TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/8 W182 2176171-1

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Veröffentlicht am 08.02.2019
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Entscheidungsdatum

08.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W182 2176175-1/27E

W182 2176171-1/25E

W182 2176176-1/12E

W182 2176174-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, und 4.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017, Zl. ad 1.) 1091190901-151562182, ad 2.) 1058482001-150344187, ad 3.) 1058482110-150344195 und ad 4.) 1058482208-150344209 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017, Zl. ad 1.) 1091190901-151562182, ad 2.) 1058482001-150344187, ad 3.) 1058482110-150344195 und ad 4.) 1058482208-150344209 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI.

I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:römisch eins. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 46, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, 46, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden BF2) reiste gemeinsam mit ihren minderjährigen Töchtern, der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin (künftig BF3 und BF4) illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 06.04.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Die BF2 begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass ihr Mann, der als Taxifahrer gearbeitet habe, eines Tages blutüberströmt nach Hause gekommen sei und ihr gesagt habe, dass sie weggehen solle. Das habe die BF2 schließlich auch getan und sei mit den Kindern zu ihrer Tante in ein Bergdorf gegangen. Einen Monat später habe ihr Mann sie angerufen und ihr gesagt, sie sollten das Land verlassen, er werde sie schon finden. Daraufhin sei sie mit den Kindern nach Österreich gegangen, sie wisse nicht, ob ihr Mann noch am Leben sei. Die BF2 habe Angst, dass ihren Kindern etwas angetan werde.

1.2. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1) reiste am 15.10.2015 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.10.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung brachte er vor, Ende 2014 als Taxilenker Widerstandskämpfer transportiert zu haben, die ihn rekrutieren hätten wollen, nachdem er abgelehnt habe, sei er von ihnen zusammengeschlagen worden. Er habe seine Familie weggeschickt und sich in seiner Heimat versteckt. Mit der Polizei habe er auch Probleme gehabt, sein Nachbar sei Kämpfer gewesen und die Behörde habe geglaubt, er habe mit ihm zusammengearbeitet. Vor zwei Wochen sei er erneut auf die Widerstandskämpfer getroffen, die ihn am linken Arm mit einem Messer verletzt hätten.

Anlässlich der Einvernahme am 20.07.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) brachte der BF1 zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, im Januar 2013 von Polizisten zu seinem Nachbarn befragt worden zu sein, der im Jahr 2012 getötet worden sei, dieser sei ein Wahhabit gewesen. Er sei zwei Tage lang in einem Keller festgehalten, befragt und geschlagen worden, ehe sie ihn freigelassen hätten. Sie hätten dem BF1 Fotos gezeigt, wo er mit seinem Nachbarn zu sehen gewesen sei. Ende 2014 habe er als Taxifahrer gearbeitet, als drei bärtige Männer in sein Taxi gestiegen wären, ihm Geld angeboten hätten und ihn aufgefordert hätten, das nächste Mal, wenn sie wieder kämen, mit ihnen zu kämpfen, der BF1 habe dies abgelehnt. Ende Jänner 2015 wären wieder drei Personen in sein Auto gestiegen, diesmal wären sie bewaffnet gewesen, sein Beifahrer habe eine Pistole herausgezogen und gefragt, ob er diesmal mitkäme, was der BF1 neuerlich verneint habe. Daraufhin hätten sie ihn aus dem Auto geworfen und ihn geschlagen. Sie wüssten alles über ihn und würden ihm eine letzte Chance geben. Der BF1 habe daraufhin seine Frau verständigt, sie müsse von hier fortgehen, woraufhin sie mit den Kindern in die Berge zu ihrer Tante gegangen sei. Zwei Monate später habe der BF1 einen Drohanruf erhalten, wo man ihm mit der Ermordung seiner Familie gedroht habe, anschließend sei er nach Moskau gegangen. Dort habe er ungefähr sechs Monate verbracht. Polizisten hätten ihn einmal widerrechtlich angehalten, was er auch zur Anzeige habe bringen wollen, dies schließlich jedoch nicht getan habe. Ende September 2015 sei er zurück nach Dagestan gegangen, wo er bald darauf mit dem Auto angehalten worden sei, es habe sich erneut um Wahhabiten gehandelt. Es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, der BF1 sei mit einem Messer verletzt worden. Nach diesem Vorfall habe der BF1 das Land verlassen.

