TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/15 W263 2167082-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.02.2019
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Entscheidungsdatum

15.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W263 2167082-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2017, Zl. 1075277101-150744576, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2017, Zl. 1075277101-150744576, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 25.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2. Bei seiner Erstbefragung am 27.06.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in XXXX, Ghazni, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Farsi, er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr von XXXXbis XXXX die Grundschule in XXXX besucht. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Eltern und zwei Brüder an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er XXXX, Ghazni, XXXX an. Er habe dort als Landwirt gearbeitet.2. Bei seiner Erstbefragung am 27.06.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in römisch 40 , Ghazni, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Farsi, er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr von XXXXbis römisch 40 die Grundschule in römisch 40 besucht. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Eltern und zwei Brüder an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er römisch 40 , Ghazni, römisch 40 an. Er habe dort als Landwirt gearbeitet.

Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der BF an, seine zwei Brüder seien vor ungefähr drei Monaten von den Taliban verhaftet worden. Sie hätten bei einer Firma für den Flughafenbau gearbeitet. Seine Brüder seien unterwegs gewesen, um Baumaterial zu organisieren. Bei dieser Fahrt seien sie von den Taliban verhaftet worden. Sein Vater habe aus diesem Grund entschieden, dass der BF das Land verlassen solle.

3. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.02.2017 zusammengefasst weiter an:

In Afghanistan würden sich noch sein Vater, seine Mutter und die Frauen seiner beiden Brüder aufhalten. Die Brüder seien von den Taliban mitgenommen worden und er wisse nicht, wo sich diese jetzt aufhalten. Seine beiden Brüder hätten früher im Iran gelebt. Nach deren Rückkehr nach Afghanistan hätten beide am Flughafen in XXXXgearbeitet und ihren Lebensunterhalt verdient. Sie hätten keine Geldsorgen gehabt. Der BF habe gelegentlich seinen Brüdern geholfen, ansonsten habe er mit seinem Vater die Landwirtschaft betrieben. Befragt, für welches Unternehmen die Brüder gearbeitet haben bzw. bei wem sie genau beschäftigt gewesen seien, gab der BF an, er wisse es nicht genau, aber sie hätten für den Flughafen gearbeitet. Der Flughafen sei erst vor kurzem neu gebaut worden.

Der BF habe zu seinen Eltern in XXXX früher regelmäßig Kontakt gehabt, zurzeit habe er keinen Kontakt. Sein Vater sei ein Heiliger und seitdem der BF sich in Österreich aufhalte, habe sich der BF für das Christentum interessiert. Da sein Vater ein sehr religiöser Imam sei und der BF sich vor ungefähr vier Monaten für einen christlichen Kurs angemeldet habe und er seinem Vater davon erzählt habe, habe sein Vater den Kontakt zum BF abgebrochen.Der BF habe zu seinen Eltern in römisch 40 früher regelmäßig Kontakt gehabt, zurzeit habe er keinen Kontakt. Sein Vater sei ein Heiliger und seitdem der BF sich in Österreich aufhalte, habe sich der BF für das Christentum interessiert. Da sein Vater ein sehr religiöser Imam sei und der BF sich vor ungefähr vier Monaten für einen christlichen Kurs angemeldet habe und er seinem Vater davon erzählt habe, habe sein Vater den Kontakt zum BF abgebrochen.

Nach der Niederschrift wurde versucht, den Vater telefonisch unter der vom BF angeführten Telefonnummer zu erreichen. Es lief aber unter der Nummer nur ein Tonband, wobei der Text etwa lautete: Der Anschluss ist zur Zeit außer Betrieb.

