Entscheidungsdatum
11.02.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W210 2188999-1/38E
Schriftliche Ausfertigung des am 24.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2018, Zl 1138951101-161724236/BMI-BFA_SBG_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2018 und am 24.01.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2018, Zl 1138951101-161724236/BMI-BFA_SBG_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2018 und am 24.01.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 24.01.2020 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 24.01.2020 erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.12.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 24.12.2016 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt, dabei verwies der Beschwerdeführer auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan sowie auf die Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit aufgrund der Verletzung seines Armes und der mangelnden medizinischen Behandlung desselbigen in Afghanistan.
3. Aufgrund seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) gehegter Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde ein Sachverständigengutachten zur Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers eingeholt, dieses ergab als Geburtsdatum den XXXX3. Aufgrund seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) gehegter Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde ein Sachverständigengutachten zur Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers eingeholt, dieses ergab als Geburtsdatum den römisch 40
.
4. Der Beschwerdeführer wurde am 05.01.2018 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt.
5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde weiter festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde weiter festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien, er habe sein Fluchtvorbringen in der Einvernahme vor dem BFA gesteigert und nun eine Anhaltung in einer Koranschule durch die Taliban vorgebracht. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen können, weshalb die Taliban gerade an seiner Person ein Interesse hegen sollten. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA damit, dass der Beschwerdeführer aus einer Provinz, Nangarhar, komme, in der Taliban keine große Bedrohung darstellen würden, zudem stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e Sharif offen.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 23.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer für ein allfälliges Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
7. Mit Schreiben vom 01.03.2018 erhob der Beschwerdeführer die vorliegende vollinhaltliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid zusammengefasst wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
8. Mit Datum vom 05.03.2018 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
9. Mit Schreiben vom 23.05.2018 wurden der Beschwerdeführer, das BFA und eine Dolmetscherin zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2018 geladen.
10. Mit Eingabe vom 26.07.2018 wurden Integrationsunterlagen sowie Befundberichte zum Arm des Beschwerdeführers vorgelegt.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.08.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu und des Vertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Beweggründen hinsichtlich der Ausreise aus Afghanistan und zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde.
Die erkennende Richterin brachte ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, EASO Guidance Notes zu Afghanistan vom Juni 2018, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 samt Anmerkungen vom Dezember 2016, ein Landinfo-Bericht vom 29.06.2017 zu Afghanistan: "Rekrutierung durch die Taliban", ein Landinfo-Bericht zu Netzwerken in Afghanistan vom Jänner 2018 sowie ein Dossier der Staatendokumentation zu den Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur aus 2016 in das Verfahren ein.
12. Eine gesonderte Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Berichten sowie weitere Befundberichte langten in weiterer Folge bei Gericht ein, die auf die mangelnde Behandelbarkeit in Afghanistan hinwiesen sowie auf die schlechte Situation von Menschen mit Behinderung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
13. Mit Schreiben vom 10.09.2018 wurden die Parteien von der beabsichtigten Bestellung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten SV XXXX aus dem Fachgebiet der Orthopädie und Traumatologie zur Begutachtung des Arms in Kenntnis gesetzt und Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. allfälligen Einwänden gegeben. Es langten keine Einwände oder Stellungnahmen dazu ein.13. Mit Schreiben vom 10.09.2018 wurden die Parteien von der beabsichtigten Bestellung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten SV römisch 40 aus dem Fachgebiet der Orthopädie und Traumatologie zur Begutachtung des Arms in Kenntnis gesetzt und Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. allfälligen Einwänden gegeben. Es langten keine Einwände oder Stellungnahmen dazu ein.
14. Mit Beschluss vom 26.09.2018 wurde der oben angeführte Sachverständige bestellt, die Befundaufnahme für 22.10.2018 ausgeschrieben und Fragen an den Sachverständigen übermittelt.
15. Am 19.10.2018 langte ein Taufschein vom 23.09.2018 der XXXX ein.15. Am 19.10.2018 langte ein Taufschein vom 23.09.2018 der römisch 40 ein.
16. Am 02.11.2018 langte das Gutachten des beauftragten Sachverständigen bei Gericht ein. Dieses wurde den Parteien samt neuen Länderberichten am 20.11.2018 zur Stellungnahme übermittelt. Stellungnahmen langten nicht ein.
