TE Vwgh Beschluss 2019/2/27 Ra 2018/10/0185

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Eingabe des  M M vom 29. Jänner 2019 im Verfahren über dessen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 24. September 2018, Zl. LVwG 41.10-3077/2017-14, betreffend Verpflichtung zur Rückerstattung von Leistungen der Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe vom 29. Jänner 2019 wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit hg. Beschluss vom 20. November 2018, Ra 2018/10/0185- 2, wurde ein Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 24. September 2018 abgewiesen.

2 Mit hg. Beschluss vom 18. Dezember 2018, Ra 2018/10/0185-5, wurde ein Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (erkennbar: gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines die Revisionsfrist wahrenden Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe) abgewiesen. Zur Begründung sei auf diesen Beschluss verwiesen.

3 2. Mit der nunmehrigen Eingabe vom 29. Jänner 2019 beantragt der Antragsteller "neuerlich" die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gestützt auf verschiedene kritische Auslassungen zu der Begründung des Beschlusses vom 18. Dezember 2018 ersucht der Antragsteller abschließend, seinem "Wiedereinsetzungsantrag nunmehr stattzugeben".

4 3. Die neuerliche Eingabe des Antragstellers vom 29. Jänner 2019 stellt sich ihrem ganzen Inhalt nach als Rechtsmittel gegen den hg. Beschluss vom 18. Dezember 2018 dar. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. etwa VwGH 29.11.2018, Ra 2018/06/0176). 4 3. Die neuerliche Eingabe des Antragstellers vom 29. Jänner 2019 stellt sich ihrem ganzen Inhalt nach als Rechtsmittel gegen den hg. Beschluss vom 18. Dezember 2018 dar. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz allerdings nicht vor vergleiche , etwa VwGH 29.11.2018, Ra 2018/06/0176).

5 Die Eingabe des Antragstellers vom 29. Jänner 2019 war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2017/10/0020, mwN). 5 Die Eingabe des Antragstellers vom 29. Jänner 2019 war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2017/10/0020, mwN).

6 4. Angemerkt sei, dass der vom Antragsteller ins Treffen geführte Umstand, ein Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2018 enthalte hinsichtlich des Einbringungsortes eines Verfahrenshilfeantrages zur Erhebung einer außerordentlichen Revision einen irreführenden Hinweis, an der Beurteilung der gegenständlich am 8. November 2018 erfolgten Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht (und nicht beim Verwaltungsgerichtshof) nichts ändern könnte (vgl. dazu § 24 Abs. 1 Z 2 VwGG sowie den hg. Beschluss vom 18. Dezember 2018, insbes. Rz 12 ff). 6 4. Angemerkt sei, dass der vom Antragsteller ins Treffen geführte Umstand, ein Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2018 enthalte hinsichtlich des Einbringungsortes eines Verfahrenshilfeantrages zur Erhebung einer außerordentlichen Revision einen irreführenden Hinweis, an der Beurteilung der gegenständlich am 8. November 2018 erfolgten Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht (und nicht beim Verwaltungsgerichtshof) nichts ändern könnte vergleiche , dazu Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG sowie den hg. Beschluss vom 18. Dezember 2018, insbes. Rz 12 ff).

Wien, am 27. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100185.L00

Im RIS seit

27.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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