TE Vwgh Erkenntnis 2019/3/6 Ro 2015/08/0019

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Veröffentlicht am 06.03.2019
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Index

23/01 Insolvenzordnung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67a Abs1
ASVG §67a Abs2
ASVG §67a Abs3 Z2
ASVG §67a Abs4
IO §2 Abs1
IO §27
IO §3 Abs2
IO §46
IO §46 Z2
IO §51
  1. ASVG § 67a heute
  2. ASVG § 67a gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2025
  3. ASVG § 67a gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. ASVG § 67a gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 67a gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 67a gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. ASVG § 67a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 67a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  9. ASVG § 67a gültig von 31.07.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  10. ASVG § 67a gültig von 01.08.2010 bis 30.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. ASVG § 67a gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  12. ASVG § 67a gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2008
  1. ASVG § 67a heute
  2. ASVG § 67a gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2025
  3. ASVG § 67a gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. ASVG § 67a gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 67a gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 67a gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. ASVG § 67a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 67a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  9. ASVG § 67a gültig von 31.07.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  10. ASVG § 67a gültig von 01.08.2010 bis 30.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. ASVG § 67a gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  12. ASVG § 67a gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2008
  1. ASVG § 67a heute
  2. ASVG § 67a gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2025
  3. ASVG § 67a gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. ASVG § 67a gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 67a gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 67a gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. ASVG § 67a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 67a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  9. ASVG § 67a gültig von 31.07.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  10. ASVG § 67a gültig von 01.08.2010 bis 30.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. ASVG § 67a gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  12. ASVG § 67a gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2008
  1. ASVG § 67a heute
  2. ASVG § 67a gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2025
  3. ASVG § 67a gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. ASVG § 67a gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 67a gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 67a gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. ASVG § 67a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 67a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  9. ASVG § 67a gültig von 31.07.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  10. ASVG § 67a gültig von 01.08.2010 bis 30.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. ASVG § 67a gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  12. ASVG § 67a gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2008
  1. IO § 2 heute
  2. IO § 2 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 2 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 2 gültig von 13.09.1997 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  5. IO § 2 gültig von 01.01.1983 bis 12.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 27 heute
  2. IO § 27 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 27 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 27 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 3 heute
  2. IO § 3 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 3 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 3 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 46 heute
  2. IO § 46 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 46 gültig von 01.05.1999 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/1999
  4. IO § 46 gültig von 01.10.1997 bis 30.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  5. IO § 46 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  6. IO § 46 gültig von 01.01.1983 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 46 heute
  2. IO § 46 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 46 gültig von 01.05.1999 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/1999
  4. IO § 46 gültig von 01.10.1997 bis 30.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  5. IO § 46 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  6. IO § 46 gültig von 01.01.1983 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 51 heute
  2. IO § 51 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 51 gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  4. IO § 51 gültig von 01.01.1983 bis 01.01.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1982

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Dr. K W, Rechtsanwältin in Wien, als Masseverwalterin im Konkurs der M GmbH, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2015, W178 2003965- 1/15E, betreffend Beiträge nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch die Preslmayr Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Universitätsring 12; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 20. April 2011 zu 5 S 60/11z wurde der Konkurs über das Vermögen der eingangs genannten Gesellschaft (im Folgenden: Schuldnerin) eröffnet und die Revisionswerberin zur Masseverwalterin bestellt. Das Unternehmen der Schuldnerin wurde zunächst fortgeführt, im Juli 2011 wurde letztlich die Schließung angeordnet und Masseunzulänglichkeit angezeigt.

