RS OGH 2018/9/12 12Rs90/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2018
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Norm

BPGG §4 Abs3
BPGG §9 Abs4
BPGG §48b Abs2
BPGG §48f Abs2

Rechtssatz

Auch bei Neubemessung des einem Kind noch vor 1. Jänner 2011 (1. Jänner 2015) zuerkannten Pflegegeldes der Stufe 1 oder 2 aus Anlass der Vollendung des 15. Lebensjahres bleibt die im ursprünglichen Gewährungszeitpunkt geltende (günstigere) Rechtslage maßgebend.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Pflegegeld, Kinder, Neubemessung, 15. Lebensjahr, Übergangsbestimmungen, Rechtslage, Zuerkennungszeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2018:RL0000197

Im RIS seit

27.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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