TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/11 405-4/2357/1/5-2019

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Veröffentlicht am 11.01.2019
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Entscheidungsdatum

11.01.2019

Index

95/08 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG §20 Abs1
BStMG §32

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde des Dr. AB AA, AD-Weg, AC, BA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 9.10.2018, Zahl XXX-2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

z u R e c h t e r k a n n t :

I.     Gemäß §§ 38 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass der zweite und dritte Satz zu folgendem Satz zusammengefasst werden: "Durch die Benützung der Fahrspur der Mautstelle, die Kraftfahrzeugen vorbehalten ist, die der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegen, haben Sie gegen eine auf Grund der Straßenverkehrsordnung 1960 erlassene Fahrverbotsverordnung verstoßen und dadurch eine Mautprellerei begangen."

II.    Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von €60 zu leisten.

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 9.10.2018, Zahl XXX-2018, wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 22.8.2017 um 20:10 Uhr in St. Michael, A10, StrKm 099,240, Richtung Knoten Villach mit dem Kraftfahrzeug (Personenkraftwagen) mit dem Kennzeichen ZZZ (D), dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, einen Mautabschnitt benützt, ohne das für diesen Streckenabschnitt geschuldete Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten. Die Benützung dieser Fahrspur der Mautstelle sei Kraftfahrzeugen vorbehalten, die der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegen und stelle einen Verstoß einer auf Grund der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159, erlassenen Fahrverbotsverordnung dar. Das nicht ordnungsgemäße Entrichten des für diesen Streckenabschnitt geschuldeten Entgelts sei als Mautprellerei zu bestrafen.

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß §32 Abs1 iVm §20 Abs1 Bundesstraßen-Mautgesetz - BStMG begangen und wurde deshalb gegen ihn gemäß §20 Abs1 leg cit eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 300 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte innerhalb offener Frist eine Beschwerde ein, beantrage eine mündliche Verhandlung sowie die Behebung des Straferkenntnisses und führte als Begründung Folgendes aus:

"Woher wissen Sie dann, dass kein Pickerl vorhanden war? Die ASFINAG soll Beweise vorlegen. …

Es war ein gültiges Pickerl vorhanden, was meine Begleiter bestätigen können.

Deren Personalien und Anschriften werde ich noch ermitteln."

In dieser Beschwerdesache beraumte das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung an; nach Erhalt der Ladung teilte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 18.12.2018 Folgendes mit:

"Ich habe nochmals bei meinen Mitreisenden nachgefragt.

Im gegenständlichen Streckenabschnitt ist Herr FF GG gefahren.

Ich stelle daher folgenden Beweisantrag:

Zum Beweis der Tatsache, dass Herr FF GG zum Tatzeitpunkt der Lenker war, beantrage ich die Ladung und Einvernahme des Herrn FF GG, HH-Straße, CA, und der Frau Dr. JJ KK, MM-Straße, BA, als Zeugen."

In der Beschwerdeverhandlung am 8.1.2019 wurden die Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts verlesen und hätte der Beschuldigte gehört werden sollen; dieser ist jedoch nicht zur Verhandlung erschienen.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:

Der Beschuldigte lenkte am 22.8.2017 um 20:10 Uhr den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen ZZZ auf der A10 Tauern Autobahn in St. Michael im Lungau Richtung Villach. Er passierte die Mautstelle St. Michael, indem er die Fahrspur benützte, die Kraftfahrzeugen vorbehalten ist, die der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegen, und befuhr damit die Sondermautstrecke der A10 Tauern Autobahn, ohne das für diesen Streckenabschnitt geschuldete Entgelt zu entrichten. Beim Durchfahren des Mautbalkens bei StrKm 099,240 wurde der Personenkraftwagen von der automatischen Überwachungsanlage fotografiert. Nachdem in der Folge der Aufforderung zur Leistung der Ersatzmaut nicht entsprochen wurde, erstattete die ASFINAG Maut Service GmbH eine Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde.

Mit Schreiben vom 8.1.2018 richtete die belangte Behörde eine Lenkeranfrage an die Zulassungsbesitzerin (Fahrzeughalterin) und gab diese mit E-Mail vom 25.3.2018 bekannt, der Wagen sei zum fraglichen Zeitpunkt an den Beschuldigten verliehen gewesen; nach dessen Angaben solle aber ein Mautpickerl angebracht gewesen sein, so dass der Tatbestand nicht erfüllt sei. Am 26.3.2018 erließ die Behörde wegen der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung eine Strafverfügung gegen den Beschuldigten, der dagegen fristgerecht Einspruch erhob und als Begründung ausführte, der Tatbestand sei nicht erfüllt. Nach Einholung einer Stellungnahme der ASFINAG Maut Service GmbH und Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gab der Beschuldigte folgende Stellungnahme ab: "Es fehlt ein Foto von der Frontscheibe. Bitte dieses noch übermitteln. Ich habe auch Zeugen dafür, daß eine gültige Vignette vorhanden war." Dazu teilte die belangte Behörde dem Beschuldigten mit, es würden hier nur Bilder vom Heck des Fahrzeuges angefertigt, somit sei kein Frontfoto vorhanden. In der Folge erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 9.10.2018.

