Entscheidungsdatum
11.02.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W122 2196801-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, vom 07.05.2018, Zl. 1089880302/180004005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2018 und 12.12.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 07.05.2018, Zl. 1089880302/180004005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2018 und 12.12.2018, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1 AsylGA) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXgemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG
2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 04.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde jedoch wegen Untertauchens am 10.11.2015 eingestellt. Am 02.01.2018 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 02.01.2018 durchgeführten Erstbefragung durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer an, sein Herkunftsland verlassen zu haben, weil ihn die Taliban mit dem Tod bedroht hätten, da er gemeinsam mit den Engländern und Amerikanern als Dolmetscher gearbeitet habe. Wenn er nach Afghanistan zurückkehre, werde man ihn töten.
3. Am 02.05.2018 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde in der vom Beschwerdeführer präferierten Sprache Dari.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer an:
Er sei bei der Arbeit in der Provinz XXXX gewesen, als er am 19.12.2014 einen Anruf seiner Mutter bekommen habe. Sie sei traurig gewesen und habe geweint. Sie habe gesagt, er solle nicht nach Hause kommen und dass die Taliban da gewesen seien und sie wissen würden, dass er Dolmetscher sei. Im Dorf habe niemand gewusst, dass sie als Dolmetscher arbeiten würden. Die Taliban hätten zu seiner Mutter gesagt, dass sie wissen würden, dass er in XXXX mit der Polizei arbeiten und dolmetschen würde und sie würden ihn dafür umbringen. Aus diesem Grund sei er dann am 20.12.2014 nach Kabul gefahren. Er sei zu einem Dolmetschkollegen gefahren und habe den ganzen Tag bei ihm verbracht, bis sein Vater gekommen sei. Er habe ebenfalls in Kabul für die Amerikaner gearbeitet. Sein Vater habe zu ihm gesagt, wenn man einmal auf der Liste der Taliban sei, müsse man das Land verlassen. Deshalb habe er am 23.12.2014 das Land verlassen und sei in den Iran gegangen.Er sei bei der Arbeit in der Provinz römisch 40 gewesen, als er am 19.12.2014 einen Anruf seiner Mutter bekommen habe. Sie sei traurig gewesen und habe geweint. Sie habe gesagt, er solle nicht nach Hause kommen und dass die Taliban da gewesen seien und sie wissen würden, dass er Dolmetscher sei. Im Dorf habe niemand gewusst, dass sie als Dolmetscher arbeiten würden. Die Taliban hätten zu seiner Mutter gesagt, dass sie wissen würden, dass er in römisch 40 mit der Polizei arbeiten und dolmetschen würde und sie würden ihn dafür umbringen. Aus diesem Grund sei er dann am 20.12.2014 nach Kabul gefahren. Er sei zu einem Dolmetschkollegen gefahren und habe den ganzen Tag bei ihm verbracht, bis sein Vater gekommen sei. Er habe ebenfalls in Kabul für die Amerikaner gearbeitet. Sein Vater habe zu ihm gesagt, wenn man einmal auf der Liste der Taliban sei, müsse man das Land verlassen. Deshalb habe er am 23.12.2014 das Land verlassen und sei in den Iran gegangen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (zugestellt am 14.05.2018) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen betrage (Spruchpunkt VI).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (zugestellt am 14.05.2018) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen betrage (Spruchpunkt römisch sechs).
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe, sowie, dass keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe, sowie, dass keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK begründet.
5. Mit Schreiben vom 23.05.2018, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer im Wege seines damaligen Rechtsvertreters gegen diesen Bescheid Beschwerde und ficht diesen in vollem Umfang hinsichtlich aller Spruchpunkte an und beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Begründend führte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, dass er bei Rückkehr in seinem Herkunftsstaat der Verfolgung durch regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere der Taliban, ausgesetzt und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der afghanische Staat aktuell in der Lage bzw. willens sei, ihm ausreichend Schutz davor zu bieten. Aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetsch sei es absolut wahrscheinlich, dass ihm seitens der Taliban und auch anderer regierungsfeindlicher Kräfte eine oppositionelle politische Gesinnung zugesprochen werde. Nach Ansicht von UNHCR bestehe in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit, da regierungsfeindliche Gruppierungen über operationelle Kapazitäten verfügen würden. Die afghanische Regierung habe in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindlichen Gruppierungen verloren und sei dort daher nicht mehr schutzfähig.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.11.2018 und am 12.12.2018 in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat befragt wurde.