Die BF2 gab bei ihrer Einvernahme im Wesentlichen an, Ende Jänner 2015 mit ihren Kindern zu ihrer Tante in die Berge übersiedelt zu sein, nachdem ihr Mann verprügelt nach Hause gekommen wäre. Alles habe im Jahr 2013 begonnen, als ihr Mann von der Polizei mitgenommen worden sei, zwei Tage später sei er verletzt wieder nach Hause gekommen. Zwei Monate später sei ihr Mann wieder gewaltsam von Polizisten mitgenommen worden, die BF2 habe ihren Chef kontaktiert, der dann zur Polizei gegangen sei. In der Nacht sei ihr Mann schließlich wieder freigelassen worden, er sei wieder ganz zerschlagen gewesen. Der BF2 sei es psychisch sehr schlecht gegangen, sie habe einen Nervenzusammenbruch gehabt, weshalb sie in Behandlung gestanden sei. Es sei schließlich einige Zeit Ruhe gewesen und ihr Mann habe begonnen, als Taxifahrer zu arbeiten. Ende Jänner 2015 sei er in der Nacht wieder verprügelt nach Hause gekommen und habe ihr gesagt, sie müsse mit den Kindern weggehen, andernfalls würde man sie finden und umbringen. Am nächsten Tag wäre sie gemeinsam mit den Kindern zu ihrer Tante gefahren, sie hätten einen umständlichen Weg gewählt, weil sie gewusst hätten, dass man sie beobachte. Nachdem sie ungefähr einen Monat bei ihrer Tante gewohnt habe, sei sie von ihrem Mann angerufen worden, der ihr dazu geraten habe, das Land zu verlassen, da man ihren Aufenthaltsort kenne. Die BF2 habe mit Hilfe ihrer Verwandten Geld gesammelt und sei einen Monat später mit den Kindern nach Russland gefahren, von wo sie schließlich nach Österreich gereist wären. Sie hätten in keinen anderen Landesteil der Russischen Föderation gehen können, ihr Mann habe gesagt, diese Leute wären gefährlich und hätten überall Verbindungen.

Zu ihrem Aufenthalt in Österreich gefragt, führte sie an, dass sie in Österreich schon gearbeitet habe, in den Ferien putze sie in einer Schule, auch bei der Gemeinde und beim Roten Kreuz habe sie als Vertretung Reinigungsarbeiten durchgeführt. Sie habe außerdem als Dolmetscherin gearbeitet, allerdings sehr wenig. In ihrer Freizeit helfe sie in einer Küche eines Altenheims aus, wo sie auch bei Festen mithelfe. Sie habe österreichische Freunde, in einem Verein sei sie allerdings nicht aktiv. Unmittelbar nach der Einreise in Österreich sei es sehr schwer gewesen, die Kinder hätten ständig geweint und sie hätten nicht schlafen können, weil sie so Angst gehabt hätten. Nun habe sich alles normalisiert, die Kinder würden sehr gut Deutsch sprechen, hätten Freunde und würden gute Leistungen in der Schule bringen.

Sie fürchte, bei einer Rückkehr umgebracht zu werden, ebenso ihre Kinder und ihr Mann.

2. Das Bundesamt wies mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 25.09.2017 die Anträge auf internationalen Schutz der BF1 bis BF4 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF1 bis BF4 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde unter Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF1 bis BF4 gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.2. Das Bundesamt wies mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 25.09.2017 die Anträge auf internationalen Schutz der BF1 bis BF4 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF1 bis BF4 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde unter Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF1 bis BF4 gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Die Behörde stellte fest, dass der BF1 zwei Mal von der Polizei mitgenommen worden sei weil diese ihn für einen Wahhabiten gehalten und Informationen von ihm gewollt hätten. Er sei von ihnen in einen Keller gebracht und geschlagen worden. Anfang Jänner 2015 sei der BF1 nach einer Taxifahrt von drei Wahhabiten bedroht worden, sie hätten versucht ihn zu rekrutieren, was der BF1 abgelehnt habe. Ende Jänner 2015 sei er nochmal von Wahhabiten bedroht worden, man habe ihm gedroht, dass die BF2 und die Kinder (BF3 und BF4) umgebracht würden. Daraufhin wäre die BF2 mit den Kindern geflohen, der BF1 sei für ein halbes Jahr nach Moskau gegangen. Ende September 2015 sei er zurück nach Dagestan gegangen, wo der BF1 neuerlich von Wahhabiten körperlich attackiert und verletzt worden sei. Schließlich habe er die Russische Föderation verlassen. Im Herkunftsstaat würden noch Familienangehörige und Verwandte leben, es wären keine Umstände bekannt, die einer Ausweisung in die Russische Föderation entgegenstehen würden.

