TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/6 LVwG-2019/40/0341-2

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Veröffentlicht am 06.03.2019
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Entscheidungsdatum

06.03.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerden 1. des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z und 2. des CC, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.12.2018, Zl *****, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO 1994,

zu Recht:

1.       Den Beschwerden wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Antrag der „Eigentümergemeinschaft DD“ vom 09.05.2018 auf Erteilung der gewerbe- und wasserrechtlichen Genehmigung zurückgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 09.05.2018 durch das technische Büro für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft EE beantragte die „Eigentümergemeinschaft DD“ bei der Bezirkshauptmannschaft Z die Erteilung der wasser- und gewerberechtlichen Bewilligung für die unterirdische Versickerung von vorgereinigten Oberflächenwässern im Ausmaß von 43,9 l/s sowie den Betrieb des Parkplatzes auf den Grundstücksnummern **1 und **2 KG X. Dem technischen Bericht zufolge existiert weder eine gewerberechtliche noch eine wasserrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Parkplatzfläche. Auch von der Gemeinde X sei bemängelt worden, dass für den Parkplatz keine baurechtliche Bewilligung vorhanden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.12.2018, Zl ***** wurde der „Eigentümergemeinschaft DD“ die Genehmigung für die Errichtung eines Parkplatzes und die Beseitigung des Oberflächenwassers auf den Grundstücksnummern **2 und **1 KG X gemäß §§ 77 Abs 1 und 74 Abs 2 GewO 1994 iVm § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Begründend wurde dazu zusammengefasst festgehalten, dass die Eigentümergemeinschaft DD nach mehrheitlichem Eigentümerbeschluss über das technische Büro EE bei der Bezirkshauptmannschaft Z um gewerberechtliche Genehmigung des Parkplatzes und zur Beseitigung des Oberflächenwassers angesucht habe. Im Ermittlungsverfahren sei vom kulturbautechnischen Amtssachverständigen eine positive Stellungnahme abgegeben worden.

Der Zustellverfügung ist zu entnehmen, dass dieser Bescheid 1. Frau FF, 2. der Gemeinde X, 3. Frau GG, 4. Frau JJ, 5. Frau KK, 6. Frau LL, 7. Frau MM, 8. Herrn NN, 9. Herrn AA zH RA BB, 10. Herrn OO, 11. Herrn PP, 12. CC, 13. QQ und 14. der RR-betriebe und TT-GmbH zugestellt wurde.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt Herr AA, vertreten durch RA BB im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Eigentümergemeinschaft DD – wohl gemeint sämtliche Miteigentümer der GP **2 und **1 KG X - kein Ansuchen auf gewerberechtliche Genehmigung des Parkplatzes und zur Beseitigung des Oberflächenwassers eingebracht habe. Das Ansuchen sei offensichtlich vom Gewerbeinhaber der UU-Betriebs GmbH bzw ihrem Geschäftsführer Herrn PP eingebracht. Einen mehrheitlichen Eigentümerbeschluss gebe es nicht und sei den Akten der Bezirkshauptmannschaft Z als belangte Behörde auch nicht zu entnehmen. Zudem sei festzuhalten, dass die Eigentümergemeinschaft DD keine Rechtspersönlichkeit habe und daher auch keinerlei Anträge stellen könne. Einer schlichten Miteigentümergemeinschaft (außerhalb des Wohnungseigentumsgesetzes) komme keine Rechtspersönlichkeit zu. Dem gegenständlichen Verwaltungsakt sei auch keine Bevollmächtigung des EE zur Einbringung des gegenständlichen Ansuchens durch alle Miteigentümer auch nur der Mehrheit der Miteigentümer der gegenständlichen Grundstücke zu entnehmen. § 103 Abs 1 lit b WRG sehe zudem ausdrücklich vor, dass einem Ansuchen auf wasserrechtliche Genehmigung Vereinbarungen mit dem Eigentümern vorzulegen seien. Gemeint seien offensichtlich Zustimmungen von betroffenen Eigentümern. Nachdem solche Zustimmungserklärungen sämtlicher Eigentümer nicht vorliegen würden, wäre wiederrum das Ansuchen zurückzuweisen gewesen.