Befragt, in welcher Moschee sein Vater predige, führte der BF an, sein Vater sei früher in einer Moschee gewesen, zurzeit predige er aber nicht mehr aktiv. Auf die Frage, weshalb er nicht mehr predige, gab der BF an, er wisse es nicht. Der Vater predige seit 14 - 15 Jahren nicht mehr. Er habe Probleme gehabt und habe sich zwischenzeitlich im Iran aufgehalten, um Geld zu verdienen und nach seiner Rückkehr habe es Probleme gegeben. Sein Vater sei aber sehr religiös.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, seine Familie habe persönliche Feinde gehabt, nämlich eine andere Familie, die mit ihnen verwandt sei. Sie hätten stets Streitigkeiten mit dieser Familie gehabt. Sie hätten immer versucht, einen Grund zu finden, um einen Streit zu verursachen. Eines Tages seien seine Brüder nach Ghazni gefahren, um Waren zu kaufen, unter anderem Zement für den Flughafen. Als die Brüder nicht anwesend gewesen seien, sei es zu einer Auseinandersetzung mit ihren Feinden gekommen. Der Streit sei ausgeartet und die andere Familie habe zwei sehr gefährliche Jungen, welche auch in der Vergangenheit schon Leute umgebracht hätten. Bei diesem Streit hätten sie sie bedroht. Diese beiden Jungen hätten seinem Vater gedroht, dass seine nach Ghazni gefahrenen Kinder nie mehr zurückkehren würden und dass sie auch den BF töten würden. Diese Drohungen hätten sie sowohl gegen seinen Vater als auch gegen den BF ausgesprochen. Dann habe es noch eine Drohung dem Vater gegenüber gegeben: "Wir werden dich den Schmerz des Verlustes deiner Kinder fühlen lassen". Genau das sei dann auch geschehen. Nach zwei Tagen hätten seine Brüder zurückkommen sollen nach XXXX. Der BF habe sich ebenfalls nach XXXX begeben, um ihnen dort zu helfen, aber sie seien nicht mehr zurückgekommen. Dann habe ihn sein Vater weinend angerufen und gesagt, er solle nach Hause kommen. Der BF sei nach Hause gegangen, alle hätten geweint und seine Familie habe ihm gesagt, dass man angerufen und gesagt habe, dass die beiden Brüder entführt worden seien. Der BF habe nicht gewusst, was er machen solle, er habe große Angst gehabt und hätte nichts mehr entscheiden können. Der BF habe dann verstanden, dass er flüchten müsse. Innerhalb Afghanistans sei es aus seiner Sicht gefährlich gewesen und es hätte dort keinen guten Fluchtort gegeben. Es gebe dort keine Sicherheit. An diesem Abend habe er dann Afghanistan verlassen.Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, seine Familie habe persönliche Feinde gehabt, nämlich eine andere Familie, die mit ihnen verwandt sei. Sie hätten stets Streitigkeiten mit dieser Familie gehabt. Sie hätten immer versucht, einen Grund zu finden, um einen Streit zu verursachen. Eines Tages seien seine Brüder nach Ghazni gefahren, um Waren zu kaufen, unter anderem Zement für den Flughafen. Als die Brüder nicht anwesend gewesen seien, sei es zu einer Auseinandersetzung mit ihren Feinden gekommen. Der Streit sei ausgeartet und die andere Familie habe zwei sehr gefährliche Jungen, welche auch in der Vergangenheit schon Leute umgebracht hätten. Bei diesem Streit hätten sie sie bedroht. Diese beiden Jungen hätten seinem Vater gedroht, dass seine nach Ghazni gefahrenen Kinder nie mehr zurückkehren würden und dass sie auch den BF töten würden. Diese Drohungen hätten sie sowohl gegen seinen Vater als auch gegen den BF ausgesprochen. Dann habe es noch eine Drohung dem Vater gegenüber gegeben: "Wir werden dich den Schmerz des Verlustes deiner Kinder fühlen lassen". Genau das sei dann auch geschehen. Nach zwei Tagen hätten seine Brüder zurückkommen sollen nach römisch 40 . Der BF habe sich ebenfalls nach römisch 40 begeben, um ihnen dort zu helfen, aber sie seien nicht mehr zurückgekommen. Dann habe ihn sein Vater weinend angerufen und gesagt, er solle nach Hause kommen. Der BF sei nach Hause gegangen, alle hätten geweint und seine Familie habe ihm gesagt, dass man angerufen und gesagt habe, dass die beiden Brüder entführt worden seien. Der BF habe nicht gewusst, was er machen solle, er habe große Angst gehabt und hätte nichts mehr entscheiden können. Der BF habe dann verstanden, dass er flüchten müsse. Innerhalb Afghanistans sei es aus seiner Sicht gefährlich gewesen und es hätte dort keinen guten Fluchtort gegeben. Es gebe dort keine Sicherheit. An diesem Abend habe er dann Afghanistan verlassen.

Als er in Österreich gewesen sei, sei er sehr interessiert gewesen am Christentum. Er habe Kirchen besucht, dort ausgeholfen und dort auch gearbeitet. Er habe sich auch Filme angesehen, die ihm sehr gefallen haben. Er komme mit dem islamischen Glauben nicht klar und könne ihn nicht akzeptieren. In Österreich habe er die Freiheit und den gegenseitigen Respekt des Christentums erfahren, was seiner Vorstellung nahekomme. Er habe bei der Reinigung der Kirche in XXXX geholfen und habe auch bei Bauarbeiten geholfen.Als er in Österreich gewesen sei, sei er sehr interessiert gewesen am Christentum. Er habe Kirchen besucht, dort ausgeholfen und dort auch gearbeitet. Er habe sich auch Filme angesehen, die ihm sehr gefallen haben. Er komme mit dem islamischen Glauben nicht klar und könne ihn nicht akzeptieren. In Österreich habe er die Freiheit und den gegenseitigen Respekt des Christentums erfahren, was seiner Vorstellung nahekomme. Er habe bei der Reinigung der Kirche in römisch 40 geholfen und habe auch bei Bauarbeiten geholfen.