Die Schilderungen des BF1 und der BF2 wären ausführlich, substantiiert und nachvollziehbar gewesen, auch unter Einbeziehung der Erstbefragung und den Einvernahmen der BF2 wären keine Widersprüche entstanden. Aus diesem Grund gehe die Behörde von der Glaubwürdigkeit der Angaben aus. Hinsichtlich der Bedrohung durch Wahhabiten sei es nachvollziehbar, dass der BF1 nach den Erfahrungen im Jahr 2013 die Bedrohung durch die Wahhabiten nicht anzeigen habe wollen, er hätte aber dennoch eine Anzeige bei der Polizei erstatten können, zumal aus den Länderfeststellungen nicht hervorgehe, dass die russischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären. Auch habe die Polizei großes Interesse an der Ergreifung von Wahhabiten. Darüber hinaus stehe ihm das gesamtes Staatsgebiet der Russischen Föderation als innerstaatliche Fluchtalternative offen. Es sei im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass die Polizei ein so starkes Interesse an dem BF1 habe, dass sie eine landesweite Fahndung nach ihm ausgeschrieben hätten, wofür auch der Umstand spreche, dass die dagestanische Polizei den BF1 ab März 2013 nicht mehr behelligt habe und er auch 2015 nach einer Kontrolle in einer U-Bahnstation in Moskau diese Polizeistation sofort wieder verlassen habe können. Aus den Länderfeststellungen wären keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern ersichtlich. Die BF seien in Dagestan geboren worden, wo sie auch aufgewachsen seien. Sie würden beide über eine abgeschlossene Grundschulbildung verfügen.

Zur Integration in Österreich wurde ausgeführt, dass Bemühungen um eine solche, festzustellen wären und aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben hervorgehe. Diese wären allerdings aufgrund des freundlichen und zuvorkommenden Auftretens der BF, allerdings in Unkenntnis der asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen verfasst worden. Es sei erwiesen, dass der Aufenthaltsstatus der BF stets ungewiss gewesen sei, was ihnen auch habe bewusst sein müssen. Erschwerend käme hinzu, dass der Asylantrag von vornherein unbegründet gewesen sei. Bei einer Abwägung würden somit die öffentlichen Interessen überwiegen.

Mit Verfahrensanordnung vom 25.09.2017 wurden den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 25.09.2017 wurden den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

3. Die BF erhoben durch ihre Rechtsvertretung innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Darin wurde eine mündliche Verhandlung beantragt und ausgeführt, dass der Nachbar der BF Widerstandskämpfer gewesen sei und deshalb dem BF1 von den Behörden unterstellt worden sei, Kontakt zu Widerstandskämpfern zu haben. Polizisten hätten den BF1 deshalb verhört und ihn immer wieder nach seinen Kontakten gefragt, ihn entführt und geschlagen. Später hätten wahhabitische Widerstandskämpfern versucht, den BF1 zu rekrutieren, was dieser jedoch abgelehnt habe. Daraufhin sei er von ihnen zusammengeschlagen worden, auf Grund seiner Vorerfahrung mit der Polizei habe er sich nicht an diese wenden können. Der BF1 sei bei einem Freund in Moskau untergetaucht, als er nach Dagestan zurückgekehrt sei, habe er jedoch wieder die Widerstandskämpfer getroffen und sei von ihnen mit einem Messer am Arm verletzt worden, die BF2 sei zwischenzeitlich schon nach Österreich gereist.

