TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/11 W246 2141512-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.2019
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Entscheidungsdatum

11.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W246 2141512-1/25E

Schriftliche Ausfertigung des am 06.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2016, Zl. 1068290610/150501126, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2016, Zl. 1068290610/150501126, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem BeschwerdeführerA) römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer

gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 12.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 14.05.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.

3. Am 05.08.2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der auf Grundlage eines zuvor eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens zur Altersbestimmung die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt wurde.

4. Am 05.10.2016 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater in ihrem Heimatdorf Mitglied im Rat der Dorfältesten gewesen sei und einer seiner Brüder der afghanischen Nationalarmee angehört habe. Sowohl der Vater als auch dieser Bruder des Beschwerdeführers seien von den Taliban getötet worden. In weiterer Folge hätten afghanische Sicherheitskräfte eine Operation im Nachbardorf des Beschwerdeführers durchgeführt, bei welcher ein hochrangiger Talibankommandant getötet worden sei. In der Folge hätten die Taliban den Beschwerdeführer verdächtigt, dass er mit den afghanischen Sicherheitskräften in Verbindung stehe. Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen und sei nach Europa gereist.

Der Beschwerdeführer legte in dieser Einvernahme mehrere Dokumente zum Nachweis seiner Integrationsverfestigung in Österreich vor.

5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit., erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.)5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg.cit., erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.)

6. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.

7. Mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 16.01.2017, 23.05.2017, 31.12.2017 und 28.03.2018 brachte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen hinsichtlich seiner Integration in Österreich in Vorlage.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.10.2018 u.a. im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher er ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und seiner Integration in Österreich befragt wurde. An der Verhandlung nahm kein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teil; mit der Beschwerdevorlage hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass es auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichte.

In der Verhandlung wurde ein vom Beschwerdeführer beantragter Zeuge zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich befragt. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung zahlreiche weitere Unterlagen zum Nachweis seiner Integrationsverfestigung in Österreich und auch zu seinem gesundheitlichen Zustand vor.

9. Mit Schreiben vom 25.10.2018 nahm der Beschwerdeführer zu dem vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderberichtsmaterial Stellung.

10. Am 06.12.2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung fort. Nach Schluss der Verhandlung verkündete der Richter das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen. Das Verhandlungsprotokoll vom 06.12.2018 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl samt Hinweis auf die mündliche Verkündung am selben Tag mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt.

11. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragte mit Schreiben vom 10.12.2018 fristgerecht eine schriftliche Ausfertigung des am 06.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der erhobenen Stellungnahme und der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren.

Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu.

Der Beschwerdeführer ist in einem Dorf in der Provinz Nangarhar geboren und aufgewachsen. Er besuchte in einem Nachbardorf fünf Jahre lang die Schule und arbeitete mehrere Jahre lang als Schneider.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen und zur Ausreise des Beschwerdeführers:

Der Vater des Beschwerdeführers war einer der Dorfältesten im Heimatdorf des Beschwerdeführers. In dieser Funktion traf der Vater des Beschwerdeführers bei einer Streitschlichtung zwischen zwei Familien eine Entscheidung, welche nicht den Regeln der Scharia entsprach. Nachdem die Taliban davon erfahren hatten, warfen sie dem Vater des Beschwerdeführers vor, dass er sich mit ihnen in dieser Angelegenheit nicht beraten hätte, weshalb er bestraft werden müsste. Ungefähr eine Woche später wurde der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban erschossen. Etwa ein bis zwei Monate nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers kam einer seiner Brüder, der damals bei der afghanischen Nationalarmee als Soldat tätig war, nach Hause in das Heimatdorf, wo er von den Taliban vom Elternhaus des Beschwerdeführers mitgenommen und kurz darauf ermordet wurde. Drei Tage später kamen Taliban zum Elternhaus des Beschwerdeführers und teilten seiner Mutter mit, dass der Beschwerdeführer ebenfalls von ihnen getötet würde, wenn er Polizist, Soldat oder Lokalpolizist werden bzw. wenn er für die Regierung spionieren würde. Etwa zwei Wochen später griffen afghanische Sicherheitskräfte einen Stützpunkt der Taliban in der Nähe des Heimatdorfes des Beschwerdeführers an. Die Taliban verdächtigten daraufhin den Beschwerdeführer, der Regierung Informationen über den Standort des Stützpunktes weitergeleitet zu haben. Aus diesem Grund reiste der Beschwerdeführer schließlich aus Afghanistan aus und gelangte in der Folge nach Österreich, wo er am 12.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Dem Beschwerdeführer droht aufgrund einer ihm seitens der Taliban (v.a. wegen der Tätigkeit seines Vaters als einer der Dorfältesten im Heimatdorf und der Tätigkeit eines seiner Brüder als Soldat für die Nationalarmee) unterstellten Weiterleitung von Informationen an die Regierung bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr der Tötung durch die Taliban.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 mit Aktualisierungen bis 23.11.2018 (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler):