17. Mit Schreiben vom 18.12.2018 wurde für den 24.01.2019 eine Verhandlungsfortsetzung ausgeschrieben und ein Zeuge zur behaupteten Konversion geladen. Dieser Zeuge entschuldigte sich für den 24.01.2019 und legte auf Aufforderung eine Mietwagenbuchung vom 17.12.2018, eine Flugbuchung vom 18.12.2018 sowie eine AirBnb-Buchung vom 27.10.2018, alles für den Reisezeitraum 21.01.2019 bis 06.02.2018 und das Ziel XXXX vor.17. Mit Schreiben vom 18.12.2018 wurde für den 24.01.2019 eine Verhandlungsfortsetzung ausgeschrieben und ein Zeuge zur behaupteten Konversion geladen. Dieser Zeuge entschuldigte sich für den 24.01.2019 und legte auf Aufforderung eine Mietwagenbuchung vom 17.12.2018, eine Flugbuchung vom 18.12.2018 sowie eine AirBnb-Buchung vom 27.10.2018, alles für den Reisezeitraum 21.01.2019 bis 06.02.2018 und das Ziel römisch 40 vor.
18. Mit Schreiben vom 17.01.2019 informierte die belangte Behörde, dass kein Vertreter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Übermittlung des Verhandlungsprotokolls.
19. Am 24.01.2019 fand die fortgesetzte Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu den Umständen seiner Konversion befragt wurde, das Gutachten erörtert wurde sowie neue Länderberichte in das Verfahren eingebracht wurden, sohin die Aktualisierung des Länderinformationsblattes zu Afghanistan vom 08.01.2019, eine Accord-Anfragebeantwortung vom 01.06.2017 zur Situation vom Islam abgefallener Personen, christlicher Konvertiten, Personen, die Kritik am Islam äußerten, Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten und Rückkehrern aus Europa sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.07.2017 zu Christen und Konvertiten in Afghanistan. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Eine Abschrift des Protokolls wurde dem Beschwerdeführer ausgehändigt, er stellte innerhalb der ihm zustehenden Frist keinen Antrag auf Ausfertigung.
20. Mit Schreiben vom 24.01.2019, der belangten Behörde zugestellt am 29.01.2019, wurde das Protokoll der Verhandlung übermittelt.
21. Mit Schreiben vom 08.02.2019 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, in die im Verfahren vorgelegten Dokumente und Integrationsunterlagen, durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2018 und am 24.01.2019, Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Orthopädie und Traumatologie, Einsicht in die ins Verfahren eingebrachten Berichte und den hiergerichtlichen Gerichtsakt:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers, seinem Fluchtvorbringen und seinem Leben in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Sein Geburtsdatum wurde mit XXXX festgestellt. Er reiste gegen Ende 2016 nach Österreich ein und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Sein Geburtsdatum wurde mit römisch 40 festgestellt. Er reiste gegen Ende 2016 nach Österreich ein und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er ist ledig und kinderlos.
Der Beschwerdeführer ist in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX geboren und aufgewachsen; er hat an keinem anderen Ort Afghanistans gelebt. Der Beschwerdeführer besuchte in seiner Heimatprovinz drei Jahre die Grundschule. Er hat weder eine Berufsausbildung noch Berufserfahrung außerhalb der familieneigenen Landwirtschaft. In Afghanistan lebt noch die Mutter des BF, seine Geschwister sowie mehrere Onkel. Der Beschwerdeführer hat zur Zeit keinen Kontakt mit seiner Familie, er hat auch keinen Kontakt mehr zu Freunden in Afghanistan. Der Vater ist bereits verstorben. Es kann nicht festgestellt werden, woran der Vater verstorben ist.Der Beschwerdeführer ist in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren und aufgewachsen; er hat an keinem anderen Ort Afghanistans gelebt. Der Beschwerdeführer besuchte in seiner Heimatprovinz drei Jahre die Grundschule. Er hat weder eine Berufsausbildung noch Berufserfahrung außerhalb der familieneigenen Landwirtschaft. In Afghanistan lebt noch die Mutter des BF, seine Geschwister sowie mehrere Onkel. Der Beschwerdeführer hat zur Zeit keinen Kontakt mit seiner Familie, er hat auch keinen Kontakt mehr zu Freunden in Afghanistan. Der Vater ist bereits verstorben. Es kann nicht festgestellt werden, woran der Vater verstorben ist.
