Entscheidungsdatum
18.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W237 1415578-6/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2017, Zl. 525185804-161705274, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2017, Zl. 525185804-161705274, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird gemäßrömisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird gemäß
§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, als unbegründet abgewiesen.Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA- Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018, und § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste erstmalig am 06.07.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo sie ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.
1.1. Sie begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, ihr Heimatland wegen ihres Sohnes verlassen zu haben, der im Jahr 2003 Widerstandskämpfern geholfen habe und deshalb im Jahr 2007 auf dem Weg zur Arbeit mitgenommen und geschlagen worden sei. Man habe ihn nach zwei Tagen schließlich wieder freigelassen, allerdings sei er im selben Jahr neuerlich für zehn Tage mitgenommen worden; die Beschwerdeführerin habe ihren Sohn damals freikaufen müssen. Ihr Sohn sei daraufhin geflohen, die Beschwerdeführerin jedoch anschließend von vier maskierten und bewaffneten Soldaten belästigt worden, die nach ihrem Sohn gefragt hätten. Die Beschwerdeführerin habe befürchtet, dass diese Nachfragen nicht aufhören würden, weshalb sie schließlich geflohen sei. Ihre Tochter sei nach wie vor im Herkunftsland; auch ihr hätten diese Leute aber gedroht, sie mitzunehmen, wenn der Sohn oder die Beschwerdeführerin nicht zurückkämen. Konkrete Übergriffe habe es allerdings nicht gegeben.
1.2. Mit Bescheid vom 07.09.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab; unter einem wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin derart vage und oberflächlich gewesen sei und sie nicht einmal auf mehrfache Nachfrage ein detailliertes und umfassendes Bild ihrer Fluchtgründe zeichnen habe können, dass ihren Angaben keine Glaubhaftigkeit beigemessen werden könne. Zudem habe auch der Sohn der Beschwerdeführerin sein Vorbringen, auf welchem die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgeschichte aufgebaut habe, nicht glaubhaft machen können und sei sein Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt ebenso als unbegründet abgewiesen worden. Abgesehen davon habe sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch keine konkrete individuelle Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat ergeben.
Hinsichtlich der Erkrankungen der Beschwerdeführerin sei auszuführen, dass diese nicht so schwerwiegend seien, dass sie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführerin habe in Rostow eine umfassende medizinische Behandlung erhalten und gelte als geheilt. Sie bedürfe lediglich regelmäßiger Kontrolluntersuchungen. Sie habe in Tschetschenien einer Arbeit nachgehen können und problemlos ihren Unterhalt erwirtschaftet. Es sei somit nicht davon auszugehen - insbesondere auch in Anbetracht der dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation -, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde.
1.3. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch persönliche Übernahme am 14.09.2010 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ließ die Beschwerdeführerin ungenützt verstreichen, weswegen der Bescheid am 28.09.2010 in Rechtskraft erwuchs. Die von der Beschwerdeführerin am 29.09.2010 eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.10.2010 sodann als verspätet zurückgewiesen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in die offene Rechtsmittelfrist wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.11.2010 abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 29.11.2010 wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.03.2011 als unbegründet ab.
2. Die Beschwerdeführerin verblieb im Bundesgebiet und stellte am 10.05.2011 ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
2.1. Diesbezüglich gab sie an, dass ihre Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien, sie somit wegen der Probleme ihres Sohnes nicht zurückkehren könne. Seit ungefähr einem Monat habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Tochter, sie habe viel Negatives gehört; die Beschwerdeführerin vermute, dass ihre Tochter belästigt worden sei und Probleme bekommen habe, weil sich ihre Mutter und ihr Bruder nicht mehr in Tschetschenien aufhielten. Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich stark verschlechtert. Der Sohn der Beschwerdeführerin lebe mit seiner Familie in Österreich und befinde sich in einem laufenden Asylverfahren, er würde sie pflegen und ihre Medikamenteneinnahme überwachen. Die Beschwerdeführerin wohne zwar mit ihrem Sohn in keinem gemeinsamen Haushalt, sie wolle dies jedoch wieder ändern.
Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Probleme legte die Beschwerdeführerin verschiedene Befunde vor, aus welchen sich ergibt, dass sie an einer posttrauamtischen Belastungsstörung, sowie an einer generalisierten Angststörung leide und deshalb im XXXX in psychiatrischer Betreuung stehe; sie leide zudem an Hypertonie und an einer Polyneuropathie nach Chemotherapie.Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Probleme legte die Beschwerdeführerin verschiedene Befunde vor, aus welchen sich ergibt, dass sie an einer posttrauamtischen Belastungsstörung, sowie an einer generalisierten Angststörung leide und deshalb im römisch 40 in psychiatrischer Betreuung stehe; sie leide zudem an Hypertonie und an einer Polyneuropathie nach Chemotherapie.