Der Beschwerdeführer CC bringt in seiner rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die gegenständliche Liegenschaft an die UU-Betriebs GesmbH verpachtet sei. Es sei nicht richtig, dass die Miteigentümergemeinschaft DD um eine Betriebsanlagengenehmigung angesucht habe. Ihm sei ein derartiges Schriftstück nicht bekannt. PP wäre auch nicht alleine befugt, für die gesamte Eigentümergemeinschaft anzusuchen. Für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sei aber die UU-Betriebs GesmbH verantwortlich.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

II.      Rechtslage:

Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG – lauten:

„Rechts- und Handlungsfähigkeit

§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

III. Teil: Bescheide

Erlassung von Bescheiden

§ 56. Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.“

III.     Erwägungen:

Antragsteller des am 09.05.2018 eingebrachten Ansuchens um wasser- und gewerberechtliche Genehmigung ist die „Eigentümergemeinschaft DD“. In eindeutiger Weise wird sowohl im Bauansuchen als auch im Einreichprojekt die „Eigentümergemeinschaft DD“ als Konsenswerberin bezeichnet. Auch im angefochtenen Bescheid wird sowohl im Betreff als auch in der Einleitung und in der gesamten Begründung als Konsenswerberin die „Eigentümergemeinschaft DD“ genannt. Lediglich aus der Zustellverfügung ist erkennbar, aus welchen konkreten Eigentümern die „Eigentümergemeinschaft DD“ besteht.

Eingangs war sohin zu überprüfen, ob es sich bei der angefochtenen Entscheidung tatsächlich um einen Bescheid iSd § 56 AVG handelt. Ein Bescheid richtet sich wesensgemäß an eine oder mehrere individuell bestimmte Personen. Es handelt sich beim individuellen Adressatenkreis sohin um ein konstitutives Merkmal eines Bescheides sowohl iSd B-VG als auch iSd §§ 56 ff AVG (vgl VfSlg 2566/1953). Zudem muss aus dem Bescheid hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Personen adressiert sein muss. Die Benennung zumindest einer tauglichen Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechts in förmlicher Weise gestalten will, zählt zu jenen konstitutiven Merkmalen, deren Fehlen einen Bescheid erst gar nicht entstehen lässt, also absolut nichtig macht (VwGH 24.03.1992, 88/07/0072).

Die Bezeichnung des Normadressaten gehört zum normativen Spruchinhalt iSd § 59 Abs 1 AVG, sodass der Bescheid die natürliche oder juristische Person, an die er ergeht, im Spruch zu nennen hat (VwGH 24.05.1991, 91/16/0014). Nach ständiger Rechtsprechung stellt es jedoch keinen wesentlichen Verstoß gegen § 59 AVG dar, wenn die Behörde im Spruch zwar den Verpflichteten zunächst abstrakt (zB als Eigentümer einer Liegenschaft) bezeichnet, dann aber erst in der Zustellverfügung diejenige physische oder juristische Person benennt, auf welche sich der Spruch bezieht (zB VwGH 23.05.2002, 2001/05/1170).

Als entscheidend für die normative Wirkung einer Erledigung wird angesehen, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde die Identität der Bescheidadressaten zweifelfrei feststeht (VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088).

In der Zusammenschau des gesamten Aktes iVm dem angefochtenen Bescheid ist gerade noch erkennbar, dass die Adressaten der gegenständlichen Entscheidung erkennbar sind. Unzweifelhaft wurde die gegenständliche Entscheidung sämtlichen Miteigentümern der Grundstücke **2 und **1 KG X zugestellt. Der Adressatenkreis der gegenständlichen Entscheidung ist somit erkennbar und ist davon auszugehen, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung um einen Bescheid iSd § 56 AVG handelt.

Zu prüfen war daher weiter, ob der „Eigentümergemeinschaft DD“ Rechts- und Handlungsfähigkeit iSd § 9 AVG zukommt.

