TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/5 W161 2185435-1

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Veröffentlicht am 05.02.2019
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Entscheidungsdatum

05.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W161 2185435-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom, 27.12.2017, Zl.: 1092625502-151644944, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom, 27.12.2017, Zl.: 1092625502-151644944, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der bei seiner Einreise nach Österreich noch minderjährige, nunmehr volljährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei seiner Erstbefragung am 29.10.2015 gab der BF an, er sei in Baghlan geboren und traditionell verheiratet. Seine Muttersprache sei Pashtu, er spreche auch Dari. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an. Er habe fünf Jahre lang die Grundschule in Baghlan besucht. Er habe keine Berufsausbildung und noch nie gearbeitet. Seine Eltern, seine Gattin und sein Bruder seien in Afghanistan aufhältig. Er habe in der Provinz Baghlan, im Dorf XXXX gelebt. Seine Familie würde ein Haus und ein Grundstück besitzen. Die finanzielle Situation sei mittel gewesen und sie hätten von der Landwirtschaft gelebt.2. Bei seiner Erstbefragung am 29.10.2015 gab der BF an, er sei in Baghlan geboren und traditionell verheiratet. Seine Muttersprache sei Pashtu, er spreche auch Dari. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an. Er habe fünf Jahre lang die Grundschule in Baghlan besucht. Er habe keine Berufsausbildung und noch nie gearbeitet. Seine Eltern, seine Gattin und sein Bruder seien in Afghanistan aufhältig. Er habe in der Provinz Baghlan, im Dorf römisch 40 gelebt. Seine Familie würde ein Haus und ein Grundstück besitzen. Die finanzielle Situation sei mittel gewesen und sie hätten von der Landwirtschaft gelebt.

Er habe vor ca. einem Monat Afghanistan mit Hilfe eines Schleppers verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Bulgarien gebracht worden. Von dort sei er selbständig mit Zügen und zu Fuß über unbekannte Länder nach Österreich gereist.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Vater Mitglied der "Hezb-e-Islami" sei. Diese Partei habe vor Jahren mit den Taliban um die Macht gekämpft. Vor einigen Jahren habe die Partei seines Vaters die Macht in " XXXX " verloren. Der Vater sei mit seinen Freunden nach " XXXX " (Berg) geflüchtet. Inzwischen sei die Sicherheitslage durch die Amerikaner und die Regierung gut gewesen, zuletzt seien aber in ihrer Region Taliban und Daish mächtig geworden. Die Taliban würden ihre alten Feindschaften pflegen, deshalb seien sie zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Vater gesucht. Aus Angst, dass dem BF etwas passiere da er der älteste Sohn des Vaters sei, habe ihn die Mutter aus Afghanistan weggeschickt. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.Als Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Vater Mitglied der "Hezb-e-Islami" sei. Diese Partei habe vor Jahren mit den Taliban um die Macht gekämpft. Vor einigen Jahren habe die Partei seines Vaters die Macht in " römisch 40 " verloren. Der Vater sei mit seinen Freunden nach " römisch 40 " (Berg) geflüchtet. Inzwischen sei die Sicherheitslage durch die Amerikaner und die Regierung gut gewesen, zuletzt seien aber in ihrer Region Taliban und Daish mächtig geworden. Die Taliban würden ihre alten Feindschaften pflegen, deshalb seien sie zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Vater gesucht. Aus Angst, dass dem BF etwas passiere da er der älteste Sohn des Vaters sei, habe ihn die Mutter aus Afghanistan weggeschickt. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