Der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 24.05.2011 war zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin keine belastungsabgängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, eine traumatypische Symptomatik habe nicht festgestellt werden können, es liege am ehesten eine generalisierte Angststörung vor, akute Suizidalität liege zum Untersuchungszeitpunkt nicht vor, eine Reisefähigkeit sei grundsätzlich gegeben.
2.2. Mit Bescheid vom 27.07.2011 wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführerin unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt im Vergleich zu ihrem Erstverfahren ergebe. Die Beschwerdeführerin habe lediglich das Fortbestehen eines Sachverhalts behauptet, der bereits rechtskräftig als unglaubwürdig und nicht asylrelevant bewertet worden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des Erstverfahrens dem neuerlichen Antrag entgegen.2.2. Mit Bescheid vom 27.07.2011 wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerdeführerin unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt im Vergleich zu ihrem Erstverfahren ergebe. Die Beschwerdeführerin habe lediglich das Fortbestehen eines Sachverhalts behauptet, der bereits rechtskräftig als unglaubwürdig und nicht asylrelevant bewertet worden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des Erstverfahrens dem neuerlichen Antrag entgegen.
Hinsichtlich der vorgetragenen gesundheitlichen Probleme und der vorgelegten Befunde sei auszuführen, dass im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin an keiner belastungsabhängigen psychischen Störung leide, sondern lediglich eine generalisierte Angststörung bestehe. Eine solche sei in Anbetracht der Länderfeststellungen in der Russischen Föderation behandelbar bzw. seien dort auch entsprechende Medikamente erhältlich. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Sohn und dessen Familie in Österreich nicht in einem gemeinsamen Haushalt und es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in einem qualifizierten Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Sohn stehe bzw. auf diesen zwingend angewiesen sei. Über sonstige familiäre oder private Anknüpfungspunkte verfüge die Beschwerdeführerin in Österreich nicht, weshalb ihre Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Hinsichtlich der vorgetragenen gesundheitlichen Probleme und der vorgelegten Befunde sei auszuführen, dass im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin an keiner belastungsabhängigen psychischen Störung leide, sondern lediglich eine generalisierte Angststörung bestehe. Eine solche sei in Anbetracht der Länderfeststellungen in der Russischen Föderation behandelbar bzw. seien dort auch entsprechende Medikamente erhältlich. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Sohn und dessen Familie in Österreich nicht in einem gemeinsamen Haushalt und es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in einem qualifizierten Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Sohn stehe bzw. auf diesen zwingend angewiesen sei. Über sonstige familiäre oder private Anknüpfungspunkte verfüge die Beschwerdeführerin in Österreich nicht, weshalb ihre Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
2.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.08.2011 als unbegründet abgewiesen wurde. Zur psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin wurde insbesondere auf die gutachterliche Stellungnahme verwiesen, laut der eine posttraumatische Belastungsstörung eindeutig ausgeschlossen worden sei. Es sei der Eindruck entstanden, die Beschwerdeführerin habe ihr Vorbringen hinsichtlich ihres Gesundheitsstatus ohne das Vorliegen ausreichender Grundlagen massiv gesteigert, um den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu erlangen. Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich somit auch im Hinblick auf das Erstverfahren nicht verschlechtert, wodurch kein entscheidungsrelevanter geänderter Sachverhalt vorliege.
3. Am 01.10.2012 stellte die Beschwerdeführerin ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz.
3.1. Sie brachte in diesem Zusammenhang erneut vor, unter gesundheitlichen und vor allem psychischen Problemen zu leiden. Sie habe unheilbaren Krebs, in Russland erhalte sie keine Chemotherapie und die medizinische Versorgung sei generell schlechter als in Österreich. Zudem sei noch immer aktuell, dass sie wegen der Probleme ihren Sohn betreffend nicht nach Russland zurückkönne. Es belaste sie sehr, dass sich ihre Tochter nach wie vor dort befinde und sich versteckt halten müsse. Die Beschwerdeführerin legte verschiedene Schreiben und Befunde vor, laut der sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung, rezidivierender depressiver Störung mit gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome, Panikstörung, ZnN. Mammae (Mastektomie re, 2009), Arzneimittel induzierte Polyneuropathie nach Chemotherapie und arterieller Hypertonie mit hyperintensiven Krisen leide. Zudem führte sie an, dass sich ihr psychischer Status verschlechtert habe, sie in hohem Maße suizidgefährdet sei und im September 2011 einen Suizidversuch unternommen habe.
Die Beschwerdeführerin wurde am 14.11.2012 einer neuerlichen gutachterlichen Untersuchung unterzogen, bei der die Ärztin zu dem Ergebnis kam, dass bei der Beschwerdeführerin keine krankheitswertige psychische Störung vorliege und "die 2011 diagnostizierte Störung [...] in Vollremission" sei.
3.2. Mit Bescheid vom 14.3.2013 wies das Bundesasylamt den dritten Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück und die Beschwerdeführerin gemäß aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.
Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt im Vergleich zu ihrem Erstverfahren ergeben habe. Die Beschwerdeführerin habe lediglich das Fortbestehen eines Sachverhaltes behauptet, der bereits rechtskräftig als unglaubwürdig und nicht asylrelevant bewertet worden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des Erstverfahrens dem neuerlichen Antrag entgegen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei auszuführen, dass auch zur vorgetragenen rezidivierenden-depressiven Störung, der posttraumatischen Belastungsstörung und der Panikstörung bereits entschiedene Sache vorliege und derartige Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelt werden könnten. Die Beschwerdeführerin sei der verpflichtenden freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen und habe einen Aufenthalt geradezu erzwingen wollen. Auch hinsichtlich der onkologischen Probleme habe die Beschwerdeführerin keinerlei Befunde vorgelegt, aus denen ein akuter Behandlungsbedarf zu ersehen gewesen wäre.
3.3. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.04.2013 und der bekämpfte Bescheid behoben:
Die Behörde habe es verabsäumt, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausreichend zu ermitteln. So gebe es im vorliegenden Fall zwei einander widersprechende Gutachten zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin, weshalb es unumgänglich gewesen wäre, eine weitere fachärztliche Überprüfung durchzuführen, um die Unstimmigkeiten auszuräumen. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei derart unklar, dass die Feststellung der Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen nicht ausreiche, um die Gewährung subsidiären Schutzes auszuschließen bzw. nicht ausgeschlossen werden könne, dass gegenständlich ein neuer wesentlicher entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege. Die Behörde werde im fortgesetzten Verfahren eine psychiatrische Befundung durch einen einschlägigen Facharzt zu veranlassen haben, um den tatsächlichen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin feststellen zu können.
3.4. Die Beschwerdeführerin wurde folglich im fortgesetzten Verfahren von einer als Sachverständige gerichtlich beeideten und zertifizierten Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und Ärztin für Psychotherapeutische Medizin untersucht. In dem Gutachten vom 11.08.2013 kam die Ärztin nach umfangreichen Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung multifaktorieller Genese (F. 43.22, ICD-10) vorliege. Es handle sich um eine krankheitswertige und behandlungsbedürftige psychische Störung, die mit depressiver Stimmung, Angstzuständen und emotionaler Beeinträchtigung und Beeinträchtigung der psychophysischen Belastbarkeit einhergehe. Eine Simulation könne ausgeschlossen werden, eine Aggravation sei im gutachterlichen Kontext naheliegend und als kultur- und persönlichkeitsspezifisches Phänomen, aber auch als störungsimmanentes Symptom zu interpretieren.
In Folge wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin zugelassen.
3.5. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 leg.cit. nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 leg.cit zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).3.5. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 leg.cit. nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, leg.cit zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt werden würde. Sie verfüge in der Russischen Föderation über Familienangehörige, das Asylverfahren des in Österreich aufhältigen Sohnes sei negativ abgeschlossen worden und ihr Sohn sei in die Russische Föderation ausgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin leide an krankheitswertigen und behandlungsbedürftigen psychischen Störungen und Hypertonie.
3.6. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid rechtzeitig Beschwerde.
3.6.1. Am 08.10.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt, welche jedoch wegen eines gesundheitlichen Zwischenfalls unterbrochen werden musste.
3.6.2. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts von einem weiteren Facharzt für Psychiatrie untersucht.
Mit Gutachten vom 01.12.2014 führte der Sachverständige sinngemäß und zusammengefasst aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD 10, F 33.4) finde. Unter regelmäßiger Behandlung und entsprechender medikamentöser Einstellung werde nur mehr eine sehr diskrete Restsymptomatik angeführt. Für eine in den Vorbefunden angeführte posttraumatische Belastungsstörung habe sich zum nunmehrigen Untersuchungsbefund kein Hinweis ergeben. Die bedrohlichen Ereignisse hätten allerdings vor sieben Jahren stattgefunden und wären geeignet gewesen, eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen, sodass zumindest nicht auszuschließen sei, dass eine posttraumatische Belastungsstörung bestanden habe, die nunmehr abgeklungen sei. Eine Fortsetzung der nervenärztlichen Behandlung und medikamentösen Einstellung sei empfehlenswert.