Nangarhar

Die Provinz Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und an den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o.D.g). Die Provinzhauptstadt Jalalabad ist 120 km von Kabul entfernt (Xinhua 10.2.2017). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.573.973 geschätzt (CSO 4.2017).

Die Provinz Nangarhar besteht, neben der Hauptstadt Jalalabad, aus folgenden Distrikten: Ghani Khil/Shinwar, Sherzad, Rodat, Kama, Surkhrod, Khogyani, Hisarak/Hesarak, Pachiragam/Pachir Wa Agam, DehBala/Deh Balah/Haska Mina, Acheen/Achin, Nazyan, Mohmand Dara/Muhmand Dara, Batikot, Kot, Goshta, Behsood/Behsud, Kuz Kunar/Kuzkunar, Dara-e Noor/Dara-e-Nur, Lalpora/Lalpur, Dur Baba/Durbaba und Chaparhar (UN OCHA 4.2014; vgl. EASO 12.2017).Die Provinz Nangarhar besteht, neben der Hauptstadt Jalalabad, aus folgenden Distrikten: Ghani Khil/Shinwar, Sherzad, Rodat, Kama, Surkhrod, Khogyani, Hisarak/Hesarak, Pachiragam/Pachir Wa Agam, DehBala/Deh Balah/Haska Mina, Acheen/Achin, Nazyan, Mohmand Dara/Muhmand Dara, Batikot, Kot, Goshta, Behsood/Behsud, Kuz Kunar/Kuzkunar, Dara-e Noor/Dara-e-Nur, Lalpora/Lalpur, Dur Baba/Durbaba und Chaparhar (UN OCHA 4.2014; vergleiche EASO 12.2017).

Nangarhar zählte 2017 zu den Provinzen mit der höchsten Opium-Produktion (UNODC 11.2017).

Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage

In den letzten Jahren hat sich die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar verschlechtert (Khaama Press 2.1.2018; vgl Reuters 14.5.2018); Nangahar war seit dem Sturz des Taliban-Regimes eine der relativ ruhigen Provinzen im Osten Afghanistans, jedoch versuchen bewaffnete Aufständische in den letzten Jahren ihre Aktivitäten in der Provinz auszuweiten (Khaama Press 11.3.2018; vgl. Khaama Press 4.3.2018, GT 22.1.2018). Begründet wird das damit, dass seit dem Fall des Talibanregimes von weniger Vorfällen berichtet worden war (Khaama Press 28.1.2018). In den letzten Jahren versuchten Aufständische der Taliban und des IS in abgelegenen Distrikten Fuß zu fassen (Khaama Press 11.3.2018; vgl. Khaama Press 4.3.2018, Khaama Press 3.2.2018, Khaama Press 5.10.2017, GT 22.1.2018, SD 22.2.2018). Befreiungsoperationen, in denen auch Luftangriffe gegen den IS getätigt werden, werden in den unruhigen Distrikten der Provinz durchgeführt (Pajhwok 16.3.2018; vgl. Khaama Press 14.1.2018). Angriffe auch auf lokale Beamte und Sicherheitskräfte in der Provinz werden regelmäßig von Aufständischen der Taliban und dem IS durchgeführt (RFERL 12.3.2018).In den letzten Jahren hat sich die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar verschlechtert (Khaama Press 2.1.2018; vergleiche Reuters 14.5.2018); Nangahar war seit dem Sturz des Taliban-Regimes eine der relativ ruhigen Provinzen im Osten Afghanistans, jedoch versuchen bewaffnete Aufständische in den letzten Jahren ihre Aktivitäten in der Provinz auszuweiten (Khaama Press 11.3.2018; vergleiche Khaama Press 4.3.2018, GT 22.1.2018). Begründet wird das damit, dass seit dem Fall des Talibanregimes von weniger Vorfällen berichtet worden war (Khaama Press 28.1.2018). In den letzten Jahren versuchten Aufständische der Taliban und des IS in abgelegenen Distrikten Fuß zu fassen (Khaama Press 11.3.2018; vergleiche Khaama Press 4.3.2018, Khaama Press 3.2.2018, Khaama Press 5.10.2017, GT 22.1.2018, SD 22.2.2018). Befreiungsoperationen, in denen auch Luftangriffe gegen den IS getätigt werden, werden in den unruhigen Distrikten der Provinz durchgeführt (Pajhwok 16.3.2018; vergleiche Khaama Press 14.1.2018). Angriffe auch auf lokale Beamte und Sicherheitskräfte in der Provinz werden regelmäßig von Aufständischen der Taliban und dem IS durchgeführt (RFERL 12.3.2018).