Bei einer Rückkehr drohe ihm Gefahr von seinem Vater, weil der seine Konversion zum Christentum nicht akzeptieren würde. Ein konvertierter Afghane werde auch von den Taliban bedroht. Daher wäre Afghanistan für ihn nicht sicher.

Für Leute, die zu den Hazara gehören, sei das Leben in Afghanistan sehr schwierig. Er sei ein Schiite und Hazara und wenn man das sei, werde man in Afghanistan gehängt. Er sei Schiite gewesen, möchte jetzt aber konvertieren. Er könne als Schiite nicht in Afghanistan leben und könne das auch als Christ nicht.

In Vorlage gebracht wurde u.a. eine Bestätigung der röm.-kath. Pfarre XXXX vom 14.02.2017, dass der BF den sonntäglichen Gottesdienst besuche und seit vier Monaten an einem Einführungsunterricht teilnehme.In Vorlage gebracht wurde u.a. eine Bestätigung der röm.-kath. Pfarre römisch 40 vom 14.02.2017, dass der BF den sonntäglichen Gottesdienst besuche und seit vier Monaten an einem Einführungsunterricht teilnehme.

4. Mit Bescheid vom 19.07.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 19.07.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

5. Mit Verfahrensanordnung vom 19.07.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 19.07.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche am 03.08.2017 beim BFA einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (eingelangt am 09.08.2017).

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.09.2018 und am 18.01.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschriften wurde dem BFA übermittelt. Weiters wurde ein Taufschein der Erzdiözese XXXX vom7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.09.2018 und am 18.01.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschriften wurde dem BFA übermittelt. Weiters wurde ein Taufschein der Erzdiözese römisch 40 vom

XXXX (ebenfalls Tag der Taufe) in Vorlage gebracht.römisch 40 (ebenfalls Tag der Taufe) in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum BF:

1.1.1. Zur Person des BF:

Der volljährige BF führt den Namen XXXX, geb. am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF ist nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder.Der volljährige BF führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF ist nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder.

Der BF stammt aus dem Dorf XXXX (auch: XXXX), Distrikt XXXX, Provinz Ghazni, Afghanistan.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 (auch: römisch 40 ), Distrikt römisch 40 , Provinz Ghazni, Afghanistan.

Der BF besuchte ungefähr vier Jahre lang eine öffentliche Schule.

Der BF war in Afghanistan als Landwirt tätig.

Im Heimatdorf leben zumindest noch seine Eltern und die Ehefrauen seiner zwei Brüder.

Der BF lebte ungefähr bis April 2015 in Afghanistan.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF stellte am 25.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der BF bekannte sich früher zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.

Ungefähr im Herbst 2016 begann er sich für das Christentum zu interessieren und besuchte ungefähr ab November 2016 bis Jänner 2017 zwei Mal im Monat den Einführungsunterricht in den katholischen Glauben in XXXX und dann in XXXX auf Farsi bei XXXX. Dorthin wurde er von einem XXXX-Mitarbeiter (XXXX) gefahren bzw. fuhr er dann nach XXXX mit dem Zug. Weiters wurde er von XXXX, Pfarrer von XXXX, in seiner Heimatgemeinde unterrichtet, dies vor allem danach einmal wöchentlich eine Stunde lang u.a. über die Bedeutung der Taufe.Ungefähr im Herbst 2016 begann er sich für das Christentum zu interessieren und besuchte ungefähr ab November 2016 bis Jänner 2017 zwei Mal im Monat den Einführungsunterricht in den katholischen Glauben in römisch 40 und dann in römisch 40 auf Farsi bei römisch 40 . Dorthin wurde er von einem XXXX-Mitarbeiter (römisch 40 ) gefahren bzw. fuhr er dann nach römisch 40 mit dem Zug. Weiters wurde er von römisch 40 , Pfarrer von römisch 40 , in seiner Heimatgemeinde unterrichtet, dies vor allem danach einmal wöchentlich eine Stunde lang u.a. über die Bedeutung der Taufe.

Der BF wurde am XXXX in der Pfarre XXXX, Erzdiözese XXXX römisch-katholisch getauft und empfing weitere Sakramente. Der Taufspender war XXXX und Taufpate war XXXX. Der Taufpate ist seit mehreren Jahren als ehrenamtlicher Helfer bzw. Deutschlehrer mit den in XXXXwohnhaften Asylwerbern befasst.Der BF wurde am römisch 40 in der Pfarre römisch 40 , Erzdiözese römisch 40 römisch-katholisch getauft und empfing weitere Sakramente. Der Taufspender war römisch 40 und Taufpate war römisch 40 . Der Taufpate ist seit mehreren Jahren als ehrenamtlicher Helfer bzw. Deutschlehrer mit den in XXXXwohnhaften Asylwerbern befasst.

Der BF besucht regelmäßig den Sonntagsgottesdienst und ist in der PfarrgemeindeXXXXeingebunden, er half bereits bei Renovierungsarbeiten in der Kirche, im Pfarrhof und bei pfarrlichen Festen und feiert die wichtigsten kirchlichen Feiertage, indem er Gottesdienste besucht.

