Index
L9210 Behindertenhilfe, Chancengleichheit, RehabilitationNorm
B-VG Art12 Abs1 Z1Leitsatz
Unzulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Sbg BehindertenG 1981 betreffend den Kostenbeitrag behinderungsbedingt Pflegebedürftiger aus verwertbarem Vermögen für Sozialhilfe-Pflegeleistungen mangels Präjudizialität; Ausschluss des Pflegeregresses nach dem ASVG auch bei Maßnahmen der "Hilfe zur sozialen Betreuung"Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Salzburg, "die Wortfolge '; und 3. aus ihrem verwertbaren Vermögen bei der Hilfe zur sozialen Betreuung' in §17 Abs2 Salzburger Behindertengesetz 1981 (Gesetz vom 21. Oktober 1981 über die Hilfe an Menschen mit Behinderungen im Land Salzburg, Stammfassung LGBl Nr 93/1981 idF LGBl Nr 123/2017)" als verfassungswidrig aufzuheben.Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Salzburg, "die Wortfolge '; und 3. aus ihrem verwertbaren Vermögen bei der Hilfe zur sozialen Betreuung' in §17 Abs2 Salzburger Behindertengesetz 1981 (Gesetz vom 21. Oktober 1981 über die Hilfe an Menschen mit Behinderungen im Land Salzburg, Stammfassung Landesgesetzblatt Nr 93 aus 1981, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 123 aus 2017,)" als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Die §§1, 2, 3, 4a, 5, 6, 10a, 16 und 17 des Gesetzes vom 21. Oktober 1981 über die Hilfe an Menschen mit Behinderungen im Land Salzburg (Salzburger Behindertengesetz 1981), LGBl 93/1981, zuletzt idF LGBl 82/2018 (§§1, 2, 3, 4a, 5, 6, 10a und 17 idF LGBl 64/2016 sowie §16 idF LGBl 47/2015), lauten wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben): 1. Die §§1, 2, 3, 4a, 5, 6, 10a, 16 und 17 des Gesetzes vom 21. Oktober 1981 über die Hilfe an Menschen mit Behinderungen im Land Salzburg (Salzburger Behindertengesetz 1981), Landesgesetzblatt 93 aus 1981,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 82 aus 2018, (§§1, 2, 3, 4a, 5, 6, 10a und 17 in der Fassung Landesgesetzblatt 64 aus 2016, sowie §16 in der Fassung Landesgesetzblatt 47 aus 2015,), lauten wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zielsetzung
§1
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderungen im Land Salzburg durch Hilfeleistungen die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind so auszulegen, dass sie in die Zuständigkeiten des Bundes nicht eingreifen.
Menschen mit Behinderungen
§2
Menschen mit Behinderungen im Sinn dieses Gesetzes sind Personen mit wesentlichen Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Funktionen, Sinnesfunktionen, kognitiven Fähigkeiten oder psychischen Gesundheit, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben maßgeblich benachteiligen. Dabei müssen die Beeinträchtigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern und gelten vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen nicht als Behinderungen.
Hilfeleistungen
§3
(1) Als Hilfeleistungen nach diesem Gesetz kommen in Betracht:
1. die Eingliederungshilfe,
2. soziale Dienste.
(2) Auf die Eingliederungshilfe besteht ein Rechtsanspruch. Kein Rechtsanspruch besteht auf eine bestimmte Maßnahme, Art oder Einrichtung der Eingliederungshilfe sowie auf soziale Dienste.
Grundsatz der Subsidiarität
§4a
(1) Hilfeleistungen nach diesem Gesetz sind nur insoweit zu erbringen, als für Menschen mit Behinderungen keine Möglichkeit besteht, aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleiche oder ähnliche Leistungen zu erlangen.
(2) Abweichend zu Abs1 gehen Hilfeleistungen nach diesem Gesetz gleichartigen Leistungen nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz vor.
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
Eingliederungshilfe
Maßnahmen der Eingliederungshilfe
§5
Im Rahmen der Eingliederungshilfe können nach den Erfordernissen des einzelnen Falles gewährt werden:
a) Heilbehandlung (§6);
b) Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§7);
c) Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (§8);
d) Hilfe zur beruflichen Eingliederung (§9);
e) Hilfe zur sozialen Eingliederung (§10);
f) Hilfe zur sozialen Betreuung (§10a);
g) Hilfe durch geschützte Arbeit (§11).