Im Zeitraum 1.1.2017 - 30.4.2018 wurden in der Provinz 795 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Nangarhar war die Provinz mit den meisten im Jahr 2017 registrierten Anschlägen (Pajhwok 14.1.2018).

Im gesamten Jahr 2017 wurden in Nangarhar 862 zivile Opfer (344 getötete Zivilisten und 518 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 1% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen in Nangarhar

In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen ausgeführt (VoA 11.1.2018), um gewisse Distrikte von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 4.3.2018; vgl. Khaama Press 3.2.2018, Khaama Press 14.1.2018, Khaama 7.1.2018, Khaama Press 13.5.2017). Ebenso werden Luftangriffe durchgeführt (ABNA 16.3.2018; vgl. Khaama Press 11.3.2018, GT 22.1.2018, Khaama Press 1.3.2018, Khaama Press 14.1.2018a, Khaama Press 2.1.2018); in manchen Fällen wurden Aufständische getötet (Tolonews 26.5.2018; vgl. Khaama Press 11.3.2018, SD 22.2.2018, Khaama Press 1.3.2018, Khaama Press 2.3.2018, Khaama Press 7.1.2018, Khaama Press 13.5.2017), darunter auch IS-Kämpfer (Tolonews 31.5.2018; vgl. ABNA 16.3.2018, GT 22.1.2018).In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen ausgeführt (VoA 11.1.2018), um gewisse Distrikte von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 4.3.2018; vergleiche Khaama Press 3.2.2018, Khaama Press 14.1.2018, Khaama 7.1.2018, Khaama Press 13.5.2017). Ebenso werden Luftangriffe durchgeführt (ABNA 16.3.2018; vergleiche Khaama Press 11.3.2018, GT 22.1.2018, Khaama Press 1.3.2018, Khaama Press 14.1.2018a, Khaama Press 2.1.2018); in manchen Fällen wurden Aufständische getötet (Tolonews 26.5.2018; vergleiche Khaama Press 11.3.2018, SD 22.2.2018, Khaama Press 1.3.2018, Khaama Press 2.3.2018, Khaama Press 7.1.2018, Khaama Press 13.5.2017), darunter auch IS-Kämpfer (Tolonews 31.5.2018; vergleiche ABNA 16.3.2018, GT 22.1.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Nangarhar

Anhänger der Taliban, als auch des IS haben eine Präsenz in gewissen Distrikten der Provinz (Pajhwok 16.3.2018; vgl. Khaama Press 4.3.2018), zu diesen werden mehrere südliche Distrikte gezählt (VoA 11.1.2018). Nachdem die Grausamkeit des IS ihren Höhepunkt erreicht hat, sind die Taliban in Nangarhar beliebter geworden und haben an Einfluss gewonnen. Auch ist es dem IS nicht mehr so einfach möglich, Menschen zu rekrutieren (AN 6.3.2018).Anhänger der Taliban, als auch des IS haben eine Präsenz in gewissen Distrikten der Provinz (Pajhwok 16.3.2018; vergleiche Khaama Press 4.3.2018), zu diesen werden mehrere südliche Distrikte gezählt (VoA 11.1.2018). Nachdem die Grausamkeit des IS ihren Höhepunkt erreicht hat, sind die Taliban in Nangarhar beliebter geworden und haben an Einfluss gewonnen. Auch ist es dem IS nicht mehr so einfach möglich, Menschen zu rekrutieren (AN 6.3.2018).