3.6.3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.03.2015 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen und ihrem Gesundheitszustand befragt wurde.
3.6.4. Die gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht sodann mit Erkenntnis vom 22.05.2015 nach denselben Rechtsgrundlagen wie im Spruch des angefochtenen Bescheids vollinhaltlich ab.
Diese Entscheidung begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass im gegenständlichen Fall keine aktuelle oder drohende Verfolgungsgefahr bestehe und eine solche auch nie bestanden habe. Das Asylverfahren ihres Sohnes sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.04.2013 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden, weil sein Vorbringen als unglaubwürdig und widersprüchlich qualifiziert worden sei. Die Beschwerdeführerin leide an einer krankheitswertigen und behandlungsbedürftigen psychischen Störung (Anpassungsstörung multifaktorieller Genese). Im Herbst 2014 habe sich ein gebessertes Bild und ein im Wesentlichen stabiler unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund dargestellt. Es sei keine psychiatrische Erkrankung fassbar gewesen, welche die Beschwerdeführerin außer Lage setzen würde, gleichlautende Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen. Sie leide zudem an Bluthochdruck, Reflux, Gastritis, Übergewicht, schlechten Cholesterinwerten sowie degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates (Spondylose, Bandscheibenvorfall), jedoch an keiner akut lebensbedrohlichen Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands, die einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat entgegenstünde. Am Ende der mündlichen Beschwerdeverhandlung habe die Beschwerdeführerin gemeint, sie habe in Österreich für die Caritas gearbeitet und sei gewillt, auch körperlich anstrengende Arbeiten zu übernehmen, sie würde sogar "auf allen Vieren jede Tätigkeit ausüben." Die Beschwerdeführerin sei nicht selbsterhaltungsfähig und lebe von der Grundversorgung, sie sei von keiner anderen in Österreich lebenden Person abhängig. Sie beherrsche die deutsche Sprache nur in geringfügigem Ausmaß und verfüge über keine Kenntnisse über die österreichische Politik, Geschichte oder Kultur; sie sei auch kein Mitglied bei einem Verein und habe nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich besessen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus den von der belangten Behörde, sowie vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Gutachten ergebe, die ausführlich, widerspruchsfrei und schlüssig seien. Die Beschwerdeführerin sei diesen Gutachten nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb die Ergebnisse des Gutachtens den Feststellungen zu Grunde gelegt werden könnten. Dem vom Rechtsvertreter vorgelegten medizinischen Befund, wonach die Beschwerdeführerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, sei zu entgegnen, dass in diesem Befund keine nachvollziehbare oder gar substantiierte Erörterung, unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen diese Diagnosen getroffen worden seien, vorgenommen worden sei. Auch weise die Bestätigung im Vergleich zu den eingeholten Sachverständigengutachten einen weitaus geringeren Umfang auf; so fänden sich Befunde und ärztliche Bestätigungen der letzten Monate, die sich in einer zwei- bis dreizeiligen Feststellung des Posttraumatischen Belastungssyndroms ohne jegliche Begründung erschöpfen würde, weshalb diesen Schreiben jeglicher Beweiswert zu versagen sei.
Hinsichtlich des Fluchtvorbringens sei das Bundesverwaltungsgericht nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen aufgrund der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu dem Schluss gekommen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubwürdig sei und nicht den Tatsachen entspreche. Besonders hervorzuheben sei, dass die Beschwerdeführerin im ersten und zweiten Rechtsgang bloß angeführt habe, dass ihr Sohn Widerstandskämpfer mit Nahrung und Wasser unterstützt habe, während sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.03.2015 erstmalig angegeben habe, dass ihr Sohn selbst Teil des Widerstands gewesen sei, womit ein gesteigertes und besonders drastisches Bild der Verfolgungssituation dargelegt worden sei, gleichzeitig jedoch ein eklatanter Widerspruch vorliege. In einer Gesamtbetrachtung sei das Bundesverwaltungsgericht angesichts der aufgezeigten Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten zum Schluss gekommen, dass das Vorbringen als erfundenes Konstrukt zwecks Asylerlangung zu werten sei und keine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen bestehe.
3.7. Die Beschwerdeführerin erhob gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher die Revision mit Beschluss vom 19.01.2016 zurückwies.
4. Die Beschwerdeführerin stellte am 20.12.2016 ihren vierten Antrag auf internationalen Schutz.
4.1. Hierzu wurde sie am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Die Beschwerdeführerin gab zu den Gründen