Heilbehandlung
§6
Die Heilbehandlung umfaßt, soweit dies zur Behebung oder zur erheblichen Besserung der Behinderung erforderlich ist, die Vorsorge für ärztliche Hilfe sowie nach Maßgabe ärztlicher Anordnung die Vorsorge für Heilmittel, für Pflege in Kranken-, Kur- oder sonstigen geeigneten Anstalten und für die Betreuung des Menschen mit Behinderungen durch Hausbesuche als nachgehende Behandlungsmaßnahme.
Hilfe zur sozialen Betreuung
§10a
(1) Die Hilfe zur sozialen Betreuung in Einrichtungen soll Menschen mit Behinderungen dazu dienen, einen nicht weiter verbesserungsfähigen Entwicklungsstatus zu stabilisieren, dem Verlust an persönlichen Fähigkeiten entgegenzuwirken und nachteilige Entwicklungen so gut wie möglich zu verzögern.
(2) Während des Aufenthaltes in einer Einrichtung der sozialen Betreuung ist Menschen mit Behinderungen ein Taschengeld nach Maßgabe des §10 Abs3 zu gewähren.
IV. Abschnittrömisch vier. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Kostentragung
§16
Für die Tragung der Kosten der Behindertenhilfe gelten die §§40 und 41 S.SHG mit der Maßgabe, dass
1. Maßnahmen der Eingliederungshilfe mit Ausnahme der Hilfe zur sozialen Betreuung (§10a) als soziale Dienste zu gelten haben und in Bezug auf §40 Abs5 zweiter Satz S.SHG die Kosten aufzuteilen sind:
a) bei Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die Leistungsentgelte nach Tages- oder Monatssätzen erhalten, gemäß §40 Abs5 lita S.SHG;
b) bei sonstigen Einrichtungen gemäß §40 Abs5 litb S.SHG;
2. die Hilfe zur sozialen Betreuung als Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs gilt.
Kostenbeiträge
§17
(1) Menschen mit Behinderungen sowie die für sie gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben zu den Kosten der Eingliederungshilfe mit Ausnahme der Hilfe durch geschützte Arbeit entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht beizutragen. Als gesetzlich unterhaltspflichtige Personen im Sinne dieses Gesetzes haben nur der Ehegatte oder eingetragene Partner (frühere Ehegatte bzw eingetragene Partner) sowie die im ersten Grad Verwandten des Menschen mit Behinderungen zu gelten. Erreichte das Ausmaß des Kostenbeitrages die Gesamtkosten der Hilfeleistung, kommt eine solche nicht in Betracht. Von einem Kostenbeitrag kann insoweit abgesehen werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet oder ihrer Zielsetzung widersprochen würde.
(2) Menschen mit Behinderungen haben zu den Kosten der ihnen gewährten Eingliederungshilfe beizutragen:
1. aus ihrem Einkommen;
2. aus einem allfälligen Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen, soweit diese nicht gesetzlich auf den Träger der Behindertenhilfe übergehen oder als Taschengeld gebühren. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, in welcher Höhe der Beitrag unter Zugrundelegung des zeitlichen Ausmaßes der Inanspruchnahme der Maßnahme zu leisten ist; und
3. aus ihrem verwertbaren Vermögen bei der Hilfe zur sozialen Betreuung.
Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten dieser Hilfe geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Menschen mit Behinderungen über. Erben haften dabei jedoch stets nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass der Mensch mit Behinderungen zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können. Handelt es sich bei den Erben um die Eltern, Kinder oder Ehegatten oder eingetragene Partner des Menschen mit Behinderungen, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch den Kostenersatz ihre Existenz nicht gefährdet wird.
(3) Bei Hilfe zur sozialen Betreuung (§10a) entfällt der Kostenersatz:
a) für Kinder gegenüber Eltern,
b) für Eltern gegenüber volljährigen Kindern.
(4) Die gemäß Abs1 beitragspflichtigen Personen sind zu einem nachträglichen Kostenbeitrag nur verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, daß sie zur Zeit der Durchführung der Hilfeleistung zu Beitragsleistungen hätten herangezogen werden können.
