Deutschprüfung des Niveaus A2 abgelegt. Sie beziehe Leistungen aus der Grundversorgung und habe auch sonst keine besonderen Integrationsmerkmale vorgebracht. Sie habe auch keine Verwandten und Familienangehörigen im Bundesgebiet, zu denen ein Abhängigkeits- oder auch nur Naheverhältnis bestehen würde und gehe auch keiner Beschäftigung nach. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich sei zudem aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt habe, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe, sei davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen würden, zumal dort ihre Mutter, ihre Geschwister und weitere Verwandte leben, die Beschwerdeführerin auch zwei Sprachen des Herkunftsstaates beherrsche und über eine überdurchschnittliche Ausbildung sowie Arbeitserfahrung als Friseurin verfüge. Es sei davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet geringes Gewicht habe und daher gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheine auch nicht unverhältnismäßig.
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs am 14.03.2018 in Rechtskraft.
2. Gegenständliches Verfahren:
Am 06.11.2018 brachte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Am selben Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen, wobei sie angab, dass sie noch dieselben Gründe wie bei ihrer ersten Antragstellung im Jahr 2014 habe. Seitens ihres Anwaltes sei ihr geraten worden einen neunen Antrag zu stellen. Zudem habe sie geheiratet und würde ihre Heiratsurkunde beiliegen. Weiters sei sie sehr krank und wäre sie bereits des Öfteren in ärztlicher Behandlung gestanden.
Am 14.11.2018 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zu ihrem Gesundheitszustand an, dass bei ihr im März 2018 Morbus Ormond, eine Zellerkrankung, festgestellt worden sei und wäre sie von 09.03.2018 bis 15.03.2018 stationär im Krankenhaus gewesen. Am 23.03.2018 sei sie operiert worden. Sie sei viermal operiert worden, wobei der letzte Eingriff im September 2018 stattgefunden habe. Sie müsse täglich Medikament, PREDNISLON, nehmen und bei Bedarf Mexalen gegen die Schmerzen. Andere Erkrankungen habe sie nicht, nichts Ernsthaftes. Am 28.11.2018 habe sie einen Kontrolltermin und sei im März 2019 eine weitere OP geplant. Befragt, ob sich seit März 2018 eine Besserung ergeben habe, gab sie an, dass es jedenfalls nicht schlechter als zuvor geworden sei. Seit Juli 2018 sei sie verheiratet. Ihren Ehemann habe sie vor 4 Jahren kennengelernt. Sie habe ihn im Mai 2015 kennengelernt und am 15.08.2015 traditionell geheiratet. Ihr Mann sei verheiratet gewesen, als er sie kennengelernt habe. Er habe sich im Jahr 2017 scheiden lassen, wobei sie das genaue Datum nicht kenne. Befragt, wie ihre finanzielle Situation aussehe, gab sie an, dass sie dem Staat nicht zur Last fallen wolle. Sie wolle arbeiten und sich selbst erhalten. Sie sei 26 Jahre jung, arbeitswillig und arbeitsfähig. Über die Möglichkeit befragt, ob sie in die Russische Föderation zurückkehren könne und auf legalem Wege wieder einreisen, gab sie an, dass das zu lange dauern würde und wäre es wegen der Kontrollen und der Operationen nicht gescheit so einen Weg zu gehen, sie würde ihre Termine nicht wahrnehmen können. Das sei auch der Grund dafür gewesen, weshalb sie den zweiten Asylantrag gestellt habe. Ferner wurden der Beschwerdeführerin die Länderberichte zur Russischen Föderation ausgehändigt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Am 19.11.2018 und am 21.11.2018 langten Eingaben des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin beim Bundesamt ein.
Aufgrund der zahlreichen vorgelten Befunde der Beschwerdeführerin während des Zeitraumes von 07.11.2014 bis 28.11.2018 wurde seitens des Bundesamtes am 15.11.2018 ein Untersuchungsauftrag betreffend die allgemeinmedizinische Abklärung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin bezüglich einer eventuellen Überstellung in Auftrag gegeben, wobei am 03.12.2018 eine medizinische Befundinterpretation bei der Behörde einlangte. Daraus geht kein medizinisches Überstellungshindernis hervor.
Am 19.12.2018 gab das Bundesamt eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der medizinischen Lage und die Möglichkeit einer Behandlung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien, in Auftrag.
Mit Email vom 04.01.2019 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Anfragebeantwortung als auch die Befundinterpretation übermittelt und langte eine diesbezügliche Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ein, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass neue Tatsachen, die Krankheit der Beschwerdeführerin als auch ein Privat- und Familienleben nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei.
Nach erfolgter Einvernahme am 07.01.2019 wurde der Beschwerdeführerin mit mündlich verkündeten Bescheid am selben Tag der nach § 12 AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG aufgehoben.Nach erfolgter Einvernahme am 07.01.2019 wurde der Beschwerdeführerin mit mündlich verkündeten Bescheid am selben Tag der nach Paragraph 12, AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG aufgehoben.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde zu den Gründen für die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz fest, dass sich die Beschwerdeführerin beim gegenständlichen Antrag wiederum auf die im vorhergehenden Verfahren vorgebrachten Gründen gestützt und dabei ausgeführt habe, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung in Österreich behandelt werde und es einen OP-Termin gäbe. Zudem sei sie verheiratet und würde sie von ihrem jetzigen Ehemann nicht getrennt leben wollen. Dazu führte die Behörde beweiswürdigend aus, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrere Jahre an einem chronischen Krankheitsbild leide und deshalb auch bereits im Herkunftsland eine Therapie begonnen habe. Anhand der Befunde sei ersichtlich, dass sie im März 2018 stationär in Behandlung gewesen sei und eine konkrete Diagnose "Morbus Ormund" getroffen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich ihres Erstverfahrens drei Überstellungsversuche vereitelt und habe sie im Zuge des 4. Überstellungsversuches im November 2018 ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Laut eigener Angaben habe sich seit März 2018 keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ergeben. Sie habe Schmerzen und sei laut nunmehr aktuell vorgelegten Befund eine OP für den 14.02.2019 anberaumt. Ferner wurde auf den gutachterlichen Befundbericht verwiesen, wonach eine Überstellung in den Herkunftsstaat "ab sofort" möglich sei. Zudem sei das Bundesamt betreffend die Abklärung der Zugänglichkeit der verordneten Medikamente an die Staatendokumentation herangetreten, wobei aus den diesbezüglichen Erhebungen klar hervorgehe, dass die Therapie, Medikation und die weitere Behandlung in Russland und speziell in Tschetschenien verfügbar und zugänglich sei. Auch aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigungen werde darauf hingewiesen, dass diese die Meinung eines einzelnen Arztes wiederspiegeln würde und folge das Bundesamt den diesbezüglich objektiven, speziell für den Fall der Beschwerdeführerin eingeholte Erkundigungen der Staatendokumentation zur Behandelbarkeit und Verfügbarkeit der Behandlung und schenke diesen mehr Glauben als den privaten Erhebungen der Beschwerdeführerin. Ferner werde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits selbst in der Befragung am 07.01.2019 ausdrücklich angegeben habe, dass die Krankheit bereits länger bestehe, jedoch aufgrund der Diagnose nunmehr mit der Behandlung der Erkrankung habe begonnen werden können. Zudem habe die Beschwerdeführerin zwischen Erstverfahren und der Beschwerdeentscheidung des BVwG und auch nach Eintreten der Rechtskraft keinerlei Befunde mehr vorgelegt. Die Beschwerdeführerin habe sich mehrfach den Festnahmen und Überstellungsversuchen entzogen. Sie habe erst im Zuge der neuerlichen Asylantragstellung begonnen Befunde an die Behörde zu übermitteln. Zum zeitnahen Operationstermin für den 14.02.2019 wurde ausgeführt, dass unter Voraussetzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin auf die Umsetzung der bereits rechtskräftigen getroffenen Rückkehrentscheidung seitens der Behörde abgewartet werde und der Beschwerdeführerin die Operation in Österreich ermöglicht werde. Betreffend die Feststellungen über das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin wurde angemerkt, dass dieses aus den Angaben der Beschwerdeführerin und der vorgelegten Heiratsurkunde geschlossen werde. Das beschrieben Verhältnis zum Ehemann habe bereits vor Rechtskraft der ersten Entscheidung bestanden. Die standesamtliche Trauung habe am 10.07.2018 stattgefunden und habe von 31.01.2018 bis 20.03.2018 ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden. Seither habe sie den Ehemann am 06.11.2018 getroffen und würden sie lediglich telefonieren. Abgesehen von ihrem Ehemann habe sie keinerlei Verwandte oder sonstige Bezugspersonen in Österreich. Die Beziehung zu ihrem Mann habe jedoch unbestritten auch schon während des ersten Asylverfahrens bestanden und habe die Beschwerdeführerin nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Verpflichtung gehabt, diese entsprechend vorzubringen. In einer Zusammenschau könne festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat ein tatsächliches Familienleben nicht bestanden habe. So sei die Beschwerdeführer zu einem unsicheren Zeitpunkt an dem ihr Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig gewesen sei, eine Ehe eingegangen. Bezüglich des Privat- und Familienleben folgerte die Behörde, dass sich am festgestellten Sachverhalt seit der Entscheidung im vorhergehenden Verfahren ebenso keine Änderung und auch kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt ergeben habe.
Mit Eingabe vom 08.01.2019 wurden an das Bundesverwaltungsgericht die übersetzen Schriftstücke, die die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahme vorlegte, übermittelt.