Im Zuge der Verhandlung am 14.11.2018 schilderte der Beschwerdeführer, dass seine Ehe am 19.04.2013 geschlossen und er am 23.12.2014 Afghanistan verlassen habe. Seine Arbeit habe er drei Tage vor dem Verlassen des Heimatlandes beendet. Nach den Dolmetschtätigkeiten für Amerikaner und Briten habe er zuletzt in einem Ausbildungszentrum der Polizei für eine Logistikfirma in XXXX ebenfalls als Dolmetsch gearbeitet.Im Zuge der Verhandlung am 14.11.2018 schilderte der Beschwerdeführer, dass seine Ehe am 19.04.2013 geschlossen und er am 23.12.2014 Afghanistan verlassen habe. Seine Arbeit habe er drei Tage vor dem Verlassen des Heimatlandes beendet. Nach den Dolmetschtätigkeiten für Amerikaner und Briten habe er zuletzt in einem Ausbildungszentrum der Polizei für eine Logistikfirma in römisch 40 ebenfalls als Dolmetsch gearbeitet.
Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens wiederholte er im Wesentlichen seine bereits getroffenen Ausführungen. Bezüglich des Kontaktes mit der Mutter, gab der Beschwerdeführer an, dass diese ihm mitgeteilt habe, dass die Taliban bei ihr gewesen wären und diese wissen würden, dass der Beschwerdeführer nicht in Kabul aufhältig, sondern inXXXX als Dolmetsch tätig sei.
Auf Vorhalt, wieso sie der Beschwerdeführer dann nicht dort aufgesucht hätten, gab er an, dass diese wohl die Informationen gehabt hätten, dass er zu Hause sei. Wäre der Beschwerdeführer damals aufgefunden worden, hätten man ihn festgenommen und getötet. Auf Vorhalt, wieso der Vater des Beschwerdeführers noch ein halbes Jahr unbehelligt in Afghanistan bleiben habe können, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Taliban erst später herausgefunden hätten, dass auch er für die Amerikaner gearbeitet hätte.
Auf die Frage, warum er dann dennoch einmal nach Afghanistan zurückgegangen sei, führte er aus, dass er dies nicht freiwillig getan habe und man ihn aus dem Iran abgeschoben habe.
Danach erfolgte die Einvernahme in englischer Sprache, wobei der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten bei den Truppen dargelegt. Auch wenn er einige einfach Ausdrücke nicht verstanden und sehr undeutlich artikuliert habe, merkte der Rechtsvertreter an, dass die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers in Bezug auf dessen Herkunftsland in gutem Niveau seien.
Vorgelegt werden unter anderem eine Bestätigung vom 06.06.2018 über seine Tätigkeit als Dolmetsch, Fotos die den Beschwerdeführer in Afghanistan zeigen, Bestätigungen betreffend die Asylgewährung des Bruders in Amerika und ein Bescheid betreffend die Asylgewährung des Vaters in Deutschland.
7. In einer Stellungnahme vom 06.12.2018, eingelangt am 07.12.2018, führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dass es Belege für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens und dessen Asylrelevanz gebe. Unter anderem ein Schreiben eines ehemaligen Angehörigen der Britischen Streitkräfte sowie ein auf Youtube öffentlich aufrufbares Video, dass den Beschwerdeführer gemeinsam mit den internationalen Streitkräften zeige. Beide Bescheinigungsmittel werden in einem Schriftsatz vom 07.12.2018 nachgereicht, zusammen mit einem am 04.12.2018 zugegriffen Artikel eines Internetportals in englischer Sprache über das Schicksal der afghanischen Dolmetscher.
In weiterer Folge wird nochmals auf die Englischkenntnisse des Beschwerdeführers verwiesen, die trotz Fehlern im Vergleich zu anderen in afghanischen Dolmetschern durchaus gut seien. Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass sowohl Länderberichte als auch aktuelle Entscheidungen des BVwG eine landesweite Verfolgung von Dolmetschern bezüglich ihrer Tätigkeit bei den internationalen Streitkräften durch die Taliban gegeben sei.