Im Jahr 2010 oder 2011 brach sich der Beschwerdeführer bei einem Autounfall den rechten Arm, dieser wurde in Afghanistan operativ versorgt, es fand keine Nachsorge statt. Seitdem hat der Beschwerdeführer eine eingeschränkte Bewegungsfähigkeit des Arms. Er leidet unter einer posttraumatischen Versteifung des rechten Ellenbogengelenks, die einer dauerhaften Behandlung bedarf. Im Untersuchungszeitpunkt durch den Gutachter lag eine Grad der Behinderung von 40% nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. 261/2010, vor, eine Behandlung kann zu einer Verbesserung auf 20 % bis 30 % führen. Der Beschwerdeführer leidet weiters an keiner akut lebensbedrohenden Krankheit.Im Jahr 2010 oder 2011 brach sich der Beschwerdeführer bei einem Autounfall den rechten Arm, dieser wurde in Afghanistan operativ versorgt, es fand keine Nachsorge statt. Seitdem hat der Beschwerdeführer eine eingeschränkte Bewegungsfähigkeit des Arms. Er leidet unter einer posttraumatischen Versteifung des rechten Ellenbogengelenks, die einer dauerhaften Behandlung bedarf. Im Untersuchungszeitpunkt durch den Gutachter lag eine Grad der Behinderung von 40% nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt 261 aus 2010,, vor, eine Behandlung kann zu einer Verbesserung auf 20 % bis 30 % führen. Der Beschwerdeführer leidet weiters an keiner akut lebensbedrohenden Krankheit.
Der Beschwerdeführer lebt derzeit in der österreichischen Gemeinde XXXX . Er absolvierte einen A1-Deutschkurs und besucht zwei Mal pro Woche einen weiterführenden Deutschkurs.Der Beschwerdeführer lebt derzeit in der österreichischen Gemeinde römisch 40 . Er absolvierte einen A1-Deutschkurs und besucht zwei Mal pro Woche einen weiterführenden Deutschkurs.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat nie Mitglied einer Partei oder einer politischen Vereinigung. Der Beschwerdeführer hatte weder durch seine Zugehörigkeit zur paschtunischen Volksgruppe noch durch jene zur sunnitischen Glaubensrichtung Probleme in Afghanistan. Auch wurde ihm nie vorgeworfen, gegen islamische Grundwerte oder Normen verstoßen zu haben.
Keines der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Fluchtvorbringen kann festgestellt werden.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 08.01.2019 - LIB 08.01.2019, S.44).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (LIB 08.01.2019, S.44).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen. Dies ist den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zuzuschreiben (LIB 08.01.2019, S.47).
Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (LIB 08.01.2019, S.55).
Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt. Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheits-operationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden; auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (LIB 08.01.2019, S.48).
Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB 23.11.2018, S. 46). Die Auflistung der high-profile Angriffe zeigt, dass die Anschläge in großen Städten, auch Kabul, hauptsächlich im Nahebereich von Einrichtungen mit Symbolcharakter (Moscheen, Tempel bzw. andere Anbetungsorte), auf Botschaften oder auf staatliche Einrichtungen stattfinden. Diese richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung, ausländische Regierungen und internationale Organisationen (LIB 08.01.2019, S.48 ff.).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB 23.11.2018, Sitzung 46). Die Auflistung der high-profile Angriffe zeigt, dass die Anschläge in großen Städten, auch Kabul, hauptsächlich im Nahebereich von Einrichtungen mit Symbolcharakter (Moscheen, Tempel bzw. andere Anbetungsorte), auf Botschaften oder auf staatliche Einrichtungen stattfinden. Diese richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung, ausländische Regierungen und internationale Organisationen (LIB 08.01.2019, S.48 ff.).
Es gibt kein Meldewesen in Afghanistan (LIB 08.01.2019, S. 331 f.)Es gibt kein Meldewesen in Afghanistan (LIB 08.01.2019, Sitzung 331 f.)
Zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers - Nangarhar:
Die Provinz Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und an den Gebirgszug Spinghar im Süden. Die Provinzhauptstadt Jalalabad ist 120 Kilometer von Kabul entfernt. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf
1.573.973 geschätzt. Nangarhar zählte 2017 zu den Provinzen mit der höchsten Opium-Produktion (LIB 08.01.2019, S. 173 f.).1.573.973 geschätzt. Nangarhar zählte 2017 zu den Provinzen mit der höchsten Opium-Produktion (LIB 08.01.2019, Sitzung 173 f.).
In den letzten Jahren hat sich die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar verschlechtert; Nangahar war seit dem Sturz des Taliban-Regimes eine der relativ ruhigen Provinzen im Osten Afghanistans, jedoch versuchen bewaffnete Aufständische in den letzten Jahren ihre Aktivitäten in der Provinz auszuweiten. In den letzten Jahren versuchen Aufständische der Taliban und des IS in abgelegenen Distrikten Fuß zu fassen. Befreiungsoperationen, in denen auch Luftangriffe gegen den IS getätigt werden, werden in den unruhigen Distrikten der Provinz durchgeführt. Angriffe auch auf lokale Beamte und Sicherheitskräfte in der Provinz werden regelmäßig von Aufständischen der Taliban und dem IS durchgeführt (LIB 08.01.2019, S. 174 f.).In den letzten Jahren hat sich die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar verschlechtert; Nangahar war seit dem Sturz des Taliban-Regimes eine der relativ ruhigen Provinzen im Osten Afghanistans, jedoch versuchen bewaffnete Aufständische in den letzten Jahren ihre Aktivitäten in der Provinz auszuweiten. In den letzten Jahren versuchen Aufständische der Taliban und des IS in abgelegenen Distrikten Fuß zu fassen. Befreiungsoperationen, in denen auch Luftangriffe gegen den IS getätigt werden, werden in den unruhigen Distrikten der Provinz durchgeführt. Angriffe auch auf lokale Beamte und Sicherheitskräfte in der Provinz werden regelmäßig von Aufständischen der Taliban und dem IS durchgeführt (LIB 08.01.2019, Sitzung 174 f.).
Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 795 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (LIB 08.01.2019, S. 174); Nangarhar war die Provinz mit den meisten im Jahr 2017 registrierten Anschlägen. Im gesamten Jahr 2017 wurden in Nangarhar 862 zivile Opfer (344 getötete Zivilisten und 518 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 1% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (LIB 08.01.2019, S. 175).Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 795 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (LIB 08.01.2019, Sitzung 174); Nangarhar war die Provinz mit den meisten im Jahr 2017 registrierten Anschlägen. Im gesamten Jahr 2017 wurden in Nangarhar 862 zivile Opfer (344 getötete Zivilisten und 518 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 1% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (LIB 08.01.2019, Sitzung 175).
In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen ausgeführt, um gewisse Distrikte von Aufständischen zu befreien. Ebenso werden Luftangriffe durchgeführt, in manchen Fällen wurden Aufständische getötet, darunter auch IS-Kämpfer (LIB 08.01.2019, S. 175).In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen ausgeführt, um gewisse Distrikte von Aufständischen zu befreien. Ebenso werden Luftangriffe durchgeführt, in manchen Fällen wurden Aufständische getötet, darunter auch IS-Kämpfer (LIB 08.01.2019, Sitzung 175).