Am 09.01.2019 langte ein Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ein. Darin wurde nochmals auf die bereits im Zuge des Verfahrens vorgelegten medizinischen Unterlagen verweisen und darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, die Reise in ihre Heimat anzutreten, zumal gesundheitliche Gründe dagegensprechen würden. Zudem sei eine weitere Operation für den 14.02.2019 anberaumt. Zudem sei dem Rechtsvertreter die Befundinterpretation nicht zugestellt worden. Der Antrag der Beschwerdeführerin hätte inhaltlich behandelt werden müssen, zumal ein neuer Sachverhalt nicht zuletzt aufgrund der Erkrankung und der aktenevidenten im Juni 2018 stattgefunden Verehelichung ergangen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen würde.
Mit Eingabe des Bundesamtes vom 10.01.2019 wurde nach näherer Ausführung darauf hingewiesen, dass dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin ausreichend Parteiengehör eingeräumt worden sei und über die Vorgehensweise der Behörde in Kenntnis gebracht worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Ihre Identität steht fest. Sie gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Die Beschwerdeführerin hat in Grozny zehn Jahre die Grundschule besucht und abgeschlossen und hat eine Ausbildung zur Friseurin abgeschlossen. Von 2008 bis 2014 hat sie in Grozny Rechtswissenschaften studiert und das Studium im Juni 2014 abgeschlossen. Ab 2009 arbeitete sie während ihres Studium bis zur Ausreise als Friseurin. Die Beschwerdeführerin ging in Österreich nie einer Berufstätigkeit nach. Sie war nie selbsterhaltungsfähig.
Die Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 27.02.2017, Zl. 1031799508-140000227, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurde unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2018 wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 27.02.2017, Zl. 1031799508-140000227, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurde unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2018 wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, FPG als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.
Dieses Erkenntnis wuchs am 14.03.2018 in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin hat das Bundesgebiet trotz aufrechter Rückkehrentscheidung nicht verlassen.
Die Beschwerdeführerin leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen (im Endstadium), bezüglich derer es keine Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation gibt. Die Beschwerdeführerin leidet an einer chronischen Erkrankung, "Morbus Ormund". Die gesundheitlichen Probleme haben bereits im Herkunftsland begonnen und wurde im Heimatland eine Therapie eingeleitet, wobei die tatsächliche Diagnose in Österreich gestellt wurde. Die Rechtskraft der Entscheidung über das erste Asylverfahren und die konkrete Diagnose "Morbus Ormund" fällt zeitlich zusammen.
Die Krankheit der Beschwerdeführerin ist in der Russischen Föderation behandelbar. Fachärzte, Urologen, Internisten und Kardiologen sind in der Russischen Föderation und Tschetschenien verfügbar. Zudem können diverse Laboruntersuchungen durchgeführt werden und ist auch das Setzen von Harnleiterschienen mit dazugehörigen Nachuntersuchungen verfügbar. Alle Inhaltsstoffe der Medikamente der Beschwerdeführerin sind - wenngleich unter anderem Namen - in der Russischen Föderation und Tschetschenien erhältlich. Die Medikamente sind vor Ort - teilweise rezeptpflichtig - erhältlich.
In der Russischen Föderation wird die medizinische Versorgung von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. Die kostenfreie Versorgung für Russische Staatsangehörige umfasst Notfallbehandlung, Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, Stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Medizinische Leistungen stehen im allgemeinen kostenfrei zur Verfügung. Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, Stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Medizinische Leistungen stehen im allgemeinen kostenfrei zur Verfügung. Auch in Tschetschenien sind sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten.
Die Beschwerdeführerin leidet somit an keinen Krankheiten, welche ihrer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, zumal sie bereits im Herkunftsland nach eigenen Angaben Zugang zu medizinischer Behandlung gehabt hat und kein Grund gesehen wird, warum dies nach Rückführung in die Russische Föderation nicht auch möglich sein wird.
Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin befinden sich ihre engsten Verwandten in Form von ihrer Mutter, ihren sechs Schwestern und ihres Bruders. Sie verfügt über zahlreiche weitere Verwandte in Form von Onkeln und Tanten mütterlicher- und väterlicherseits, die ebenfalls im Herkunftsstaat leben. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin außerordentlich gut ausgebildet und arbeitswillig ist.
Die Beschwerdeführerin brachte vor verheiratet zu sein. Bis auf ihren Ehemann verfügt sie über keine Familienangehörigen in Österreich. Etwaige neuerliche Aspekte seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung am 14.03.2018 sind nicht hervorgekommen.
Die Beschwerdeführerin brachte keine neuen Fluchtgründe vor.
Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich die Beschwerdeführerin unzweifelhaft auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten von der Beschwerdeführerin initiierten Verfahren bestanden haben.
Es kann nicht festgestellt werden, dass seit Abschluss des rechtskräftigen Erstverfahrens ein entscheidungsrelevanter neuer asylrelevanter Sachverhalt eingetreten ist. Auch hinsichtlich der Personen der Beschwerdeführerin und der Situation der Beschwerdeführerin sind keine geänderten entscheidungsrelevanten Umstände ersichtlich.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Absch