Der BF hat den christlichen Glauben verinnerlicht, was zu einem großen Teil mit dem derzeitigen guten bzw. engen Kontakt zu anderen Gemeindemitgliedern in XXXX sowie mit XXXX zusammenhängt.Der BF hat den christlichen Glauben verinnerlicht, was zu einem großen Teil mit dem derzeitigen guten bzw. engen Kontakt zu anderen Gemeindemitgliedern in römisch 40 sowie mit römisch 40 zusammenhängt.

Es ist davon auszugehen, dass der BF seinen christlichen Glauben nicht mehr ablegen wird, weiterhin im engen Kontakt mit einer christlichen Gemeinde bleibt, seinen Glauben insbesondere durch christliche Gottesdienstbesuche lebt und sein Wissen noch weiter vertiefen wird.

Es ist hingegen weder davon auszugehen, dass der Vater des BF "ein berühmter Heiliger" bzw. ein Imam ist, noch, dass der BF seinem Vater bisher von seiner Konversion erzählte und der Vater deshalb den BF bedrohte und den Kontakt abbrach.

Es liegen keine Gründe vor, aufgrund derer der BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der BF persönlich ist in Afghanistan hingegen keiner Verfolgung und damit einhergehenden physischen und/oder psychischen Gewalt, auf Grund von Streitigkeiten durch Feinde bzw. durch seine Verwandten bzw. durch Taliban ausgesetzt; dies auch nicht im Zusammenhang mit einer Entführung seiner Brüder.

Der BF ist aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der (schiitischen) Hazara keiner gegen seine Person gerichtete psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt bzw. hätte er eine solche im Falle seiner Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Damit im Zusammenhang stehend, ist ebenso wenig davon auszugehen, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara (oder der schiitischen Religion) in Afghanistan und konkret in der Provinz Ghazni physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, Stand 23.11.2018 (verbliebene Fehler im Original, Nummerierung geändert):

"1.2.1. Ghazni

Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt entfernt und liegt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Ghazni grenzt im Norden an die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan, im Osten an Logar, Paktia und Paktika, im Süden an Zabul und im Westen an Uruzgan und Daikundi (UN-OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o.D.a). Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist Ghazni die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.270.3192 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 4.2017). Hauptsächlich besteht die Bevölkerung aus großen Stämmen der Paschtunen sowie Tadschiken und Hazara; Mitglieder der Bayat, Sadat und Sikh sind auch dort vertreten, wenngleich die Vielzahl der Bevölkerung Paschtunen sind (Pajhwok o. D.a).Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt entfernt und liegt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Ghazni grenzt im Norden an die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan, im Osten an Logar, Paktia und Paktika, im Süden an Zabul und im Westen an Uruzgan und Daikundi (UN-OCHA 4.2014; vergleiche Pajhwok o.D.a). Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist Ghazni die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.270.3192 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 4.2017). Hauptsächlich besteht die Bevölkerung aus großen Stämmen der Paschtunen sowie Tadschiken und Hazara; Mitglieder der Bayat, Sadat und Sikh sind auch dort vertreten, wenngleich die Vielzahl der Bevölkerung Paschtunen sind (Pajhwok o. D.a).

Ghazni besteht aus den folgenden Distrikten: die Provinzhauptstadt Ghazni, sowie die Distrikte Andar, Muqur, Khugiani/Khugaini/Khogyani, Qara Bagh/Qarabagh, Gilan/Gelan/Gailan, Waghiz/Waghaz, Giro/Gairo, Deh Yak/Dehyak, Nawar/Nawur, Jaghori/Jaghuri, Malistan/Malestan, Rashidan, Ab Band/Abband, Khugiani, Nawa, Jaghato/Jaghato, Zankhan/Zanakhan, Ajeristan/Ajrestan und Khwaja Omari/Khwajaumari (Pajhwok o.D.a; vgl. UN OCHA 4.2014, GI o.D.). Ghazni ist eine der Schlüsselprovinz im Südosten, die die zentralen Provinzen inklusive der Hauptstadt Kabul mit anderen Provinzen im Süden und Westen verbindet (Khaama Press 2.7.2017; vgl. HoA 15.3.2016).Ghazni besteht aus den folgenden Distrikten: die Provinzhauptstadt Ghazni, sowie die Distrikte Andar, Muqur, Khugiani/Khugaini/Khogyani, Qara Bagh/Qarabagh, Gilan/Gelan/Gailan, Waghiz/Waghaz, Giro/Gairo, Deh Yak/Dehyak, Nawar/Nawur, Jaghori/Jaghuri, Malistan/Malestan, Rashidan, Ab Band/Abband, Khugiani, Nawa, Jaghato/Jaghato, Zankhan/Zanakhan, Ajeristan/Ajrestan und Khwaja Omari/Khwajaumari (Pajhwok o.D.a; vergleiche UN OCHA 4.2014, GI o.D.). Ghazni ist eine der Schlüsselprovinz im Südosten, die die zentralen Provinzen inklusive der Hauptstadt Kabul mit anderen Provinzen im Süden und Westen verbindet (Khaama Press 2.7.2017; vergleiche HoA 15.3.2016).