Obwohl militärische Operationen durchgeführt werden, um Aktivitäten der Aufständischen zu unterbinden, sind die Taliban in einigen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 12.1.2018). In Nangarhar kämpfen die Taliban gegen den IS, um die Kontrolle über natürliche Minen und Territorium zu gewinnen, insbesondere in der Tora Bora Region, die dazu dient, Waren von und nach Pakistan zu schmuggeln (AN 6.3.2018). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und IS fanden statt, dabei ging es um Kontrolle von Territorium (UNGASC 27.2.2018). In einem Falle haben aufständische Taliban ihren ehemaligen Kommandanten getötet, da ihm Verbindungen zum IS nachgesagt wurden (Khaama Press 20.1.2018).

Seit dem Jahr 2014 tauchen immer mehr Berichte zu einem Anstieg von Aktivitäten des IS in manchen abgelegenen Teilen der Provinz, dazu zählt auch der Distrikt Achin (Pajhwok 16.3.2018; vgl. Khaama Press 14.1.2018, Khaama Press 20.1.2018). Der IS zeigte weiterhin große Widerstandsfähigkeit, wenngleich die afghanischen und internationalen Kräfte gemeinsame Operationen durchführten. Die Gruppierung führte mehrere Angriffe gegen die zivile Bevölkerung und militärische Ziele aus, insbesondere in Kabul und Nangarhar (UNGASC 27.2.2018).Seit dem Jahr 2014 tauchen immer mehr Berichte zu einem Anstieg von Aktivitäten des IS in manchen abgelegenen Teilen der Provinz, dazu zählt auch der Distrikt Achin (Pajhwok 16.3.2018; vergleiche Khaama Press 14.1.2018, Khaama Press 20.1.2018). Der IS zeigte weiterhin große Widerstandsfähigkeit, wenngleich die afghanischen und internationalen Kräfte gemeinsame Operationen durchführten. Die Gruppierung führte mehrere Angriffe gegen die zivile Bevölkerung und militärische Ziele aus, insbesondere in Kabul und Nangarhar (UNGASC 27.2.2018).

Eine Anzahl Aufständischer der Taliban und des IS haben sich in der Provinz Nangarhar dem Friedensprozess angeschlossen (Khaama Press 5.10.2017; vgl. Khaama Press10.1.2018).Eine Anzahl Aufständischer der Taliban und des IS haben sich in der Provinz Nangarhar dem Friedensprozess angeschlossen (Khaama Press 5.10.2017; vergleiche Khaama Press10.1.2018).

Im Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Nangharhar IS-bezogene Vorfälle (Gewalt gegen Zivilisten, Auseinandersetzungen mit den Streitkräften und Gewalt) gemeldet (ACLED 23.2.2018).

Religionsfreiheit

Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vgl. CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017).Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vergleiche USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vergleiche CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 15.8.2017). Der politische Islam behält in Afghanistan die Oberhand; welche Gruppierung - die Taliban (Deobandi-Hanafismus), der IS (Salafismus) oder die afghanische Verfassung (moderater Hanafismus) - religiös korrekter ist, stellt jedoch weiterhin eine Kontroverse dar. Diese Uneinigkeit führt zwischen den involvierten Akteuren zu erheblichem Streit um die Kontrolle bestimmter Gebiete und Anhängerschaft in der Bevölkerung (BTI 2018).

Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie (vgl. MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anm.) illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtssprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017).Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie vergleiche MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anmerkung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtssprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Artikel 323,). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (FH 11.4.2018).

Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vgl. AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht-Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017).Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vergleiche AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht-Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017).

Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten (USDOS 15.8.2017). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (HO U.K. 2.2017; vgl. USDOS 10.8.2016). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des Inhabers/der Inhaberin. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt (USDOS 15.8.2017). Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 15.8.2017).Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten (USDOS 15.8.2017). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (HO U.K. 2.2017; vergleiche USDOS 10.8.2016). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des Inhabers/der Inhaberin. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt (USDOS 15.8.2017). Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 15.8.2017).

Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 15.8.2017).

Christen berichteten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die meistens während ihres Aufenthalts im Ausland zum Christentum konvertierten, würden aus Furcht vor Vergeltung ihren Glauben alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern ausüben (USDOS 15.8.2017).

Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (CRS 13.12.2017).

Beobachtern zufolge sinkt die gesellschaftliche Diskriminierung gegenüber der schiitischen Minderheit weiterhin; in verschiedenen Gegenden werden dennoch Stigmatisierungsfälle gemeldet (USDOS 15.8.2017).

Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vgl. CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017).Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vergleiche CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017).

Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34.1 Millionen Menschen (CIA Factbook 18.1.2018). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. CIA Factbook 18.1.2018). Schätzungen zufolge sind 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch-iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4% der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2018; vgl. CIA Factbook 18.1.2018).In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34.1 Millionen Menschen (CIA Factbook 18.1.2018). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche CIA Factbook 18.1.2018). Schätzungen zufolge sind 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch-iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4% der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2018; vergleiche CIA Factbook 18.1.2018).

Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (BFA Staatendokumentation 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 5.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 20.4.2018).Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (BFA Staatendokumentation 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 5.2018; vergleiche MPI 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 20.4.2018).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert (AA 5.2018). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 20.4.2018).

Paschtunen

Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Paschtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments, jedoch nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 20.4.2018). Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 25.5.2017).

Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (BFA Staatendokumentation 7.2016).

Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (BFA Staatendokumentation 7.2016).

1.3.2. Auszug aus der gutachterlichen Stellungnahme der Ländersachverständigen Mag. MALYAR vom 23.09.2017 im Verfahren betreffend einen anderen Asylwerber vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W246 2137371-1 (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler):

"[...]

Fragestellung des Gerichts: Ist in Afghanistan im Allgemeinen Schutzfähig- und Schutzwilligkeit des Polizei- und Justizapparats vor Gewalthandlungen durch Privatpersonen vorhanden?

In der Strategie der westlichen Besatzer, bis 2014 durch Aufrüstung der afghanischen Sicherheitskräfte, kommt der afghanischen Polizei eine wichtige Rolle zu: Sie soll die vom Militär befreiten Gebiete halten und die Sicherheit garantieren, die für einen zivilen Aufbau notwendig ist. Die afghanische Polizei sowie der Justizapparat sind jedoch als hochgradig korrupt bekannt. Der schlechte Ruf der Sicherheitskräfte und der Justiz ist seit Jahren konstant. Somit sind Justiz und Polizei weiterhin häufig schlecht ausgestattet und ausgebildet. Diese mangelhafte Ausbildung der Polizisten stellt ein großes Problem dar. Beim Aufbau des Polizeiapparates wurde lange Zeit die Quantität der Qualität bevorzugt. Dennoch sind die Armee und Polizei gewachsen. Allerdings sind bei der Besetzung höherer Stellen innerhalb der Polizei persönliche Beziehungen wichtiger als der professionelle Hintergrund. Auch die schlechte Ausrüstung wurde immer wieder bemängelt, so fehlt es beispielsweise vielen Polizisten an Munition und Fahrzeugen. All dies führt dazu, dass weder die Polizei noch die Justiz wirklich in der Lage sind, der Bevölkerung Schutz zu gewähren.

[...]"

1.3.3. Auszug aus dem Gutachten der Ländersachverständigen STAHLMANN vom 28.03.2018 u.a. zur Reichweite von Überwachung und Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan im Verfahren betreffend einen Asylwerber vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden zur Zl. AZ: 7 K 1757/16.WI.A (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler):

"[...]

Reichweite von Überwachung und Verfolgung

Die Gefahr, die von Verfolgung als Kriegsstrategie ausgeht, ergibt sich aus der nationalen geheimdienstlichen Organisation, deren Methoden der Überwachung, dem internen Informationsfluss und der sozialen wie lokalen Reichweite der Verfolgung. Zusammenfassend konstatiert UNHCR: ‚Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius einiger regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative.' (UNHCR 19.04.2016, vgl. Immigration and Refugee Board of Canada 15.02.2016)Die Gefahr, die von Verfolgung als Kriegsstrategie ausgeht, ergibt sich aus der nationalen geheimdienstlichen Organisation, deren Methoden der Überwachung, dem internen Informationsfluss und der sozialen wie lokalen Reichweite der Verfolgung. Zusammenfassend konstatiert UNHCR: ‚Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius einiger regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative.' (UNHCR 19.04.2016, vergleiche Immigration and Refugee Board of Canada 15.02.2016)

Da die Verfolgung von Gegnern, wie oben dargestellt, der Abschreckung, Einschüchterung und als Druck zur Kooperation dient, würde sie weitgehend ihre Macht verlieren, wenn man ihr alleine durch einen Wechsel der Provinz entkommen könnte. Stattdessen stellt die Flucht vor der Zusammenarbeit selbst einen Akt des Widerstands dar [...] und so unterschiedlich lokale Talibanverbände sein mögen, teilen sie doch das Interesse, dass die Autorität der Taliban grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird. Je weniger prominent Opfer dieser Verfolgung sind, desto größer ist hierbei die abschreckende Breitenwirkung. Es ist also unabhängig von Rang, Berufsstand oder Prominenz davon auszugehen, dass Flucht nicht geduldet wird [und] das Verfolgungsinteresse landesweit besteht.