Die BF hätten sich in Österreich gut integriert, sie würden über einen großen Freundeskreis verfügen und hätten bereits mehrere Deutschkurse absolviert. Der BF1 sei als Hausmeister tätig, die BF2 als Reinigungskraft und Dolmetscherin, beide Töchter würden die Schule besuchen, sie wären gute Schülerinnen. Die Behörde habe unvollständige Länderberichte verwendet und die verwendeten Berichte nur unzureichend ausgewertet. Es werde auf weitere Länderberichte verwiesen, aus welchen die katastrophale Lage Dagestans ersichtlich sei. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation müssten die BF um ihr Leben fürchten, da die Widerstandskämpfer sie überall aufspüren könnten. Schutz durch die Behörden könne seitens der BF nicht erwartet werden, sie könnten sich auch keine Existenzgrundlage aufbauen. Die BF hätten glaubhaft und nachvollziehbar darlegen können in ihrem Herkunftsland verfolgt zu werden. Bei einer Überstellung drohe ihnen Verfolgung wegen oppositioneller Gesinnung durch wahhabitische Widerstandskämpfer, weil der BF1 sich nicht rekrutieren habe lassen. Bei einer Rückkehr der BF wäre damit zu rechnen, dass sie gefoltert und getötet würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor, weil die Widerstandskämpfer sehr gut vernetzt wären und man die BF überall finden könne. Die Behörde hätte jedoch schon alleine angesichts der prekären Sicherheitslage für Personen aus Dagestan den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gehabt. Letztlich sei zur erfolgreichen Integration der BF auf deren gute Deutschkenntnisse zu verweisen und auf die beigelegte Unterschriftenliste bzw. ein Konvolut an Unterstützungsschreiben. Weiters wurden zwei Zeitungsberichte über die BF vorgelegt.

4.1. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.06.2018, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF1 und der BF2 in Anwesenheit ihres Vertreters sowie einer Dolmetscherin der russischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die BF legten in Kopie Ladungen des BF1 vom 23.11.2017 und vom 20.03.2018 XXXX vor. Der BF1 sei als Zeuge in einem strafrechtlichen Verfahren geladen worden, die Verfahrensnummer sei auf beiden Ladungen gleich.Die BF legten in Kopie Ladungen des BF1 vom 23.11.2017 und vom 20.03.2018 römisch 40 vor. Der BF1 sei als Zeuge in einem strafrechtlichen Verfahren geladen worden, die Verfahrensnummer sei auf beiden Ladungen gleich.

Der BF1 brachte dazu vor, dass seine Mutter ihm diese Ladungen vor einer Woche geschickt habe. Bis auf die Ladungen sei es jedoch zu keinen neuen Vorfällen gekommen. Er habe zu seiner Mutter, seinem Vater und seiner Schwester Kontakt, zuletzt habe er vor ein paar Tagen mit seiner Mutter gesprochen. Es kämen regelmäßig Leute zu ihnen und würden nach dem BF1 fragen.