8. In einer Stellungnahme des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2018 wird angemerkt, dass das mangelnde Fachwissen bei militärischen Vokabeln gegen eine Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen würde. Ebenso seien gute Dolmetscher von Streitkräften in deren Länder mitgenommen worden, wo sie dann auch gleich Asyl erhalten hätten. Die vorgelegten Schreiben der Personen, die die Tätigkeit des Beschwerdeführers bestätigen würden, hätten nur wenig Beweiskraft, zumal die handelnden Personen in den Truppen eine untergeordnete Rolle spielen würden und in einem Schreiben sogar der Truppenkörper fehle. Eine zeitweise Arbeit des Beschwerdeführers bei den britischen Truppen werde seitens der Behörden auch nicht angezweifelt. Eine Aktualität der Bedrohung sei jedenfalls nicht gegeben und angemerkt werde auch, dass der Beschwerdeführer nicht einmal persönlich bedroht worden sei. Selbst wenn diese Bedrohung noch vorliegen würde, wäre eine Vernetzung der landesweit verstreuten Talibangruppen nicht gegeben.
9. In der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 12.12.2018 wurde in einer seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eingebrachten Stellungnahme ergänzt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, dessen bis 2014 andauernden Dolmetschtätigkeiten in XXXX einzubeziehen. Das National Police Training Center sei auch der regierungsfreundlichen Seite zuzurechnen. Ebenso würde es ein landesweites Bespitzelungsnetzwerk der Taliban geben. Er sei auch zusätzlich einer größeren Gefahr ausgesetzt, denn Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr als Neuansiedler in einer fremden Stadt leicht ausfindig zu machen. Betreffend die nicht stattgefundene persönliche Bedrohung wurde hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall ein persönliches Antreffen des Beschwerdeführers mit den Taliban wohl dessen Todesurteil gewesen wäre.9. In der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 12.12.2018 wurde in einer seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eingebrachten Stellungnahme ergänzt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, dessen bis 2014 andauernden Dolmetschtätigkeiten in römisch 40 einzubeziehen. Das National Police Training Center sei auch der regierungsfreundlichen Seite zuzurechnen. Ebenso würde es ein landesweites Bespitzelungsnetzwerk der Taliban geben. Er sei auch zusätzlich einer größeren Gefahr ausgesetzt, denn Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr als Neuansiedler in einer fremden Stadt leicht ausfindig zu machen. Betreffend die nicht stattgefundene persönliche Bedrohung wurde hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall ein persönliches Antreffen des Beschwerdeführers mit den Taliban wohl dessen Todesurteil gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer gab an, dass es seiner Frau schlecht gehen würde und sie Angst hätte, entführt zu werden. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass die Taliban Frauen bedrohen und entführen würden, um deren Ehemänner stellig machen zu können. Die Taliban würden ihn in Afghanistan jederzeit finden können. Es gäbe auch in großen Städten deren Spione und vom vorgelegten Video würden die Taliban auch schon erfahren haben.
Auf Vorhalt, dass das Gesicht des Beschwerdeführers im Video teilweise verdeckt sei und er auf den vorgelegten Fotos schmäler wirke, wird seitens des Rechtsvertreters entgegengesetzt, dass er im Video einen Helm trage, der sein Gesicht etwas zusammendrücke. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass die Taliban dadurch auch einen einfach zugänglichen Beweis hätte, dass der Beschwerdeführer für die Armee tätig gewesen sei.
Auf Vorhalt, dass die Taliban es nicht geschafft hätten den Beschwerdeführer in Afghanistan zu Hause ausfindig zu machen und weder seiner Frau noch seinem Schwiegervater bisher etwas angetan worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es Glück gewesen sei, dass sie ihn nicht angetroffen hätten und sowohl seine Ehefrau als auch der Schwiegervater in ständiger Angst leben würden.
Auf Vorhalt, dass die Taliban nicht willens genug wären, ihn, seine Frau und seinen Schwiegervater ausfindig zu machen, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nach dem Ausspruch der Drohung nur mehr drei Tage in Afghanistan gewesen sei und er über die anderen Personen keinen seriösen Angaben machen könne, zumal er selbst nicht mehr vor Ort gewesen sei.
Daraufhin aufmerksam gemacht, dass die Taliban ihn vier Jahre zuvor bereits auch ausfindig hätten machen können, antwortete der Beschwerdeführer, dass damals immer angegeben worden sei, dass sein Vater ein Geschäft habe und er selbst in einer Bäckerei arbeiten würde.