Die Schuldnerin hat in den gegenständlichen Beitragszeiträumen (vor und nach Insolvenzeröffnung) Dienstnehmer beschäftigt und als beauftragtes Unternehmen Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 für Auftrag gebende Unternehmen (im Folgenden: Auftraggeber) erbracht. Sie war dabei nicht gemäß § 67a Abs. 3 Z 1 ASVG in die Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (im Folgenden: HFU-Gesamtliste; vgl. § 67b ASVG) eingetragen. Die Auftraggeber haben zur Hintanhaltung einer Haftung gemäß § 67a Abs. 3 Z 2 ASVG Zahlungen (im Folgenden: AGH-Zahlungen) von EUR 75.542,89 nach Insolvenzeröffnung an die belangte Behörde im Wege des bei dieser eingerichteten Dienstleistungszentrums (im Folgenden: DLZ; vgl. § 67c ASVG) geleistet. Die belangte Behörde hat die Zahlungen gemäß § 1416 ABGB auf die ältesten unberichtigt aushaftenden Beiträge, bei denen es sich um Insolvenzforderungen handelt, angerechnet.Die Schuldnerin hat in den gegenständlichen Beitragszeiträumen (vor und nach Insolvenzeröffnung) Dienstnehmer beschäftigt und als beauftragtes Unternehmen Bauleistungen nach Paragraph 19, Absatz eins a, UStG 1994 für Auftrag gebende Unternehmen (im Folgenden: Auftraggeber) erbracht. Sie war dabei nicht gemäß Paragraph 67 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG in die Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (im Folgenden: HFU-Gesamtliste; vergleiche , Paragraph 67 b, ASVG) eingetragen. Die Auftraggeber haben zur Hintanhaltung einer Haftung gemäß Paragraph 67 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG Zahlungen (im Folgenden: AGH-Zahlungen) von EUR 75.542,89 nach Insolvenzeröffnung an die belangte Behörde im Wege des bei dieser eingerichteten Dienstleistungszentrums (im Folgenden: DLZ; vergleiche , Paragraph 67 c, ASVG) geleistet. Die belangte Behörde hat die Zahlungen gemäß Paragraph 1416, ABGB auf die ältesten unberichtigt aushaftenden Beiträge, bei denen es sich um Insolvenzforderungen handelt, angerechnet.

2.1. Mit Bescheid vom 13. Juni 2012 stellte die belangte Behörde nach erfolgter Beitragsprüfung und Erlassung eines Rückstandsausweises auf Antrag der Revisionswerberin gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG fest, dass auf dem Beitragskonto der Schuldnerin per 13. Juni 2012 Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt EUR 384.788,65 inklusive Verzugszinsen für den Zeitraum 12/2010 bis 8/2011 - darin enthalten EUR 97.655,70 für 12/2010, 3/2011, 4/2011 und 8/2011 (an Insolvenzforderungen), EUR 10.625,78 für 5/2011 und 6/2011 sowie EUR 276.507,17 für NV 5/2011 bis 7/2011 (jeweils an Masseforderungen) - unberichtigt aushafteten. 2.1. Mit Bescheid vom 13. Juni 2012 stellte die belangte Behörde nach erfolgter Beitragsprüfung und Erlassung eines Rückstandsausweises auf Antrag der Revisionswerberin gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG fest, dass auf dem Beitragskonto der Schuldnerin per 13. Juni 2012 Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt EUR 384.788,65 inklusive Verzugszinsen für den Zeitraum 12 aus 2010, bis 8 aus 2011, - darin enthalten EUR 97.655,70 für 12 aus 2010,, 3 aus 2011,, 4 aus 2011, und 8 aus 2011, (an Insolvenzforderungen), EUR 10.625,78 für 5 aus 2011, und 6 aus 2011, sowie EUR 276.507,17 für NV 5 aus 2011, bis 7 aus 2011, (jeweils an Masseforderungen) - unberichtigt aushafteten.

Die Revisionswerberin erhob gegen den Bescheid Einspruch. Der Landeshauptmann von Wien gab mit Bescheid vom 15. April 2013 dem Einspruch Folge, indem er den Bescheid mangels hinreichender Aufschlüsselung bzw. Nachvollziehbarkeit der rückständigen Beiträge behob und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwies.