Der BF1 brachte im Wesentlichen wie bisher vor, dass er erstmalig im Jänner 2013 morgens von Polizisten abgeholt worden sei und für zwei Tage in einen Keller verbracht worden sei, wo man ihn brutal zusammengeschlagen habe. Man habe ihn zu seinem ehemaligen Nachbarn, der im Jahr 2012 umgebracht worden sei, befragt, nach zwei Tagen sei er schließlich freigekommen. Zwei Monate später sei er vor dem Geschäft, wo seine Frau gearbeitet habe, wiederum von Polizisten mitgenommen worden. Man habe einen Sack über seinen Kopf gezogen, weshalb er nicht genau sagen könne, wo er hingebracht worden sei. Die Polizisten hätten ihn wieder zu seinem Nachbarn befragt, woher er ihn kenne, wo er mit ihm gewesen sei, dabei hätten sie den BF1 mit Wasserflaschen geschlagen. Man habe ihm Fotos gezeigt, wo er gemeinsam mit seinem Nachbarn im Garten zu sehen gewesen sei, wobei der BF1 versucht habe zu erklären, dass sie nur Nachbarn gewesen seien und er niemals mit ihm gearbeitet habe. Damit meine er Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit Terroraktionen, Involvierung in terroristische Aktivitäten, was er verneint habe. Es wären fünf Polizisten gewesen, immer wenn der BF1 verneint habe, etwas zu wissen, sei er schrecklich geschlagen, bespuckt und beleidigt worden. Am nächsten Tag hätten ihn Polizisten abgeholt und mit dem Auto irgendwo hingebracht, wo sie ihn rausgeschmissen hätten. Man habe ihn vor allem im Bauchbereich geschlagen, er habe am ganzen Körper blaue Flecken gehabt, vor allem auf der linken Rumpfhälfte, bis heute habe er Probleme. Zum Arzt sei er allerdings nicht gegangen, erst in Österreich sei er beim Arzt gewesen. Seine Frau habe gesehen, wie er von den Polizisten mitgenommen worden sei, diese habe durch ihren Chef versucht, den BF1 wieder freizubekommen. Nach diesem Vorfall sei eineinhalb Jahre Ruhe gewesen. Der BF1 habe mittlerweile als Taxifahrer gearbeitet, als eines Tages drei Fahrgäste eingestiegen wären, der Beifahrer habe ihm eine große Tasche voller Geld gezeigt und ihm gesagt, dass er das Geld erhalte, wenn er mit ihnen zusammenarbeite. Er vermute, es habe sich um Wahhabiten gehandelt. Der BF1 habe abgelehnt, woraufhin diese Leute ihm gesagt hätten, sie wüssten alles über ihn und dass sie ihn in einer Woche wiedersehen würden. Zwei Wochen später wären wieder drei Gäste eingestiegen, der Beifahrer sei derselbe gewesen, sie wären bewaffnet gewesen, der Beifahrer habe seine Pistole auf seinen Schoß gelegt. Sie wären in eine Siedlung gefahren und diese Leute hätten gesagt, ob er sich jetzt anders entschieden habe, was der BF1 verneint habe. Daraufhin hätten sie ihn aus dem Auto gezerrt und ihn geschlagen und gesagt, seine Familie und er wären bereits Leichen, als der BF1 sich wieder gefasst habe, wären alle drei wieder weg gewesen. Die BF2 sei dann mit den Kindern zu einer Tante in ein Bergdorf gefahren, er selbst habe zwei bis drei Monate in einer leerstehenden Wohnung eines Bekannten gelebt. Einen Monat später habe er einen Anruf eines Unbekannten erhalten, der seinen Aufenthaltsort gekannt habe und der ihm gedroht habe, dass er und seine Familie gefunden und umgebracht würden. Über Nachfrage, warum diese Leute ihn ausgewählt hätten, gab der BF1 an, dass er das nicht wisse, auch wisse er nicht, ob es in Zusammenhang mit diesem Nachbarn stehe. Er habe seine Gattin angerufen und ihr gesagt, sie solle das Land verlassen. Er selbst sei nach Moskau gegangen, wo er ein halbes Jahr gelebt habe, einmal hätten ihn Polizisten mitnehmen wollen, der BF1 habe jedoch sehr laut gesprochen, wodurch er Aufsehen bei anderen Passanten erregt habe und die Polizisten von ihm abgelassen hätten. Am nächsten Tag sei er zu einer Polizeistelle gegangen, um das Verhalten jener Polizisten anzuzeigen, wo man ihm mitgeteilt habe, dass das Verfahren an seiner Meldeadresse abgehalten werden würde. Eigentlich habe er sich nur erkundigen wollen, ob Polizisten so mit einem umgehen dürfen, weil er ja nichts gemacht habe. Er habe wissen wollen, ob er Schutz von der Polizei bekäme und habe sich als jemand anderes ausgegeben. Nach diesem Vorfall sei er zurück nach Dagestan, wo er von einem Mann mit dem Auto geschnitten worden sei und schließlich von zwei Personen festgehalten worden sei, einer davon habe ein Messer gehabt, der BF1 habe sich jedoch befreien können. Er vermute es habe sich bei einer der Personen um die Wahhabiten aus dem Taxi gehandelt. Er habe dann von seiner Schwiegermutter den Aufenthaltsort seiner Frau und seiner Kinder erfahren. Auf Nachfrage führte der BF1 an, dass er keine Telefonnummer von ihr gehabt habe, als er in Moskau gewesen sei und deshalb wieder zurück nach Dagestan habe gehen müssen.