3. Am 14.11.2017 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich in der Sprache Paschtu einvernommen. Der BF gab an, sich psychisch und physisch dazu in der Lage zu fühlen, wahrheitsgemäße Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe im Verfahren bis dato der Wahrheit ensprechende Angaben getätigt, aber seine Geschichte bei der Erstbefragung nicht vollständig erzählen können. Er sei gesund, habe aber Magenschmerzen, wogegen er einen "Saft" einnehme. Er habe seit langem Hepatitis, welchen Typus wisse er nicht. Er mache deshalb aber keine Therapie. In der Heimat sei er in Behandlung gewesen, er habe es seit seiner Geburt. Früher habe er Medikamente genommen, jetzt nicht. Seine Ehefrau sei eine 16jährige Afghanin, mit welcher er weitschichtig verwandt sei. Sein Onkel mütterlicherseits habe gesagt, dass er das Land verlassen solle, weil er Probleme gehabt habe. Er sei mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich gereist. Wieviel die Reise gekostet habe, wisser er nicht, der Onkel mütterlicherseits habe dies organisiert. Er habe nicht gearbeitet, sondern Cricket gespielt. Dort habe er auch die meiste Zeit verbracht. Seine Familienangehörigen würden alle in Baghlan leben. Zu den Wohnbedingungen und der finanziellen Situation gab er an, dass sie alles hätten, Grunstücke, Haus und Geld. Es sei nicht nötig von jemandem Geld zu verlangen. Seit drei Monanten habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Weiters gab er an, nicht vorbestraft zu sein und keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Er sei nicht politisch tätig und kein Mitglied einer politischen Partei gewesen. Sein Vater sei aber Mitglied einer politischen Partei gewesen. Er habe im Herkunftsstaat keine Probleme wegen seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Er habe auch nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF wie folgt an:

"A: Mein Vater war bei Hezb-e-Islami, ich hatte daher Probleme mit denTtaliban und mit der Regierung. Ich konnte nicht in meinem Dorf leben. Wir hatten Probleme mit Privatpersonen im Dorf, weil mein Vater bei Hezb-e-Islami war. Wenn etwas in unserem Dorf passiert wäre, dann hätte man dafür meinen Vater die Schuld gegeben. Deswegen hatte ich dort Probleme und konnte dort nicht mehr leben. Meine Mutter und meine Frau haben mir gesagt, dass ich nicht mehr dort leben könne, denn falls es Probleme gegeben hätte, dann hätten sie die Schuld bei meinem Vater gesucht. Ich als sein Sohn, hätte auch Schuld bekommen. Manchmal hat mich mein Vater mitgenommen, weil er Angst hatte, dass mich jemand verschleppen, töten oder Lösegeld fordern könnte. Aus diesen Gründen bin ich aus Afghanistan geflohen. Ich hätte auch in keinen anderen Provinzen leben können.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen,

vollständig geschildert?

A: Ja.

F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren

müssten?

A: Ich könnte nicht in Sicherheit leben, mein Leben wäre in Gefahr.

...

F: Welche Funktion hat Ihr Vater bei der Hezb-e-Islami und wie lange ist er schon Mitglied?

A: So lang ich mich erinnern kann ist mein Vater Kommandant in Hezb-e-Islami. Sogar beim Einmarsch der Sovjetunion war mein Vater ein Kommandant von Mujaheddin. Er war sehr berühmt in der Provinz.

F: Welche Aufgabe hat Hezb-e-Islami und was halten Sie von dieser Partei?

A: Sie sind eine Gruppe wie die Taliban, sie kämpfen um die Macht. Es ist auch eine politische Partei.

F: Sind oder waren Sie auch Mitglied bei Hezb-e-Islami?

A: Mein Vater wollte das, aber ich nicht.

F: Unterstützen Sie Ihren Vater in irgendeiner Form oder unterstützen Sie Ihren Vater in

irgendeiner Form?

A: Nein ich habe seit 3 Monaten keinen Kontakt zu meinen Eltern.

F: Wann ist Ihr Vater mit seinen Freunden nach XXXX geflüchtet?F: Wann ist Ihr Vater mit seinen Freunden nach römisch 40 geflüchtet?

A: Als die Taliban zu uns nach XXXX kamen. Nachgefragt gebe ich an, dass ichA: Als die Taliban zu uns nach römisch 40 kamen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich

es nicht genau weiß. Aber es müsste ca. um das Jahr 2008 gewesen sein.

...

F: Hatten Sie jemals Kontakt zu den Taliban?

A: Nein. Die Taliban sind unsere Feinde. Sie haben mich und meinen Vater bedroht, die Taliban sagten er solle die Hezb-e-Islami verlassen. Mein Vater wurde mehrmals bedroht. Eines Tages stand eine unbekannte Person vor der Tür und klopfte. Ich öffnete die Türe. Dieser Mann wollte wissen, wo mein Vater sei. Ich antwortete, dass er nicht zu Hause sei. Darufhin hat er meine Mutter mit der Waffe geschlagen und mir den Arm gebrochen.