2.2. Im zweiten Rechtsgang stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. Juni 2013 fest, dass auf dem Beitragskonto per 28. Juni 2013 Beiträge von EUR 331.163,28 inklusive Verzugszinsen für den Zeitraum 12/2010 bis 8/2011 - darin (weiterhin) enthalten EUR 97.655,70 für 12/2010, 3/2011, 4/2011 und 8/2011 (an Insolvenzforderungen), EUR 11.541,27 für 5/2011 und 6/2011 sowie EUR 221.966,31 für NV 5/2011 bis 7/2011 (jeweils an Masseforderungen) - unberichtigt aushafteten. 2.2. Im zweiten Rechtsgang stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. Juni 2013 fest, dass auf dem Beitragskonto per 28. Juni 2013 Beiträge von EUR 331.163,28 inklusive Verzugszinsen für den Zeitraum 12 aus 2010, bis 8 aus 2011, - darin (weiterhin) enthalten EUR 97.655,70 für 12 aus 2010,, 3 aus 2011,, 4 aus 2011, und 8 aus 2011, (an Insolvenzforderungen), EUR 11.541,27 für 5 aus 2011, und 6 aus 2011, sowie EUR 221.966,31 für NV 5 aus 2011, bis 7 aus 2011, (jeweils an Masseforderungen) - unberichtigt aushafteten.

Die Revisionswerberin erhob gegen den Bescheid einen - mit Ablauf des 31. Dezember 2013 als Beschwerde zu behandelnden - Einspruch.

3.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde teilweise Folge, indem es in Ansehung der Masseforderungen feststellte, dass jeweils per 31. Mai 2012 Sozialversicherungsbeiträge inklusive Verzugszinsen von EUR 10.625,78 für 5/2011 und 6/2011 sowie EUR 178.642,-- für NV 5/2011 bis 7/2011 unberichtigt aushafteten. 3.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde teilweise Folge, indem es in Ansehung der Masseforderungen feststellte, dass jeweils per 31. Mai 2012 Sozialversicherungsbeiträge inklusive Verzugszinsen von EUR 10.625,78 für 5 aus 2011, und 6 aus 2011, sowie EUR 178.642,-- für NV 5 aus 2011, bis 7 aus 2011, unberichtigt aushafteten.

3.2. Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung den eingangs (zu Punkt 1.) wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde. Ergänzend stellte es fest, dass von den nach Insolvenzeröffnung geleisteten AGH-Zahlungen (von insgesamt EUR 75.542,89) "EUR 23.845,-- für vor Konkurseröffnung durchgeführte Bauaufträge geleistet wurden, (EUR) 51.697,87 für die nach Konkurseröffnung durchgeführten Aufträge".

3.3. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, gemäß § 67a Abs. 1 ASVG hafte der Auftraggeber (für die vom Auftragnehmer an die Krankenversicherungsträger abzuführenden Beiträge) im Umfang von bis zu 20 % des geleisteten Werklohns. Die Haftung entfalle gemäß § 67a Abs. 3 ASVG, wenn entweder der Auftragnehmer im Zeitpunkt der Werklohnzahlung in die HFU-Gesamtliste eingetragen sei (Z 1) oder wenn mangels einer solchen Eintragung der Auftraggeber 20 % des Werklohns gleichzeitig mit der sonstigen Werklohnzahlung an das DLZ leiste (Z 2). Nach dem Wortlaut des § 67a Abs. 4 ASVG wirke diese Leistung gegenüber dem Auftragnehmer schuldbefreiend, es handle sich um eine Drittleistung, die anfechtungsfest im Sinn der §§ 27 ff IO sei. 3.3. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, ASVG hafte der Auftraggeber (für die vom Auftragnehmer an die Krankenversicherungsträger abzuführenden Beiträge) im Umfang von bis zu 20 % des geleisteten Werklohns. Die Haftung entfalle gemäß Paragraph 67 a, Absatz 3, ASVG, wenn entweder der Auftragnehmer im Zeitpunkt der Werklohnzahlung in die HFU-Gesamtliste eingetragen sei (Ziffer eins,) oder wenn mangels einer solchen Eintragung der Auftraggeber 20 % des Werklohns gleichzeitig mit der sonstigen Werklohnzahlung an das DLZ leiste (Ziffer 2,). Nach dem Wortlaut des Paragraph 67 a, Absatz 4, ASVG wirke diese Leistung gegenüber dem Auftragnehmer schuldbefreiend, es handle sich um eine Drittleistung, die anfechtungsfest im Sinn der Paragraphen 27, ff IO sei.

Sache des hier gegenständlichen Verfahrens sei die Höhe der gegenüber der belangten Behörde unberichtigt aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge. Entscheidende Frage sei dabei, wie die von den Auftraggebern nach Insolvenzeröffnung gemäß § 67a Abs. 3 Z 2 ASVG an die belangte Behörde geleisteten AGH-Zahlungen von EUR 75.542,89 zu berücksichtigen seien, nämlich ob sie auf Insolvenzforderungen oder auf Masseforderungen der belangten Behörde anzurechnen seien.Sache des hier gegenständlichen Verfahrens sei die Höhe der gegenüber der belangten Behörde unberichtigt aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge. Entscheidende Frage sei dabei, wie die von den Auftraggebern nach Insolvenzeröffnung gemäß Paragraph 67 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG an die belangte Behörde geleisteten AGH-Zahlungen von EUR 75.542,89 zu berücksichtigen seien, nämlich ob sie auf Insolvenzforderungen oder auf Masseforderungen der belangten Behörde anzurechnen seien.

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dieser Frage liege nicht vor. Es sei daher im Wege der Auslegung eine Lösung zu finden, wobei vor allem auf die Bestimmungen des § 67a Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 ASVG abzustellen sei, welche zwar die Frage nicht unmittelbar beträfen, jedoch die Regelungsabsicht des Gesetzgebers zum Ausdruck brächten.Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dieser Frage liege nicht vor. Es sei daher im Wege der Auslegung eine Lösung zu finden, wobei vor allem auf die Bestimmungen des Paragraph 67 a, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, ASVG abzustellen sei, welche zwar die Frage nicht unmittelbar beträfen, jedoch die Regelungsabsicht des Gesetzgebers zum Ausdruck brächten.

In den ErläutRV 523 BlgNR 23. GP 5 zum AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz, BGBl. I Nr. 91/2008, werde zu § 67a Abs. 4 ASVG - dem zufolge die AGH-Zahlungen schuldbefreiend wirkten, als Drittleistung gälten und keiner Anfechtung im Konkurs des Auftragnehmers unterlägen - ausgeführt, dass die konkursrechtliche Privilegierung punkto Anfechtbarkeit ihre Rechtfertigung darin finde, dass die Sozialversicherungsträger einerseits über ihre Schuldner nicht disponieren könnten und andererseits Leistungspflichten gegenüber den Versicherten und sonstigen Anspruchsberechtigten hätten, die im Wesentlichen durch Beiträge zu finanzieren seien. Daraus resultiere freilich ein vehementes öffentliches Interesse an der Sicherung der Finanzierung der Sozialversicherung, die durch Praktiken der Beitragshinterziehung, welche gerade durch die vorgeschlagene Haftungsregelung eingedämmt werden sollten, bedroht sei. Durch die Statuierung, die AGH-Zahlungen einer Anfechtung im Konkurs zu entziehen, werde daher eine sachlich begründete, stark eingegrenzte Ausnahmeregelung getroffen, die zur Hintanhaltung der spezifischen Probleme im Baubereich beitrage.In den ErläutRV 523 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 5 zum AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2008,, werde zu Paragraph 67 a, Absatz 4, ASVG - dem zufolge die AGH-Zahlungen schuldbefreiend wirkten, als Drittleistung gälten und keiner Anfechtung im Konkurs des Auftragnehmers unterlägen - ausgeführt, dass die konkursrechtliche Privilegierung punkto Anfechtbarkeit ihre Rechtfertigung darin finde, dass die Sozialversicherungsträger einerseits über ihre Schuldner nicht disponieren könnten und andererseits Leistungspflichten gegenüber den Versicherten und sonstigen Anspruchsberechtigten hätten, die im Wesentlichen durch Beiträge zu finanzieren seien. Daraus resultiere freilich ein vehementes öffentliches Interesse an der Sicherung der Finanzierung der Sozialversicherung, die durch Praktiken der Beitragshinterziehung, welche gerade durch die vorgeschlagene Haftungsregelung eingedämmt werden sollten, bedroht sei. Durch die Statuierung, die AGH-Zahlungen einer Anfechtung im Konkurs zu entziehen, werde daher eine sachlich begründete, stark eingegrenzte Ausnahmeregelung getroffen, die zur Hintanhaltung der spezifischen Probleme im Baubereich beitrage.