4.2. Am 13.07.2018 fand eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die BF2 einvernommen. Diese brachte im Wesentlichen wie bisher vor, dass sie wegen der Probleme ihres Gatten das Herkunftsland verlassen habe und es auch für sie und ihre Kinder in Dagestan gefährlich gewesen sei. Sie habe erst wieder Kontakt zu ihrem Mann gehabt, als dieser in Österreich gewesen sei. Sie habe den Nachbarn auch gekannt, er sei XXXX gewesen und später habe sie erfahren, dass er ein Kämpfer gewesen sei. Im Herkunftsland würden sich ihre Eltern und ihre drei Geschwister aufhalten, außerdem fünf Onkel und drei Tanten, sie habe in Dagestan die Matura gemacht, eine Berufsausbildung habe sie nicht absolviert. In Österreich beziehe sie Grundversorgung, sei aber immer wieder als Reinigungskraft in der Gemeinde und in der Schule tätig, sie habe bereits als Kindergartenhelferin und als Dolmetscherin gearbeitet. Sie habe den B1 Deutschkurs zuletzt und einen Dolmetscherkurs besucht. Künftig wolle sie in der Altenpflege arbeiten und in diesem Bereich eine Ausbildung machen. Bei einer Rückkehr nach Dagestan befürchte sie, dass sie von den Terroristen und der Polizei gefunden werden und sie keine Ruhe finden könnten. Jede Information werde an die Polizei weitergeleitet, wenn sie sich Ummelden zum Beispiel, das gelte für die gesamte Russische Föderation. Auch die Wahhabiten würden sie in ganz Russland finden, das hätten diese Leute zu ihrem Mann gesagt. Zu den Ladungen führte sie an, dass die Polizei damit beweisen habe wollen, dass ihr Mann nicht vergessen worden sei und sie ihn jederzeit befragen könnten.4.2. Am 13.07.2018 fand eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die BF2 einvernommen. Diese brachte im Wesentlichen wie bisher vor, dass sie wegen der Probleme ihres Gatten das Herkunftsland verlassen habe und es auch für sie und ihre Kinder in Dagestan gefährlich gewesen sei. Sie habe erst wieder Kontakt zu ihrem Mann gehabt, als dieser in Österreich gewesen sei. Sie habe den Nachbarn auch gekannt, er sei römisch 40 gewesen und später habe sie erfahren, dass er ein Kämpfer gewesen sei. Im Herkunftsland würden sich ihre Eltern und ihre drei Geschwister aufhalten, außerdem fünf Onkel und drei Tanten, sie habe in Dagestan die Matura gemacht, eine Berufsausbildung habe sie nicht absolviert. In Österreich beziehe sie Grundversorgung, sei aber immer wieder als Reinigungskraft in der Gemeinde und in der Schule tätig, sie habe bereits als Kindergartenhelferin und als Dolmetscherin gearbeitet. Sie habe den B1 Deutschkurs zuletzt und einen Dolmetscherkurs besucht. Künftig wolle sie in der Altenpflege arbeiten und in diesem Bereich eine Ausbildung machen. Bei einer Rückkehr nach Dagestan befürchte sie, dass sie von den Terroristen und der Polizei gefunden werden und sie keine Ruhe finden könnten. Jede Information werde an die Polizei weitergeleitet, wenn sie sich Ummelden zum Beispiel, das gelte für die gesamte Russische Föderation. Auch die Wahhabiten würden sie in ganz Russland finden, das hätten diese Leute zu ihrem Mann gesagt. Zu den Ladungen führte sie an, dass die Polizei damit beweisen habe wollen, dass ihr Mann nicht vergessen worden sei und sie ihn jederzeit befragen könnten.

4.3. In einer schriftlichen Stellungnahme des Vertreters der BF vom 12.07.2017 wurde u.a. wiederholt, dass aus den letzten Kurzinformationen hervorgehe, dass Vladimir Vasiliev seit 03.10.2017 zum kommissarischen Leiter von Dagestan eingesetzt worden sei, der Berichten zufolge als "Putin's starker Mann" gelte und dessen Hauptaufgabe in der Bekämpfung von Korruption und vor allem Anti Terroroperationen liege. Im Januar und Februar 2018 sei die gesamte Regierung Dagestans entlassen worden und eine Säuberungskampagne unter Einsatz föderaler Sicherheits- und Rechtsschutzorgane durchgeführt worden. Im Jahr 2018 sei es immer wieder zur Festnahmen mutmaßlicher Rebellen gekommen. Muslime, die religiösem Extremismus nahestehen oder unter ausländischem Einfluss stünden, würden in Dagestan als Wahhabiten bezeichnet.

4.4.Die beschwerdeführenden Parteien brachten im Zuge ihres

Verfahrens folgende Unterlagen in Vorlage:

Hinsichtlich des BF1:

  • -Strichaufzählung
    Arbeitsvorvertrag einer GmbH im Falle der Erlangung eines Aufenthaltstitels;

  • -Strichaufzählung
    Ärztlicher Befund einer Fachärztin für Psychiatrie vom 21.11.2017, Diagnose: depressive Reaktion, entsprechende Psychopharmaka wären verordnet;

  • -Strichaufzählung
    Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs B1 vom 15.10.2018;

  • -Strichaufzählung
    Teilnahmebescheinigung vom
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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