Dieser Sachverhalt war der insoferne unbedenklichen Aktenlage der belangten Behörde zu entnehmen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legen. Vom Beschuldigten wurde nicht bestritten, dass der Personenkraftwagen die Mautstelle auf jener Fahrspur passierte, die Kraftfahrzeugen vorbehalten ist, die der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegen. Im Verfahren rechtfertigte er sich damit, dass eine Vignette angebracht gewesen sei. Nach Erhalt der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung teilte der Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht mit, Herr FF GG, HH-Straße, CA, sei der Lenker in diesem Streckenabschnitt gewesen.

Zur Lenkereigenschaft des Beschuldigten ist in beweiswürdigender Hinsicht (VwGH vom 29.3.1989, 88/03/0116) Folgendes auszuführen:

Im gesamten behördlichen Verwaltungsstrafverfahren ließ es der Beschuldigte, an den das Kraftfahrzeug verliehen und der daher verfügungsberechtigt über das Fahrzeug gewesen ist, unbestritten, der Lenker des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt gewesen zu sein. Weder in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung noch zu einem späteren Zeitpunkt gab er an, das Kraftfahrzeug nicht gelenkt zu haben. Er machte keine diesbezüglichen Andeutungen, sondern rechtfertigte sich ausschließlich damit, es sei eine gültige Vignette vorhanden gewesen, was Zeugen bestätigen könnten. Auch die Beschwerde gegen das gegen ihn als Lenker ergangene Straferkenntnis begründete er mit dem Vorhandensein eines gültigen Pickerls, was seine Begleiter, deren Personalien und Anschriften er noch ermitteln werde, bestätigen könnten. Erstmals mit E-Mail vom 18.12.2018 - sohin ein Jahr und vier Monate nach dem Tatzeitpunkt und damit nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung - behauptete der Beschuldigte, eine bestimmte in CA aufhältige Person habe das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt.

Der Beschuldigte, der sich auf das behördliche Verfahren eingelassen hat, hätte zweifellos die Möglichkeit gehabt, im Verfahren entsprechend mitzuwirken und den nunmehr behaupteten Umstand bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt geltend zu machen. Der Grundsatz der Amtswegigkeit befreit den Beschuldigten nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (vgl zB VwGH vom 17.9.1968, 398/64, Slg 7400 A; 5.3.1980, 2743/79; 27.3.1991, 90/10/0215). Der Beschuldigte ist jedoch im behördlichen Verwaltungsverfahren und bei der Einbringung der Beschwerde gegen den Strafbescheid untätig geblieben, um erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kurz vor der Beschwerdeverhandlung seine Zurückhaltung abzulegen und ein völlig neues Vorbringen zu erstatten. Damit hat der Beschuldigte trotz mehrfach gebotener Gelegenheiten nicht genügend mitgewirkt (vgl in diesem Zusammenhang zB VwGH vom 4.6.1985, 85/05/0001; 3.7.1990, 90/07/0021). Darüber hinaus hat er keine näheren Umstände zu der nunmehr behaupteten Lenkereigenschaft der genannten Person dargelegt und konkretisiert. Zur öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung ist der Beschuldigte unentschuldigt nicht erschienen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Erstverantwortung, die noch in näherem zeitlichen Zusammenhang mit dem relevanten Ereignis steht, grundsätzlich glaubwürdiger ist, als ein diesbezüglich späteres Vorbringen; dies auch dann, wenn ersteres belastend, letzteres hingegen entlastend sein sollte (zB VwGH vom 16.11.1988, 88/02/0145; 26.11.1992, 92/09/0186; vgl auch VwGH vom 14.10.1991, 91/10/0112; 25.6.1999, 99/02/0076). Des Weiteren ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes zu verweisen, wonach dem Umstand wesentliche Bedeutung beizumessen ist, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit (von sich aus) hingewiesen wird (vgl zB VwGH vom 12.10.1970, 133/70; 12.11.1987, 87/02/0134; 19.12.2005, 2002/03/0287).