(5) Für diese Kostenbeiträge und den Ersatz der Kosten der Eingliederungshilfe durch Dritte gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 9. Abschnittes des Sozialhilfegesetzes."
2. Die §§1, 5, 8, 10, 13 und 17 des Gesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Sozialhilfe im Land Salzburg (Salzburger Sozialhilfegesetz – S.SHG), LGBl 19/1975, zuletzt idF LGBl 82/2018 (§§1 und 5 idF LGBl 64/2010, §8 idF LGBl 20/2006, §10 und 13 idF LGBl 19/1975 sowie §17 idF LGBl 86/2012), lauten wie folgt: 2. Die §§1, 5, 8, 10, 13 und 17 des Gesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Sozialhilfe im Land Salzburg (Salzburger Sozialhilfegesetz – S.SHG), Landesgesetzblatt 19 aus 1975,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 82 aus 2018, (§§1 und 5 in der Fassung Landesgesetzblatt 64 aus 2010,, §8 in der Fassung Landesgesetzblatt 20 aus 2006,, §10 und 13 in der Fassung Landesgesetzblatt 19 aus 1975, sowie §17 in der Fassung Landesgesetzblatt 86 aus 2012,), lauten wie folgt:
"1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Aufgaben und Leistungen der Sozialhilfe
§1
(1) Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen (Hilfesuchender).
(2) Die Sozialhilfe umfasst die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs und die sozialen Dienste.
Rechtsanspruch
§5
Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch; auf soziale Dienste besteht kein solcher Anspruch. Sozialhilfe ist in der Form zu leisten, die die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste Weise erreichen läßt.
Einsatz der eigenen Mittel
§8
(1) Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (§10) zu sichern.
(2) Als nicht verwertbar gelten:
1. Gegenstände, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse dienen;
2. Vermögen bis zur Höhe des Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte (§12 Abs1 Z1) bei Hilfe Empfängern, die in Anstalten oder Heimen (§17) untergebracht sind.
(3) Die Verwertung des Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder von einer vorübergehenden zu einer dauernden wird.
(4) Hat ein Hilfesuchender Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sind Hilfeleistungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig zu machen, wenn hiemit nicht nach der Lage des einzelnen Falles für den Hilfesuchenden oder seine Angehörigen eine besondere Härte verbunden wäre. Zu diesem Zweck hat die Behörde bei unbeweglichem Vermögen nach längstens zwölf Monaten ab Gewährung der Hilfe ein Pfandrecht in der Höhe der bis dahin erbrachten Leistungen im Grundbuch einverleiben zu lassen. Bei weiterer Gewährung der Sozialhilfe ist die Vorgangsweise zu wiederholen. Über den Ersatzanspruch ist zu entscheiden, sobald die Verwertung des Vermögens möglich und zumutbar geworden ist.
(5) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes sind bei Hilfesuchenden, die in einer Anstalt oder einem Heim untergebracht sind, 20 v.H. einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Versorgungsgenüsse oder eines sonstigen Einkommens und die allfälligen Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug), jeweils vermindert um die davon zu leistenden Abgaben und sonstigen gesetzlichen Abzüge, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dieser Freibetrag ist jedenfalls mit dem Betrag von 20 v.H. der nach dem ASVG möglichen Höchstpension, vermindert um die davon zu leistenden Abgaben und sonstigen Abzüge, begrenzt.
(6) Das Taschengeld, das auf Grund eines nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährten Pflegegeldes ausbezahlt wird, gilt nicht als Einkommen im Sinn dieses Gesetzes.
(7) Für Aufwendungen, die auf Grund einer Berufstätigkeit erwachsen, ist bei der Berücksichtigung des Einkommens daraus ein Freibetrag einzuräumen. Die Höhe des Freibetrages richtet sich nach durchschnittlichen Aufwendungen und nach dem Ausmaß der Beschäftigung und ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Als Höchstbetrag für die verordnungsweise Festlegung gilt bei Vollbeschäftigung (40 Stunden) die Höhe des halben Richtsatzes für Mitunterstützte ohne Anspruch auf Familienbeihilfe.
Lebensbedarf
§10
(1) Zum Lebensbedarf gehören:
1. der Lebensunterhalt;
2. die Pflege;
3. Krankenhilfe;
4. Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen;
5. Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung.
(2) Der Lebensbedarf kann in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gesichert werden. Empfänger, Form und Weise der Leistung oder Hilfe sind unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit zu bestimmen; diesbezüglich besteht kein Rechtsanspruch.
Pflege
§13
Die Pflege umfaßt die körperliche und persönliche Betreuung von Personen, die auf Grund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes nicht imstande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.
Unterbringung in Anstalten oder Heimen
§17
(1) Der Lebensbedarf kann mit Zustimmung des Hilfesuchenden durch Unterbringung in Anstalten oder Heimen gesichert werden, wenn der Hilfesuchende auf Grund seines körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn er besonderer Pflege bedarf. Unter den familiären und häuslichen Verhältnissen sind für diese Art der Hilfeleistung auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Angehörigen des Hilfesuchenden mitzuberücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung näheres hierüber bestimmen. Die Aufnahme des Hilfe Suchenden in ein Senioren- oder Seniorenpflegeheim setzt voraus, dass dieses den Mindeststandards nach dem Salzburger Pflegegesetz entspricht.
(2) Den in Anstalten oder Heimen untergebrachten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ist im Sinn einer Mindestsicherungsleistung ein Taschengeld in der Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß §10 Abs1 Z1 und Abs4 MSG zu gewähren, soweit ihnen nicht auf Grund des §8 Abs5 ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt. Das Taschengeld gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember in eineinhalbfacher Höhe. Die Bestimmung des §12 Abs6 vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(2a) Die Landesregierung hat den sich nach Abs2 erster Satz ergebenden Betrag gleichzeitig mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß §10 Abs4 MSG im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3) In den Heimen soll, soweit das nach dem Gesundheitszustand der dort untergebrachten Personen möglich und zweckmäßig ist, für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie vorgesorgt werden.
(4) Für die Unterbringung von Hilfe Suchenden in Senioren- und Seniorenpflegeheimen sind vom Sozialhilfeträger Entgelte in Form von Tagsätzen, die sich aus einem Grundtarif und gegebenenfalls einem Pflegetarif zusammensetzen, höchstens in einer solchen Höhe zu leisten, dass dadurch nur ein angemessener Personal- und laufender Sachaufwand sowie ein angemessener Finanzierungs- und Investitionsbedarf abgedeckt werden, ein unnötiger oder überhöhter Betriebs- und Erhaltungs- sowie Investitionsaufwand aber unabgedeckt bleibt. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Festlegungen über die in den Senioren- und Seniorenpflegeheimen zu erbringenden Leistungen zu treffen. Weiters kann die Berechnung der Entgelte näher geregelt werden.
(5) Die Landesregierung hat für die einzelnen Heime unter Bedachtnahme auf die gemäß Abs4 zweiter Satz erlassene Verordnung und die Ausstattung der Heime Obergrenzen für den Grundtarif undden Pflegetarif durch Verordnung festzusetzen. Der Grundtarif dient der Abgeltung des Aufwandes für die Unterkunft, die Verpflegung des Hilfe Suchenden sowie für Dienstleistungen allgemeiner ArtIm Rahmen des Grundtarifs kann als Anteil für den Finanzierungs- und Investitionsbedarf ein besonderer Betrag festgesetzt werden. Der Pflegetarif dient der Abgeltung des Aufwandes für Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung.
(6) Der tägliche Bedarf an Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung ist entsprechend dem gemäß Abs4 zweiter Satz festgelegten Leistungskatalog individuell und angemessen zu erfüllen. Für die dafür zu leistenden Entgelte ist in erster Linie das nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährte Pflegegeld heranzuziehen.
(7) Der im Rahmen des Grundtarifs vom Sozialhilfeträger zu leistende Finanzierungs- und Investitionsbetrag gemäß Abs5 dritter Satz darf höchstens 3,65 € täglich betragen.
(8) Die auf Grund des Abs5 festgelegten Entgelt-Obergrenzen mit Ausnahme des Finanzierungs- und Investitionsbetrages sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist ein Betrag, der 70 % des jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Tarifes entspricht, nach der Entwicklung des Entlohnungsschemas I der Landesvertragsbediensteten für das vorangegangene Kalenderjahr zu valorisieren. Erfolgt die Entwicklung in Form einer Sockelbetragserhöhung, wird die Entwicklung der Entlohnung nach Stufe 19 der Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas I der Landesvertragsbediensteten einschließlich der Allgemeinen Leistungszulage und der Verwaltungsdienstzulage herangezogen. Der verbleibende Betrag (30 % des Tarifes) ist in dem Maß anzupassen, das sich aus der Veränderung des jeweils vorangegangenen Juniwertes des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Juniindex des zweitvorangegangenen Jahres ergibt. Dabei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf den nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag aufzurunden.(8) Die auf Grund des Abs5 festgelegten Entgelt-Obergrenzen mit Ausnahme des Finanzierungs- und Investitionsbetrages sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist ein Betrag, der 70 % des jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Tarifes entspricht, nach der Entwicklung des Entlohnungsschemas römisch eins der Landesvertragsbediensteten für das vorangegangene Kalenderjahr zu valorisieren. Erfolgt die Entwicklung in Form einer Sockelbetragserhöhung, wird die Entwicklung der Entlohnung nach Stufe 19 der Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas römisch eins der Landesvertragsbediensteten einschließlich der Allgemeinen Leistungszulage und der Verwaltungsdienstzulage herangezogen. Der verbleibende Betrag (30 % des Tarifes) ist in dem Maß anzupassen, das sich aus der Veränderung des jeweils vorangegangenen Juniwertes des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Juniindex des zweitvorangegangenen Jahres ergibt. Dabei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf den nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag aufzurunden.
(9) Im Zusammenhang mit der Heimaufnahme vereinbarte Leistungen des Hilfe Suchenden oder Dritter an den Leistungserbringer sind bei den vom Sozialhilfeträger zu leistenden Entgelten in Anrechnung zu bringen, soweit es sich nicht um eine Kaution handelt.
(10) Die Leistung von Entgelten gemäß Abs4 durch den Sozialhilfeträger an private Rechtsträger von neu zur Errichtung kommenden Senioren- und Seniorenpflegeheimen setzt den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen noch vor deren Errichtung über folgende Inhalte voraus:
1. die Aufnahmekriterien,
2. die Einweisungsrechte,
3. die Entgeltleistung in Form von Tagsätzen, bestehend aus Grundtarif einschließlich Finanzierungs- und Investitionsbetrag sowie Pflegetarif,
4. die Obergrenzen für die Entgelte gleich den für Senioren- und Seniorenpflegeheime, ausgenommen Sonderpflegeeinrichtungen, öffentlicher Rechtsträger festgesetzten Obergrenzen;
5. die Verwendung des Finanzierungs- oder Investitionsbetrages und
6. die Gebarungskontrolle.
Dasselbe gilt bei einer Erweiterung von Heimen im Ausmaß von mehr als 10 % des vorhandenen Bettenstandes.
(10a) Abs10 gilt auch für die Neuerrichtung und Erweiterung von Sonderpflegeeinrichtungen mit der Maßgabe, dass die Obergrenzen für die Entgelte auch höher als nach Abs10 Z4 festgelegt werden können. Sonderpflegeeinrichtungen sind Einrichtungen, die mit Krankenanstalten eine räumliche und funktionelle Einheit bilden und vorwiegend der Versorgung von pflegebedürftigen Personen, die ein Pflegegeld ab der Stufe 5 erhalten, oder Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen im neurologischen und geriatrischen Bereich oder mit ständiger Beatmungsnotwendigkeit dienen.
(11) Wird die Betriebsführung eines bestehenden Heimes von einem öffentlichen Rechtsträger an einen privaten Rechtsträger übertragen, gilt Abs10 erster Satz sinngemäß. Außerdem kann der Sozialhilfeträger Leistungen für Hilfe Suchende in solchen Heimen nur unter der weiteren Voraussetzung erbringen, dass das mit der Übertragung der Betriebsführung verbundene wirtschaftliche Risiko beim öffentlichen Rechtsträger verbleibt."
3. Die §§330a und 707a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl 189/1955 idF des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes (SV-ZG), BGBl I 125/2017, lauten wie folgt: 3. Die §§330a und 707a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der Fassung des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes (SV-ZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 125 aus 2017,, lauten wie folgt:
"ABSCHNITT IIa"ABSCHNITT römisch zwei a
Verbot des Pflegeregresses
§330a. (Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.