Der Rechtsvertreter gibt ebenfalls zu bedenken, dass sich seit 2014 die Situation in Afghanistan maßgeblich verändert habe, zumal die internationalen Streitkräfte abgezogen seien, was zu einem Wiedererstarken der Taliban geführt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Person
Der männliche, volljährige, gesunde, und arbeitsfähige Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Richtung. Er spricht Paschtu, Dari, Englisch und Deutsch (Niveau B1).Der männliche, volljährige, gesunde, und arbeitsfähige Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Richtung. Er spricht Paschtu, Dari, Englisch und Deutsch (Niveau B1).
Er ist in Afghanistan neun Jahre zur Schule gegangen. Danach hat er begonnen als Dolmetscher zu arbeiten. Das habe er etwa fünf Jahre gemacht.
Er ist in Laghman, im Distrikt XXXX, Dorf XXXX, geboren und in der afghanischen Gesellschaft aufgewachsen und mit der Kultur und der Sprache vertraut. Im Herkunftsstaat leben noch zahlreiche Onkel und Tanten des Beschwerdeführers. Ein Onkel und ein Bruder leben in den USA, seine Eltern und seine Geschwister sind in Deutschland aufhältig. Er ist nach islamischen Recht verheiratet und hat eine Tochter, die zusammen mit seiner Ehefrau in Afghanistan aufhältig ist.Er ist in Laghman, im Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , geboren und in der afghanischen Gesellschaft aufgewachsen und mit der Kultur und der Sprache vertraut. Im Herkunftsstaat leben noch zahlreiche Onkel und Tanten des Beschwerdeführers. Ein Onkel und ein Bruder leben in den USA, seine Eltern und seine Geschwister sind in Deutschland aufhältig. Er ist nach islamischen Recht verheiratet und hat eine Tochter, die zusammen mit seiner Ehefrau in Afghanistan aufhältig ist.
Der Beschwerdeführer ist aus Afghanistan schlepperunterstützt ausgereist.
Der Beschwerdeführer ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. In Österreich leben keine Verwandten des Beschwerdeführers.
1.2. Fluchtgründe
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass er in Afghanistan von den Taliban bedroht wird, nachdem er jahrelang als Dolmetsch für internationale Streitkräfte und regierungsnahe Organisationen tätig war, ist glaubhaft. Sein Vater und sein Bruder haben aufgrund der selben Tätigkeiten in Deutschland und in den USA Asyl bekommen. Dass die Taliban die Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Erfahrung gebracht haben, ist ebenfalls glaubhaft und wird der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.
1.3. Leben des Beschwerdeführers in Österreich
Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.
Der aufenthaltsrechtliche Status des Beschwerdeführers in Österreich beruhte ausschließlich auf seiner vorläufigen Stellung als Asylwerber. Dieser dauerte bislang knapp über 3 Jahre. Seit 15.12.2015 hat der Beschwerdeführer in Österreich eine durchgehende aufrechte Meldung.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine engen familienähnlichen Bindungen.
Er hat sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 absolviert.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.4.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 samt Aktualisierungen vom 11.09.2018 und 23.11.2018:
Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).
Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016)
Friedens- und Versöhnungsprozess
Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage").Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vergleiche TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vergleiche Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vergleiche TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen vergleiche Kapitel 3. "Sicherheitslage").
Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).
Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vergleiche Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anmerkung erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anmerkung Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vergleiche TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).
Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Laghman
Die Provinz Laghman liegt inmitten des Hindukush-Gebirges. Sie besteht aus folgenden Distrikten: Alishing/Alishang, Alingar, Dawlat Shah/Dawlatshah, Qargayi/Qarghayi und Mehtar Lam/Bad Pash (Pajhwok o. D.f). Laghman grenzt an die Provinzen Nangarhar im Süden, Kunar im Osten, Nuristan und Panjshir im Norden und Kapisa und Kabul im Westen. Mehtar Lam/Mehtarlam ist die Provinzhauptstadt (NPS o.D.; vgl. UN OCHA 4.2014, Pajhwok o.D.b). In der Provinz leben mehrheitlich Paschtunen, gefolgt von Tadschiken, Nuristani, Paschai (Pajhwok o.D.a; vgl. NPS o.D.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 460.352 geschätzt (CSO 4.2017).Die Provinz Laghman liegt inmitten des Hindukush-Gebirges. Sie besteht aus folgenden Distrikten: Alishing/Alishang, Alingar, Dawlat Shah/Dawlatshah, Qargayi/Qarghayi und Mehtar Lam/Bad Pash (Pajhwok o. D.f). Laghman grenzt an die Provinzen Nangarhar im Süden, Kunar im Osten, Nuristan und Panjshir im Norden und Kapisa und Kabul im Westen. Mehtar Lam/Mehtarlam ist die Provinzhauptstadt (NPS o.D.; vergleiche UN OCHA 4.2014, Pajhwok o.D.b). In der Provinz leben mehrheitlich Paschtunen, gefolgt von Tadschiken, Nuristani, Paschai (Pajhwok o.D.a; vergleiche NPS o.D.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 460.352 geschätzt (CSO 4.2017).