Anhänger der Taliban, als auch des IS haben eine Präsenz in gewissen Distrikten der Provinz; zu diesen werden mehrere südliche Distrikte gezählt. Nachdem die Grausamkeit des IS ihren Höhepunkt erreicht hat, sind die Taliban in Nangarhar beliebter geworden und haben an Einfluss gewonnen. Auch ist es dem IS nicht mehr so einfach möglich, Menschen zu rekrutieren. Obwohl militärische Operationen durchgeführt werden, um Aktivitäten der Aufständischen zu unterbinden, sind die Taliban in einigen Distrikten der Provinz aktiv. In Nangarhar kämpfen die Taliban gegen den IS, um die Kontrolle über natürliche Minen und Territorium zu gewinnen; insbesondere in der Tora Bora Region, die dazu dient, Waren von und nach Pakistan zu schmuggeln. Bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und IS fanden statt, dabei ging es um Kontrolle von Territorium. In einem Falle haben aufständische Taliban ihren ehemaligen Kommandanten getötet, da ihm Verbindungen zum IS nachgesagt wurden. Seit dem Jahr 2014 tauchen immer mehr Berichte zu einem Anstieg von Aktivitäten des IS in manchen abgelegenen Teilen der Provinz - dazu zählt auch der Distrikt Achin (LIB 08.01.2019, S. 175 f.).Anhänger der Taliban, als auch des IS haben eine Präsenz in gewissen Distrikten der Provinz; zu diesen werden mehrere südliche Distrikte gezählt. Nachdem die Grausamkeit des IS ihren Höhepunkt erreicht hat, sind die Taliban in Nangarhar beliebter geworden und haben an Einfluss gewonnen. Auch ist es dem IS nicht mehr so einfach möglich, Menschen zu rekrutieren. Obwohl militärische Operationen durchgeführt werden, um Aktivitäten der Aufständischen zu unterbinden, sind die Taliban in einigen Distrikten der Provinz aktiv. In Nangarhar kämpfen die Taliban gegen den IS, um die Kontrolle über natürliche Minen und Territorium zu gewinnen; insbesondere in der Tora Bora Region, die dazu dient, Waren von und nach Pakistan zu schmuggeln. Bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und IS fanden statt, dabei ging es um Kontrolle von Territorium. In einem Falle haben aufständische Taliban ihren ehemaligen Kommandanten getötet, da ihm Verbindungen zum IS nachgesagt wurden. Seit dem Jahr 2014 tauchen immer mehr Berichte zu einem Anstieg von Aktivitäten des IS in manchen abgelegenen Teilen der Provinz - dazu zählt auch der Distrikt Achin (LIB 08.01.2019, Sitzung 175 f.).
Der IS zeigte weiterhin große Widerstandsfähigkeit, wenngleich die afghanischen und internationalen Kräfte gemeinsame Operationen durchführten. Die Gruppierung führte mehrere Angriffe gegen die zivile Bevölkerung und militärische Ziele aus - insbesondere in Kabul und Nangarhar (LIB 08.01.2019, S. 176).Der IS zeigte weiterhin große Widerstandsfähigkeit, wenngleich die afghanischen und internationalen Kräfte gemeinsame Operationen durchführten. Die Gruppierung führte mehrere Angriffe gegen die zivile Bevölkerung und militärische Ziele aus - insbesondere in Kabul und Nangarhar (LIB 08.01.2019, Sitzung 176).
Eine Anzahl Aufständischer der Taliban und des IS haben sich in der Provinz Nangarhar dem Friedensprozess angeschlossen. Im Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Nangharhar IS-bezogene Vorfälle (Gewalt gegen Zivilisten, Auseinandersetzungen mit den Streitkräften und Gewalt) gemeldet (LIB 08.01.2019, S. 176). Von 01.01.2018 bis 30.09.2018 wurde die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert: davon 554 Tote und 940 Verletzte (LIB 08.01.2019, S. 18).Eine Anzahl Aufständischer der Taliban und des IS haben sich in der Provinz Nangarhar dem Friedensprozess angeschlossen. Im Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Nangharhar IS-bezogene Vorfälle (Gewalt gegen Zivilisten, Auseinandersetzungen mit den Streitkräften und Gewalt) gemeldet (LIB 08.01.2019, Sitzung 176). Von 01.01.2018 bis 30.09.2018 wurde die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert: davon 554 Tote und 940 Verletzte (LIB 08.01.2019, Sitzung 18).
Kabul:
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf
4.679.648 geschätzt. In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander. In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen. Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen durch den die Stadt sicher erreichbar ist (LIB 08.01.2019, S. 69 f.). Der Flughafen befindet sich im Stadtgebiet (EASO Country Guidance, Seite 102).4.679.648 geschätzt. In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander. In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen. Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen durch den die Stadt sicher erreichbar ist (LIB 08.01.2019, Sitzung 69 f.). Der Flughafen befindet sich im Stadtgebiet (EASO Country Guidance, Seite 102).
Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen, die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben. Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen. Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, die sich überwiegend in der Hauptstadt Kabul ereigneten (LIB 08.01.2019, S.70).
Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen.
Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (LIB 08.01.2019, S.71).
Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt. Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt. Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt (LIB 08.01.2019, S. 71 f.).Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt. Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt. Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt (LIB 08.01.2019, Sitzung 71 f.).
Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul, auch das Haqqani-Netzwerk soll Angriffe in der Stadt Kabul verübt haben. So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (LIB 08.01.2019, S. 72 f.).Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul, auch das Haqqani-Netzwerk soll Angriffe in der Stadt Kabul verübt haben. So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (LIB 08.01.2019, Sitzung 72 f.).
Provinz Balkh und Mazar-e Sharif:
Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh. Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri und ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst (LIB 08.01.2019, S. 87). Mazar-e Sharif ist auf dem Straßenweg mitttels Bus erreichbar, eine Fahrt kostet zwischen 400 und 1.000 Afghani (LIB 08.01.2019, S.243). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen, durch den die Stadt über den Luftweg von Kabul sicher zu erreichen ist (LIB 08.01.2019, S. 88, 246). Der Flughafen befindet sich 9 km östlich der Stadt (EASO Country Guidance, Seite 102). Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (LIB 08.01.2019, S.88). Im Zeitraum 1.1.2017 - 30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (LIB 08.01.2019, S. 88f.).Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh. Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri und ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst (LIB 08.01.2019, Sitzung 87). Mazar-e Sharif ist auf dem Straßenweg mitttels Bus erreichbar, eine Fahrt kostet zwischen 400 und 1.000 Afghani (LIB 08.01.2019, S.243). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen, durch den die Stadt über den Luftweg von Kabul sicher zu erreichen ist (LIB 08.01.2019, Sitzung 88, 246). Der Flughafen befindet sich 9 km östlich der Stadt (EASO Country Guidance, Seite 102). Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (LIB 08.01.2019, S.88). Im Zeitraum 1.1.2017 - 30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (LIB 08.01.2019, Sitzung 88f.).
Die Versorgung mit Lebensmitteln erweist sich wie im Rest von Afghanistan als grundsätzlich gegeben (EASO Country Guidance, Seite 104), ist aber den Einflüssen von Wetterextremen wie der im Jahr 2018 herrschenden Dürre (UNHCR-Richtlinien 30.08.2018, Seite 35) ausgesetzt.
Herat:
Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat. In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler, etwa 10 km außerhalb von Herat-Stadt (LIB 08.01.2019, S. 246) und ein militärischer in Shindand. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt. In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken. Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz. Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion. Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz. Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (LIB 08.01.2019, S.124 f.)Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat. In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler, etwa 10 km außerhalb von Herat-Stadt (LIB 08.01.2019, Sitzung 246) und ein militärischer in Shindand. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt. In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken. Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz. Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion. Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz. Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (LIB 08.01.2019, S.124 f.)
Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv. Es gibt interne Konflikten zwischen verfeindeten Taliban-Gruppierungen. Anhänger des IS haben sich in Herat zum ersten Mal für Angriffe verantwortlich erklärt, die außerhalb der Provinzen Nangarhar und Kabul verübt wurden (LIB 08.01.2019, S. 125).Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv. Es gibt interne Konflikten zwischen verfeindeten Taliban-Gruppierungen. Anhänger des IS haben sich in Herat zum ersten Mal für Angriffe verantwortlich erklärt, die außerhalb der Provinzen Nangarhar und Kabul verübt wurden (LIB 08.01.2019, Sitzung 125).
Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein, so der Pressesprecher des Provinz-Gouverneurs. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen wurden die Distrikte Gulran und Shindand noch nicht von Minen geräumt. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge (LIB 08.01.2019, S.125).
Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (LIB 08.01.2019, S. 125 und 126).Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (LIB 08.01.2019, Sitzung 125 und 126).
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien. Auch werden Luftangriffe verübt. Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt. In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (LIB 08.01.2019, S. 126).In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien. Auch werden Luftangriffe verübt. Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt. In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (LIB 08.01.2019, Sitzung 126).
Die Versorgung mit Lebensmitteln erweist sich wie im Rest von Afghanistan als grundsätzlich gegeben (EASO Country Guidance, Seite 104), ist aber den Einflüssen von Wetterextremen wie der im Jahr 2018 herrschenden Dürre (UNHCR-Richtlinien, 30.08.2018, Seite 35) ausgesetzt.
Medizinische Versorgung
Es gibt keine staatliche Krankenkasse und die privaten Anbi