Entscheidungsdatum
19.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W260 2150283-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden "Beschwerdeführer") reiste illegal ins Bundesgebiet ein und hat am 12.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.1. römisch 40 (im Folgenden "Beschwerdeführer") reiste illegal ins Bundesgebiet ein und hat am 12.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Bei der Erstbefragung 13.07.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe die letzten zwei Jahre im Iran verbracht. Dort habe er weder eine Aufenthaltsberechtigung noch eine Familie gehabt. Außerdem sei die Sicherheitslage in seinem Heimatland Afghanistan sehr schlecht. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Es würde immer wieder Anschläge geben. Zu seinen allgemeinen Lebensumständen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischer Moslem sei. Er habe die Grundschule besucht und als Landwirt gearbeitet. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Ghazni. Seine Eltern seien bereits verstorben.
3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 02.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden "belangte Behörde") niederschriftlich einvernommen.
Dabei bestätigte er zusammengefasst, wie in der Erstbefragung ausgeführt, seine Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunftsprovinz, sowie seinen Aufenthalt im Iran. Er gab an, dass er gesund sei. Zuletzt habe er sich ungefähr Mitte 2013 in seinem Herkunftsstaat aufgehalten. Zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Landwirtschaft tätig gewesen sei. Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers seien bereits verstorben. Eine Tante mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits würden in Afghanistan leben. Im Zuge der Befragung gab der Beschwerdeführer weiters an, dass sein Vater an einem Restaurant, das an einer Reiseroute gelegen sei, beteiligt gewesen sei. Der Bruder des Beschwerdeführers habe auch dort gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe einmal im Restaurant ausgeholfen und dabei mitbekommen, dass Spione der Taliban das Restaurant besuchen und Reisende ausspionieren. Aufgrund der Berichte der Spione seien Reisende von den Taliban getötet worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich deshalb an die Polizei gewandt und sei aufgefordert worden, der Polizei telefonisch zu berichten, wenn wieder Spione im Restaurant auftauchen würden. Dies habe der Vater des Beschwerdeführers getan und habe die Polizei daraufhin Spione im Restaurant verhaftet. Einige Tage später sei der Beschwerdeführer einkaufen gewesen und vom Geschäftspartner seines Vaters telefonisch gewarnt worden, nicht ins Restaurant zurückzukehren, da die Taliban im Restaurant seien. Der Geschäftspartner habe den Beschwerdeführer dann mit dem Auto abgeholt und zu sich nach Hause genommen. Dort habe er ihm erzählt, dass die Taliban den Vater und Bruder des Beschwerdeführers getötet hätten. Der Beschwerdeführer habe sich einige Tage lang beim Geschäftspartner seines Vaters versteckt. Da die Taliban aber fast jeden Tag ins Restaurant gekommen seien und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten, sei er mit Hilfe des Partners seines Vaters in den Iran gereist. Beweismittel, die den Vorfall mit den Taliban belegen, könne er nicht vorweisen. Vom Iran aus habe er seine Mutter telefonisch kontaktiert. Eine Nachbarin habe das Gespräch aber entgegengenommen und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Mutter bereits verstorben sei.
Im Zuge der Befragung wurden vom Beschwerdeführer ein ÖSD Zertifikat A1 vom 03.10.2016, ein Activity-Pass der XXXX sowie drei Empfehlungsschreiben zur Vorlage gebracht.Im Zuge der Befragung wurden vom Beschwerdeführer ein ÖSD Zertifikat A1 vom 03.10.2016, ein Activity-Pass der römisch 40 sowie drei Empfehlungsschreiben zur Vorlage gebracht.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle der Rückkehr führte die belangte Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe wie die Bedrohung durch die Taliban, insbesondere mangels Vorlage von Beweismitteln, nicht glaubwürdig seien. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei zusammengefasst davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in keine aussichtslose Lage gedrängt werde, die eine solche Rückkehr unzumutbar erscheinen lasse; seine Grundversorgung sei gewährleistet.
5. Der Beschwerdeführer erstattete namens seiner bevollmächtigten Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde, wiederholte kurz sein bisheriges Fluchtvorbringen und zitierte diverse Länderberichte zu Afghanistan, insbesondere zur Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz Ghazni, welche eine sehr unsichere Region sei. Eine Rückkehr in die Stadt Kabul sei dem Beschwerdeführer mangels sozialer und finanzieller Anknüpfungspunkte nicht zumutbar.
6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.03.2017 wurde der Bezug habende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage gebracht und langte dieser am 16.03.2017 ebendort ein.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2017 wurde eine mündliche Verhandlung für den 07.09.2017 anberaumt.
8. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 01.09.2017 eingeholten Auszug aus dem Strafregister ist ersichtlich, dass im Strafregister der Republik Österreich für den Beschwerdeführer keine Verurteilungen aufscheinen.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines bevollmächtigten Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Farsi zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt. Die Niederschrift wurde der entschuldigt ferngebliebenen belangten Behörde übermittelt.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden folgende Unterlagen in das gegenständliche Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht eingebracht: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 22.06.2017, welche dem Beschwerdeführer bereits übermittelt wurden; Gutachten Mag. Karl Mahringer zu GZ: BVwG-160.000/0001-Kammer A/2017; Gutachten Mag. Karl Mahringer, Aktualisierung des Gutachten vom 05.03.2017; Auszug aus UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, Interne Schutzalternative; Auszug aus UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 04.05.2016.
Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer legte Integrationsbestätigungen vor, unter anderem ein ÖSD-Zertifikat A2 vom 05.05.2017, welche als Beilage ./I in Kopie zum Akt genommen wurden.
10. Der Beschwerdeführer erstattete namens seiner bevollmächtigten Rechtsberatung mit Schreiben vom 21.09.2017 eine schriftliche Stellungnahme zu den vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingebrachten Länderberichtsmaterial. In dieser Stellungnahme wurde insbesondere auf den Artikel von Friederike Stahlmann, "Überleben in Afghanistan?", Bezug genommen und ausgeführt, dass sich daraus ein ganz anderes Bild der Situation als im Gutachten von Mag. Karl Mahringer ergebe. Angesichts der Berichte müsse angenommen werden, dass es für den Beschwerdeführer keine zumutbare interne Schutzalternative in seinem Herkunftsstaat gebe.
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2018 wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs aktuelles Länderberichtsmaterial übermittelt: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Stand 23.11.2018, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender Stand 30.08.2018, sowie eine auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan vom Juni 2018, Seiten 21-25 und 98-109. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert etwaige aktuelle Integrationsunterlagen, sowie etwaige Krankenunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.
12. Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 12.12.2018 namens seiner bevollmächtigten Rechtsberatung eine als "Dokumentenvorlage" bezeichnete Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht. Mit diesem Schreiben wurde ein Empfehlungsschreiben, der Lebenslauf des Beschwerdeführers und ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung in Vorlage gebracht. Zum Länderberichtsmaterial wurde weder vom Beschwerdeführer, noch von der belangten Behörde eine Stellungnahme abgegeben
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesv