RS Lvwg 2019/3/11 VGW-151/023/17017/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

11.03.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §51 Abs1
NAG §51 Abs1 Z2
NAG §53a Abs1
NAG §53 Abs2

Rechtssatz

Die Beantragung oder gar der Bezug von Sozialleistungen schließt per se die Annahme ausreichender Existenzmittel nicht aus und fällt die Herkunft dieser Mittel – deren rechtmäßige Provenzienz vorausgesetzt – bei der Beurteilung ausreichender Existenzmittel nicht ins Gewicht.

Schlagworte

Freizügigkeitsrichtlinie; unionsrechtliches Aufenthaltsrecht; EWR-Bürger; Recht auf Daueraufenthalt; Daueraufenthaltsbescheinigung; rechtmäßiger Aufenthalt; ausreichende Existenzmittel; Einzelfallbeurteilung; Ausgleichszulage; Sozialhilfeleistungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.023.17017.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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