Weitere Schlussbestimmungen zu Art1 des Bundesgesetzes BGBl I Nr 125/2017Weitere Schlussbestimmungen zu Art1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2017,
§707a. (1) Die §§330b samt Überschrift und 669 Abs3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 125/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.§707a. (1) Die §§330b samt Überschrift und 669 Abs3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) §330a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 125/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden. Die Durchführungsverordnungen zu einem auf Grund dieser Bestimmung ergehenden Bundesgesetz sind vom Bund zu erlassen."(2) (Verfassungsbestimmung) §330a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden. Die Durchführungsverordnungen zu einem auf Grund dieser Bestimmung ergehenden Bundesgesetz sind vom Bund zu erlassen."
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt nach dem Vorbringen des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg wohne seit 2014 in einem Langzeitwohnheim für Personen mit chronifiziertem Verlauf einer schweren "psychiatrischen" Störung. Bisher sei er als "Selbstzahler" in dieser Einrichtung wohnhaft, es sei also keine Leistung der Behindertenhilfe für diesen Aufenthalt gewährt worden. Laut ärztlichem Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt aus dem Jahr 2008 leide der Beschwerdeführer an einer bipolaren affektiven Psychose, die sich in einer hochgradig depressiven und antriebsarmen Stimmungslage äußere. Der Beschwerdeführer sei örtlich und zeitlich im Wesentlichen orientiert, es bestehe jedoch eine hochgradig eingeschränkte psychische Belastbarkeit, die eine alleinige Haushaltsführung ohne fremde Hilfe unmöglich mache. Es seien umfangreiche Motivationsgespräche notwendig; zudem müsse die Medikamenteneinnahme strikt überwacht werden. Der Schwerpunkt liege beim Beschwerdeführer im Bereich des Betreuungsbedarfes und auch der Medikation. Es bestehe für ihn kaum Pflegeaufwand, da er die Körperpflege weitgehend selbst erledigen könne. Er müsse lediglich motiviert und angeleitet werden, sei aber grundsätzlich in der Lage, dies auch selbst zu erledigen. Ein Betreuungsbedarf bestehe dahingehend, dass der Beschwerdeführer zu Arztbesuchen und Ähnlichem begleitet werde. Wichtig sei auch, dass jemand anwesend sei, der sehe, wie es dem Beschwerdeführer gehe, weil die Impulskontrolle, "wenn es ihm nicht gut geht", nicht in dem Maße gegeben sei wie sonst. Für den Beschwerdeführer bestehe eine Bedarfsmedikation, wenn dies notwendig sein sollte. Er sei rund um die Uhr, auch am Wochenende, in der Einrichtung wohnhaft.
Die Betreuungseinrichtung sei ein System des Langzeitwohnens, in dem Personen mit einer "psychiatrischen" Grunderkrankung und teilweise zusätzlich noch einer Suchterkrankung wohnhaft seien. Der Leistungumfang umfasse Vollversorgung in Bezug auf Wohnen und Verpflegung. In der Nacht sei die Wohneinrichtung nicht besetzt; es seien also Menschen wohnhaft, die in der Nacht allein sein könnten. Von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr sei Personal anwesend, nämlich Diplomkrankenpersonal, Fachsozialbetreuer und Pflegeassistenten. Dieses Personal sei dafür zuständig, den Tagesablauf zu strukturieren, psychosoziale Betreuung zu leisten und Arzttermine und Ähnliches wahrzunehmen. Ab 19:00 Uhr und in der Nacht sei kein Personal anwesend. Es bestehe eine Rufbereitschaft, die seitens der Bewohner in Anspruch genommen werde, wenn Unterstützung vonnöten sei. Der Beschwerdeführer und die anderen Bewohner der Einrichtung seien nach Ansicht einer Zeugin in einem regulären Seniorenheim "nicht führbar". Wenn der Pflegeaufwand so groß wäre und die psychische Erkrankung in den Hintergrund treten würde, wäre dies durchaus möglich, allerdings sei dies beim Beschwerdeführer derzeit nicht der Fall. Die Form des Langzeitwohnens zeichne sich insbesondere durch eine engmaschige Begleitung der Bewohner sowie durch ein Betreuungskonzept in einer familiären Umgebung aus, was für die Bewohner mit psychischen Erkrankungen dringend erforderlich sei. Diese Form der Betreuung werde in "regulären Seniorenwohnheimen" nicht angeboten.