Aufgrund des dargestellten Verhaltens des Beschuldigten geht das erkennende Gericht davon aus, dass er selbst der Lenker des Kraftfahrzeuges zum Tatzeitpunkt gewesen ist, und es sich bei der Behauptung, die erst vor der Verhandlung bekanntgegebene in CA aufhältige Person habe das Fahrzeug gelenkt, um eine unglaubwürdige Schutzbehauptung handelt. Demnach war den vom Beschuldigten gestellten weiteren Beweisanträgen nicht mehr nachzukommen (vgl VwGH vom 18.9.1985, 85/03/0074; 30.6.1992, 89/07/0005; 18.11.2011, 2010/02/0219).

In rechtlicher Hinsicht ist des Weiteren Folgendes auszuführen:

Gemäß § 10 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG, BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl I Nr 82/2007, unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut. Nach Abs 2 Z 2 dieser Bestimmung ist die A10 Tauern Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Flachau und der Anschlussstelle Rennweg von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausgenommen.

Nach der Bestimmung des § 20 Abs 1 leg cit begehen Fahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von € 300 bis zu € 3.000 zu bestrafen.

Die Bestimmung des § 32 BStMG, BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl I Nr 65/2017, lautet wie folgt:

"(1) Die Benützung der in § 10 Abs 2 genannten Mautabschnitte mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der Bemautung nach den Bestimmungen des Arlberg Schnellstraßen-Finanzierungsgesetzes, BGBl Nr 113/1973, des Bundesgesetzes betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, BGBl Nr 135/1964, des Karawanken-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl Nr. 442/1978, des Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl Nr. 479/1971, und des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl Nr 115/1969 Streckenmaut. Kraftfahrzeuglenker, die diese Mautabschnitte benützen, ohne das nach den genannten Gesetzen geschuldete Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung, die als Mautprellerei im Sinn des § 20 Abs 1 gilt. Kraftfahrzeuglenker, die durch diese Tat gegen eine auf Grund der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159, erlassene Fahrverbotsverordnung verstoßen, indem sie die Fahrspur einer Mautstelle benützen, die Kraftfahrzeugen vorbehalten ist, die der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegen, sind nur wegen Mautprellerei zu bestrafen.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Art und Bedingungen der Entrichtung der Maut für die Benützung der in § 10 Abs 2 genannten Mautabschnitte (Streckenmaut) sind in der Mautordnung zu treffen. Sie müssen die Entrichtung der Maut ohne Verwendung elektronischer Einrichtungen gewährleisten. Die Mautabwicklung kann auch durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft erfolgen."

Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der Beschuldigte den in § 10 Abs 2 Z 2 BStMG genannten Mautabschnitt benützt, ohne das gesetzlich geschuldete Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, indem er die Fahrspur der Mautstelle St. Michael benützte, die Kraftfahrzeugen vorbehalten ist, die der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegen. Mit seinem Vorbringen, es sei eine gültige Mautvignette angebracht gewesen, kann der Beschuldigte nichts für seine Position gewinnen, weil dieser Streckenabschnitt nicht der zeitabhängigen Maut unterliegt. Der Abschnitt zwischen den Anschlussstellen Flachau und Rennweg darf auch ohne Vignette befahren werden, er unterliegt der Sondermaut, die entweder an der Mautstelle bezahlt oder vorab mit dem Kauf einer Videomautkarte entrichtet werden kann. Nachdem der Beschwerdeführer als Lenker des gegenständlichen Personenkraftwagens das geschuldete Entgelt nicht ordnungsgemäß entrichtet hat (und der Aufforderung zur Leistung der Ersatzmaut nicht entsprochen worden ist), erfolgte der Schuldspruch durch die belangte Behörde zu Recht und war dieser mit der zulässigen Konkretisierung der Formulierung zu bestätigen. An Verschulden war dem Beschuldigten zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die im Straferkenntnis der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von € 300 stellt die Mindeststrafe gemäß § 20 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz dar, die der Gesetzgeber zur wirksamen Abschreckung von Mautprellerei für notwendig erachtet.

Als strafmildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit - zumindest im Bundesland Salzburg - gewertet. Andere Milderungs- oder besondere Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso haben sich keine Ansatzpunkte für eine Anwendung der Bestimmungen des § 20 VStG oder des § 45 Abs 1 Z 4 VStG ergeben. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen machte der Beschuldigte keine Angaben, es war daher von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die von der belangten Behörde verhängte Strafe, die die gesetzliche Mindeststrafe darstellt und im untersten Bereich des Strafrahmens liegt, sohin den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Sie war aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Strafhöhe erscheint auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um zukünftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurückzudrängen.

Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen erweist sich die Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet und war diese daher abzuweisen. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG war als Beitrag des Bestraften zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der ausführlich dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Darüber hinaus ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verkehrsrecht, Mautprellerei, Sondermaut, Beweiswürdigung, Lenkereigenschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.4.2357.1.5.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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