Seit 2010 hat, wie von Giustozzi ausführlich dokumentiert, in diesem Sinne eine erhebliche Professionalisierung der geheimdienstlichen Strukturen der Überwachung und Verfolgung stattgefunden. So betreiben zwar die einzelnen Shuras ihre eigenen Geheimdienste, haben aber, mit Ausnahme der Rasool Shura, Mechanismen etabliert, durch die sie Informationsaustausch gewährleisten. Unter anderem pflegen sie so eine nationale Liste von Zielpersonen, die zu Gegnern deklariert und zur Exekution freigegeben sind. (Giustozzi 23.08.2017b)

Eingespeist werden in diese Liste Informationen aus einer Vielzahl von Quellen. Dazu gehören zum einen speziell ausgebildete hauptamtliche Geheimdienstmitarbeiter, von denen es in 2016 landesweit sowie im Iran und Pakistan geschätzt 6000 gab. Dazu zählen allein in Kabul 1.500 hauptamtliche Spitzel. (Giustozzi 23.08.2017b: 10 und 19)

Neben diesen gibt es zwei weitere Kategorien von Informanten. Zum einen jene, die unbezahlt aus Sympathie oder im Tausch für Schutz vor Verfolgung Informationen bereitstellen, zum anderen jene, die sich für Informationen bezahlen lassen. In der Überprüfung, wer sich oppositionell positioniert hat oder einfach nur nützlich sein könnte, bedienen sich die Taliban so eines landesweiten Überwachungsapparats. [...]

Informanten finden sich in allen Gesellschaftsschichten und -bereichen, von ehemaligen Kämpfern über einfache Dorfbewohner, Geschäftsleute, Ladenbesitzer, Fahrer, Bettler, bis hin zu Imamen. (vgl. Immigration and Refugee Board 15.02.2016, Giustozzi 23.08.2017b: 7) Besondere Zielgruppe in der Rekrutierung von Informanten sind jedoch Angehörige der Sicherheitskräfte und der Polizei, Regierungsmitarbeiter, des NDS und jener, die Zugang zu kritischen Zielen haben. Da Sicherheitskräfte meist das erste Ziel derartiger Unterwanderung sind, ist es gleich in mehrerlei Hinsicht gefährlich, der Polizei Taliban-Drohungen anzuzeigen -einerseits, weil es die Veröffentlichung der Verweigerung der Kooperation darstellt, andererseits, weil die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass es in der Polizei Spitzel gibt, die diesen Verrat direkt den Taliban melden. (Immigration and Refugee Board of Canada 10.02.2015) In 2015 sollen die Taliban allein 900 Informanten in den Sicherheitskräften und der Regierung gehabt haben. (Giustozzi 23.08.2017b: 7)Informanten finden sich in allen Gesellschaftsschichten und -bereichen, von ehemaligen Kämpfern über einfache Dorfbewohner, Geschäftsleute, Ladenbesitzer, Fahrer, Bettler, bis hin zu Imamen. vergleiche Immigration and Refugee Board 15.02.2016, Giustozzi 23.08.2017b: 7) Besondere Zielgruppe in der Rekrutierung von Informanten sind jedoch Angehörige der Sicherheitskräfte und der Polizei, Regierungsmitarbeiter, des NDS und jener, die Zugang zu kritischen Zielen haben. Da Sicherheitskräfte meist das erste Ziel derartiger Unterwanderung sind, ist es gleich in mehrerlei Hinsicht gefährlich, der Polizei Taliban-Drohungen anzuzeigen -einerseits, weil es die Veröffentlichung der Verweigerung der Kooperation darstellt, andererseits, weil die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass es in der Polizei Spitzel gibt, die diesen Verrat direkt den Taliban melden. (Immigration and Refugee Board of Canada 10.02.2015) In 2015 sollen die Taliban allein 900 Informanten in den Sicherheitskräften und der Regierung gehabt haben. (Giustozzi 23.08.2017b: 7)