Zahlreiche Projekte werden in der Provinz Laghman implementiert (Pajhwok 21.8.2017; vgl. Tolonews 15.10.2017): der Bau eines Flughafens, der die vier östlichen Provinzen verbinden soll, Dämme, ein Solarenergieplan, Parks, Straßen, ein Wasserversorgungssystem, der Campus der Universität Laghman sowie die Errichtung eines Kricket-Stadiums usw. (MENAFN 28.1.2018). Ein Abschnitt der Kabul-Jalalabad Autobahn geht durch die Provinz Laghman (Pajhwok 29.3.2018; vgl. Pajhwok 3.3.2017). Auch wurde Ende 2013 eine 14 km lange Straße gebaut, welche die Provinzhauptstadt Mehtarlam mit dem Distrikt Qarghayi verbindet (Pajhwok 7.11.2013). Mitte April 2017 wurde in Mehtarlam der Bau einer Tangente in der Provinz Laghman angekündigt (Khaama Press 17.4.2017).Zahlreiche Projekte werden in der Provinz Laghman implementiert (Pajhwok 21.8.2017; vergleiche Tolonews 15.10.2017): der Bau eines Flughafens, der die vier östlichen Provinzen verbinden soll, Dämme, ein Solarenergieplan, Parks, Straßen, ein Wasserversorgungssystem, der Campus der Universität Laghman sowie die Errichtung eines Kricket-Stadiums usw. (MENAFN 28.1.2018). Ein Abschnitt der Kabul-Jalalabad Autobahn geht durch die Provinz Laghman (Pajhwok 29.3.2018; vergleiche Pajhwok 3.3.2017). Auch wurde Ende 2013 eine 14 km lange Straße gebaut, welche die Provinzhauptstadt Mehtarlam mit dem Distrikt Qarghayi verbindet (Pajhwok 7.11.2013). Mitte April 2017 wurde in Mehtarlam der Bau einer Tangente in der Provinz Laghman angekündigt (Khaama Press 17.4.2017).
2017 stieg die Opium-Produktion in der Provinz Laghman um 64% im Vergleich zu 2016. Alle Distrikte der Provinz, in denen Mohn angebaut wird, waren davon betroffen. Im Laufe des Jahres 2017 wurden 23 Hektar Mohnfelder umgewidmet (UNODC 11.2017).
Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage
Laghman zählte seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001 zu den relativ friedlichen Provinzen; Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen nahmen jedoch in den letzten Jahren zu (Khaama Press 26.2.2018; vgl. Khaama Press 19.2.2018, ToI 6.1.2018, Khaama Press 19.12.2017, Khaama Press 11.4.2017). Im Juli 2017 waren die Distrikte Alingar, Alishing und Dawlatshah von Sicherheitsproblemen betroffen, während sich die Sicherheitslage in der Provinzhauptstadt und ihren Vororten verbesserte (Tolonews 18.7.2017).Laghman zählte seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001 zu den relativ friedlichen Provinzen; Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen nahmen jedoch in den letzten Jahren zu (Khaama Press 26.2.2018; vergleiche Khaama Press 19.2.2018, ToI 6.1.2018, Khaama Press 19.12.2017, Khaama Press 11.4.2017). Im Juli 2017 waren die Distrikte Alingar, Alishing und Dawlatshah von Sicherheitsproblemen betroffen, während sich die Sicherheitslage in der Provinzhauptstadt und ihren Vororten verbesserte (Tolonews 18.7.2017).
In Laghman befindet sich eine internationale Militärbasis (Forward Operating Base Gamberi) (U.S. DoD 21.3.2018; vgl. U.S. DoD 22.3.2018, Reuters 10.2.2017).In Laghman befindet sich eine internationale Militärbasis (Forward Operating Base Gamberi) (U.S. DoD 21.3.2018; vergleiche U.S. DoD 22.3.2018, Reuters 10.2.2017).