Nach mehr als zwei Jahrzehnten ohne Mohnanbau in der Provinz Ghazni (seit 1995), wird nun wieder Mohn angebaut. Mit Stand November 2017 wurden 1.027 Hektar Mohn angebaut: Opium/Mohn wurde insbesondere im Distrikt Ajrestan angebaut, in dem die Sicherheitslage schwach ist (UNODC 11.2017).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Im Februar 2018 wurde verlautbart, dass die Provinz Ghazni zu den relativ volatilen Provinzen im südöstlichen Teil des Landes zählt; die Provinz selbst grenzt an unruhige Provinzen des Südens. Die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen sind in gewissen Distrikten aktiv (Khaama Press 1.2.2018; vgl. SD 1.2.2018). In der Provinz kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen (Xinhua 18.3.2018).Im Februar 2018 wurde verlautbart, dass die Provinz Ghazni zu den relativ volatilen Provinzen im südöstlichen Teil des Landes zählt; die Provinz selbst grenzt an unruhige Provinzen des Südens. Die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen sind in gewissen Distrikten aktiv (Khaama Press 1.2.2018; vergleiche SD 1.2.2018). In der Provinz kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen (Xinhua 18.3.2018).

Wie in vielen Regionen in Südafghanistan, in denen die Paschtunen die Mehrheit stellen, konnten die Taliban in Ghazni nach dem Jahr 2001 an Einfluss gewinnen. Die harten Vorgehensweisen der Taliban - wie Schließungen von Schulen, der Stopp von Bauprojekten usw. - führten jedoch auch zu Gegenreaktionen. So organisierten Dorfbewohner eines Dorfes im Distrikt Andar ihre eigenen Milizen, um die Aufständischen fernzuhalten - auch andere Distrikte in Ghazni folgten. Die Sicherheitslage verbesserte sich, Schulen und Gesundheitskliniken öffneten wieder. Da diese Milizen, auch ALP (Afghan Local Police) genannt, der lokalen Gemeinschaft entstammen, genießen sie das Vertrauen der lokalen Menschen. Nichtsdestotrotz kommt es zu auch bei diesen Milizen zu Korruption und Missbrauch (IWPR 15.1.2018).

Im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) (15.12.2017-15.2.2018) haben regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin Druck auf die afghanischen Sicherheitskräfte ausgeübt, indem koordinierte Angriffe auf Kontrollpunkte der afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte unter anderem in der Provinz Ghazni verübt wurden (UNGASC 27.2.2018).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 163 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:

...

Die meisten im Jahr 2017 registrierten Anschläge fanden - in absteigender Reihenfolge - in den Provinzen Nangarhar, Faryab, Helmand, Kandahar, Farah, Ghazni, Uruzgan, Logar, Jawzjan, Paktika und Kabul statt (Pajhwok 14.1.2018).

Im gesamten Jahr 2017 wurden 353 zivile Opfer in Ghazni (139 getötete Zivilisten und 214 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten/willkürlichen Tötungen. Dies deutet einen Rückgang von 11% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen in Ghazni

Miliärische Operationen werden in der Provinz Ghazni durchgeführt (Tolonews 17.3.2018; vgl. Xinhua 27.1.2018, ZNI 3.3.2018, Tolonews 5.2.2018, Tolonews 24.3.2018, MF 25.3.2018,Miliärische Operationen werden in der Provinz Ghazni durchgeführt (Tolonews 17.3.2018; vergleiche Xinhua 27.1.2018, ZNI 3.3.2018, Tolonews 5.2.2018, Tolonews 24.3.2018, MF 25.3.2018,

Tolonews 5.12.2017; MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017); Aufständische werden getötet und festgenommen (Pajhwok 13.3.2018; vgl. MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017, MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017). Luftangriffe werden ebenso durchgeführt (Khaama Press 1.2.2018), bei denen auch Taliban getötet werden (Khaama Press 1.2.2018; vgl. Pajhwok 12.3.2018).Tolonews 5.12.2017; MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017); Aufständische werden getötet und festgenommen (Pajhwok 13.3.2018; vergleiche MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017, MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017). Luftangriffe werden ebenso durchgeführt (Khaama Press 1.2.2018), bei denen auch Taliban getötet werden (Khaama Press 1.2.2018; vergleiche Pajhwok 12.3.2018).

Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften finden statt (AJ 11.6.2018; vgl. AJ 21.5.2018, VoA 22.10.2017).Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften finden statt (AJ 11.6.2018; vergleiche AJ 21.5.2018, VoA 22.10.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Ghazni

Sowohl Das Haqqani-Netzwerk, als auch die Taliban sind in manchen Regionen der Provinz aktiv (VoA 10.1.2018). Sicherheitsbeamte sprechen von mehreren Gruppierungen, die in der Provinz aktiv sind, während die Taliban selbst behaupten, die einzige Gruppierung in der Provinz Ghazni zu sein (Pajhwok 1.7.2017).

Basierend auf geheimdienstlichen Informationen, bestritt das afghanische Innenministerium im Jänner 2018, dass der IS in der Provinz Ghazni aktiv sei (VoA 10.1.2018). Für den Zeitraum 1.1. - 15.7.2017 wurden IS-bezogene Vorfälle in der Provinz gemeldet - insbesondere an der Grenze zu Paktika. Zwischen 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden hingegen keine Vorfälle registriert (ACLED 23.2.2018).

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1.2.2. Rechtsschutz / Justizwesen

Gemäß Artikel 116 der Verfassung ist die Justiz ein unabhängiges Organ der Islamischen Republik Afghanistan. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Stera Mahkama, Anm.), den Berufungsgerichten und den Hauptgerichten, deren Gewalten gesetzlich geregelt sind. (Casolino 2011). Die wichtigste religiöse Institution des Landes ist der Ulema-Rat (Afghan Ulama Council - AUC, Shura-e ulama-e afghanistan, Anm.), eine nationale Versammlung von Religionsgelehrten, die u.a. den Präsidenten in islamrechtlichen Angelegenheiten berät und Einfluss auf die Rechtsformulierung und die Auslegung des existierenden Rechts hat (USDOS 15.8.2017; vgl. AB 7.6.2017, AP o.D.).Gemäß Artikel 116 der Verfassung ist die Justiz ein unabhängiges Organ der Islamischen Republik Afghanistan. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Stera Mahkama, Anm.), den Berufungsgerichten und den Hauptgerichten, deren Gewalten gesetzlich geregelt sind. (Casolino 2011). Die wichtigste religiöse Institution des Landes ist der Ulema-Rat (Afghan Ulama Council - AUC, Shura-e ulama-e afghanistan, Anm.), eine nationale Versammlung von Religionsgelehrten, die u.a. den Präsidenten in islamrechtlichen Angelegenheiten berät und Einfluss auf die Rechtsformulierung und die Auslegung des existierenden Rechts hat (USDOS 15.8.2017; vergleiche Ausschussbericht 7.6.2017, AP o.D.).

Das afghanische Justizwesen beruht sowohl auf dem islamischen [Anm.:

Scharia] als auch auf dem nationalen Recht; letzteres wurzelt in den deutschen und ägyptischen Systemen (NYT 26.12.2015; vgl. AP o.D.).Scharia] als auch auf dem nationalen Recht; letzteres wurzelt in den deutschen und ägyptischen Systemen (NYT 26.12.2015; vergleiche AP o.D.).

Die rechtliche Praxis in Afghanistan ist komplex: Einerseits sieht die Verfassung das Gesetzlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen, einschließlich Menschenrechtsverträge, vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen Scharia-Vorbehalt. Ein Beispiel dieser Komplexität ist das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist (AP o.D.; vgl. vertrauliche Quelle 10.4.2018). Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung dazu ermächtigt, sowohl das formelle als auch das islamische Recht anzuwenden (AP o.D.).Die rechtliche Praxis in Afghanistan ist komplex: Einerseits sieht die Verfassung das Gesetzlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen, einschließlich Menschenrechtsverträge, vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen Scharia-Vorbehalt. Ein Beispiel dieser Komplexität ist das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist (AP o.D.; vergleiche vertrauliche Quelle 10.4.2018). Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung dazu ermächtigt, sowohl das formelle als auch das islamische Recht anzuwenden (AP o.D.).

Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist in der Verfassung verankert, wird aber in der Praxis selten umgesetzt. Die Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen ist innerhalb des Landes uneinheitlich. Dem Gesetz nach gilt für alle Bürger/innen die Unschuldsvermutung und Angeklagte haben das Recht, beim Prozess anwesend zu sein und Rechtsmittel einzulegen; jedoch werden diese Rechte nicht immer respektiert. Bürger/innen sind bzgl. ihrer Verfassungsrechte oft im Unklaren und es ist selten, dass Staatsanwälte die Beschuldigten über die gegen sie erhobenen Anklagen genau informieren. Die Beschuldigten sind dazu berechtigt, sich von einem Pflichtverteidiger vertreten und beraten zu lassen; jedoch wird dieses Recht aufgrund eines Mangels an Strafverteidigern uneinheitlich umgesetzt (USDOS 20.4.2018). In Afghanistan existieren keine Strafverteidiger nach dem westlichen Modell; traditionell dienten diese nur als Mittelsmänner zwischen der anklagenden Behörde, dem Angeklagten und dem Gericht. Seit 2008 ändert sich diese Tendenz und es existieren Strafverteidiger, die innerhalb des Justizministeriums und auch außerhalb tätig sind (NYT 26.12.2015). Der Zugriff der Anwälte auf Verfahrensdokumente ist oft beschränkt (USDOS 3.3.2017) und ihre Stellungnahmen werden während der Verfahren kaum beachtet (NYT 26.12.2015). Berichten zufolge zeigt sich die Richterschaft jedoch langsam respektvoller und toleranter gegenüber Strafverteidigern (USDOS 20.4.2018).

