TE Lvwg Erkenntnis 2019/2/13 LVwG-2018/33/2743-3

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Veröffentlicht am 13.02.2019
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Entscheidungsdatum

13.02.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §45 Abs1 Z1;

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.10.2018, Zl ****, betreffend Übertretungen nach dem KFG und dem VStG iVm dem FSG, ,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit: 08.04.2018, 04:31 Uhr

Tatort:  Gemeinde X, Adresse 2, bis Adresse 3 (CC) und zurück

Fahrzeug(e): PKW ****

1. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten PKW diesen Herrn DD zum Lenken überlassen, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte, gültige Lenkberechtigung der Klasse B besitzt. Das genannte Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von der genannten Person gelenkt.

2. Sie haben vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet, da Sie das angeführte Fahrzeug dem DD zum Lenken überlassen haben, obwohl sich dieser in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,35 mg/l gelenkt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG

2. § 7 VStG iVm § 14 Abs 8 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):  Gemäß:      Ersatzfreiheitsstrafe:  

1.  300,00   § 134 Abs 1 KFG  60 Stunden

2.  300,00   § 37a FSG   81 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 660,00

Dagegen hat Herr AA zulässig und rechtzeitig rechtsfreundlich vertreten Beschwerde erhoben.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zahl ****, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion W vom 17.04.2018. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl LVwG-2018/33/1970, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, insbesondere in das Protokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung vom 05.10.2018.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sowie die dem Landesverwaltungsgericht Tirol für die Entscheidung zur Verfügung stehenden Beweisergebnisse lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

1. Der Beschwerdeführer, DD, sowie EE haben am 07.04.2018 bis 23.00 Uhr in der Pizzeria CC gearbeitet. Danach haben sie sich im Personalzimmer im Keller der Pizzeria CC zusammengesetzt, Karten gespielt und Alkohol konsumiert.

Ca um 04.00 Uhr in der Früh haben sie Hunger bekommen und sind dann Richtung Auto gegangen.

2. Der Beschwerdeführer sowie DD und EE sind dann in das Auto des Beschwerdeführers eingestiegen und sie kamen auf die Idee, eine Spritztour zu machen, wobei der Beschwerdeführer der Lenker war, DD auf dem Beifahrersitz gesessen ist und EE auf der Rücksitzbank Platz genommen hat. Der Beschwerdeführer ist dann in das angrenzende Feld gefahren und hat dort ein paar Runden gedreht.

3. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Fahrzeug stecken geblieben. Da DD der Schmächtigste gewesen ist, sollte er sich ans Steuer setzen und der Beschwerdeführer und EE haben den Wagen angeschoben und wollten ihn wieder flott machen.

4. Dass DD dann weitergefahren ist und dann aus dem Feld auf die öffentliche Straße gefahren ist, war nicht vereinbart und auch nicht der Wille des Beschwerdeführers.

5. Als DD sich ans Steuer gesetzt hat, geschah dies auf dem Feld, nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr. Ausschließlich gewollt und die Zustimmung des Beschwerdeführers war, dass DD seinen PKW nur auf dem Feld so lange lenkt, bis dieser wieder flott gemacht wurde. Eine Zustimmung zum Lenken auf der Straße mit öffentlichem Verkehr hat nicht vorgelegen.

II.      Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung und der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung desselben zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht erkennbar, wie sich aufgrund der vorhandenen Beweismittel ergibt, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen hat. Einerseits hat der Beschwerdeführer dem DD das Fahrzeug nicht wirklich überlassen, sondern war nur Zweck des Lenkens des Fahrzeuges des Beschwerdeführers durch DD nur der, dass das steckengebliebene Fahrzeug wieder flott gemacht wird, dies auf einem Feld, welches nicht eine Straße mit öffentlichem Verkehr darstellt. Auch hat der Beschwerdeführer nicht vorsätzlich Beihilfe geleistet, da dieser nicht gewusst hat, dass DD keine Lenkberechtigung hat und überdies auch nur die Zustimmung zum Lenken auf dem Feld gegeben hat, dies allein zum Zweck, dass das steckengebliebene Fahrzeug wieder flott gemacht werden kann.

Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen hat. Es war daher entsprechend dem auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

III.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

Schlagworte

in dubio pro reo;
Übertretung nicht auf öffentlicher Straße;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.33.2743.3

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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