Aus diesen Erläuterungen erschließe sich die Absicht des Gesetzgebers, in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge eine von den allgemeinen insolvenzrechtlichen Regelungen abweichende Behandlung der AGH-Zahlungen zu schaffen. Zwar sollten nach § 65 ASVG für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren die Vorschriften der IO maßgebend sein, § 67a ASVG stelle jedoch eine Sondernorm dar, so wie die gesamte Auftraggeberhaftung eine Sonderregelung gegen die Uneinbringlichkeit der Beiträge sei und daher in diesem Sinn auszulegen sei. Folglich sollten nach dem Willen des Gesetzgebers im Insolvenzfall die geleisteten AGH-Zahlungen der Kasse verbleiben.Aus diesen Erläuterungen erschließe sich die Absicht des Gesetzgebers, in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge eine von den allgemeinen insolvenzrechtlichen Regelungen abweichende Behandlung der AGH-Zahlungen zu schaffen. Zwar sollten nach Paragraph 65, ASVG für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren die Vorschriften der IO maßgebend sein, Paragraph 67 a, ASVG stelle jedoch eine Sondernorm dar, so wie die gesamte Auftraggeberhaftung eine Sonderregelung gegen die Uneinbringlichkeit der Beiträge sei und daher in diesem Sinn auszulegen sei. Folglich sollten nach dem Willen des Gesetzgebers im Insolvenzfall die geleisteten AGH-Zahlungen der Kasse verbleiben.

Der Revisionswerberin könne nicht gefolgt werden, soweit sie ihre gegenteilige Auffassung (vgl. auch Widhalm-Budak, Ausgewählte Rechtsfragen zur Auftraggeberhaftung gemäß § 67a ASVG, ZIK 2013/67, 54) auf die vorrangige Anwendung der Bestimmungen der IO stütze. Auch aus dem Umstand, dass in § 67a Abs. 2 ASVG für die Haftungsbegründung auf den Zeitpunkt der Werklohnzahlung abgestellt werde, sei hier wenig zu gewinnen, zumal der Zeitpunkt des Haftungseintritts grundsätzlich nur das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Kasse betreffe und nicht ohne Weiteres auf das Verhältnis zum Auftragnehmer übertragbar sei. Die Argumentation, wonach die Definition der AGH-Zahlungen als Drittleistung nach der Formulierung des § 67a Abs. 4 ASVG nur dazu diene, die im unmittelbaren Zusammenhang damit normierte Anfechtungsfestigkeit zu begründen, sei im Hinblick auf die ErläutRV ebenso nicht stichhältig. Der Revisionswerberin sei aber auch insofern nicht zu folgen, als sie die AGH-Zahlungen nur dann als schuldbefreiend ansehe, wenn diese der Insolvenzmasse zugewendet würden; diese Auffassung widerspreche einerseits dem Wortlaut des § 67a Abs. 4 ASVG, andererseits sei eine vorrangige Beachtung des § 3 Abs. 2 IO bei der gebotenen verfassungsmäßigen Interpretation auszuschließen, würde diese doch zu einer doppelten Zahlungspflicht des Auftraggebers (zum einen gegenüber der Kasse aus dem Titel der Auftraggeberhaftung, zum anderen gegenüber der Insolvenzmasse aus dem Titel des Werklohns) führen, was als unsachlich und gleichheitswidrig zu erachten wäre und vom Gesetzgeber nicht gewollt sein könne.Der Revisionswerberin könne nicht gefolgt werden, soweit sie ihre gegenteilige Auffassung vergleiche , auch Widhalm-Budak, Ausgewählte Rechtsfragen zur Auftraggeberhaftung gemäß Paragraph 67 a, ASVG, ZIK 2013/67, 54) auf die vorrangige Anwendung der Bestimmungen der IO stütze. Auch aus dem Umstand, dass in Paragraph 67 a, Absatz 2, ASVG für die Haftungsbegründung auf den Zeitpunkt der Werklohnzahlung abgestellt werde, sei hier wenig zu gewinnen, zumal der Zeitpunkt des Haftungseintritts grundsätzlich nur das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Kasse betreffe und nicht ohne Weiteres auf das Verhältnis zum Auftragnehmer übertragbar sei. Die Argumentation, wonach die Definition der AGH-Zahlungen als Drittleistung nach der Formulierung des Paragraph 67 a, Absatz 4, ASVG nur dazu diene, die im unmittelbaren Zusammenhang damit normierte Anfechtungsfestigkeit zu begründen, sei im Hinblick auf die ErläutRV ebenso nicht stichhältig. Der Revisionswerberin sei aber auch insofern nicht zu folgen, als sie die AGH-Zahlungen nur dann als schuldbefreiend ansehe, wenn diese der Insolvenzmasse zugewendet würden; diese Auffassung widerspreche einerseits dem Wortlaut des Paragraph 67 a, Absatz 4, ASVG, andererseits sei eine vorrangige Beachtung des Paragraph 3, Absatz 2, IO bei der gebotenen verfassungsmäßigen Interpretation auszuschließen, würde diese doch zu einer doppelten Zahlungspflicht des Auftraggebers (zum einen gegenüber der Kasse aus dem Titel der Auftraggeberhaftung, zum anderen gegenüber der Insolvenzmasse aus dem Titel des Werklohns) führen, was als unsachlich und gleichheitswidrig zu erachten wäre und vom Gesetzgeber nicht gewollt sein könne.