Was die Überwachung der Bevölkerung verhältnismäßig einfach macht ist, dass die relevanten Informationen durch ohnehin stattfindende alltägliche soziale Kontrolle generiert werden. Diese soziale Kontrolle diente traditionell nicht nur der Durchsetzung sozialer Normen im direkten sozialen Umfeld - also des Verhaltens und der Beziehungen jedes Einzelnen. Sie war auch immer schon Grundlage für den vertrauensvollen Umgang mit Fremden. Traditionell ging es hierbei darum zu überprüfen, ob und wieweit ein Fremder in eine soziale Gemeinschaft Einlass finden dürfte, ob er sich längerfristig an dem Ort aufhalten und vielleicht sogar ansiedeln darf, ob es klug und verantwortungsvoll wäre mit ihm Handels- oder gar Heiratsbeziehungen zu etablieren, etc. Für diese Überprüfung werden traditionell biografische Angaben abgefragt, über bestehende Netzwerke an den angegebenen biografischen Stationen überprüft und zugleich Informationen über den Leumund des Betroffenen und seiner Familie eingeholt.

[...]

Dazu kommt die - auch durch die Taliban genutzte - Überwachung mithilfe sozialer Medien, sowie die Durchsuchung und Befragung von Reisenden an Checkpoints (Immigration and Refugee Board of Canada 15.02.2016). Die ohnehin stattfindende Kontrolle der Straßen dient so auch der Kontrolle von Reisenden und der Verhinderung von Flucht:

[...]

Zwar haben die Taliban wohl keinen direkten Zugriff auf die Mitarbeiterdatenbanken der Regierung (Giustozzi 23.08.2017b: 13f.), doch nach der Besetzung von Kunduz in 2015 gab es Berichte, dass sie auch Fingerabdruckscanner der afghanischen Sicherheitskräfte erobert hätten, was bedeuten würde, dass sie die Identifizierung von staatlichem Sicherheits- und Regierungspersonal vornehmen könnten (Khan/The Express Tribune 10.06.2016, Webermann/Deutschlandfunk 23.08.2016). Verdachtsmomente ob der Loyalität der Reisenden zu den Taliban werden auch an Kleidung, Gepäck, mitgeführten Dokumenten, Akzent, Haarschnitt, ethnischer Zugehörigkeit und ähnlichen offensichtlichen Markern festgemacht. (Beispiele in: Maley 15.10.2014, Pro Asyl 01.06.2017, Refugee Support Network April 2016:

30) Nach eigenen Angaben haben sie auch Informanten in der Grenzpolizei am Flughafen Kabul sowie an den Grenzübergängen. (Giustozzi 23.08.2017b: 14)

Die Informationen über Gegner werden dann mit Kontaktdetails wie Adressen und Telefonnummern in landesweite Such-und Exekutionslisten eingepflegt, von denen wiederum lokale Unterlisten an die lokalen Geheimdienstsektionen ausgegeben werden, die sie an die lokalen Exekutionseinheiten, Checkpoints und lokalen Patrouillen weitergeben. (Giustozzi 23.08.2017b: 8 und 19) Formelle und informelle Methoden der landesweiten Überwachung und Verfolgung greifen so ineinander und das erfolgreich etablierte Wissen um die Ernsthaftigkeit der Bedrohung und ihre Unausweichlichkeit auch in offiziell von der Regierung kontrolliertem Kabul hat sich längst als überlebenswichtiges Alltagswissen durchgesetzt. So [...]: ‚In Kabul kommt es häufig zu Fällen, in denen junge Männer getötet werden und Gerüchte wollen wissen, dass es sich um Racheakte der Taliban handle. Die Kabuler Kriminalpolizei bestätigt, dass in Kabul sehr häufig junge Männer ‚verschwinden'. Auf ihre Vermisstenanzeigen erhalten die Angehörigen bei der Polizei oft die Auskunft, dann seien sie vermutlich von den Taliban entführt worden. Häufig werden Leichen von Verschwundenen in der Umgebung von Kabul gefunden (zitiert in Christ 08.04.2016: 14). Die meisten Tötungen und Anschläge finden hierbei nach Talibanangaben außerhalb des Zentrums in den weniger geschützten Bezirken statt. (Giustozzi 23.8.2017b: 10)

Doch nicht nur die geografische Reichweite von Verfolgung, sondern auch die Langfristigkeit der Bedrohung und die soziale Reichweite machen sie unausweichlich.

[...]"

1.3.4. Auszug aus der Anfragebeantwortung de

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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