Die im § 9 AVG bezogene, als „persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit“ bezeichnete Partei- und Prozessfähigkeit knüpft an die materiell rechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit an und gilt danach der Grundsatz, dass die Rechtsfähigkeit die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit begründet. Ob eine Person rechts- und/oder handlungsfähig und damit gemäß § 9 AVG auch partei- und/oder prozessfähig ist, bestimmt sich primär nach den Verwaltungsvorschriften, ist in diesen nicht anderes bestimmt, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Mangels entsprechenden Regelungen in einschlägigen Verwaltungsvorschriften gelten vorliegend die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Rechts- und Handlungsfähigkeit.

Bei der „Eigentümergemeinschaft DD“ handelt es sich um eine (schlichte) Miteigentümergemeinschaft, der – wie der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zutreffend ausführt – keine Rechtspersönlichkeit zukommt.

Der „Eigentümergemeinschaft DD“ kommt somit keine Parteifähigkeit (dazu VwGH 20.12.2005, 2005/05/0330) und somit auch keine Antragslegitimation zu. Dass der gegenständliche Antrag von sämtlichen Miteigentümern gestellt worden wäre ergibt sich nicht aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. Geradezu das Gegenteil ist der Fall, zumal beide Beschwerdeführer ausdrücklich vorbringen, keinen derartigen Antrag gestellt zu haben.

Bei einer Betriebsanlagengenehmigung sowie infolge der Mitvollzugsbestimmung des § 356b Abs 1 GewO 1994 einer wasserrechtlichen Bewilligung handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Eine Betriebsanlagengenehmigung darf damit ausschließlich auf Antrag eines dazu Legitimierten (vgl auch VwGH 16.09.1965, 1126/65) erlassen werden. In solchen Fällen verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens, sondern er ist gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung (vgl etwa VwGH 26.06.2001, 98/04/0234) und schafft zugleich die materiell-rechtliche Grundlage für die Erlassung des Bescheides (vgl etwa VwGH 17.01.2000, 97/09/0014).

Die Erlassung eines Bescheides ohne Antrag belastet diesen mit Rechtswidrigkeit und Unzuständigkeit. In seiner Rechtsprechung nimmt der VwGH auch eine Verletzung der Partei im Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung an (VwGH 23.02.1996, 93/17/0200; 25.02.2004, 2003/12/0105). Die gesetzwidrige Inanspruchnahme der Zuständigkeit verletzt auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG).

Gemäß § 27 VwGVG ist der Fall der Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde von der Beschränkung des Prüfungsumfangs auf die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) bzw auf die Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3 VwGVG) ausgenommen, dh vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen.

Fehlende Rechtsfähigkeit – und damit fehlende Parteifähigkeit – kann nicht durch ein Mängelbehebungsverfahren iSd § 13 AVG beseitigt werden (VwGH 25.05.1993, 90/04/0223).

Da sohin der verfahrenseinleitende Antrag der „Eigentümergemeinschaft DD“ von einer dazu nicht Legitimierten stammt war den Beschwerden insofern Folge zu geben und der Antrag zurückzuweisen.

Ergänzend sei festgehalten, dass für die Durchführung eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens grundsätzlich jeder juristischen und physischen Person ein Antragsrecht zukommt und somit grundsätzlich die UU-Betriebs GmbH antragslegitimiert wäre. Aufgrund des Mitvollzuges der Bestimmungen des WRG 1959 wird ohne die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer (was aufgrund der erhobenen Beschwerden anzunehmen sein wird – vgl § 12 Abs 1 und 2 WRG) allenfalls eine Zwangsrechtseinräumung verbunden sein. Weiters sei in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgehalten, dass sich aus den eingereichten Projektunterlagen ergibt, dass für den gegenständlichen Parkplatz weder eine gewerberechtliche, noch eine wasserrechtliche, noch eine baurechtliche Bewilligung vorhanden ist. Die zuständigen Behörden werden diesbezüglich die weitere konsenslose Benutzung zu untersagen haben.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

Schlagworte

Antragslegitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.40.0341.2

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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