Entscheidungsdatum
08.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W250 2148236-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 09.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 10.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Probleme mit den Taliban wegen dem Grundstück seiner Familie gehabt habe. Seine Familie habe den Taliban Geld für das Grundstück zahlen müssen. Als seine Familie nicht mehr bezahlt habe, sei dem Beschwerdeführer von den Taliban der Arm und das Bein gebrochen worden. Aus Angst um sein Leben habe er Afghanistan verlassen.
3. Am 02.02.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er Probleme mit den Taliban gehabt habe. Sein Nachbar sei ein Angehöriger der Taliban gewesen und habe Geld (Steuern) von seiner Familie verlangt. Zweimal habe die Familie des Beschwerdeführers Geld bezahlt. Als sein Nachbar zum dritten Mal gekommen sei, habe der Beschwerdeführer kein Geld gehabt, weshalb ihm seine Hand gebrochen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei zwei bis drei Monate Zeit eingeräumt worden um das Geld aufzutreiben. Für den Fall der Nichteinbringung sei ihm mit dem Tod gedroht worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin Afghanistan verlassen. Seine Familie wohne nach wie vor in seinem Herkunftsdorf. Seine Familie habe keine Probleme, weil der Nachbar des Beschwerdeführers nur ihn nicht gemocht habe.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertige. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen detailliert, genügend substantiiert, in sich schlüssig und mit den Tatsachen und den allgemeinen Verhältnissen in Afghanistan vereinbar geschildert habe. Das Bundesamt habe ihm jedoch die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Dies habe nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entsprochen. Da der Staat den Beschwerdeführer nicht vor Verfolgung durch die Taliban schützen kann bzw. will, sei eine asylrelevante Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure gegeben. Dem Beschwerdeführer stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Er habe dort kein soziales oder familiäres Netzwerk, weshalb er weder Arbeit noch Unterkunft finden würde und somit in eine Art. 3 EMRK widersprechende Notlage geraten würde. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer in Österreich bereits hervorragend integriert.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen detailliert, genügend substantiiert, in sich schlüssig und mit den Tatsachen und den allgemeinen Verhältnissen in Afghanistan vereinbar geschildert habe. Das Bundesamt habe ihm jedoch die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Dies habe nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entsprochen. Da der Staat den Beschwerdeführer nicht vor Verfolgung durch die Taliban schützen kann bzw. will, sei eine asylrelevante Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure gegeben. Dem Beschwerdeführer stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Er habe dort kein soziales oder familiäres Netzwerk, weshalb er weder Arbeit noch Unterkunft finden würde und somit in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Notlage geraten würde. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer in Österreich bereits hervorragend integriert.
6. Mit Beschwerdeergänzung vom 19.07.2018 wurde vorgebracht, dass in Afghanistan eine allgemeine Gefahr bestehe und insbesondere Kabul nicht als sicher eingestuft werden könne. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul würde zu realen Bedrohungen der Verletzung des Art. 3 und 5 EMRK führen. Rückkehrern aus westlichen Ländern, die über kein familiäres Netzwerk in Afghanistan verfügen, sei es - insbesondere vor dem Hintergrund einer Vielzahl von zusätzlichen Rückkehrern - unmöglich den Lebensunterhalt zu sichern und Wohnraum zu finden. Dem Beschwerdeführer sei daher jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Um die Bemühungen und Bestrebungen des Beschwerdeführers ein Teil der österreichischen Gesellschaft zu werden, nicht zu unterbrechen sowie um nicht in sein Privat- und Familienleben einzugreifen, sei ihm zumindest ein Aufenthaltstitel zu erteilen.6. Mit Beschwerdeergänzung vom 19.07.2018 wurde vorgebracht, dass in Afghanistan eine allgemeine Gefahr bestehe und insbesondere Kabul nicht als sicher eingestuft werden könne. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul würde zu realen Bedrohungen der Verletzung des Artikel 3 und 5 EMRK führen. Rückkehrern aus westlichen Ländern, die über kein familiäres Netzwerk in Afghanistan verfügen, sei es - insbesondere vor dem Hintergrund einer Vielzahl von zusätzlichen Rückkehrern - unmöglich den Lebensunterhalt zu sichern und Wohnraum zu finden. Dem Beschwerdeführer sei daher jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Um die Bemühungen und Bestrebungen des Beschwerdeführers ein Teil der österreichischen Gesellschaft zu werden, nicht zu unterbrechen sowie um nicht in sein Privat- und Familienleben einzugreifen, sei ihm zumindest ein Aufenthaltstitel zu erteilen.
7. Mit Stellungnahme vom 03.10.2018 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er Geldforderungen der Taliban nicht erfüllt habe gegen die Regeln, den Autoritätsanspruch und die religiösen Anschauungen der Taliban verstoßen und ein "Fehlverhalten" gesetzt habe. Der Beschwerdeführer sei deshalb im Fall seiner Rückkehr der Gefahr landesweiter Verfolgung als Spion oder Unterstützer internationaler Kräfte bzw. als vom Glauben abgefallener Muslim ausgesetzt. Zudem fürchte der Beschwerdeführer Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner ethnisch-religiösen Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara. Ihm würde als alleinstehender Rückkehrer im wehrfähigen Alter von allen Gruppierungen Zwangsrekrutierung drohen. Der Beschwerdeführer könne nicht auf Unterstützung durch seine Mutter zurückgreifen, weil das Einkommen aus der Landwirtschaft seiner Familie nur gering sei. Er verfüge weder über Schul- noch Berufsausbildung. Dem Beschwerdeführer würde eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung drohen.7. Mit Stellungnahme vom 03.10.2018 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er Geldforderungen der Taliban nicht erfüllt habe gegen die Regeln, den Autoritätsanspruch und die religiösen Anschauungen der Taliban verstoßen und ein "Fehlverhalten" gesetzt habe. Der Beschwerdeführer sei deshalb im Fall seiner Rückkehr der Gefahr landesweiter Verfolgung als Spion oder Unterstützer internationaler Kräfte bzw. als vom Glauben abgefallener Muslim ausgesetzt. Zudem fürchte der Beschwerdeführer Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner ethnisch-religiösen Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara. Ihm würde als alleinstehender Rückkehrer im wehrfähigen Alter von allen Gruppierungen Zwangsrekrutierung drohen. Der Beschwerdeführer könne nicht auf Unterstützung durch seine Mutter zurückgreifen, weil das Einkommen aus der Landwirtschaft seiner Familie nur gering sei. Er verfüge weder über Schul- noch Berufsausbildung. Dem Beschwerdeführer würde eine gegen Artikel 3, EMRK verstoßende Behandlung drohen.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.10.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.
9. Mit Stellungnahme vom 19.10.2018 wurde auf die in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Länderberichte eingegangen und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan der Gefahr landesweiter Verfolgung ausgesetzt sei. Er sei zudem Hazara, Schiit und würde nach drei Jahren Aufenthalt in Europa in Afghanistan als verwestlicht wahrgenommen werden. Zudem sei die Gefahr der Apostasie bezichtigt und deswegen verfolgt zu werden sehr groß. Da die Taliban ihre Macht immer weiter ausweiten und die Attentate des IS zunehmen würden, sei die Verfolgungs-gefahr für den Beschwerdeführer groß und bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache sowie weiters die Sprache Farsi. Er ist ledig und hat keine Kinder (AS 5, 30; Protokoll vom 09.10.2018 - OZ 10, S. 5 f).Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache sowie weiters die Sprache Farsi. Er ist ledig und hat keine Kinder (AS 5, 30; Protokoll vom 09.10.2018 - OZ 10, Sitzung 5 f).