Eine zutreffende Lösung zeige indessen Derntl (in Sonntag (Hrsg.), ASVG6 § 67a Rz 26 ff) auf. Demnach sprächen gegen einen absoluten Vorrang der Insolvenzforderungen die in der Sanierungsfeindlichkeit und Verhinderung wirtschaftlich sinnvoller Fertigstellungen liegenden Konsequenzen. Umgekehrt sei gegen den Vorrang der Masseforderungen ins Treffen zu führen, dass dadurch der durch den Gesetzgeber mit der Auftraggeberhaftung intendierte Schutz der Sozialversicherung leichtfertig preisgegeben würde. Folglich seien aber nicht haftungsrechtliche Aspekte (Haftungsbegründung mit der Werklohnzahlung) entscheidend, sondern in Anknüpfung an § 46 Z 2 IO (wonach Sozialversicherungsbeiträge dann Masseforderungen seien, wenn der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht werde) die zeitraumbezogene Verwirklichung des Grundtatbestands, der in der Erbringung der Werkleistung liege und über die Beschäftigung von Dienstnehmern erst zu einem Beitragsrückstand, der eine Haftung auslösen könne, führe. Folglich seien AGH-Zahlungen für bis zur Insolvenzeröffnung erbrachte Leistungen auf den als Insolvenzforderung zu wertenden Beitragsrückstand anzurechnen, hingegen minderten AGH-Zahlungen für nach Insolvenzeröffnung erbrachte Leistungen den als Masseforderung zu wertenden Beitragsrückstand. Auf den Zeitpunkt, zu dem die AGH-Zahlungen haftungsbefreiend an die Kasse geleistet würden, komme es nicht an.Eine zutreffende Lösung zeige indessen Derntl (in Sonntag (Hrsg.), ASVG6 Paragraph 67 a, Rz 26 ff) auf. Demnach sprächen gegen einen absoluten Vorrang der Insolvenzforderungen die in der Sanierungsfeindlichkeit und Verhinderung wirtschaftlich sinnvoller Fertigstellungen liegenden Konsequenzen. Umgekehrt sei gegen den Vorrang der Masseforderungen ins Treffen zu führen, dass dadurch der durch den Gesetzgeber mit der Auftraggeberhaftung intendierte Schutz der Sozialversicherung leichtfertig preisgegeben würde. Folglich seien aber nicht haftungsrechtliche Aspekte (Haftungsbegründung mit der Werklohnzahlung) entscheidend, sondern in Anknüpfung an Paragraph 46, Ziffer 2, IO (wonach Sozialversicherungsbeiträge dann Masseforderungen seien, wenn der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht werde) die zeitraumbezogene Verwirklichung des Grundtatbestands, der in der Erbringung der Werkleistung liege und über die Beschäftigung von Dienstnehmern erst zu einem Beitragsrückstand, der eine Haftung auslösen könne, führe. Folglich seien AGH-Zahlungen für bis zur Insolvenzeröffnung erbrachte Leistungen auf den als Insolvenzforderung zu wertenden Beitragsrückstand anzurechnen, hingegen minderten AGH-Zahlungen für nach Insolvenzeröffnung erbrachte Leistungen den als Masseforderung zu wertenden Beitragsrückstand. Auf den Zeitpunkt, zu dem die AGH-Zahlungen haftungsbefreiend an die Kasse geleistet würden, komme es nicht an.