Der Beschwerdeführer beziehe Invaliditätspension zuzüglich Pflegegeld der Stufe 2 und Ausgleichszulage. Überdies verfüge er über ein Bankkonto bzw über ein Wertpapierdepot mit einem näher bezifferten Kontostand bzw Kurswert.
Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung habe den am 29. Jänner 2018 gestellten Antrag des Beschwerdeführers vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg auf Gewährung einer Maßnahme nach dem Salzburger Behindertengesetz 1981 mit Bescheid vom 19. Februar 2018 unter Verweis auf die §§10a und 17 leg. cit. mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer über ausreichend Vermögen verfüge.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Erwachsenenvertreter Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg und brachte darin vor, das seit dem 1. Jänner 2018 geltende Verbot des Pflegeregresses gemäß §330a iVm §707a ASVG gelte auch für Menschen mit Behinderungen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Erwachsenenvertreter Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg und brachte darin vor, das seit dem 1. Jänner 2018 geltende Verbot des Pflegeregresses gemäß §330a in Verbindung mit §707a ASVG gelte auch für Menschen mit Behinderungen.
2. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"[...] IV. Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung"[...] römisch vier. Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung
Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat mit Bescheid vom 19.2.2018 […], den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Hilfeleistung nach dem Salzburger Behindertengesetz gemäß §10a und §17 SBG abgewiesen. Mit Verweis auf §17 SBG kommt die belangte Behörde zum Schluss, dass eine Kostenübernahme für die Großfamilie M[…] im Rahmen einer Maßnahme nach dem SBG nicht in Frage kommt, da der Beschwerdeführer über ausreichendes Vermögen verfügt.
Dem zugrunde liegt konkret die Vorgabe des §17 Abs2 Z3 SBG, wonach Menschen mit Behinderungen zu den Kosten der ihnen gewährten Eingliederungshilfe aus ihrem verwertbaren Vermögen bei der Hilfe zur sozialen Betreuung beizutragen haben. Gemäß §10a SBG soll die Hilfe zur sozialen Betreuung in Einrichtungen Menschen mit Behinderungen dazu dienen, einen nicht weiter verbesserungsfähigen Entwicklungsstatus zu stabilisieren, dem Verlust an persönlichen Fähigkeiten entgegenzuwirken und nachteilige Entwicklungen so gut wie möglich zu verzögern. Die Übernahme der Aufenthaltskosten in der Großfamilie M[…] für den Beschwerdeführer wäre als eine solche Maßnahme nach §10a SBG und somit als Hilfe zur sozialen Betreuung einzustufen, bei der gemäß §17 Abs2 Z3 SBG das verwertbare Vermögen zum Einsatz zu bringen ist.
Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Erwachsenenvertreters des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Dieser Beschwerde steht somit kein prozessuales Hindernis entgegen, somit hätte das Landesverwaltungsgericht Salzburg gemäß §28 Abs2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die oben zitierte Bestimmung des §17 Abs2 Z3 SBG in Anwendung zu bringen.
V. Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Salzburgrömisch fünf. Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg
§1 Salzburger Behindertengesetz gibt als Zielsetzung des Gesetzes vor, dass Menschen mit Behinderungen im Land Salzburg durch Hilfeleistungen die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden soll. Nach einer Definition der Menschen mit Behinderungen in §2 Salzburger Behindertengesetz führt §3 Salzburger Behindertengesetz aus, dass zu den Hilfeleistungen nach diesem Gesetz die Eingliederungshilfe und die sozialen Dienste gehören. Auf die Eingliederungshilfe besteht gemäß Abs2 ein Rechtsanspruch. Jedoch besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme, Art oder Einrichtung der Eingliederungshilfe sowie auf soziale Dienste. Gemäß §5 Salzburger Behindertengesetz können im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den Erfordernissen des einzelnen Falls gemäß litf Hilfen zur sozialen Betreuung (§10a) gewährt werden.
Die Hilfe zur sozialen Betreuung in Einrichtungen soll Menschen mit Behinderungen dazu dienen, einen nicht weiter verbesserungsfähigen Entwicklungsstatus zu stabilisieren, dem Verlust an persönlichen Fähigkeiten entgegenzuwirken und nachteilige Entwicklungen so gut wie möglich zu verzögern. Die Übernahme der Aufenthaltskosten im Lang