F: Sie sagten, dass gegen Sie staatliche Fahndungsmaßnahmen bestehen würden. Was

sagen sie dazu?

A: Die afghanische Regierung sucht mich, weil sie meinen Vater haben wollen. Wenn Sie mich finden, dann würde die Regierung die Nummer meines Vaters rausfinden und ihn auffordern sich der Regierung zu stellen."

Zu seinem Leben in Afghanistan gab der BF an, dass er nur Kontakt mit Cricketspielern gehabt habe. Die anderen Menschen hätten Angst vor seinem Vater gehabt. Sie hätten ein 5 Hektar Grundstück und ein Haus. Finanziell sei es ihnen sehr gut gegangen. Er habe in Österreich bzw. der EU Verwandte, aber kenne niemanden davon. In Österreich habe er nicht gearbeitet. Er habe Freunde und Bekannte in Österreich. Er spiele Cricket und habe Freunde trainiert. Er lebe von der Grundvesorgung. Abschließend gab er an, er hoffe, dass seine Krankheit - Hepatitis - geheilt werde, da er ganz schwach sei. Er habe seine Probleme ausführlich schildern können und den Dolmetscher einwandfrei verstanden.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme legte der BF folgende Unterlagen vor:

  • -Strichaufzählung
    Übungs-Rückmeldung.

  • -Strichaufzählung
    Empfehlungsschreiben für Asylverfahren.

  • -Strichaufzählung
    Zertifikat, wonach der BF die Prüfung ÖSD-A2 nicht bestanden habe.

  • -Strichaufzählung
    Zerfikat, wonach der BF die Prüfung ÖSD-A1 bestanden habe.

  • -Strichaufzählung
    Teilnahmebestätigungen für die Kurse "Deutsch A1 Teil 1 und Teil 2" und "Deutsch A2 Teil 1 und Teil 2".

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung über den Abschluss des Lehrgangs "Übergangsstufe an AHS für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch" in der Zeit von 14.11.2016 bis 30.06.2017.

  • -Strichaufzählung
    Medizinisches Behandlungsbeiblatt für Asylwerber in der Grundversorgung, wonach der BF dreimal bei Ärzten für Allgemeinmedizin vorstellig war.

  • -Strichaufzählung
    TBC-Vorsorgepass, wonach am 30.10.2015 "kein Hinweis auf akute TBC" bestand.

4. Am 28.11.2017 langte eine Stellungnahme des BF ein. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht und weiterhin höchst volatil sei. Insbesondere werde die zuletzt eingefügte Kurzinformation vom 25.09.2017 hervorgehoben. Die Situation in seiner Herkunftsprovinz Baghlan sei besorgniserregend. Die Taliban seien dort weiterhin aktiv und würde es zu Angriffen kommen. Zudem wurde auf zahlreiche Berichte aus dem Jahr 2017 hingewiesen. Dem BF sei Asyl, jedenfalls aber subsidiärer Schutz zu gewähren.

Der Stellungnahme wurden folgende Unterlagen angefügt:

  • -Strichaufzählung
    Landkarten Afgahnistans und Luftaufnahme des Hauses des BF.

  • -Strichaufzählung
    Anfragbeantwortung der Staatendokumentation vom 18.03.2016 zum Thema "Chronische Hepatitis B, Kardiologische Untersuchungen, Endokarditis".

  • -Strichaufzählung
    Laborbefund vom 19.10.2016 eines Allgemeinmediziners. Als Ergebnis wurde "HAV postiv, HAVIGM negativ, HAVBEU Immunität nach abgelaufener Infektion mit Hepatitis A oder Hepatitis A - Impfung (keine frische Infektion), HBSAG negativ, HBS negativ, HBC negativ, HBVBEU kein Hinweis auf Infektion mit Hepatitis B, HC negativ, HCVBEU kein Hinweis auf Infektion mit Hepatitis C" festgehalten.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 27.12.2017 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem BF unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 27.12.2017 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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