Dieser Lösung stünden auch die (schon genannten) ErläutRV 523 BlgNR 23. GP 4f nicht entgegen. Zwar sei dort festgehalten, dass es sich bei der Auftraggeberhaftung um eine vom konkreten Auftrag losgelöste Haftung handle, die mit der Werklohnzahlung an den Auftragnehmer eintrete und alle - nicht nur die aus dem konkreten Auftrag resultierenden - Beitragsschulden umfasse, die bis zum Ende des Kalendermonats, in dem gezahlt werde, fällig würden. Ferner werde festgehalten, dass die Konstruktion einer vom konkreten Auftrag losgelösten Haftung gewählt worden sei, weil die Sozialversicherungsträger oft vor unlösbaren Situationen stünden, wenn sie eine auf den konkreten Auftrag bezogene Haftung geltend machen sollten, sei doch auf Grund der sich rasch ändernden Verhältnisse und für Außenstehende undurchsichtigen Abläufe bzw. Konstruktionen in der Baubranche und des Angewiesenseins auf Informationen durch die Betroffenen eine Zuordnung der Tätigkeit der Dienstnehmer zu konkreten Baustellen, Zeiträumen und Aufträgen in der Praxis nur schwer bzw. gar nicht möglich und könnten die Betroffenen die Sozialversicherungsträger daher leicht "ins Leere laufen lassen" bzw. eine Zuordnung unmöglich machen. Allerdings seien diese Erwägungen von praktischen Überlegungen geprägt und daher auf die laufende Umsetzung der Auftraggeberhaftung zu beschränken. Sie träfen hingegen in einem Fall - wie hier -, wo eine Insolvenzverwalterin die von ihr gesichteten Unterlagen zur Verfügung habe und diese der Zurechnung der Haftungsbeträge zugrunde gelegt werden könnten, nicht zu.Dieser Lösung stünden auch die (schon genannten) ErläutRV 523 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 4, f nicht entgegen. Zwar sei dort festgehalten, dass es sich bei der Auftraggeberhaftung um eine vom konkreten Auftrag losgelöste Haftung handle, die mit der Werklohnzahlung an den Auftragnehmer eintrete und alle - nicht nur die aus dem konkreten Auftrag resultierenden - Beitragsschulden umfasse, die bis zum Ende des Kalendermonats, in dem gezahlt werde, fällig würden. Ferner werde festgehalten, dass die Konstruktion einer vom konkreten Auftrag losgelösten Haftung gewählt worden sei, weil die Sozialversicherungsträger oft vor unlösbaren Situationen stünden, wenn sie eine auf den konkreten Auftrag bezogene Haftung geltend machen sollten, sei doch auf Grund der sich rasch ändernden Verhältnisse und für Außenstehende undurchsichtigen Abläufe bzw. Konstruktionen in der Baubranche und des Angewiesenseins auf Informationen durch die Betroffenen eine Zuordnung der Tätigkeit der Dienstnehmer zu konkreten Baustellen, Zeiträumen und Aufträgen in der Praxis nur schwer bzw. gar nicht möglich und könnten die Betroffenen die Sozialversicherungsträger daher leicht "ins Leere laufen lassen" bzw. eine Zuordnung unmöglich machen. Allerdings seien diese Erwägungen von praktischen Überlegungen geprägt und daher auf die laufende Umsetzung der Auftraggeberhaftung zu beschränken. Sie träfen hingegen in einem Fall - wie hier -, wo eine Insolvenzverwalterin die von ihr gesichteten Unterlagen zur Verfügung habe und diese der Zurechnung der Haftungsbeträge zugrunde gelegt werden könnten, nicht zu.