Gemäß einem Bericht der New York Times über die Entwicklung des afghanischen Justizwesens wurden im Land zahlreiche Fortbildungskurse für Rechtsgelehrte durch verschiedene westliche Institutionen durchgeführt. Die Fortbildenden wurden in einigen Fällen mit bedeutenden Aspekten der afghanischen Kultur (z. B. Respekt vor älteren Menschen), welche manchmal mit der westlichen Orientierung der Fortbildenden kollidierten, konfrontiert. Auch haben Strafverteidiger und Richter verschiedene Ausbildungshintergründe: Während Strafverteidiger rechts- und politikwissenschaftliche Fakultäten besuchen, studiert der Großteil der Richter Theologie und islamisches Recht (NYT 26.12.2015).

Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan üblicherweise akzeptiert wird, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang; oft werden die Bestimmungen des islamischen Rechts zugunsten des Gewohnheitsrechts missachtet, welches den Konsens innerhalb der Gemeinschaft aufrechterhalten soll (USIP 3.2015; vgl. USIP o.D.). Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Dazu zählen unter anderem das Frauenrecht, Strafrecht und -verfahren, die Verbindlichkeit von Rechten gemäß internationalem Recht und der gesamte Bereich der Grundrechte (USIP o. D.).Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan üblicherweise akzeptiert wird, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang; oft werden die Bestimmungen des islamischen Rechts zugunsten des Gewohnheitsrechts missachtet, welches den Konsens innerhalb der Gemeinschaft aufrechterhalten soll (USIP 3.2015; vergleiche USIP o.D.). Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Dazu zählen unter anderem das Frauenrecht, Strafrecht und -verfahren, die Verbindlichkeit von Rechten gemäß internationalem Recht und der gesamte Bereich der Grundrechte (USIP o. D.).

Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vgl. USIP o.D., NYT 26.12.2015, WP 31.5.2015, AA 5.2018). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz im Fall eines Konflikts zwischen dem traditionellen islamischen Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 5.2018).Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vergleiche USIP o.D., NYT 26.12.2015, WP 31.5.2015, AA 5.2018). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz im Fall eines Konflikts zwischen dem traditionellen islamischen Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 5.2018).

Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Bei Angelegenheiten, wo keine klar definierte Rechtssetzung angewendet werden kann, setzen Richter und lokale Schuras das Gewohnheitsrecht (welches auch nicht einheitlich ist, Anm.) durch (USDOS 20.4.2018).Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Bei Angelegenheiten, wo keine klar definierte Rechtssetzung angewendet werden kann, setzen Richter und lokale Schuras das Gewohnheitsrecht (welches auch nicht einheitlich ist, Anmerkung durch (USDOS 20.4.2018).

Gemäß dem "Survey of the Afghan People" der Asia Foundation (AF) nutzten in den Jahren 2016 und 2017 ca. 20.4% der befragten Afghan/innen nationale und lokale Rechtsinstitutionen als Schlichtungsmechanismen. 43.2% benutzten Schuras und Jirgas, währed 21.4% sich an die Huquq-Abteilung [Anm.: "Rechte"-Abteilung] des Justizministeriums wandten. Im Vergleich zur städtischen Bevölkerung bevorzugten Bewohner ruraler Zentren lokale Rechtsschlichtungsmechanismen wie Schuras und Jirgas (AF 11.2017; vgl. USIP o.D., USDOS 20.4.2018). Die mangelnde Präsenz eines formellen Rechtssystems in ruralen Gebieten führt zur Nutzung lokaler Schlichtungsmechanismen. Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, da die Zentralregierung dort am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten - wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben - schwächer ausgeprägt ist (USDOS 3.3.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles auf der Scharia basierendes Rechtssystem um (USDOS 20.4.2018).Gemäß dem "Survey of the Afghan People" der Asia Foundation (AF) nutzten in den Jahren 2016 und 2017 ca. 20.4% der befragten Afghan/innen nationale und lokale Rechtsinstitutionen als Schlichtungsmechanismen. 43.2% benutzten Schuras und Jirgas, währed 21.4% sich an die Huquq-Abteilung [Anm.: "Rechte"-Abteilung] des Justizministeriums wandten. Im Vergleich zur städtischen Bevölkerung bevorzugten Bewohner ruraler Zentren lokale Rechtsschlichtungsmechanismen wie Schuras und Jirgas (AF 11.2017; vergleiche USIP o.D., USDOS 20.4.2018). Die mangelnde Präsenz eines formellen Rechtssystems in ruralen Gebieten führt zur Nutzung lokaler Schlichtungsmechanismen. Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, da die Zentralregierung dort am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten - wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben - schwächer ausgeprägt ist (USDOS 3.3.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles auf der Scharia basierendes Rechtssystem um (USDOS 20.4.2018).