Im Jahr 2017 wurden aufgrund von Bedrohungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen u.a. in der Provinz Laghman vorübergehend Gesundheitseinrichtungen geschlossen (UNAMA 2.2018).
Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 147 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Im gesamten Jahr 2017 wurden in Laghman 354 zivile Opfer (84 getötete Zivilisten und 270 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 14% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).
Militärische Operationen in Laghman
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Tolonews 3.3.2018; vgl. Khaama Press 26.2.2018, Pajhwok 25.12.2017, Tolonews 25.9.2017). Luftangriffe werden durchgeführt (Khaama Press 26.2.2018, vgl. ToI 6.1.2018, Khaama Press 22.11.2016, Khaama Press 21.11.2016). Dabei werden Aufständische, auch Talibananführer getötet (Khaama Press 26.2.2018; vgl. Xinhua 9.1.2018, Tolonews 25.12.2017, Khaama Press 19.12.2017, Tolonews 25.9.2017). Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräfte finden statt (Xinhua 20.9.2017; vgl. Khaama Press 11.4.2017).In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Tolonews 3.3.2018; vergleiche Khaama Press 26.2.2018, Pajhwok 25.12.2017, Tolonews 25.9.2017). Luftangriffe werden durchgeführt (Khaama Press 26.2.2018, vergleiche ToI 6.1.2018, Khaama Press 22.11.2016, Khaama Press 21.11.2016). Dabei werden Aufständische, auch Talibananführer getötet (Khaama Press 26.2.2018; vergleiche Xinhua 9.1.2018, Tolonews 25.12.2017, Khaama Press 19.12.2017, Tolonews 25.9.2017). Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräfte finden statt (Xinhua 20.9.2017; vergleiche Khaama Press 11.4.2017).
Regierungsfeindliche Gruppierungen in Laghman
Berichtet wurde, dass nun zum ersten Mal Zusammenstöße zwischen Aufständischen der Taliban und des IS von Nangarhar auf die Provinz Laghman übergeschwappt sind - beide Seiten haben hohe Verluste bei diesen Zusammenstößen zu verzeichnen (Khaama Press 29.11.2017). Die Provinz Laghman grenzt an die Provinz Nangarhar, in der sowohl Anhänger der Taliban als auch Anhänger des IS in abgelegenen Distrikten aktiv sind. Lokale Beamte berichten von Luftangriffen auf die Taliban und den IS in manchen Distrikten der Provinz Laghman (Khaama Press 26.2.2018; vgl. ToI 26.2.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen, inklusive Anhänger der Taliban und des IS, haben versucht, in abgelegenen Teilen der Provinz ihre Aktivitäten auszuweiten (Khaama Press 19.2.2018). In der Provinz Laghman kam es zu Zusammenstößen zwischen Taliban- und IS- Kämpfern (VoA 30.11.2017; vgl. Khaama Press 29.11.2017).Berichtet wurde, dass nun zum ersten Mal Zusammenstöße zwischen Aufständischen der Taliban und des IS von Nangarhar auf die Provinz Laghman übergeschwappt sind - beide Seiten haben hohe Verluste bei diesen Zusammenstößen zu verzeichnen (Khaama Press 29.11.2017). Die Provinz Laghman grenzt an die Provinz Nangarhar, in der sowohl Anhänger der Taliban als auch Anhänger des IS in abgelegenen Distrikten aktiv sind. Lokale Beamte berichten von Luftangriffen auf die Taliban und den IS in manchen Distrikten der Provinz Laghman (Khaama Press 26.2.2018; vergleiche ToI 26.2.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen, inklusive Anhänger der Taliban und des IS, haben versucht, in abgelegenen Teilen der Provinz ihre Aktivitäten auszuweiten (Khaama Press 19.2.2018). In der Provinz Laghman kam es zu Zusammenstößen zwischen Taliban- und IS- Kämpfern (VoA 30.11.2017; vergleiche Khaama Press 29.11.2017).
Im Juli 2017 wurde in den drei Distrikten Alingar, Alishing und Dawlatshah die Aktivität von Aufständischen registriert (Tolonews 18.7.2017).
Im Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden IS-bezogene Sicherheitsvorfälle in der Provinz registriert (ACLED 23.2.2018).
Quellen:
%D9%86%20%D9%86%D9%81%D9%88%D8%B3/Final%20Population%201396.pdf, Zugriff 4.5.2018