Die Lösung begegne auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sondern unterliege der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Ihre sachliche Rechtfertigung sei darin zu sehen, dass die Sozialversicherung gegenüber den Dienstnehmern leistungspflichtig sei, auch wenn die vom Dienstgeber geschuldeten Beiträge nicht bezahlt würden. Die Verhinderung einer Belastung der Solidargemeinschaft aller Versicherten im Insolvenzfall des Beitragsschuldners sei jedoch ein sachlicher Grund für eine Sonderregelung betreffend die Beitragsverbindlichkeiten.

Insgesamt ergebe sich daher, dass fallbezogen jene AGH-Zahlungen, die Werklöhne für Leistungen (Beschäftigungszeiten) vor Insolvenzeröffnung beträfen, die Insolvenzforderungen der belangten Behörde minderten, hingegen jene AGH-Zahlungen, die Werklöhne für Leistungen (Beschäftigungszeiten) nach Insolvenzeröffnung beträfen, die Masseforderungen minderten. Folglich hafteten die im Spruch genannten Beiträge inklusive Zinsen für die näher genannten Zeiträume gegenüber der Revisionswerberin unberichtigt aus.

3.4. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 67a Abs. 4 ASVG im Zusammenhang mit einer Insolvenzeröffnung fehle, die Bestimmung keine klare Regelung treffe und auch in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten würden. 3.4. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 67 a, Absatz 4, ASVG im Zusammenhang mit einer Insolvenzeröffnung fehle, die Bestimmung keine klare Regelung treffe und auch in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten würden.

4. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende ordentliche Revision mit einem Abänderungsantrag dahingehend, die Minderung der als Masseforderungen unberichtigt aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge um weitere EUR 51.697,87 festzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Revisionswerberin führt zur Zulässigkeit der Revision (im Wesentlichen) aus wie das Verwaltungsgericht. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Abweisung der Revision.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Revision ist aus den von der Revisionswerberin bzw. vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen zulässig. Sie ist jedoch aus den nachstehenden Erwägungen nicht berechtigt.

6. § 67a ASVG in der Fassung des AuftraggeberInnen-Haftungsgesetzes, BGBl. I Nr. 91/2008, lautet (auszugsweise): 6. Paragraph 67 a, ASVG in der Fassung des AuftraggeberInnen-Haftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2008,, lautet (auszugsweise):

"Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen

§ 67a. (1) Wird die Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1994 von einem Unternehmen (Auftrag gebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für alle Beiträge und Umlagen (§ 58 Abs. 6), die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat oder für die es nach dieser Bestimmung haftet, bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes, wenn kein Befreiungsgrund nach Abs. 3 vorliegt.Paragraph 67 a, (1) Wird die Erbringung von Bauleistungen nach Paragraph 19, Absatz eins a, des Umsatzsteuergesetzes 1994 von einem Unternehmen (Auftrag gebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für alle Beiträge und Umlagen (Paragraph 58, Absatz 6,), die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat oder für die es nach dieser Bestimmung haftet, bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes, wenn kein Befreiungsgrund nach Absatz 3, vorliegt.

  1. (2)Absatz 2,Die Haftung nach Abs. 1 tritt mit dem Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes ein und umfasst alle vom beauftragten Unternehmen zu entrichtenden Beiträge und Umlagen, die bis zum Ende jenes Kalendermonates fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt. (...) Die Haftung kann geltend gemacht werden, wenn zur Hereinbringung der in Abs. 1 genannten Beiträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt wurde oder be
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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