TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/4 99/08/0002

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Veröffentlicht am 04.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §49 Abs1;
AlVG 1977 §49 Abs2 idF 1996/411;
ZustG §17 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des L in A, vertreten durch Dr. Viktor V. Supplit, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 42, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 10. November 1998, Zl. 4/1288/Nr. 0841/98-1, betreffend Versagung der Notstandshilfe gemäß § 49 AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht mit kurzen Unterbrechungen seit 14. Oktober 1994 in Bezug von Notstandshilfe. Mit Schreiben der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Gmunden (in der Folge auch: AMS Gmunden) vom 16. Juni 1998, adressiert an die Anschrift des Beschwerdeführers in Altmünster, wurde er aufgefordert "zur Klärung" seiner "Arbeitsplatzwünsche" zu einem Kontrollmeldetermin am 23. Juni 1998 um 8.00 Uhr beim AMS Gmunden vorzusprechen. Dieses Schreiben wurde mit dem Postvermerk "verzogen" an das AMS Gmunden zurückgeschickt. Einem dem Verwaltungsakt beigeschlossenen Ausdruck von Aktenvermerken zufolge, hielt die regionale Geschäftsstelle mit der Gemeinde und mit dem Postamt Altmünster am 22. Juni 1998 telephonisch Rücksprache: danach sei der Beschwerdeführer nach wie vor in Altmünster gemeldet gewesen (so die Gemeinde), wohne aber "anscheinend in Gmunden" (so die Auskunft der Post). Ein Telephonat mit dem Meldeamt Gmunden ergab nach diesen Aufzeichnungen, dass der Beschwerdeführer auch in Gmunden an einer näher bezeichneten Anschrift "einen Wohnsitz gemeldet" habe. Daraufhin wurde ein neues Aufforderungsschreiben mit Termin 26. Juni 1998, 8 Uhr, an die Gmundner Adresse des Beschwerdeführers (Rsa) abgefertigt, beim Postamt 4810 Gmunden am 24. Juni hinterlegt und der regionalen Geschäftsstelle (einlangend) am 15. Juli 1998 als unbehoben zurückgemittelt.

Einem Aktenvermerk vom 9. Juli 1998 zufolge, habe sich der Beschwerdeführer telephonisch gemeldet und sei darüber informiert worden, dass er sich persönlich beim AMS melden müsse, ehe über den Weiterbezug seiner (damals eingestellten) Geldleistungen entschieden werden könne; ebenso sei der Beschwerdeführer vom zweimaligen Anschreiben informiert worden.

Im Akt findet sich sodann eine Niederschrift vom 13. Juli 1998, in der zwar seitens der regionalen Geschäftsstelle beurkundet wird, dass der Beschwerdeführer vorgesprochen habe, aus der aber hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer weigerte, die Niederschrift des Inhaltes: " Ich habe den Kontrolltermin am 26.6.98 ohne trift. Grund nicht eingehalten" zu unterfertigen.

Daraufhin hat das AMS Gmunden mit Bescheid vom 15. Juli 1998 die Versagung der Notstandshilfe wegen Nichteinhaltung des Kontrolltermins für den Zeitraum vom 26. Juni 1998 bis 12. Juli 1998 ausgesprochen und dies - nach Zitierung des § 49 Abs. 1 und 2 AlVG - damit begründet, dass der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund die Kontrollmeldung am 26. Juni 1998 nicht eingehalten und sich erst am 13. Juli 1998 persönlich gemeldet habe.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung, in der er sich inhaltlich auch auf ein Nachsichtsansuchen vom 16. Juli 1998 bezog, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er den an ihn gerichteten Brief nie erhalten habe. Die Aufforderung sei durch einen "Fehler des Postamtes Altmünster" als unzustellbar zurückgeschickt worden. Dafür habe sich die Post entschuldigt. Entgegen dem Ersuchen des Postamtes bei der Betreuerin sei keine neuerliche Übersendung des Briefstückes, sondern ein weiteres Schreiben an die Adresse in Gmunden ergangen, an einen Ort, an dem der Beschwerdeführer nur als Zweitwohnsitz gemeldet und wo er auch "nie erreichbar" sei. Nur durch ein zufälliges Zusammentreffen mit der Postzustellerin sei ihm dies bekannt geworden, worauf er sich telefonisch beim Arbeitsmarktservice gemeldet habe.

Einem Aktenvermerk der belangten Behörde über ein Telephonat mit der Sachbearbeiterin der regionalen Geschäftsstelle zufolge, sei "lt. Postamt Altmünster" das Wohnhaus des Beschwerdeführers im Zustellzeitpunkt im Umbau gewesen und zwar "derart, dass es unvorstellbar war, dass man es bewohnen konnte". Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt nicht im Haus gewohnt.

Mit Schreiben vom 19. August 1998 hielt die Berufungsbehörde dem Beschwerdeführer den Sachverhalt (einschließlich der Mitteilung über die Unbewohnbarkeit des Hauses in Altmünster wegen Umbauarbeiten) vor, vertrat darin die Auffassung, dass die Hinterlegung am Zweitwohnsitz des Beschwerdeführers im Gmunden rechtens gewesen sei und belehrte den Beschwerdeführer darin ua über seine Verpflichtung, gemäß § 8 ZustellG eine Änderung der bisherigen Abgabestelle der Behörde unverzüglich zu melden.

In seiner Stellungnahme vom 17. September 1998 stellte der Beschwerdeführer neuerlich den Ablauf der Ereignisse aus seiner Sicht dar und bestritt - freilich unter Bezugnahme auf die zuerst versuchte Zustellung in Altmünster - die Tatsache der Hinterlegung. In der Folge fertigte die Berufungsbehörde einen Aktenvermerk über ein Telephonat mit dem Postamt Altmünster vom 8. Oktober 1998 an, wonach sich zum Zeitpunkt der "damaligen Zustellung (16.6.98)" die Wohnung des Beschwerdeführers "im Totalumbau" befunden habe. Dies, sowie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer "derzeit dort nicht aufhalte", sei der Postzustellerin von der Ehegattin des Vermieters mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer habe zwar beim Postamt ein Postfach, dort dürften aber "lt Gesetz" keine Rsa-Briefe hinterlegt werden. Inzwischen sei mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden, dass seine Post beim Gasthaus Gruber hinterlegt werde, wo er schlafe. Das habe damals noch niemand gewusst.

Auch dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten. In seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 1998 (dieses Schreiben trägt erstmals die Absenderadresse: E.- Straße 8 p.A. E.- Straße 10 "Gasthof zur Post") führt er dazu aus, dass die Vorgangsweise der Post korrekt gewesen sei. Es sei erst nachträglich festgestellt worden, dass er nicht im "Gasthof Gruber wohne, sondern ihn gezwungenermaßen als Durchgang zu ..(seiner).. Unterkunft benutzen darf". Die Auffassung des Postamtsleiters, dadurch sei die Anschrift des Gasthofes die Zustelladresse, bezeichnet der Beschwerdeführer als "spitzfindig". Zu der Frage, warum gerade dieses Schreiben zurückgesandt worden sei, habe man ihm keine Auskunft geben können.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Nach einer ausführlichen Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, sowie der Wiedergabe von Gesetzestexten, die die belangte Behörde für relevant hielt, vertritt sie in der Begründung ihres Bescheides im Wesentlichen folgende, den angefochtenen Bescheid tragende Rechtsauffassung:

"Da der erste RSa-Brief an Ihre Adresse in Altmünster aufgrund des Vermerkes 'verzogen' an Sie nicht zugestellt werden konnte, gilt der an Ihre Adresse in Gmunden zugestellte und im Sinne des § 17 Zustellgesetz (ZustG) hinterlegte RSa-Brief daher als rechtmäßig zugestellt. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Gemäß § 8 Abs. 1 Zustellgesetz hat eine Partei, die während eines laufenden Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. In Ihrem Fall lief zum Zeitpunkt der Zustellung das Verfahren hinsichtlich der amtsärztlichen Untersuchung, außerdem standen Sie im Bezug von Notstandshilfe. Sie hätten daher Ihre Abwesenheit von der Abgabestelle in Altmünster dem Arbeitsmarktservice Gmunden bekanntgeben müssen, unter anderem auch deshalb, weil Ihnen bewusst sein musste, dass Ihnen jederzeit entweder ein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben oder ein Stellenangebot brieflich vorgeschlagen werden konnte. Sie haben jedoch weder beim Postamt einen Nachsendeauftrag hinterlassen noch dem AMS Gmunden eine neue Zustelladresse gemeldet. An die Adresse in Altmünster ... konnte die Zustellung nicht erfolgen, da Sie dort laut Auskunft Ihres Vermieters nicht aufhältig waren. Somit erfolgte die Zustellung an Ihren Zweitwohnsitz in Gmunden zu Recht. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die Auskunft des Postamtes Altmünster, nach der Sie anscheinend in Gmunden aufhältig waren. Sie haben sich am 9.7.1998 telefonisch bei Ihrer Beraterin beim AMS Gmunden gemeldet. Dabei wurden Sie darüber informiert, dass Sie sich persönlich beim Arbeitsmarktservice melden müssten, vorher könne über einen Weiterbezug nicht entschieden werden. Trotz Ihrer Information haben Sie sich erst am 13.7.1998 beim Arbeitsmarktservice Gmunden persönlich wieder gemeldet. Aus diesem Grunde erfolgte die Einstellung des Leistungsbezuges für den Zeitraum vom 26.6.1998 bis 12.7.1998 durch das Arbeitsmarktservice Gmunden zu Recht. Die obige Entscheidung wird auch noch dadurch bekräftigt, dass ein RSa-Brief der Berufungsinstanz, mit dem ein Bescheid aus einem anderen anhängigen Verfahren zugestellt werden sollte, als unbehoben an die Absendestelle retour gegangen ist, da 'an dieser Abgabestelle keine Wohnmöglichkeit besteht und der Empfänger nicht gemeldet ist.'"

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, dass die Hinterlegung des Schreibens vom 22. Juni 1998 an der Adresse in Gmunden gesetzwidrig sei, weil sich der Beschwerdeführer nicht an diesem Zweitwohnsitz, sondern ordnungsgemäß gemeldet nach wie vor in Altmünster aufgehalten habe.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie nach erneuter Wiedergabe der wesentlichen Ereignisse des Verwaltungsgeschehens die unterlassene Hinterlegung an der Adresse in Altmünster mit der bereits aktenkundigen Begründung verteidigt und an ihrer - aus dem Umstand der Meldung des Beschwerdeführers am Zweitwohnsitz in Gmunden abgeleiteten - Auffassung der Rechtmäßigkeit der Hinterlegung an der Gmundner Adresse festhält. Da der Beschwerdeführer, gegen den ein Verfahren hinsichtlich der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung gelaufen sei, als langjähriger Bezieher von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gewusst habe, dass ihm ein Kontrolltermin vorgeschrieben oder ein Vermittlungsvorschlag zugestellt werden könne, hätte er die regionale Geschäftsstelle "von möglichen Zustellschwierigkeiten" informieren müssen. Dass er dies nicht getan habe, sei lediglich ein "weiterer Punkt in der langjährigen Betreuungsproblematik des Beschwerdeführers". Die belangte Behörde sei im Berufungsverfahren davon ausgegangen, dass es sich bei dem Einwand, der Beschwerdeführer habe sich nicht an seinem Wohnsitz in Gmunden aufgehalten, um eine bloße Schutzbehauptung handeln würde, "dies aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers". Als Beispiel für diese Vorgeschichte führt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift an, dass der Beschwerdeführer im alkoholisierten Zustand Vorstelltermine wahrnehme, Vereinbarungen nicht einhalte, falsche Angaben mache und fadenscheinige Ausreden parat habe. Er gehe auch nicht zum Amtsarzt, da er fürchte den Führerschein zu verlieren. Es bestehe außerdem der Verdacht auf Schwarzarbeit, der jedoch mangels gesetzlicher Grundlagen vom AMS nicht überprüft werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 49 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 411/1996 lautet:

"Kontrollmeldungen

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose monatlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören."

Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Beschwerdeführer abhängt, dh - fallbezogen - jedenfalls eine ordnungsgemäße Zustellung des darüber ergangenen Schreibens an den Beschwerdeführer voraussetzt.

Es gehen daher alle Argumente der belangten Behörde, mit denen sie darzulegen sucht, dass der Beschwerdeführer sich an der Abgabestelle in Altmünster tatsächlich nicht aufgehalten habe, weshalb dort mit Recht eine Zustellung unterblieben sei, am Verfahrensthema vorbei: Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Verletzung der Verpflichtung des Beschwerdeführers, eine Adressänderung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bekanntzugeben, hätte zwar uU die Rechtmäßigkeit einer tatsächlich erfolgten (angeordneten) Hinterlegung der Postsendung an der Adresse in Altmünster bewirken können, jedoch hat eine solche Hinterlegung an dieser Anschrift eben gerade nicht stattgefunden. Auch stützt sich der angefochtene (ebenso wie der erstinstanzliche) Bescheid nicht auf die Versäumung der Kontrollmeldung vom 23. Juni 1998, sondern auf jene vom 26. Juni 1998.

Maßgebend für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist vielmehr ausschließlich, ob die Hinterlegung in Gmunden rechtswirksam (dh mit der Wirkung einer Zustellung) erfolgt ist. Dies hängt aber nach dem zweifelsfreien Wortlaut des § 17 Abs. 3 letzter Satz Zustellgesetz davon ab, dass sich der Empfänger an der Abgabestelle tatsächlich aufgehalten hat oder an sie rechtzeitig (vor dem Kontrolltermin) zurückgekehrt ist. Die bloße Meldung an einer Anschrift bedeutet hingegen - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - noch nicht, dass eine unter dieser Anschrift erfolgte Hinterlegung jedenfalls rechtmäßig wäre.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren ausdrücklich behauptet, sich an der Abgabestelle in Gmunden nicht aufgehalten zu haben. Dies wird durch Angaben des Postamtsleiters von Altmünster, aber auch des Beschwerdeführers selbst, in einem Gasthof in Altmünster gewohnt zu haben (oder noch zu wohnen), anscheinend erhärtet. Mit diesem Beweisergebnis hat sich die belangte Behörde - ausgehend von ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung über die Wirksamkeit einer Hinterlegung an einer (bloßen) Meldeadresse - in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht auseinander gesetzt, insbesondere hat sie keine Feststellungen darüber getroffen, wo sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Hinterlegung bzw. an den Folgetagen bis zum Kontrolltermin tatsächlich aufgehalten hat. Der Umstand allein, dass die belangte Behörde die Auffassung vertrat, der Beschwerdeführer könne nicht an seiner bisherigen Anschrift in Altmünster gewohnt haben, berechtigt noch nicht zu dem Schluss, dass er sich deshalb in Gmunden aufgehalten haben musste. Sollte der Beschwerdeführer in Gmunden tatsächlich nicht aufhältig gewesen sein, dann wäre auch die Zustellung an der Zweitadresse des Beschwerdeführers rechtsunwirksam und eine Versagung der Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung aus dem Grunde des § 49 Abs. 2 AlVG wegen der Nichteinhaltung des Kontrolltermins 26. Juni 1998 im fraglichen Zeitraum rechtswidrig gewesen.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Den in der Gegenschrift der belangten Behörde der Sache nach vorgetragenen zusätzlichen Argumenten, der Beschwerdeführer sei durch sein Verhalten längere Zeit für die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nicht erreichbar gewesen, ist zu entgegnen, dass dies im Zusammenhang mit der Versäumung eines Kontrolltermins im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG ohne Belang ist. Dieser Umstand kann insbesondere eine ordnungsgemäße Zustellung nicht ersetzen; er könnte (§ 7 Abs. 2 und Abs. 3 Z. 1 AlVG iVm § 50 AlVG) freilich bedeuten, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG mangels Erreichbarkeit durch die regionale Geschäftsstelle vorübergehend nicht verfügbar gewesen ist. Dies wäre aber eine andere Sache als jene der Versagung des Arbeitslosengeldes wegen unterlassener Kontrollmeldung im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG und ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht näher zu prüfen.

Im Hinblick darauf, dass die Rechtsfrage in den Schriftsätzen des Verfahrens umfassend erörtert wurde und insoweit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten gewesen sind, wurde - ungeachtet des Antrages der beschwerdeführenden Partei - von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 1 Z. 6 VwGG Abstand genommen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994

Wien, am 4. Mai 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999080002.X00

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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