Die Unabhängigkeit des Justizwesens ist gesetzlich festgelegt; jedoch wird die afghanische Judikative durch Unterfinanzierung, Unterbesetzung, inadäquate Ausbildung, Unwirksamkeit und Korruption unterminiert (USDOS 20.4.2018). Rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden nicht konsequent angewandt (AA 9.2016). Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Fähigkeit die hohe Anzahl an neuen und novellierten Gesetzen einzugliedern und durchzuführen. Der Zugang zu Gesetzestexten wird zwar besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt aber für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben, erhöht sich weiterhin (USDOS 3.3.2017). Im Jahr 2017 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit auf 1.000 geschätzt (CRS 13.12.2017), davon waren rund 260 Richterinnen (CRS 13.12.2017; vgl. AT 29.3.2017). Hauptsächlich in unsicheren Gebieten herrscht ein verbreiteter Mangel an Richtern und Richterinnen. Nachdem das Justizministerium neue Richterinnen ohne angemessene Sicherheitsmaßnahmen in unsichere Provinzen versetzen wollte und diese protestierten, beschloss die Behörde, die Richterinnen in sicherere Provinzen zu schicken (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin, Anisa Rasooli, als erste Frau zur Richterin des Obersten Gerichtshofs ernannt, jedoch wurde ihr Amtsantritt durch das Unterhaus [Anm.: "wolesi jirga"] verhindert (AB 12.11.2017; vgl. AT 29.3.2017). Auch existiert in Afghanistan die "Afghan Women Judges Association", ein von Richterinnen geführter Verband, wodurch die Rechte der Bevölkerung, hauptsächlich der Frauen, vertreten werden sollen (TSC o.D.).Die Unabhängigkeit des Justizwesens ist gesetzlich festgelegt; jedoch wird die afghanische Judikative durch Unterfinanzierung, Unterbesetzung, inadäquate Ausbildung, Unwirksamkeit und Korruption unterminiert (USDOS 20.4.2018). Rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden nicht konsequent angewandt (AA 9.2016). Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Fähigkeit die hohe Anzahl an neuen und novellierten Gesetzen einzugliedern und durchzuführen. Der Zugang zu Gesetzestexten wird zwar besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt aber für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben, erhöht sich weiterhin (USDOS 3.3.2017). Im Jahr 2017 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit auf 1.000 geschätzt (CRS 13.12.2017), davon waren rund 260 Richterinnen (CRS 13.12.2017; vergleiche AT 29.3.2017). Hauptsächlich in unsicheren Gebieten herrscht ein verbreiteter Mangel an Richtern und Richterinnen. Nachdem das Justizministerium neue Richterinnen ohne angemessene Sicherheitsmaßnahmen in unsichere Provinzen versetzen wollte und diese protestierten, beschloss die Behörde, die Richterinnen in sicherere Provinzen zu schicken (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin, Anisa Rasooli, als erste Frau zur Richterin des Obersten Gerichtshofs ernannt, jedoch wurde ihr Amtsantritt durch das Unterhaus [Anm.: "wolesi jirga"] verhindert Ausschussbericht 12.11.2017; vergleiche AT 29.3.2017). Auch existiert in Afghanistan die "Afghan Women Judges Association", ein von Richterinnen geführter Verband, wodurch die Rechte der Bevölkerung, hauptsächlich der Frauen, vertreten werden sollen (TSC o.D.).

Korruption stellt weiterhin ein Problem innerhalb des Gerichtswesens dar (USDOS 20.4.2017; vgl. FH 11.4.2018); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffnete Gruppen (FH 11.4.2018), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 20.4.2017). Wegen der Langsamkeit, der Korruption, der Ineffizienz und der politischen Prägung des afghanischen Justizwesens hat die Bevölkerung wenig Vertrauen in die Judikative (BTI 2018). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das "Anti-Corruption Justice Center" (ACJC), um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (AB 17.11.2017; vgl. Reuters 12.11.2016). Der afghanische Generalprokurator Farid Hamidi engagiert sich landesweit für den Aufbau des gesellschaftlichen Vertrauens in das öffentliche Justizwesen (BTI 2018). Seit 1.1.2018 ist Afghanistan für drei Jahre Mitglied des Human Rights Council (HRC) der Vereinten Nationen. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Zuschreibung von Verantwortlichkeit (HRC 21.2.2018).Korruption stellt weiterhin ein Problem innerhalb des Gerichtswesens dar (USDOS 20.4.2017; vergleiche FH 11.4.2018); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffnete Gruppen (FH 11.4.2018), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USD

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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