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Baghlan, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei Geschwistern (einer Schwester und einem Bruder) in einem Eigentumshaus aufgewachsen. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt ein Grundstück im Ausmaß von ca. einem Jirib, das landwirtschaftlich genutzt wird. Den Lebensunterhalt hat die Familie des Beschwerdeführers aus dieser Landwirtschaft bestritten, die der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter betrieben hat. Der Beschwerdeführer hat auch zwei Jahre als Schneider in seinem Nachbardorf gearbeitet. Er hat keine Schule besucht (AS 30 f; OZ 10, S. 6 f).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Baghlan, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei Geschwistern (einer Schwester und einem Bruder) in einem Eigentumshaus aufgewachsen. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt ein Grundstück im Ausmaß von ca. einem Jirib, das landwirtschaftlich genutzt wird. Den Lebensunterhalt hat die Familie des Beschwerdeführers aus dieser Landwirtschaft bestritten, die der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter betrieben hat. Der Beschwerdeführer hat auch zwei Jahre als Schneider in seinem Nachbardorf gearbeitet. Er hat keine Schule besucht (AS 30 f; OZ 10, Sitzung 6 f).
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 09.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 5 ff).
Der Vater des Beschwerdeführers ist ca. 2006 bzw. 2007 an einem Nierenversagen gestorben (AS 7, 31; OZ 10, S. 8). Die Mutter des Beschwerdeführers sowie seine zwei Geschwister leben nach wie vor im Eigentumshaus im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Den Lebensunterhalt bestreitet die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor aus der eigenen Landwirtschaft. Die Familie des Beschwerdeführers zahlt kein Geld (im Sinne von Steuern) an die Taliban. Der Beschwerdeführer hat noch regelmäßig Kontakt zu seiner Familie (AS 31 f; OZ 10, S. 7 f).Der Vater des Beschwerdeführers ist ca. 2006 bzw. 2007 an einem Nierenversagen gestorben (AS 7, 31; OZ 10, Sitzung 8). Die Mutter des Beschwerdeführers sowie seine zwei Geschwister leben nach wie vor im Eigentumshaus im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Den Lebensunterhalt bestreitet die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor aus der eigenen Landwirtschaft. Die Familie des Beschwerdeführers zahlt kein Geld (im Sinne von Steuern) an die Taliban. Der Beschwerdeführer hat noch regelmäßig Kontakt zu seiner Familie (AS 31 f; OZ 10, Sitzung 7 f).
Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über einen Onkel und eine Tante mütterlicherseits in Pakistan, zu denen er jedoch keinen Kontakt hat (AS 31; OZ 10, S. 8).Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über einen Onkel und eine Tante mütterlicherseits in Pakistan, zu denen er jedoch keinen Kontakt hat (AS 31; OZ 10, Sitzung 8).
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund und arbeitsfähig (AS 28; OZ 10, S. 7).Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund und arbeitsfähig (AS 28; OZ 10, Sitzung 7).
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde weder von seinem Nachbar, der Angehöriger bzw. Kommandant der Taliban sein soll, noch von anderen Angehörigen der Taliban aufgefordert Geld oder Teile der Ernte als Steuer zu zahlen. Dem Beschwerdeführer wurde weder ein Arm noch ein Bein gebrochen, weil er einer Aufforderung Steuern zu zahlen nicht nachgekommen ist. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan von ihrem Nachbar, den Taliban oder von anderen Personen mit dem Tod oder der Ausübung von psychischer oder physischer Gewalt bedroht. Der Beschwerdeführer wird von den Taliban oder seinem Nachbar nicht gesucht.
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan nicht aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität oder wegen Lebensgefahr verlassen.
1.2.2. Darüber hinaus droht dem Beschwerdeführer keine konkrete und individuelle physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan wegen seiner ethnisch-religiösen Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara. Es kann nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Religions-gemeinschaft der Schiiten oder der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan allein aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt sind.
1.2.3. Der Beschwerdeführer gilt aufgrund der Tatsache, dass er sich in Europa aufgehalten hat, in Afghanistan weder als westlich orientiert, Apostat, Spion oder Unterstützer internationaler Kräfte noch ist er psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt. Afghanischen Staatsangehörigen, die aus Europa nach Afghanistan zurückkehren, droht in Afghanistan allein aufgrund ihres Aufenthaltes außerhalb Afghanistans keine psychische und/oder physische Gewalt und werden von den Taliban nicht als Spione oder Unterstützer internationaler Kräfte verdächtigt.
1.2.4. Dem Beschwerdeführer droht konkret und individuell keine Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban in Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan allein auf Gr