RS Lvwg 2019/3/18 405-7/671/1/13-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.03.2019

Index

66/02 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ASVG §33 Abs2
VStG §45 Abs1 Z1

Rechtssatz

Ein Gefälligkeitsdienst, bei dem es sich um einen kurzfristigen, freiwilligen und unentgeltlichen Dienst handelt, kann nicht nur deshalb von vorne herein ausgeschlossen werden, weil es sich um eine (ungarische) Kft – das entspricht einer GmbH – handelt, zumal im gegenständlichen Fall davon auszugehen ist, dass dieses Unternehmen keine Mitarbeiter beschäftigte, sondern die Tätigkeiten vom Beschuldigten wie bei einem Einzelunternehmen selbst durchgeführt worden sind; aufgrund der vom Beschuldigten konkret dargelegten Umstände ist das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes nicht auszuschließen (vgl dazu auch VwGH vom 17.09.2013, 2011/08/0390; 26.04.2016, Ra 2016/09/0048). Die Beschwerde des Finanzamtes gegen den Einstellungsbescheid der Behörde war daher als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Beschäftigungsrecht, Gefälligkeitsdienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.7.671.1.13.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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