Entscheidungsdatum
18.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W107 2162644-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2018 und 19.06.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2018 und 19.06.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.12.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 31.12.2015 von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seiner Identität, seiner Reiseroute, seinem Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt. Als Fluchtgrund gab er hierbei an, dass er als Soldat der afghanischen Armee in der Provinz Helmand gearbeitet habe; als er für kurze Zeit zuhause gewesen sei, hätten die Taliban seine Heimatstadt Kunduz erobert und eines nachts auch das Haus seiner Familie gestürmt. Er sei geflüchtet und habe sich ich in einer Polizeistation versteckt; in der Folge sei es zu einem heftigen Kampf zwischen den Taliban und der Polizei gekommen, wobei mehrere Personen getötet worden seien. Aus Furcht vor den Taliban sei er aus Afghanistan geflüchtet.
3. Am 16.05.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hier wiederholte er den Fluchtgrund aus seiner Erstbefragung im Wesentlichen, führte diesen weiter aus und gab ergänzend an, die Taliban hätten ihn bei seiner Familie beschuldigt, dass er bei den Gefechten zwei Mitglieder getötet habe und ihm daher der Tod drohe.
4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid, dem Beschwerdeführer am 26.05.2017 nachweislich zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid, dem Beschwerdeführer am 26.05.2017 nachweislich zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Mit Schreiben vom 06.06.2017 erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den beigegebenen Rechtsberater, vollumfängliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
6. Am 26.06.2017 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einem verzichtete das BFA auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
7. Mit Eingabe vom 13.12.2017 legte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen vor.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.04.2018 und (fortgesetzt) am 19.06.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari, eines länderkundigen Sachverständigen (im Folgenden: "SV") und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinen Beweggründen für seine Flucht aus Afghanistan und zu seinen Rückkehrbefürchtungen einvernommen wurde.
Im Zuge der (fortgesetzten) mündlichen Verhandlung erstattete der SV im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers ein Gutachten zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben, zum Gutachten Stellung zu nehmen und Fragen an der Sachverständigen zu stellen.
Die am Tag der mündlichen Verhandlung aktuellsten Länderinformationen der Staatendokumentation wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.
9. Dem Beschwerdeführer wurde eine Gesamtaktualisierung des Länderinformationsblatts, Stand 29.06.2018, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Es erging keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA und den hg. Akt betreffend den Beschwerdeführer sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2018 und 19.06.2018.
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Fluchtgrund:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist volljährig, Staatsangehöriger von Afghanistan und der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist ledig und kinderlos.
Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Kunduz, Distrikt XXXX , geboren und aufgewachsen. Die Eltern, drei Brüder und sechs Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Afghanistan. Fünf Schwestern sind verheiratet und leben bei ihren Männern in Afghanistan, zwei davon leben mit ihren Männern in Kabul, Afghanistan; ebenso ist ein Bruder verheiratet, der mit seiner Frau in Afghanistan, XXXX , lebt. Die beiden älteren Brüder sind berufstätig, der jüngere Bruder ist Schüler (VP. S. 6). Der Beschwerdeführer verfügt über eine zwölfjährige, abgeschlossene Schulbildung, spricht neben Dari auch Paschtu und etwas Englisch und hat auf eigenen Kosten einen sechs - monatigen Computerkurs in Kabul besucht und absolviert. Während des Kurses lebte er in einem gemieteten Zimmer in Kabul, das er auch selbst bezahlte (BVwG, VP vom 10.04.2018, S. 4). In weiterer Folge hat sich der BF im Alter von 17 Jahren bei der Nationalarmee in Kunduz für eine Stelle angemeldet (VP S. 8).Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Kunduz, Distrikt römisch 40 , geboren und aufgewachsen. Die Eltern, drei Brüder und sechs Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Afghanistan. Fünf Schwestern sind verheiratet und leben bei ihren Männern in Afghanistan, zwei davon leben mit ihren Männern in Kabul, Afghanistan; ebenso ist ein Bruder verheiratet, der mit seiner Frau in Afghanistan, römisch 40 , lebt. Die beiden älteren Brüder sind berufstätig, der jüngere Bruder ist Schüler (VP. Sitzung 6). Der Beschwerdeführer verfügt über eine zwölfjährige, abgeschlossene Schulbildung, spricht neben Dari auch Paschtu und etwas Englisch und hat auf eigenen Kosten einen sechs - monatigen Computerkurs in Kabul besucht und absolviert. Während des Kurses lebte er in einem gemieteten Zimmer in Kabul, das er auch selbst bezahlte (BVwG, VP vom 10.04.2018, Sitzung 4). In weiterer Folge hat sich der BF im Alter von 17 Jahren bei der Nationalarmee in Kunduz für eine Stelle angemeldet (VP Sitzung 8).
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Herbst 2015 und reiste im Dezember 2015 illegal schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 30.12.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat jemals einer konkret gegen seine Person gerichteten Bedrohung oder Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen wäre oder ihm im Falle seiner Rückkehr eine solche droht.
1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer bezieht in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Er besuchte einen Werte- und Orientierungskurs, nahm an mehreren Deutschkursen teil und absolvierte zuletzt die Deutschprüfung auf dem Sprachniveau B1.
Er engagiert sich seit Februar 2018 ehrenamtlich in einem Pflege- und Betreuungszentrum, wo er bei der Tagesbetreuung mitwirkt. In seiner Freizeit geht der Beschwerdeführer ins Fitnessstudio und trifft seine österreichischen Freunde.
Schriftliche Einstellungszusagen legte der Beschwerdeführer nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörige. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch hat er in Österreich geborene Kinder. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten, gesund und arbeitsfähig.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - Afghanistan:
Bezogen auf die Situation des Beschwerdeführers sind folgende Länderfeststellungen als relevant zu werten (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018):
1.3.1. Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).
Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250